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   VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 1921/99   

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VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 1921/99 (https://dejure.org/1999,9482)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.10.1999 - 5 S 1921/99 (https://dejure.org/1999,9482)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Oktober 1999 - 5 S 1921/99 (https://dejure.org/1999,9482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Faktischer Straßenbau - Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 470
  • VBlBW 2000, 110
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 1921/99
    Im übrigen führte auch beim faktischen Straßenbau ohne förmliche Planfeststellung eine unzureichende Berücksichtigung von Immissionsschutzbelangen der Antragstellerin allenfalls zu einem Anspruch auf entsprechende Schutzanlagen, nicht aber zu einem - bereits im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zuzuerkennenden - Anspruch auf Beseitigung der Straße, wie dem bei Vorhandensein eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich auch nur ein Planergänzungsanspruch und kein Planaufhebungsanspruch entspräche (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, DVBl. 1996, 921 = UPR 1996, 350).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1981 - 5 S 405/81

    Planfeststellung; Bau von Straßen ohne förmliche Planung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 1921/99
    Dahinstehen kann auch, ob allein wegen des Fehlens einer förmlichen Planungsentscheidung - sei es in Form eines Bebauungsplans oder in Form eines Planfeststellungsbeschlusses - keine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist, die den Bau und den Betrieb der Straße gegenüber der Antragstellerin rechtfertigte, wie diese unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 (BVerwGE 94, 100) - meint, oder ob nicht die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG über die Möglichkeit des Baus einer Gemeindestraße ohne förmliche Planung wegen der bestehenden selben materiell-rechtlichen Bindungen wie bei einem förmlichen Planfeststellungsbeschluß (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 -, Die Gemeinde 1981, 856) die vermißte Rechtsgrundlage abgibt.
  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 1921/99
    Dahinstehen kann auch, ob allein wegen des Fehlens einer förmlichen Planungsentscheidung - sei es in Form eines Bebauungsplans oder in Form eines Planfeststellungsbeschlusses - keine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist, die den Bau und den Betrieb der Straße gegenüber der Antragstellerin rechtfertigte, wie diese unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 (BVerwGE 94, 100) - meint, oder ob nicht die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG über die Möglichkeit des Baus einer Gemeindestraße ohne förmliche Planung wegen der bestehenden selben materiell-rechtlichen Bindungen wie bei einem förmlichen Planfeststellungsbeschluß (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 -, Die Gemeinde 1981, 856) die vermißte Rechtsgrundlage abgibt.
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 1.95

    Fernstraßenrecht: Kausalität von Rechtsfehlern des Planfeststellungsbeschlusses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 1921/99
    Für das Straßenbauvorhaben wird kein Grundeigentum der Antragstellerin in Anspruch genommen, was nur auf der Basis eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung möglich wäre und im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung dieser Planungsentscheidungen (§ 40 Satz 1 StrG) die Möglichkeit eröffnete, auch einen Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zu rügen, falls dieser kausal für die Eigentumsinanspruchnahme ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.03.1996 - 4 C 1.95 -, DVBl. 1996, 915 = UPR 1996, 343).
  • BVerwG, 21.01.1999 - 11 VR 8.98

    Planfeststellung für den Ausbau eines Schienenweges; Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 1921/99
    Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die begehrte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1999 - 11 VR 8.98 -, NVwZ 1999, 650).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1995 - 5 S 545/95

    Straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluß: Überprüfung des Schutzes vor

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 1921/99
    Daß es insoweit zu einer Lärmbelastung, welche die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für ein reines oder allgemeines Wohngebiet übersteigt, bzw. zu einer unzumutbaren Abgasbelastung (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab bei einer Planfeststellung Senatsurteil v. 15.12.1995 - 5 S 545/95) kommen wird, ist jedoch nicht dargetan und wegen der Geringfügigkeit des künftigen Verkehrsaufkommens auf dem Straßenverbindungsstück trotz des Befahrens auch mit Linienbussen der SBG und trotz der Steilheit der Trasse nicht zu erwarten.
  • VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01

    Anliegerschutz gegen faktischen Straßenbau aufgrund informeller Planung

    Die Geltendmachung eines (vorbeugenden) Unterlassungsanspruchs gegen die Verwirklichung einer von dem Träger der Straßenbaulast durchgeführten nicht förmlichen Planung einer bloßen Straßenbaumaßnahme könne - so die Kammer - nur dann zum Erfolg führen, wenn gerade infolge der beanstandeten Maßnahme eine eigene Rechtsbetroffenheit in der Person der Kläger hervorgerufen werde (unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.08.1993, BVerwGE 94, 100, Urt. v. 29.05.1981, NJW 1981, 2769; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.10.1999, NVwZ-RR 2000, 470; Sauter, NVwZ 1995, 119 ff.; Nagel, Straßengesetz für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 38 Rdnr. 37).

