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   BVerwG, 14.09.1998 - 8 B 154.98   

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https://dejure.org/1998,4437
BVerwG, 14.09.1998 - 8 B 154.98 (https://dejure.org/1998,4437)
BVerwG, Entscheidung vom 14.09.1998 - 8 B 154.98 (https://dejure.org/1998,4437)
BVerwG, Entscheidung vom 14. September 1998 - 8 B 154.98 (https://dejure.org/1998,4437)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Prüfung der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 538
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.01.1970 - IV B 71.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Nicht rechtzeitige

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1998 - 8 B 154.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich anerkannt, daß mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen kann (Beschlüsse vom 15. Juli 1960 - BVerwG VII CB 108.58 -, vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 251.56 - ZLA 57, 169 sowie vom 9. Januar 1970 - BVerwG IV B 71.69 - Buchholz 310 § 60 Nr. 58).

    Gleiches gilt für die Frage, wann eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (Beschluß vom 9. Januar 1970 - BVerwG IV B 71.69 - a.a.O.).

  • BVerwG, 21.10.1976 - 7 B 94.76

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der Widerspruchsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1998 - 8 B 154.98
    Zwar kann das Bundesverwaltungsgericht auch in der Revisionsinstanz prüfen, ob der Widerspruch rechtzeitig erhoben ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, dem Widersprechenden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, da es sich um eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verfahrensrechtliche Frage handelt, bei deren Beantwortung das Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden ist (vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1976 - BVerwG VII B 94.76 - NJW 1977, 542).
  • BVerwG, 30.11.1967 - III C 134.63

    Rechtmäßigkeit eines Teilfeststellungsbescheids - Feststellung eines

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1998 - 8 B 154.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO voraussetzt, daß das unverschuldete Hindernis notwendigerweise zur Versäumung der Frist geführt hat, für die Versäumung also die eigentliche Ursache war (vgl. Urteil vom 20. Februar 1980 - BVerwG 8 C 19.79 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 52 S. 16; sowie Urteil vom 30. November 1967 - BVerwG III C 134.63 - Buchholz 427.3 § 341 LAG Nr. 17).
  • BVerwG, 20.02.1980 - 8 C 19.79

    Heilung von Vertretungsmängeln - Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1998 - 8 B 154.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO voraussetzt, daß das unverschuldete Hindernis notwendigerweise zur Versäumung der Frist geführt hat, für die Versäumung also die eigentliche Ursache war (vgl. Urteil vom 20. Februar 1980 - BVerwG 8 C 19.79 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 52 S. 16; sowie Urteil vom 30. November 1967 - BVerwG III C 134.63 - Buchholz 427.3 § 341 LAG Nr. 17).
  • BVerwG, 18.12.1956 - IV C 251.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1998 - 8 B 154.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich anerkannt, daß mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen kann (Beschlüsse vom 15. Juli 1960 - BVerwG VII CB 108.58 -, vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 251.56 - ZLA 57, 169 sowie vom 9. Januar 1970 - BVerwG IV B 71.69 - Buchholz 310 § 60 Nr. 58).
  • OVG Hamburg, 07.10.2014 - 3 Bf 86/12

    Anfechtung einer angekündigten Widerspruchsrücknahmeerklärung; Zulässigkeit eines

    Ein wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässiger Widerspruch bewirkt im Fall der späteren Klagerhebung auch deren Unzulässigkeit; die Wahrung der Widerspruchsfrist ist (grundsätzlich) im gerichtlichen Verfahren eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1988, 8 C 38.86, juris Rn. 8; Urt. v. 8.3.1983, NJW 1983, 1923; Urt. v. 14.9.1998, 8 B 154.98, NVwZ-RR 1999, 538, juris Rn. 6).

    Dies führt zur Unzulässigkeit der daran anknüpfenden Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1988, 8 C 38.86, juris Rn. 8; Urt. v. 8.3.1983, NJW 1983, 1923; Urt. v. 14.9.1998, 8 B 154.98, NVwZ-RR 1999, 538, juris Rn. 6).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2014 - 3 L 5/13

    Klagefrist bei Berichtigung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

    Denn jedenfalls ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - ein derartiger Rechtsirrtum im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsgesuch unbeachtlich, weil mangelnde Rechtskenntnisse Fristversäumnisse in aller Regel nicht zu entschuldigen vermögen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.09.1998 - 8 B 154.98 -, NVwZ-RR 1999, 538 = juris; Kopp/Schenke, a. a. O. § 60 Rn. 12 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2007 - 2 L 328/06

    Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung

    Ein Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis kann die Fristversäumung jedoch grundsätzlich nicht entschuldigen; ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter, zuverlässiger Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 RdNr. 12, m. w. Nachw.; BVerwG, Beschl. v. 14.09.1998 - 8 B 154.98 -, NVwZ-RR 1999, 538).

    Berechnet ein Rechtsunkundiger den Ablauf einer Rechtsmittelfrist selbst, so läuft er Gefahr, die Frist zu versäumen, und muss die Folgen einer unrichtigen Berechnung auf sich nehmen; Gleiches gilt für die Frage, wann eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (BVerwG, Beschl. v. 14.09.1998 - 8 B 154.98 -, a. a. O.).

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