Weitere Entscheidung unten: BSG, 29.06.2000

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   BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99   

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BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99 (https://dejure.org/2001,1407)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2001 - 2 A 7.99 (https://dejure.org/2001,1407)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - 2 A 7.99 (https://dejure.org/2001,1407)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BBesG § 12 Abs. 2
    Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, Offensichtlichkeit des Mangels bei -, Billigkeitsentscheidung bei -; Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, maßgebliche Erkenntnislage für -; maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Rechtmäßigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge - Offensichtlichkeit des Mangels - Billigkeitsentscheidung - Maßgebliche Erkenntnislage - Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge - Weiteres Vorbringen des Empfängers nach Ergehen des Widerspruchsbescheids

  • Judicialis

    BBesG § 12 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 12 Abs. 2
    Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, Offensichtlichkeit des Mangels bei Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge; maßgebliche Erkenntnislage für Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zu viel ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 452
  • DVBl 2001, 1083 (Ls.)
  • DÖV 2001, 876
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86

    Beamter auf Widerruf - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anwärterbezüge -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99
    Die Beklagte konnte den Rückforderungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend machen, auch wenn dieser zu einem Zeitpunkt ergangen ist und einen Zeitraum betrifft, in dem der Kläger nicht mehr Beamter der Beklagten war (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 S. 10 m.w.N.; Beschluss vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 CB 25.89 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 19 S. 21).

    Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (stRspr; vgl. Urteil vom 21. September 1989, a.a.O. S. 12 m.w.N.).

    Der Kläger ließ deshalb die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, als er nicht zumindest durch Rückfrage bei seiner Ehefrau feststellte, ob ihm Bezüge weitergezahlt wurden (vgl. auch Urteile vom 26. Mai 1966 - BVerwG 8 C 389.63 - BVerwGE 24, 148 und vom 21. September 1989, a.a.O. S. 12 f.).

    Das Vorbringen des Klägers nach Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides berührt die Rechtmäßigkeit der darin getroffenen ablehnenden Billigkeitsentscheidung nicht (vgl. auch Urteil vom 21. September 1989, a.a.O. S. 13 f.).

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99
    Dass die Brutto- und nicht lediglich die Nettobezüge zurückzuzahlen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 S. 13 und vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99 - BVerwGE 109, 365 ).

    Eine darüber hinausgehende gerichtliche Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O. S. 15).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99
    Zweck dieser Ermessensentscheidung ist es, die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles gegenüber der notwendigerweise generalisierenden gesetzlichen Rückforderungsbestimmung zur Geltung zu bringen, und zwar nach der Sachlage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 m.w.N.; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 ; Beschluss vom 2. September 1998 - BVerwG 2 B 12.98 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 23 S. 9 m.w.N.).

    Die Beklagte durfte sich darauf beschränken, dem Kläger bei späterer Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlungen anzubieten (vgl. auch Urteil vom 25. November 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99
    Zweck dieser Ermessensentscheidung ist es, die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles gegenüber der notwendigerweise generalisierenden gesetzlichen Rückforderungsbestimmung zur Geltung zu bringen, und zwar nach der Sachlage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 m.w.N.; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 ; Beschluss vom 2. September 1998 - BVerwG 2 B 12.98 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 23 S. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

    Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99
    Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (vgl. u.a. Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 27.98 - BVerwGE 109, 357 m.w.N. ).
  • BVerwG, 28.06.1990 - 6 C 41.88

    Rückforderung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99
    Ein Verschulden der Behörde an der Überzahlung könnte allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von Bedeutung sein (vgl. u.a. Urteil vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 19 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

    Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -,

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99
    Dass die Brutto- und nicht lediglich die Nettobezüge zurückzuzahlen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 S. 13 und vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99 - BVerwGE 109, 365 ).
  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 CB 25.89