    Dass neben den angesprochenen förmlichen Planungsinstrumenten auch die Möglichkeit besteht, Gemeinde- und Kreisstraßen - soweit sie nicht nur völlig unwesentliche Beeinträchtigungen hervorrufen und deshalb auch das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die dem Vorbehalt des Gesetzes genügt, nicht besteht - aufgrund einer nichtförmlichen Planung durch den Straßenbaulastträger zu bauen oder zu verändern (zuletzt offen gelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - und Beschl. v. 01.10.1999, NVwZ-RR 2000, 470), kann die Kammer mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung der Kammer in jeder Hinsicht zu folgen ist, insbesondere "ob und inwieweit die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (a.a.O.), das den Fall einer vollzogenen rechtswidrigen förmlichen Straßenplanung betrifft, oder ob andere rechtliche Gesichtspunkte Anlass geben könnten, die ständige Rechtsprechung des Senats in den Fällen nicht-förmlicher Straßenplanung (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BWGZ 1981, 856; Urt. v. 07.07.1994 - 5 S 679/94 - VBlBW 1995, 106; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 1921/99 - VBlBW 2000, 110; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2000 - 8 S 2194/00 - siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 24.77 - DVBl. 1980, 996; Beschl. v. 26.06.2000 - 11 VR 8.00 - NVwZ 2001, 89) zu überdenken.".

  • VG Karlsruhe, 24.07.2001 - 4 K 334/01

    Unterlassungsanspruch mittelbar betroffener Straßenanlieger

    Das Gericht wäre daneben auch wegen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich geltenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.10.1999, NVwZ-RR 2000, 470; s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 13 ff. zu § 123) daran gehindert, die von den Antragstellern erstrebte vorläufige Regelung zur Unterlassung der Ausschreibung der Brückenbauarbeiten und des Baus des Brückenbauwerks als solchem zu erlassen.

    Das Gericht hat nach dem Inhalt der beigezogenen Akten keinen Anlass, diese Darstellung in Frage zu stellen (vgl. zur Möglichkeit einer informellen Straßenplanung sowie zu der weitergehenden Frage,  welche rechtlichen Anforderungen an eine derartige Planung zu stellen sind: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.10.1999, a.a.O., Urt. v. 07.07.1994, NVwZ-RR 1995, 185, Beschl. v. 03.04.1981, BWGZ 1981, 856; OVG Lüneburg, Urt. v. 02.06.1993, UPR 1994, 107, Urt. v. 18.03.1982, UPR 1982, 307; Hess. VGH, Beschl. v. 23.11.1987, NVwZ 1989, 171; OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidungen v. 15.09.1994 u. 29.08.1994, nachgewiesen bei Juris; s.a. Sauthoff, Planerische Abwägungen im System straßen- und wegerechtlicher Entscheidungen, NVwZ 1995, 119 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; ders. Die Entwicklung des Straßenrechts seit 1993, NVwZ 1998, 239; Lorenz, Landesstraßengesetz für Baden-Württemberg, § 37 RN 9; Wahl/Dreier, Entwicklung des Fachplanungsrechts, NVwZ 1999, 606; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 37 RN 77).

    Die Geltendmachung eines (vorbeugenden) Unterlassungsanspruchs gegen die Verwirklichung einer von dem Träger der Straßenbaulast durchgeführten nicht förmlichen Planung - wie ihn die Antragsteller mit der von ihnen erhobenen Unterlassungsklage im Verfahren 4 K 333/01 verfolgen und welchen sie durch den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu sichern suchen - kann indes nur dann zum Erfolg führen, wenn gerade infolge der beanstandeten Maßnahme eine eigene Rechtsbetroffenheit in der Person des Anspruchstellers hervorgerufen werden würde (s. dazu BVerwG, Urt. v. 26.08.1993, a.a.O., Urt. v. 29.5.1981, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 1.10.1999, a.a.O.; Sauthoff, NVwZ 1995, 119 ff.; Nagel, a.a.O., § 38 RN 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02

    Verhinderung einer nicht-förmlichen Straßenplanung; Lückenschluss zwischen zwei

    Im Beschluss vom 01.10.1999 - 5 S 1921/99 - (NVwZ-RR 2000, 470 = VBlBW 2000, 110) hat der Senat - wenn auch bei der Frage nach einer Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO - die nach der Herstellung des Straßenverbindungsstücks befürchtete Immissionsbelastung ebenfalls als möglichen Nachteil der faktischen Straßenbaumaßnahme angesehen und ihre Relevanz für das dortige Unterlassungsbegehren geprüft.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02

    Straßenplanung: Alternativenprüfung; Lärmschutz; nicht-förmliche Straßenplanung

    Im Beschluss vom 01.10.1999 - 5 S 1921/99 - (NVwZ-RR 2000, 470 = VBlBW 2000, 110) hat der Senat - wenn auch bei der Frage nach einer Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO - die nach der Herstellung des Straßenverbindungsstücks befürchtete Immissionsbelastung ebenfalls als möglichen Nachteil der faktischen Straßenbaumaßnahme angesehen und ihre Relevanz für das dortige Unterlassungsbegehren geprüft.
  • VG Saarlouis, 20.04.2016 - 5 L 176/16

    Einstweilige Einstellung von Bauarbeiten; Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag zur

    Selbst wenn man unterstelle, dass der Bau der Erschließungsstraße wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans ohne förmliche Planung erfolge, begründe das keinen Anspruch auf Beseitigung der Straße.(VGH Mannheim, Beschluss vom 01.10.1999 - 5 S 1921/99 - NVwZ-RR 2000, 470).
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