Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 22.04.2002

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02   

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https://dejure.org/2002,457
BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02 (https://dejure.org/2002,457)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 (https://dejure.org/2002,457)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 (https://dejure.org/2002,457)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    VwGO § 10 Abs. 3, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124 b
    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; neues Vorbringen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 10 Abs. 3, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124 b
    Berufungszulassung; Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; neues Vorbringen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage an das BVerwG - Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts - Vorlageverfahren - Berufungszulassung - Zulassungsgründe - Ernstliche Zweifel - Neues Vorbringen - Materielles Recht - Entscheidungserhebliche Tatsachen - Ermittlung von Amts wegen

  • Judicialis

    VwGO § 10 Abs. 3; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 10 Abs. 3 § 124 Abs. 2 Nr. 1 § 124b
    Verwaltungsprozessrecht - Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; neues Vorbringen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beachtlichkeit von Tatsachenvortrag vor dem BVerwG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    VwGO: Berufung - BVerwG: Erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel sind zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 894
  • DVBl 2002, 1556
  • DÖV 2003, 124
 
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Wird zitiert von ... (243)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02
    Da die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 124 b VwGO in dem von dieser Vorschrift erfassten Bereich dieselbe Funktion haben wie Urteile in Revisionsverfahren, ergehen Beschlüsse nach § 124 b VwGO in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO in der vollen Senatsbesetzung (so zum Vorlageverfahren nach § 47 Abs. 5 VwGO a.F.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172).
  • BVerwG, 11.11.2002 - 7 AV 3.02

    Berufungszulassung; Vorlageverfahren; zeitlicher Anwendungsbereich; bereits

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sie in seinem Beschluss vom 14. Juni 2002 (BVerwG 7 AV 1.02) vielmehr ausdrücklich offen gelassen.

    Im Lichte dieses Zwecks sind im Zulassungsverfahren alle vom Antragsteller dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2002 - BVerwG 7 AV 1.02 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2020 - 12 S 579/20

    Akteneinsichtsrechtverweigerung in die Sozialdaten einer Jugendhilfemaßnahme

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - juris Rn. 11 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10

    Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und strafprozessuales Verwertungsverbot

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.; Beschl. v. 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl. 2002, 1556 f.); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - juris; Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458 ff.), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 a.a.O.), sofern nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.04.2002 - 6 C 15.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3468
BVerwG, 22.04.2002 - 6 C 15.01 (https://dejure.org/2002,3468)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.2002 - 6 C 15.01 (https://dejure.org/2002,3468)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 2002 - 6 C 15.01 (https://dejure.org/2002,3468)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision - Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Postulationsfähigkeit - Vertretungsmangel - Unwirksamkeit - Unterrichtung - Polizeiliche Datenerhebung - Fristverlängerung - Vertretungszwang - Vertrauensschutz

  • Judicialis

    VwGO § 67 Abs. 1; ; VwGO § 124 a Abs. 3 Satz 3

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    VwGO: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unterliegt dem Vertretungszwang nach § 67 VwGO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 894
  • DVBl 2002, 1554
  • DÖV 2003, 125
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.10.1982 - I R 61/82

    Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - Unterschrift bei Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2002 - 6 C 15.01
    Für den Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nach § 120 FGO verlangt der Bundesfinanzhof ebenfalls die Einhaltung des für ihn geltenden Vertretungszwangs (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 R 61/82 - BFHE 136, 575).
  • BAG, 04.08.1961 - 2 AZR 482/60

    Revisionsbegründungsfrist - Verlängerung - Ausnutzung der bewilligten Frist -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2002 - 6 C 15.01
    Selbst wenn diese Frage zu verneinen sein sollte, würde dies aufgrund der dargelegten Erwägungen die Wirksamkeit der Fristverfügung gleichfalls nicht berühren (vgl. BAGE 11, 251; 12, 220 ).
  • BGH, 22.10.1997 - VIII ZB 32/97

    Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung des

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2002 - 6 C 15.01
    Vielmehr knüpft an dieses Rechtshandeln ein Vertrauensschutz (BGH, Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 87/52 - LM ZPO § 554 Nr. 3; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - NJW 1998, 1155).
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 87/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2002 - 6 C 15.01
    Vielmehr knüpft an dieses Rechtshandeln ein Vertrauensschutz (BGH, Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 87/52 - LM ZPO § 554 Nr. 3; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - NJW 1998, 1155).
  • BFH, 24.06.2015 - I R 13/13

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen

    Der Senat folgt insoweit der einschlägigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. z.B. BGH-Beschlüsse vom 22. Oktober 1997 VIII ZB 32/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 1155; vom 18. November 2003 VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460; dem folgend auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. April 2002  6 C 15/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 414).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 12 LA 150/19

    Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Ersatzzahlung; richterliche

    Nach allgemein anerkannt prozessualen Grundsätzen (vgl. zu dem nach § 57 Abs. 2 VwGO auch im Verwaltungsprozess geltenden § 225 ZPO: Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 225, Rn. 10; BGH, Beschl. v. 29.3.2017 - XII ZB 576/16 -, NJW-RR 2017, 577, Rn. 8, sowie zur Verlängerung der Frist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO auch: BVerwG, Urt. v. 22.4.2002 - 6 C 15/01 -, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Urt. v. 22.9.2006 - 2 LB 387/01 -, juris, Rn. 35 -37, sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a, Rn. 61 - 64, jeweils m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung) ist eine solche richterliche Fristsetzung als prozessleitende Verfügung beruhend auf dem allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit (auch) verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen und insbesondere zum Schutz des auf die Richtigkeit der richterlichen Verfügung vertrauenden Adressaten der Fristsetzung - von besonders schweren Verfahrensfehlern abgesehen - grundsätzlich wirksam, setzt sich also auch gegenüber abweichenden gesetzlichen Regelungen durch (vgl. so bereits den vorhergehenden Senatsbeschl. v. 17.9.2019 - 12 ME 143/19 -, S. 5 Abs. 2 des Beschlussabdrucks).
  • OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20

    Dienstentfernung eines Professors wegen sexueller Zudringlichkeiten gegenüber

    Vielmehr knüpft an dieses Rechtshandeln ein Vertrauensschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - Juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 22. April 2002 - 6 C 15/01 - Juris, Rn. 9).(Rn.100).

    Vielmehr knüpft an dieses Rechtshandeln ein Vertrauensschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - Juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 22. April 2002 - 6 C 15/01 - Juris, Rn. 9; BFH, Urteil vom 24. Juni 2015 - I R 13/13 - Juris, Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460).
  • OVG Niedersachsen, 22.09.2006 - 2 LB 387/01

    Anspruch eines Richters auf amtsangemessene Besoldung durch Gewährung eines

    Allerdings hätte der Beklagte seine Berufung nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (i. d. F. des 6.VwGOÄndG, v. 1.11.1996, BGBl. I S. 1626 - VwGO a. F. -) - da der Berufungszulassungsantrag bereits im Dezember 2000 gestellt worden war, war auf ihn nach § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO noch das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Prozessrecht anzuwenden - an sich bis zum Ablauf des 23. Februar 2001 begründen müssen, auch ist die bei der Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO a. F. nach § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO a. F. mögliche Verlängerung der Begründungsfrist von dem Beklagten nicht, wie erforderlich (s. dazu BVerwG, Urt. v. 22.4.2002 - BVerwG 6 C 15.01 -, NVwZ-RR 2002, 894 u. Urt. v. 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302 = NJW 2002, 1137(1138); Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, RdNr. 40 zu § 124 a; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 24 zu § 124 a; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNr. 118 i. V. m. RdNr. 32 zu § 124 a) schriftlich beantragt und auch nicht durch den damaligen Vorsitzenden des Senats, sondern durch den damaligen Berichterstatter, und zwar bis zum 20. März 2001, verlängert worden.

    Hat nämlich ein Gericht einem in unzulässiger Form - hier Mangel der Schriftform - gestellten Antrag tatsächlich entsprochen, so wird hierdurch bei dem ein gerichtliches Handeln beantragenden Beteiligten ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen, das zur Folge hat, dass die ausgesprochene Fristverlängerung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten Bestand haben muss, auch wenn die prozessrechtlichen Voraussetzungen für die erfolgte Fristverlängerung tatsächlich nicht bestanden haben (BGH, Beschl. v. 22.10.1997 - VII ZB 32/97 -, NJW 1998, 1155(1156); vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.4.2002, aaO, S. 895 - zu einem Verlängerungsantrag, der durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht postulationsfähige Person gestellt worden war).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00

    Information über verdeckte Ermittler; Unterrichtung; Gefährdung des Ermittlers

    Die vom Kläger hiergegen eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.04.2002 zurückgewiesen (BVerwG 6 C 15.01).

    Dies folgt bereits aus dem - nach Zurückweisung der Revision durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2002 (BVerwG 6 C 15.01) - rechtskräftigen Zwischenurteil des Senats vom 15.05.2001.

  • VG Wiesbaden, 03.06.2022 - 4 K 767/17

    Windenergieanlagen - Immissionsschutzrecht

    Denn nach allgemein anerkannten prozessualen Grundsätzen (vgl. zu dem nach § 57 Abs. 2 VwGO auch im Verwaltungsprozess geltenden § 225 ZPO: Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 225, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 576/16 -, NJW-RR 2017, 577, Rn. 8, sowie zur Verlängerung der Frist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO auch: BVerwG, Urteil vom 22. April 2002 - 6 C 15/01 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. September 2006 - 2 LB 387/01 -, juris Rn. 35 -37, sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a, Rn. 61 - 64, jeweils m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung) ist eine solche richterliche Fristsetzung als prozessleitende Verfügung beruhend auf dem allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit (auch) verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen und insbesondere zum Schutz des auf die Richtigkeit der richterlichen Verfügung vertrauenden Adressaten der Fristsetzung - von besonders schweren Verfahrensfehlern abgesehen - grundsätzlich wirksam, setzt sich also auch gegenüber abweichenden gesetzlichen Regelungen durch (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 LA 150/19 -, juris Rn. 20 und vom 17. September 2019 - 12 ME 143/19 -, juris).
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