    Rechtsfolge der Rechtskraft einer sich auf einen nichtigen Verwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99
    Die Beklagte konnte den Rückforderungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend machen, auch wenn dieser zu einem Zeitpunkt ergangen ist und einen Zeitraum betrifft, in dem der Kläger nicht mehr Beamter der Beklagten war (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 S. 10 m.w.N.; Beschluss vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 CB 25.89 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 19 S. 21).
  • BVerwG, 26.05.1966 - VIII C 389.63
    Auszug aus BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99
    Der Kläger ließ deshalb die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, als er nicht zumindest durch Rückfrage bei seiner Ehefrau feststellte, ob ihm Bezüge weitergezahlt wurden (vgl. auch Urteile vom 26. Mai 1966 - BVerwG 8 C 389.63 - BVerwGE 24, 148 und vom 21. September 1989, a.a.O. S. 12 f.).
  • BVerwG, 02.09.1998 - 2 B 12.98
    Auszug aus BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99
    Zweck dieser Ermessensentscheidung ist es, die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles gegenüber der notwendigerweise generalisierenden gesetzlichen Rückforderungsbestimmung zur Geltung zu bringen, und zwar nach der Sachlage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 m.w.N.; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 ; Beschluss vom 2. September 1998 - BVerwG 2 B 12.98 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 23 S. 9 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2001 - BVerwG 2 A 7.99 -.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2001 - BVerwG 2 A 7.99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    b) Mit Urteil vom 25. Januar 2001 (NVwZ-RR 2001, S. 452 ff.) wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab.

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bezügen eines Beamten auf Widerruf nach

    Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn 23; Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 2 C 2.01 -, juris Rn 21).

    Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn 28; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn 22).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn. 23; Urteil vom 28.2.2002, a. a. O., Rn. 21).

    Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt, weshalb auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung nur die Umstände zugrunde gelegt werden dürfen, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten bekannt waren; eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn. 23).

    Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn. 22).

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Rechtsprechung
   BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R   

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BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R (https://dejure.org/2000,1745)
BSG, Entscheidung vom 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R (https://dejure.org/2000,1745)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R (https://dejure.org/2000,1745)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zugunstenbescheid - Arbeitslosengeld - Bewilligung - Verwaltungsakt - Rücknahme - Ständige Rechtsprechung

  • Judicialis

    AFG § 152 Abs 1

  • rechtsportal.de

    Begriff der ständigen Rechtsprechung iS. von § 152 Abs. 1 AFG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 452 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 62/94

    Anwartschaftsbegründende Wirkung des Bezugs von Erziehungsgeld bei gleichzeitigem

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, nach § 152 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein unanfechtbarer Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zeit nach dem Entstehen ständiger Rechtsprechung zurückzunehmen; nach der Entscheidung des BSG zur anwartschaftsbegründenden Wirkung des Bezugs von Erzg bei gleichzeitigem Alhi-Bezug vom 3. August 1995, SozR 3-4100 § 107 Nr. 9, habe die Klägerin kein Erzg neben Alhi bezogen und damit keine anwartschaftsbegründende Zeit zurückgelegt (Bescheid vom 10. April 1997, Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 1997).

    Erst mit dem Urteil vom 3. August 1995 (SozR 3-4100 § 107 Nr. 9) hat das BSG die einschlägige Vorschrift anders ausgelegt und im Wege teleologischer Reduktion die anwartschaftsbegründende Wirkung des Erzg-Bezuges bei gleichzeitigem Alhi-Bezug bejaht, weil die Alhi in solchen Fällen nicht als Lohnersatzleistung zu werten sei.

    Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Die BA hat die Entscheidung des 7. Senats des BSG vom 3. August 1995, SozR 3-4100 § 107 Nr. 9, von Anfang an akzeptiert; sie hat sofort nach Bekanntwerden der Entscheidung die maßgebliche DA geändert (vgl DA zu § 107 AFG, 2.3 Abs. 7, einerseits Stand 5/1995 und andererseits Stand 12/1995).

