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   OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 12 LA 410/03   

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OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 12 LA 410/03 (https://dejure.org/2004,22015)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.03.2004 - 12 LA 410/03 (https://dejure.org/2004,22015)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. März 2004 - 12 LA 410/03 (https://dejure.org/2004,22015)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 Abs 1 StrG ND; Art 4 Abs 1 GG; Art 4 Abs 2 GG
    Erlaubnis; Gemeingebrauch; Glaubensfreiheit; Hare-Krishna-Bewegung; Missionierung; Religionsfreiheit; Sondernutzung; Straßenmissionierung; Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 884
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 12 LA 410/03
    Zur Frage, ob das - auch auf die entgeltliche Abgabe von Literatur gerichtete - werbende Ansprechen von Passanten im öffentlichen Straßenraum auch dann als Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 NStrG zu werten ist, wenn es sich als Ausübung der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) darstellt (im Anschluss an Senatsurteil vom 13.11.1995 - 12 L 1856/93 -, NVwZ-RR 1996, 247 = NdsVBl. 1996, 59, sowie an BVerwG, B. v. 4.7.1996 - BVerwG 11 B 23.96 -, NZV 1996, 468).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden und den Beteiligten ebenfalls bekannten Entscheidung vom 4. Juli 1996 - BVerwG 11 B 23.96 - (NZV 1996, 468) sinngemäß ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Senat in Anwendung des Niedersächsischen Landesstraßengesetzes zwar das bloße Verteilen von Werbezetteln und Faltblättern dem Gemeingebrauch zugeordnet habe, intensivere Formen der "persönlichen Einwirkung" auf Straßenpassanten aber als Sondernutzung ansehe.

    Dennoch ist zugleich mit der Missionierung die Abgabe von Büchern und sonstiger Literatur gegen Entgelt beabsichtigt und damit eine Betätigung, die in ihrem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild nach den konkreten Umständen der Straßenbenutzung als Verkaufsverhandlung hervortritt (BVerwG v. 4.7.1996 a.a.O., Leitsatz und S. 7 BA).

    Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8.11.1960 - 1 BvR 59/56 - , BVerfGE 12, 1, Leitsatz 2), wonach die Glaubensfreiheit auch die Werbung für den eigenen Glauben umfasst, bleibt von der Senatsentscheidung unberührt (siehe auch den zitierten Beschluss des BVerwG vom 4.7.1996 a.a.O. S. 9 BA); das gilt ebenfalls für die vom Kläger erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.3.1992 - BVerwG 7 C 21.90 - , BVerwGE 90, 112, 116 ff.), wonach einer Religionsgemeinschaft der Schutz des Art. 4 GG auch dann nicht zu versagen ist, wenn sie sich wirtschaftlich betätigt (vgl. dazu das Urt. d. Sen. v. 13.11.1995 a.a.O. S. 14 UA sowie den Beschl. d. Bundesverwaltungsgerichts v. 4.7.1996 a.a.O. S. 7 BA).

  • OVG Niedersachsen, 13.11.1995 - 12 L 1856/93

    Gemeingebrauch; Werbendes Ansprechen von Personen; Sondernutzung; Scientology;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 12 LA 410/03
    Zur Frage, ob das - auch auf die entgeltliche Abgabe von Literatur gerichtete - werbende Ansprechen von Passanten im öffentlichen Straßenraum auch dann als Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 NStrG zu werten ist, wenn es sich als Ausübung der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) darstellt (im Anschluss an Senatsurteil vom 13.11.1995 - 12 L 1856/93 -, NVwZ-RR 1996, 247 = NdsVBl. 1996, 59, sowie an BVerwG, B. v. 4.7.1996 - BVerwG 11 B 23.96 -, NZV 1996, 468).

    Das Nds. OVG hat in einem Urteil vom 13.11.1995 (12 L 1856/93, NVwZ-RR 1996, S. 247 ff. = NdsVBl. 1996, 59) unter anderem ausgeführt, dass - anders als das bloße Verteilen von Werbezetteln oder Faltblättern, welches nach dem objektiven Verkehrsverhalten der Straßennutzer in der Regel dem Gemeingebrauch zuzuordnen ist - das Ansprechen von Passanten auf öffentlichen Straßen in werbender Absicht der Sondernutzung zuzuordnen ist.

    Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8.11.1960 - 1 BvR 59/56 - , BVerfGE 12, 1, Leitsatz 2), wonach die Glaubensfreiheit auch die Werbung für den eigenen Glauben umfasst, bleibt von der Senatsentscheidung unberührt (siehe auch den zitierten Beschluss des BVerwG vom 4.7.1996 a.a.O. S. 9 BA); das gilt ebenfalls für die vom Kläger erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.3.1992 - BVerwG 7 C 21.90 - , BVerwGE 90, 112, 116 ff.), wonach einer Religionsgemeinschaft der Schutz des Art. 4 GG auch dann nicht zu versagen ist, wenn sie sich wirtschaftlich betätigt (vgl. dazu das Urt. d. Sen. v. 13.11.1995 a.a.O. S. 14 UA sowie den Beschl. d. Bundesverwaltungsgerichts v. 4.7.1996 a.a.O. S. 7 BA).

  • OVG Hamburg, 14.12.1995 - Bf II 1/93

    Sondernutzungsgebühr; Verkehrsbegriff; Kommunikative Tätigkeit; Gemeingebrauch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 12 LA 410/03
    Die anderweitige Beurteilung der werbenden Tätigkeit der Hare-Krishna-Bewegung auf öffentlichen Straßen durch andere Oberverwaltungsgerichte (OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995 - Bf II 1/93 - , NJW 1996 2051; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26. Januar 1999 - 1 A 10071/98.OVG - ) stellt einen Zulassungsgrund im Rahmen der Divergenz nicht dar, da es dabei nur auf das dem Verwaltungsgericht im Rechtsmittelzug zugeordnete Oberverwaltungsgericht ankommt.
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 12 LA 410/03
    Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8.11.1960 - 1 BvR 59/56 - , BVerfGE 12, 1, Leitsatz 2), wonach die Glaubensfreiheit auch die Werbung für den eigenen Glauben umfasst, bleibt von der Senatsentscheidung unberührt (siehe auch den zitierten Beschluss des BVerwG vom 4.7.1996 a.a.O. S. 9 BA); das gilt ebenfalls für die vom Kläger erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.3.1992 - BVerwG 7 C 21.90 - , BVerwGE 90, 112, 116 ff.), wonach einer Religionsgemeinschaft der Schutz des Art. 4 GG auch dann nicht zu versagen ist, wenn sie sich wirtschaftlich betätigt (vgl. dazu das Urt. d. Sen. v. 13.11.1995 a.a.O. S. 14 UA sowie den Beschl. d. Bundesverwaltungsgerichts v. 4.7.1996 a.a.O. S. 7 BA).
  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 12 LA 410/03
    Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8.11.1960 - 1 BvR 59/56 - , BVerfGE 12, 1, Leitsatz 2), wonach die Glaubensfreiheit auch die Werbung für den eigenen Glauben umfasst, bleibt von der Senatsentscheidung unberührt (siehe auch den zitierten Beschluss des BVerwG vom 4.7.1996 a.a.O. S. 9 BA); das gilt ebenfalls für die vom Kläger erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.3.1992 - BVerwG 7 C 21.90 - , BVerwGE 90, 112, 116 ff.), wonach einer Religionsgemeinschaft der Schutz des Art. 4 GG auch dann nicht zu versagen ist, wenn sie sich wirtschaftlich betätigt (vgl. dazu das Urt. d. Sen. v. 13.11.1995 a.a.O. S. 14 UA sowie den Beschl. d. Bundesverwaltungsgerichts v. 4.7.1996 a.a.O. S. 7 BA).
  • OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10

    Ansprechen von Passanten durch angebliche Religionsgemeinschaft - Scientology -;

    Mit diesem Ansatz hält der Senat an der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 14. Dezember 1995 (NJW 1996, 2051, juris Rn. 35 ff.; im rechtlichen Ansatz ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.3.2004, NVwZ-RR 2004, 884, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 406, juris Rn. 14) auch weiterhin fest.
  • VG Berlin, 11.01.2007 - 11 A 65.07

    Keine Straßensperrung für die Einweihungsfeier der Scientology-Zentrale

    Sofern indes verschiedene grundrechtlich geschützte Belange bei der Benutzung einer öffentlichen Straße miteinander kollidieren, hat im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Abwägung der gegenläufigen Rechte und ein Ausgleich stattzufinden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996, NZV 1996, 468; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. März 2004, NVwZ-RR 2004, 884 f; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. August 2003 -8 CE 03.1972-, Beschluss vom 2. April 2003 -8 CE 03.812, 8 CE 03.825-, zitiert nach Juris).
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