Weitere Entscheidung unten: OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03   

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https://dejure.org/2003,1262
BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03 (https://dejure.org/2003,1262)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2003 - 9 BN 3.03 (https://dejure.org/2003,1262)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 (https://dejure.org/2003,1262)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 20 Abs. 1; VwGO § 101 Abs. 2, § 102 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3
    Abfallgebühr; Kostenkalkulation; entgeltfähige Kosten; Müllheizkraftwerk; Überkapazität; gebührenrechtlicher Grundsatz der Erforderlichkeit; sparsame Haushaltsführung; Bedarfsprognose; Äquivalenzprinzip; Gehörsrüge; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Rechtsgespräch.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 20 Abs. 1
    Abfallgebühr; Bedarfsprognose; Gehörsrüge; Kostenkalkulation; Müllheizkraftwerk; Rechtsgespräch; Verzicht auf mündliche Verhandlung; entgeltfähige Kosten; gebührenrechtlicher Grundsatz der Erforderlichkeit; sparsame Haushaltsführung; Äquivalenzprinzip; Überkapazität

  • Wolters Kluwer

    Abfallgebührensatzkalkulationen als entgeltfähige Kosten; Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung eines Müllheizkraftwerks; Anforderungen an das Äquivalenzprinzip; Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit bei der ...

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 1; ; VwGO § 101 Abs. 2; ; VwGO § 102 Abs. 2; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallgebühr; Kostenkalkulation; entgeltfähige Kosten; Müllheizkraftwerk; Überkapazität; gebührenrechtlicher Grundsatz der Erforderlichkeit; sparsame Haushaltsführung; Bedarfsprognose; Äquivalenzprinzip; Gehörsrüge; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Rechtsgespräch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebührenrechtliches Äquivalenzprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 774
  • DVBl 2004, 200 (Ls.)
  • DÖV 2004, 263
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63

    Auf Verfahrensrügen gestützte Revision - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03
    Dabei verkennt die Beschwerde aber, dass von einer Versagung des rechtlichen Gehörs nicht ausgegangen werden kann, wenn der Betroffene nicht von den ihm verfahrensrechtlich eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG 8 C 350.63 - BVerwGE 19, 231 ).
  • BVerwG, 29.02.2000 - 4 B 13.00

    Merkmale einer Überraschungsentscheidung - Erfordernis der Einräumung der

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03
    Das Gericht darf seine Entscheidung lediglich nicht auf neue Gesichtspunkte stützen, ohne dass die Beteiligten damit rechnen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335; Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03
    Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich erst dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 ; Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 5.99 - Buchholz 451.211 GtA Nr. 2 S. 8).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03
    Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich erst dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 ; Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 5.99 - Buchholz 451.211 GtA Nr. 2 S. 8).
  • BVerfG, 13.10.1994 - 2 BvR 126/94

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch sog.

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03
    Das rechtliche Gehör wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 - DVBl 1995, 34 f.).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 2 B 85.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03
    Was die rechtliche Würdigung des Sachverhalts angeht, ist das Gericht aber nicht verpflichtet, die Beteiligten schon vorab darauf hinzuweisen, auf welche von mehreren denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen begründen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03
    Das rechtliche Gehör wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 - DVBl 1995, 34 f.).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03
    Dies genügt in der Regel schon deswegen nicht, um die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil insoweit ein Fehler vorliegen würde, der nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 ) sieht sie diesen Grundsatz erst dann als verletzt an, "wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für den Errichtungsträger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind" (Urteilsabdruck S. 13).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03
    Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die auf komplexen Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen beruht, darf nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - S. 28).
  • BVerwG, 08.08.1994 - 6 B 87.93

    Anforderungen an die "Ersatzausführungen" nach einer falschen Weichenstellung in

  • BVerwG, 05.08.2002 - 9 BN 12.02
  • BVerwG, 07.01.1986 - 2 B 94.85
  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

    Eine für die Entscheidung des Tatsachengerichts nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen (Beschluss vom 27. Mai 2003 - BVerwG 9 BN 3.03 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98 S. 22).
  • BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20

    Wassergebühren in Kassel müssen erneut überprüft werden

    Auch die Prüfung der Ansatzfähigkeit dieser Kosten am Maßstab des Grundsatzes der Erforderlichkeit ist dem Landesrecht zuzuordnen (vgl. Vetter, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, D Rn. 153; zur Verbindlichkeit des Aussagegehalts des Grundsatzes der Erforderlichkeit für das Revisionsgericht auch BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98 S. 23).
  • OVG Saarland, 12.02.2009 - 2 A 17/08

    Abweichung von Abstandsflächen (Grenzstützmauern)