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96

    Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG ,

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da der Zugunstenantrag der Klägerin nach Inkrafttreten des 1. SKWPG abgelehnt worden ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7).

    Bei § 152 Abs. 1 AFG handelt es sich um eine Vorschrift mit verfahrensrechtlichem Einschlag, die unter Einschränkung des § 44 Abs. 1 SGB X insbesondere Grenzen der Bindungswirkung von Verwaltungsakten (§ 77 SGG) regelt (vgl BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7).

  • BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 71/94

    Ständige Rechtsprechung

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    § 152 Abs. 1 AFG weicht von diesem Grundsatz ua für den Fall ab, daß die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, weil der rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakt auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß des Verwaltungsaktes "in ständiger Rechtsprechung" anders als durch die BA ausgelegt worden ist; der Verwaltungsakt ist dann, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur noch mit Wirkung für die Zeit "nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung" zurückzunehmen (vgl BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 5).

    Zwar ist, wie der Senat schon entschieden hat, Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht ausreichend, vielmehr davon auszugehen, daß "ständige Rechtsprechung" erst entstehen kann, wenn das Revisionsgericht eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantwortet hat (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 5).

  • BSG, 27.05.1977 - 5 RKnU 8/76

    Bindend abgelehnter Leistungsantrag - Erneute Prüfung - Unrechtmäßige Ablehnung -

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Dieses Begriffsverständnis entspricht nicht nur der Rechtsprechung des BSG zu den Begriffen der "festen", "gefestigten" oder "gesicherten" Rechtsprechung (vgl BSGE 28, 141, 142 = SozR Nr. 6 zu § 1300 RVO; SozR 2200 § 627 Nr. 4; USK 77236), sondern ist auch durch den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) geboten, der ua die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage voraussetzt.

    Es ist deshalb unerheblich, daß neben dem 7. Senat auch der erkennende Senat mit Arbeitslosenversicherung befaßt ist (vgl BSG SozR 2200 § 627 Nr. 4).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Insofern wirkt sich die Vorschrift in ähnlicher Weise aus wie eine Stichtagsregelung, die als zeitliche Differenzierung in der Form der Typisierung grundsätzlich hinzunehmen ist, sofern sie sich als notwendig erweist, sich am gegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar ist (BVerfGE 13, 31, 38; 58, 81, 126; 75, 78, 106).
  • BVerfG, 07.07.1960 - 2 BvR 435/60

    Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    § 152 Abs. 1 AFG beruht ähnlich wie § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz auf der verfassungsrechtlich zulässigen - wenn auch nicht gebotenen - Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Behandlung von nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakten dem Gedanken der Rechtssicherheit Vorrang vor dem des Rechtsschutzes des einzelnen iS der Herstellung der materiell richtigen Rechtslage zu geben (vgl BSGE 64, 62, 66 = SozR 4100 § 152 Nr. 18; BVerfGE 11, 263, 265; 20, 230, 235; 32, 287, 289 f; 53, 230, 231).
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Verfahrensrechtliche Bestimmungen sind an den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu messen (vgl BVerfGE 63, 343, 358 f).
  • BSG, 08.09.1988 - 7 RAr 61/87

    Rechtswidriger Verwaltungsakt - Einschränkung der Rücknahme - Nichtigkeit einer

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    § 152 Abs. 1 AFG beruht ähnlich wie § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz auf der verfassungsrechtlich zulässigen - wenn auch nicht gebotenen - Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Behandlung von nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakten dem Gedanken der Rechtssicherheit Vorrang vor dem des Rechtsschutzes des einzelnen iS der Herstellung der materiell richtigen Rechtslage zu geben (vgl BSGE 64, 62, 66 = SozR 4100 § 152 Nr. 18; BVerfGE 11, 263, 265; 20, 230, 235; 32, 287, 289 f; 53, 230, 231).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Insofern wirkt sich die Vorschrift in ähnlicher Weise aus wie eine Stichtagsregelung, die als zeitliche Differenzierung in der Form der Typisierung grundsätzlich hinzunehmen ist, sofern sie sich als notwendig erweist, sich am gegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar ist (BVerfGE 13, 31, 38; 58, 81, 126; 75, 78, 106).
  • BSG, 15.12.1982 - GS 2/80

