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   OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01   

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OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01 (https://dejure.org/2001,11808)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01 (https://dejure.org/2001,11808)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - 4 ZKO 263/01 (https://dejure.org/2001,11808)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 70 Abs 1 Satz 1
    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht; Widerspruch; Niederschrift; Anruf; Vorsprache; Aktenvermerk

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Benutzungsgebührenrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Darlegungen im Zulassungsantrag; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils; Wiedereinsetzungsantrag; Absolute Ausschlussfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 408
  • DÖV 2001, 963
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.11.1963 - IV C 76.63

    Ansprüche auf Feststellung von Schäden an einem Betriebsvermögen - Gewährung

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01
    Die Erhebung des Widerspruchs zur Niederschrift ist eine Unterform der Schriftlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1963 - IV C 76.63 -, BVerwGE 17, 166 [168]).

    Daher hat es das Bundesverwaltungsgericht schon früher nicht genügen lassen, dass ein Rechtsbehelf fernmündlich durchgesagt und darüber ein Vermerk angefertigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1963 - IV C 76.63 -, BVerwGE 17, 166 [168 f.]; Beschluss vom 18.03.1991 - 1 DB 1, 91 -, BayVBl. 1991, S. 413; a. A. für das Bußgeldverfahren BGH, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 StR 164/79 -, zitiert nach Juris).

    Ebenso muss für die Verwaltungsbehörde deutlich werden, ob ein gewollter Rechtsbehelf vorliegt, der sie zur Nachprüfung des erlassenen Verwaltungsakts zwingt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1963 - IV C 76.63 -, BVerwGE 17, 166 [169]).

  • OVG Thüringen, 27.04.2000 - 4 ZKO 704/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01
    Zu der Frage, was unter "schriftlich" im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist, hat der Senat im Beschluss vom 27.04.2000 bereits Stellung genommen (4 ZKO 704/98 -, ThürVGRspr. 2000, S. 161 f.).

    Entscheidend ist, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. eingehend Beschluss des Senats vom 27.04.2000 - 4 ZKO 704/98 -, ThürVGRspr. 2000, S. 161 f.).

  • VGH Hessen, 06.07.1990 - 9 TG 3533/89

    Einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe an Berufsfachschülerin

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01
    Auch ein Aktenvermerk über den persönlich vorgetragenen mündlichen "Widerspruch" wurde in der Rechtsprechung als nicht ausreichend angesehen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 06.07.1990 - 9 TG 3533/89 -, NVwZ-RR 1991, S. 199; OVG Saarl., Beschluss vom 22.03.1985 - 2 W 27/85 -, NVwZ 1986, S. 578, nur Leitsatz; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.1992 - 6 S 1335/92 -, zitiert nach Juris, letztlich mit anderem Ergebnis).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01
    Darin hat er im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts zum Schriftformgebot der Klageerhebung (GmSOGB, Beschluss vom 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78 -, in BVerwGE 58, 359 ; BVerwG, Urteil vom 06.12.1988 - 9 C 40.87 -, BVerwGE 81, 32 ff. m. w. N.) ausgeführt, das Merkmal der Schriftlichkeit schließe nach dem Sprachgebrauch nicht ohne weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein.
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01
    Darin hat er im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts zum Schriftformgebot der Klageerhebung (GmSOGB, Beschluss vom 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78 -, in BVerwGE 58, 359 ; BVerwG, Urteil vom 06.12.1988 - 9 C 40.87 -, BVerwGE 81, 32 ff. m. w. N.) ausgeführt, das Merkmal der Schriftlichkeit schließe nach dem Sprachgebrauch nicht ohne weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1992 - 6 S 1335/92

    Zur fehlenden Bestandskraft trotz verspäteten Widerspruchs, insbesondere bei

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01
    Auch ein Aktenvermerk über den persönlich vorgetragenen mündlichen "Widerspruch" wurde in der Rechtsprechung als nicht ausreichend angesehen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 06.07.1990 - 9 TG 3533/89 -, NVwZ-RR 1991, S. 199; OVG Saarl., Beschluss vom 22.03.1985 - 2 W 27/85 -, NVwZ 1986, S. 578, nur Leitsatz; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.1992 - 6 S 1335/92 -, zitiert nach Juris, letztlich mit anderem Ergebnis).
  • OVG Saarland, 22.03.1985 - 2 W 27/85
    Auszug aus OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01
    Auch ein Aktenvermerk über den persönlich vorgetragenen mündlichen "Widerspruch" wurde in der Rechtsprechung als nicht ausreichend angesehen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 06.07.1990 - 9 TG 3533/89 -, NVwZ-RR 1991, S. 199; OVG Saarl., Beschluss vom 22.03.1985 - 2 W 27/85 -, NVwZ 1986, S. 578, nur Leitsatz; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.1992 - 6 S 1335/92 -, zitiert nach Juris, letztlich mit anderem Ergebnis).
  • BGH, 20.12.1979 - 1 StR 164/79

    Zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per Telefon

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01
    Daher hat es das Bundesverwaltungsgericht schon früher nicht genügen lassen, dass ein Rechtsbehelf fernmündlich durchgesagt und darüber ein Vermerk angefertigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1963 - IV C 76.63 -, BVerwGE 17, 166 [168 f.]; Beschluss vom 18.03.1991 - 1 DB 1, 91 -, BayVBl. 1991, S. 413; a. A. für das Bußgeldverfahren BGH, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 StR 164/79 -, zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 18.03.1991 - 1 DB 1.91

    Rechtsmitteleinlegung - Fernmündliche Übermittlung - Fristversäumung -

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01
    Daher hat es das Bundesverwaltungsgericht schon früher nicht genügen lassen, dass ein Rechtsbehelf fernmündlich durchgesagt und darüber ein Vermerk angefertigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1963 - IV C 76.63 -, BVerwGE 17, 166 [168 f.]; Beschluss vom 18.03.1991 - 1 DB 1, 91 -, BayVBl. 1991, S. 413; a. A. für das Bußgeldverfahren BGH, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 StR 164/79 -, zitiert nach Juris).
  • VG Karlsruhe, 08.12.2020 - 12 K 8048/19

    Erstattung geleisteter Grundstücksanschlusskosten und Abwassergebühren

    Ebenso muss für die Verwaltungsbehörde deutlich werden, ob ein gewollter Rechtsbehelf vorliegt, der sie zur Nachprüfung des erlassenen Verwaltungsakts zwingt (vgl. BVerwG, a. a. O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 4 ZKO 263/01 - juris, Rn. 5).

    Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, dass ihn sein Gesprächspartner darauf hätte aufmerksam machen müssen, dass eine Widerspruchserhebung zur Niederschrift vorgenommen werden könne oder gar solle, so verkennt er, dass die Einhaltung der förmlichen Mindestvoraussetzungen für die Erhebung eines Widerspruchs grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Widerspruchsführers liegt, sofern er durch die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß belehrt wurde (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 4 ZKO 263/01 - juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Urteil vom 25. Oktober 2002 - B 4 K 02.308 - juris, Rn. 24).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2022 - 3 M 84/22

    Formunwirksamkeit eines mündlich erhobenen Widerspruchs; keine Wiedereinsetzung

    Ein Aktenvermerk über den persönlich vorgetragenen mündlichen "Widerspruch" reicht insoweit nicht aus (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 4 ZKO 263/01 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Neustadt, 11.02.2008 - 4 K 1537/07
    Ein Widerspruch ist aber dann nicht wirksam "zur Niederschrift" erhoben, wenn der Betroffene bei der Behörde - wie hier - anruft oder persönlich vorspricht und darauf vertraut, dass darüber bei der Behörde ein Aktenvermerk gefertigt werde ( OVG Thüringen, NVwZ-RR 2002, 408).
  • VG Bayreuth, 19.05.2015 - B 4 K 13.333

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Aufhebung einer Wohngeldbewilligung bei

    Dagegen reicht es nicht aus, wenn der Widerspruchsführer, wie hier, bei der Behörde anruft und darüber ein Aktenvermerk gefertigt wird (ThürOVG, B. v. 17.05.2001 - 4 ZKO 263/01 - NVwZ-RR 2002, 408/409 = DÖV 2001, 963/963f.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.01.2003 - 4 K 1937/99

    Rückwirkendes Ereignis bei Rückzahlung von irrtümlich gezahltem Lohn

    Eine Erklärung zur Niederschrift liegt jedoch nicht vor, wenn die zuständige Sachbearbeiterin lediglich eine Gesprächsnotiz von einer persönlichen Vorsprache an Amtsstelle fertigt (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. Mai 2001, 4 ZKO 263/01, NVwZ-RR 2002, 408).
  • VG Neustadt, 12.08.2008 - 5 K 408/08

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für das Abschleppen eines verbotwidrig

    Zwar ist die Erhebung des Widerspruchs "zur Niederschrift" eine Unterform der Schriftlichkeit, so dass der Widerspruch grundsätzlich nicht wirksam erhoben ist, wenn der Betroffene bei der Behörde anruft oder persönlich vorspricht und darauf vertraut, dass darüber bei der Behörde ein Aktenvermerk gefertigt wird (OVG Weimar, Beschluss vom 17. Mai 2001, NVwZ-RR 2002, 408 und VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 11. Februar 2008, NVwZ-RR 2008, 439).
  • VG Neustadt, 25.04.2002 - 4 K 58/02

    Wirksamkeit einer Klagerücknahmeerklärung; Einmalige Beihilfe für den Erwerb

    Selbst wenn er bei der Vorsprache am 15. März 2000, bei der er Fotos und Zeichnungen der Einbauküche vorlegte, mündlich Verpflichtungswiderspruch gegen den Bescheid vom 21. Februar 2000 erhoben haben sollte, genügte dies nicht dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (s. OVG Thüringen DÖV 2001, 963).
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