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, Beschluss vom 27.5.2003 9 BN 3.03 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98) Der Gesetzgeber darf sich bei der Bestimmung des Vorteils der öffentlichen Leistung, die den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung bildet, generalisierender, typisierender und pauschalierender Erwägungen bedienen.
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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2003 - 1 MR 10/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,20890
OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2003 - 1 MR 10/03 (https://dejure.org/2003,20890)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.05.2003 - 1 MR 10/03 (https://dejure.org/2003,20890)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Mai 2003 - 1 MR 10/03 (https://dejure.org/2003,20890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine mangelnde öffentliche Bekanntmachung einer Beschlussfassung über die Änderung eines Bebauungsplans; Sinn und Zweck des kommunalverfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 774
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2003 - 1 KN 10/03

    Beginn von Ratssitzungen und Öffentlichkeitsprinzip

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2003 - 1 MR 10/03
    Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Antragsgegnerin ist bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragsteller in der Sache 1 KN 10/03 vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil dies aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten ist.
  • OVG Saarland, 22.04.1993 - 1 R 35/91
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2003 - 1 MR 10/03
    Das Öffentlichkeitsprinzip ist tragender Verfahrensgrundsatz des kommunalen Verfassungsrechts, dessen Sinn und Zweck dahingehen, in Bezug auf die Arbeit des kommunalen Vertretungsorgans gegenüber der Allgemeinheit Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln bzw. zu ermöglichen (OVG Saarland, Urt. v. 22.04.1993 - 1 R 35/91 -, DÖV 1993, 964).
  • VGH Bayern, 26.01.2009 - 2 N 08.124

    Gemeinderatsbeschluss unter Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz

    Diese Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses zur Folge hat (vgl. OVG Schleswig v. 23.5.2003 NVwZ-RR 2003, 774; VGH Mannheim v. 20.7.2000 NVwZ-RR 2001, 462/463; OLG Saarbrücken v. 26.1.1973 FSt. 1974 RdNrn. 278; Wachsmuth in Schulz/Wachsmuth/Zwick, Kommunalverfassungsrecht Bayern, 2007, Nr. 5.3 zu Art. 52 GO; Hölzl/Hien Anm. 2 zu Art. 52 GO; a.A. Widtmann/Grasser, RdNr. 14 u. Bauer/Böhle/Masson/Samper, RdNr. 9 zu Art. 52 GO, jeweils unter Hinweis auf BayVGH v. 23.11.1906, 28. Band 1907, S. 11).
  • BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 31.20

    Öffentlichkeit von Ratssitzungen

    Sie verfolgt den Zweck, der Allgemeinheit in Bezug auf die Arbeit des kommunalen Vertretungsorgans Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 1 MR 10/03 - NVwZ-RR 2003, 774).
  • VG Karlsruhe, 19.10.2012 - 5 K 1969/12

    Öffentlichkeit bei Beratung über Grundstücksverkauf; Bürgerbegehren gegen

    Der Grundsatz unterwirft die Vertretungskörperschaft der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit und trägt daher dazu bei, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung vorzubeugen und den Anschein zu vermeiden, dass "hinter verschlossenen Türen" etwa unsachliche Motive für die getroffenen Entscheidungen maßgebend gewesen sein können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.5.2003, NVwZ-RR 2003, 774; VGH Bad.Württ., Urt. v. 20.07.2000, NVwZ-RR 2001, 462/463).
  • OVG Hamburg, 14.02.2023 - 2 E 6/21

    Die Übertragung einer Sitzung der Bezirksversammlung im Internet, zu der

    Sie verfolgt den Zweck, der Allgemeinheit in Bezug auf die Arbeit des kommunalen Vertretungsorgans Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.9.2021, a.a.O., juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.5.2003, 1 MR 10/03, NVwZ-RR 2003, 774).

    Die mit der Sitzungsöffentlichkeit der Vertretungskörperschaft erfolgende allgemeine Kontrolle durch die Öffentlichkeit beugt der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung vor und vermeidet den Anschein, dass "hinter verschlossenen Türen" z.B. unsachliche Motive für die getroffenen Entscheidungen maßgebend gewesen sein könnten (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.5.2003, a.a.O.).

    Grundsätzlich muss jedermann jederzeit im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten freier Zutritt zu der gesamten Dauer der Sitzung als Zuhörer eröffnet sein (BVerwG, Urt. v. 27.9.2021, a.a.O., juris Rn. 17; vorgehend: OVG Münster, Urt. v. 7.10.2020, a.a.O., juris Rn. 61; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.5.2003, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 KN 12/19

    Erfolgloses Normenkontrollverfahren betreffend eine Hochschulsatzung, nach der

    OVG, Beschl. v. 23.05.2003 - 1 MR 10/03 -, juris Orientierungssätze 2 und 3; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, juris Rn. 15; Urt. v. 04.08.2010 - 9 S 2315/09 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, juris Rn. 25).