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid;

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R
    Dies begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Bedenken, denn dieser verfassungsrechtliche Grundsatz gewährleistet nicht etwa die Unabänderlichkeit einmal gegebener Verhältnisse und Rechtspositionen (BSGE 54, 223, 229 = SozR 1300 § 44 Nr. 3 mwN).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 94/84
  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides -

  • BSG, 27.06.1968 - 4 RJ 41/68

    Unanfechtbarer Bescheid - Geänderte Rechtsprechung - Neuprüfung

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

  • BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 54/86

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Revision

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 16/86

    Arbeitslosengeld

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Notwendigkeit eines Fortzahlungantrags für

    Zum Recht der Alhi hat das BSG mehrfach entschieden, dass Arbeitslosmeldung und Antrag auf Alhi nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums nicht seine Wirkung verlören (vgl Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 16/00 R, BSGE 87, 262 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG Urteil vom 29.11.1990 - 7 RAr 6/90, BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr. 1; BSG Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr. 29; zustimmend der 11. Senat des BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 99/99 R , SozR 3-4100 § 152 Nr. 10) , weil es sich bei Alg und Alhi im Falle ununterbrochener Arbeitslosigkeit mit Fortbestand der übrigen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich um einen einheitlichen und fortwährenden Anspruch handele ( BSG Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr. 29) .
  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R

    Überprüfungsverfahren - Rücknahme einer Sperrzeitentscheidung - Vorliegen eines

    Entsprechend habe das BSG auch im Urteil vom 29.6.2000 (B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10) bei der Frage nach dem Vorliegen einer "ständigen Rechtsprechung" darauf abgestellt, ob die betroffenen Verwaltungen eine höchstrichterliche Entscheidung auch für andere gleichgelagerte Fälle als verbindlich akzeptierten.

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 29.6.2000 (B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10 S 37) in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, es komme für die Entstehung einer ständigen Rechtsprechung auf deren Akzeptanz durch die Verwaltung an, hält er hieran nicht fest (vgl zur Kritik an dieser Entscheidung bereits Pohl, VSSR 2011, 383 ff, 393; Köhler, SdL 2016, 13 ff, 24) .

  • LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12

    Fiktion eines früheren Überprüfungsantrages im Wege des sozialrechtlichen

    Eine "ständige" Rechtsprechung liegt im sozialversicherungsrechtlichen Bereich vor, wenn der Große Senat des Bundessozialgerichts, mehrere zuständige Senate des Bundessozialgerichts übereinstimmend oder ein allein zuständiger Fachsenat des Bundessozialgerichts die betreffende Rechtsfrage entschieden haben (BSG vom 23. März 1995 - 11 Rar 71/94 - SozR 3-4100 § 152 Nr. 5 und BSG vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10 jeweils m. w. N.).

    Eine "ständige Rechtsprechung" kann allerdings auch dann entstehen, wenn das Bundessozialgericht als Revisionsgericht in nur einer Entscheidung eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantwortet hat und die Rechtsfrage damit "hinreichend geklärt" ist (BSG vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10; BSG vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 118/10 R - BSGE 108, 268 = SozR 4-4200 § 40 Nr. 3).

    Daher kann eine ständige Rechtsprechung auch dann angenommen werden, wenn zwar nur eine Entscheidung des obersten Bundesgerichts ergangen ist, diese aber durch die Instanzgerichte, das Schrifttum oder auch die betroffenen Versicherungsträger überwiegend umgesetzt und akzeptiert wird (in diesem Sinne BSG vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr. 10).

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