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   VGH Baden-Württemberg, 21.10.1999 - 5 S 2575/98   

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VGH Baden-Württemberg, 21.10.1999 - 5 S 2575/98 (https://dejure.org/1999,4411)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.1999 - 5 S 2575/98 (https://dejure.org/1999,4411)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - 5 S 2575/98 (https://dejure.org/1999,4411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Errichtung eines Haltepunkts - Lärmschutz des Nachbarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 420
  • DVBl 2000, 830 (Ls.)
  • DÖV 2000, 342
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1999 - 5 S 2575/98
    Die in Abschnitt 8.1 der Schall 03 niedergelegten Regeln für die Erfassung von (Personen-)Bahnhöfen ergeben also, daß sich die plangenehmigte Baumaßnahme, bei der es sich zudem nur um einen Haltepunkt handelt - mit in der Regel geringeren Schallemissionen als bei einem (Personen-)Bahnhof, da z.B. Karrenfahrten entfallen -, nicht pegelverändernd auswirkt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999, 67).

    Die Einbindung der Baumaßnahme in ein planerisches Gesamtkonzept und die damit verbundene Möglichkeit einer Erhöhung des Lärmpegels eröffnen für sich allein noch keine Lärmschutzansprüche nach dem Immissionsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 A 10.95

    Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1999 - 5 S 2575/98
    Auf die Ergebnisse der vom Kläger durchgeführten Lärmmessungen, die zu höheren Pegelwerten geführt hätten, kommt es danach nicht an, abgesehen davon, daß es sich bei den nach der 16. BImSchV maßgebenden (zu berechnenden) Beurteilungspegeln um Mittelungspegel handelt (zu deren Zulässigkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006).
  • BVerwG, 24.02.1998 - 4 VR 13.97

    Recht der Fernstraßen - Rechtsschutz gegen eine Plangenehmigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1999 - 5 S 2575/98
    Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung, die nur mit Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zuläßt, ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1996 - 11 A 100.95 -, NVwZ 1997, 994 u. Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) -, NVwZ 1998, 1178).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 100.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Klagefrist und Grundsatz von Treu und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1999 - 5 S 2575/98
    Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung, die nur mit Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zuläßt, ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1996 - 11 A 100.95 -, NVwZ 1997, 994 u. Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) -, NVwZ 1998, 1178).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1999 - 5 S 2575/98
    Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.06.1997 leidet nicht an einem Rechtsfehler, der zu ihrer Aufhebung oder wegen § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG jedenfalls zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, NVwZ 1996, 1016 = DVBl. 1996, 907).
  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1999 - 5 S 2575/98
    Damit ist das genehmigte Vorhaben gemessen an den genannten Zielsetzungen vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 -, BauR 1999, 1156).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 5 S 1694/07

    Lärmbeeinträchtigung durch Fußgängerwarnanlage an einem Bahnübergang

    Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung, die nur mit Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994; Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -).

    Bahnhofstypische Lärmemissionen wirken sich damit - mögen sie im Vergleich zur freien Strecke auch tatsächlich stärker wahrnehmbar sein - in rechtlicher Hinsicht nicht pegelverändernd aus (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, juris Rdnr. 27, NVwZ 1999, 67 u. Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 -, NVwZ-RR 2000, 420 = DÖV 2000, 342 sowie vom 02.02.2006 - 5 S 1451/05 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2005 - 8 A 3745/03

    Lagerung von Gefahrgut in einem Containerumschlagterminal des kombinierten

    BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999, 67 = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 5 S 2575/98 -, NVwZ-RR 2000, 420 (421),.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2006 - 5 S 1451/05

    Anfechtung einer eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung durch mittelbar Betroffenen

    Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung, die nur mit Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - a.a.O., Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420 und v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -).

    In Abschnitt 8.1 "Personenbahnhöfe" der Schall 03 heißt es, dass die Emissionspegel von Zug- und Rangierfahrten in Personenbahnhöfen vereinfachend nach Kapitel 5 wie für die freie Strecke berechnet werden; Abschirmungen durch Bahnsteigkanten u. ä. sind nicht zu berücksichtigen, ebenso nicht die Emissionen von Karrenfahrten, Lautsprecherdurchsagen u. ä. Die in Abschnitt 8.1 der Schall 03 niedergelegten Regeln für die Erfassung von (Personen-)Bahnhöfen ergeben also bestätigend, dass sich die plangenehmigte Baumaßnahme, bei der es sich zudem nur um einen Haltepunkt handelt - mit in der Regel geringeren Schallemissionen als bei einem (Personen-)Bahnhof, da z. B. Karrenfahrten entfallen -, nicht pegelverändernd auswirkt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67 u. Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420 = DÖV 2000, 342).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2005 - 5 S 1382/04

    Planfeststellungsverfahren für den Umbau der Wieslauftalbahn

    Auch die vorgesehene Verlängerung (Verschiebung) des Haltepunkts Rudersberg Nord in Richtung Rudersberg um ca. 15 m ist unter Lärmschutzgesichtspunkten insoweit "pegelneutral", als die Ermittlung der Beurteilungspegel für Personenbahnhöfe nach der (maßgeblichen) Schall 03 wie für die freie Strecke - und damit günstig für Betroffene - erfolgt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich hier sogar nur um einen Haltepunkt handelt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999, 67 und Senatsurt. v. 21.10.1999- 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2002 - 5 S 1013/00

    Klagefrist gegen Plangenehmigung für Eisenbahnanlage; Lärmschutz

    Die letztgenannten Vorschriften erfassen nur den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen, nicht aber von Nebenanlagen und Nebenbetrieben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 = NVwZ 1999, 67 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; Jarass, BImSchG, 5. Aufl., § 41 RdNr. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2011 - 5 S 2436/10

    Zum Anspruch auf Erlass einer Plangenehmigung für den Rückbau eines privaten

    Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994; Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2000 - 4 M 58/00

    Voraussetzungen einer erfolgreichen Beanstandung der Anordnung des

    Die in Abschnitt 8.1 der Schall 03 niedergelegten Regeln für die Erfassung von (Personen-)Bahnhöfen ergeben also, dass sich die plangenehmigte Baumaßnahme, bei der es sich zudem nur um einen Haltepunkt handelt - mit in der Regel geringeren Schallemissionen als bei einem (Personen-)Bahnhof, da zum Beispiel Karrenfahrten entfallen -, nicht pegelverändernd auswirkt (so ausdrücklich die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999, 67; so auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 21.10.1999 - 5 S 2575/98 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2005 - 5 S 1361/04

    Grünes Licht für Verlängerung der Wieslauftalbahn in Rudersberg

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  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2000 - 8 C 10171/00
    Die in Abschnitt 8.1 der "Schall.03" niedergelegten Regeln für die Erfassung von (Personen-)Bahnhöfen ergeben also, dass sich die plangenehmigte Baumaßnahme , bei der es sich zudem nur um einen Haltepunkt handelt, mit in der Regel geringeren Schallemissionen als bei einem Bahnhof, nicht pegelverändernd auswirkt (vgl. BVerwG, ebenda; ebenso: VGH BW, Urteil vom 21. Oktober 1999, DÖV 2000, 342, 343) .
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