    Die mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit verfolgten oben genannten Zwecke erfordern es, dass die interessierte Öffentlichkeit sich über Ort und Zeit einer Sitzung eines öffentlich tagenden Gremiums informieren kann und jederzeit der freie Zutritt zur gesamten Dauer der Sitzung als Zuhörerin oder Zuhörer eröffnet ist (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 23.05.2003, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, juris Rn. 25).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.07.2023 - 1 MR 9/20

    Bebauungsplan Nr. 35 Heisch in Westerrönfeld vorerst vollziehbar

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich ein Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts analog § 80 Abs. 7 VwGO statthaft (Senatsbeschlüsse vom 23.05.2003 - 1 MR 10/03 -, NVwZ-RR 2003, 774 und Senatsbeschluss vom 28. März 2017 - 1 MR 3/17 -, juris, Rn. 2 , Beschluss vom 18.07.1997 - 1 M 3210/97 -, juris, Rn. 7 ff.> und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2015 - 5 S 1493/14 -, juris, Rn. 1).
  • VG Gießen, 28.06.2005 - 8 E 5826/03

    Öffentlichkeit der Stadtverordnetensitzung von Stadtverordneten nicht einklagbar

    Darüber hinaus ermöglicht die Sitzungsöffentlichkeit allgemeine öffentliche Kontrolle (vgl. OVG Schleswig, NVwZ-RR 2003, 774; VGH Bad-Württ., NVwZ-RR 1992, 373 [VGH Baden-Württemberg 24.02.1992 - 1 S 2242/91] ; OVG NW, NVwZ 1990; 186; Nds. OVG, NVwZ 1983, 484, 485).

    Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschlüsse der Gemeindevertretung nichtig sind, wenn sie unzulässigerweise in nichtöffentlicher Sitzung getroffen wurden (vgl. OVG Schleswig, NVwZ-RR 2003, 774; VGH Bad-Württ.; NVwZ-RR 2001, 462, 463 [VGH Baden-Württemberg 20.07.2000 - 14 S 237/99] ; VG Dessau, DÖV 1996, 130, 131; Gramlich, DÖV 1982, 139, 148).

  • VG Gießen, 06.05.2005 - 8 G 1096/05

    Stadtverordneter kann nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

    Darüber hinaus ermöglicht die Sitzungsöffentlichkeit allgemeine öffentliche Kontrolle (vgl. OVG Schleswig, NVwZ-RR 2003, 774; VGH Bad-Württ., NVwZ-RR 1992, 373 [VGH Baden-Württemberg 24.02.1992 - 1 S 2242/91] ; OVG NW, NVwZ 1990; 186; Nds. OVG, NVwZ 1983, 484, 485).

    Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschlüsse der Gemeindevertretung nichtig sind, wenn sie unzulässigerweise in nichtöffentlicher Sitzung getroffen wurden (vgl. OVG Schleswig, NVwZ-RR 2003, 774; VGH Bad-Württ.; NVwZ-RR 2001, 462, 463 [VGH Baden-Württemberg 20.07.2000 - 14 S 237/99] ; VG Dessau, DÖV 1996, 130, 131; Gramlich, DÖV 1982, 139, 148).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2003 - 1 KN 10/03

    Änderung des Bebauungsplanes durch Schaffung von Flächen für den sozialen

    Auf den daraufhin von den Antragstellern gestellten Antrag änderte der Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2003 (- 1 MR 10/03 -) die Entscheidung vom 19. Mai 2003 ab und setzte den Vollzug der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus.

    Den ursprünglichen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzung der Gemeindevertretung - die Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 04. Dezember 2002 war nicht gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 GO örtlich bekannt gegeben worden (vgl. Beschl. des Senats v. 23.05.2003 - 1 MR 10/03 -) - hat die Antragsgegnerin behoben.

  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 C 39/20

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; eingeschränktes Gewerbegebiet; Auslegung;

    Dabei führt auch der Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 19. August 1999 (- 2 D 34/98.NE -, juris Rn. 54 ff.) sowie den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2002 (- 1 MR 10/03 -, juris) zu keiner anderen Beurteilung.
  • VGH Hessen, 31.01.2013 - 5 C 1850/10

    Entwässerungssatzung

  • VGH Hessen, 07.12.2018 - 7 A 1236/17

    Verstoß gegen Ladungsvorschriften

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 1 MR 3/17

    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags im Rahmen eines

  • VG Bremen, 21.03.2018 - 1 K 3698/16

    Nicht-Öffentlichkeit einer Beiratssitzung des Waller Stadtteilbeirates -

  • VG Hamburg, 14.09.2021 - 20 E 3766/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Durchführung von Sitzungen des

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