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   VG Gießen, 20.09.2002 - 10 E 1547/02   

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https://dejure.org/2002,11031
VG Gießen, 20.09.2002 - 10 E 1547/02 (https://dejure.org/2002,11031)
VG Gießen, Entscheidung vom 20.09.2002 - 10 E 1547/02 (https://dejure.org/2002,11031)
VG Gießen, Entscheidung vom 20. September 2002 - 10 E 1547/02 (https://dejure.org/2002,11031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Abschleppen eines Falschparkers ohne vorherige Benachrichtigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Abschleppkosten ; Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Falschparker nach einer Stunde abschleppen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 212
  • NVwZ-RR 2003, 792 (Ls.)
  • NZV 2004, 54
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 29.08.2000 - 11 UE 537/98

    Preise für das Abschleppen

    Auszug aus VG Gießen, 20.09.2002 - 10 E 1547/02
    Die Höhe der von dem Abschleppunternehmen St. geltend gemachten Abstellkosten nebst Unterstell- und Herausgabekosten in Höhe von insgesamt 239, 10 DM unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit HessVGH, Urteil vom 29.08.2000, 11 UE 537/98).
  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Auszug aus VG Gießen, 20.09.2002 - 10 E 1547/02
    Darüber hinaus folgt das Gericht der auf das Urteil des OVG Hamburg ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2002 (3 B 149/01, NJW 2002, 2122).
  • OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00

    "bei Störung bitte anrufen, komme sofort"

    Auszug aus VG Gießen, 20.09.2002 - 10 E 1547/02
    Diesbezüglich kann der Kläger sich nicht auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 14.08.2001 (3 Bf 429/00) berufen.
  • VGH Hessen, 11.11.1997 - 11 UE 3450/95

    Erstattung von Abschleppkosten für ein vor einer abgelaufenen Parkuhr stehendes

    Auszug aus VG Gießen, 20.09.2002 - 10 E 1547/02
    Unabhängig davon kann offen bleiben, ob richtige Ermächtigungsgrundlage § 49 HSOG oder § 8 HSOG ist, denn nach der maßgeblichen Rechtsprechung des HessVGH berechtigt ein verbotswidriges Abstellen eines Kraftfahrzeuges über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde in beiden Fällen dazu, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Verursachers abschleppen zu lassen und ihn mit den Kosten des Abschleppens zu belasten, ohne dass es darauf ankommen kann, ob eine konkrete Behinderung oder Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt oder nicht (HessVGH, Urteile vom 21.12.1999, 11 UE 716/98 und vom 11.11.1997, 11 UE 3450/95; vgl. auch VG G., Urteil vom 31.03.2000, 10 E ; 849/96).
  • VG Hamburg, 23.08.2004 - 5 K 5211/02

    Anforderungen an den Erlass eines Kostenfestsetzungbescheides; Voraussetzungen

    Wird eine solche vorgefertigte Nachricht ohne weitere individualisierende Angaben benutzt, so muss dies dem Beamten als gleichsam routinemäßiger Gebrauch vorkommen, der bei lebensnaher Würdigung nicht die sichere Annahme begründet, der Fahrer sei sich bei Verlassen des Fahrzeugs hinlänglich bewusst gewesen, er werde im konkreten Einzelfall auch erreichbar und kurzfristig zum Wegfahren des störenden Fahrzeugs bereit und im Stande sein (vgl. OVG Hamburg, NJW 2001, 3647, 3648 [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00], bestätigt von BVerwG, Buchholz 442.151, § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002, 2122 f.; siehe auch VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 558 f. und VG Gießen, NVwZ-RR 2003, 212 f.).

    Im Übrigen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG auch beim Abschleppen keine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. VG Gießen, NVwZ-RR 2003, 212, 213) [VG Gießen 20.09.2002 - 10 E 1547/02].

  • VG Gießen, 05.12.2003 - 10 E 4475/03

    Abschleppen eines Kraftfahrzeuges bei ausgelegter Mobilfunknummer; Höhe einer

    Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg berufen, denn dieser Rechtsprechung kann nach der auf das Urteil des OVG Hamburg ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2002 ( 3 B 149/01, NJW 2002, 2122) nicht mehr gefolgt werden (VG Gießen, Urteil vom 20.09.2002, 10 E 1547/02 m.w.N.).

    In Anbetracht dessen, dass das Regierungspräsidium Gießen ähnlich gelagerte Sachverhalte mehrfach mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden hatte und hinsichtlich im Kraftfahrzeug ausgelegter Telefonnummern bereits ein Urteil der erkennenden Kammer besteht (20.09.2002, 10 E 1547/02), hält das Gericht die Ausschöpfung des Maximalrahmens von 75 % nicht für angemessen, sondern erachtet eine Gebühr für das Widerspruchsverfahren von 20,-- Euro als der Sach- und Rechtslage ausreichend Rechnung tragend.

  • VG Mainz, 20.02.2020 - 1 K 530/19

    Abschleppkosten

    Diese lassen allgemein - so wie auch hier - keine zwingenden Rückschlüsse auf den Fahrer und dessen Aufenthaltsort zu; vielmehr geben sie primär Aufschluss darüber, dass und von wem das Fahrzeug gewerblich eingesetzt wird (vgl. VG Gießen, Urteil vom 20. September 2002 - 10 E 1547/02 -, NVwZ-RR 2003, 212 [213]).
  • VG Aachen, 05.02.2003 - 6 K 2813/00

    Rückerstattung der Kosten des Abschleppens eines auf einem Behindertenparkplatz

    Vor diesem Hintergrund war die Überwachungskraft der Beklagten wegen der ungewissen Erfolgsaussichten weiterer Ermittlungen daher auch nicht verpflichtet, vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme weiter zuzuwarten bzw. einen Versuch zu unternehmen, den Fahrer des Fahrzeuges über eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu benachrichtigen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2002 -3 B 149/01-, a.a.O., und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, a.a.O. (jeweils zum Hinterlegen von Adresse und Telefonnummer); vgl. zu ähnlichen Fällen weiter: VG Gießen, Urteil vom 20. September 2002 -10 E 1547/02-; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2002 -6 K 3615/00- ; VG Hamburg -3 VG 286/2000- (alle juris).
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