Rechtsprechung
   BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 51.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4248
BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 51.03 (https://dejure.org/2004,4248)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 C 51.03 (https://dejure.org/2004,4248)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 2004 - 5 C 51.03 (https://dejure.org/2004,4248)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,4248) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    SGB VIII §§ 42, 89 d, 89 f
    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen; Interessenwahrungsgrundsatz als Maßstab der Kostenerstattung; Kostenerstattung bei Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII §§ 42, 89 d, 89 f
    Amtsvormund; Anschlusshilfe; Ausländer; Bestellung; Einreise; Einrichtung; Erstversorgung; Erstversorgungseinrichtung; Hilfe zur Erziehung; Hilfemaßnahme; Inobhutnahme; Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen; ...

  • Wolters Kluwer

    Dringender Bedarf an jugendgerechter Unterbringung und Betreuung ; Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung; Erforderlichkeit einer Vormundbestellung durch das Familiengericht wegen Ruhens der elterlichen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB VIII § 42; SGB VIII § 89 d; SGB VIII § 89 f
    Ausländer, unbegleitete Minderjährige, Jugendhilfe, Inobhutnahme, Kostenerstattung, Kostenerstattungsrechtlicher Interessenwahrungsgrundsatz

  • Judicialis

    SGB VIII § 42; ; SGB VIII § 89 d; ; SGB VIII § 89 f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 42 § 89d § 89f
    Kostenerstattung nach/bei Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen; Interessenwahrungsgrundsatz als Maßstab der Kostenerstattung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 51.03
    Gemäß § 89 d Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bleibt die Erstattungspflicht nach Satz 1 unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.).
  • BGH, 23.02.2006 - III ZR 164/05

    Haftung des Jugendamts bei vorläufiger Unterbringung in einer Pflegefamilie

    Während dieser Zeit haben die Pflicht des Jugendamts, den notwendigen Unterhalt des Kindes und die Krankenhilfe sicherzustellen, sowie die Befugnisse zur Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung (§ 42 Abs. 1 Satz 2, 4 SGB VIII) weiterhin ihre Berechtigung (vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2005, 119).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten zielt darauf ab, zum einen sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und zum anderen den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 = Buchholz 436.511 § 89f SGB VIII Nr. 1, jeweils Rn. 16; ferner Urteile vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2 S. 1 und vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 - NVwZ-RR 2005, 119 ).
  • BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06

    Beendigung der Inobhutnahme eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings zum

    5 Diese Fragen rechtfertigten die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich - soweit nach dem Urteil des Senats vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 -, durch welches der Senat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatte, noch ein Klärungsbedarf bestehen sollte - nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, mangels Durchgreifens der Verfahrensrüge für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen nicht als für den Rechtsstreit entscheidungserheblich stellten.

    7 An dieser Voraussetzung ändert nichts - wovon zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen ist -, dass nach der rechtlichen Beurteilung des Senats in seinem Urteil vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 -, welches das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte (§ 144 Abs. 6 VwGO) und gelegt hat, "die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Kostenerstattung gemäß § 89f SGB VIII (...) in der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung in Obhut genommener unbegleitet eingereister ausländischer Jugendlicher (§ 89d SGB VIII) in einer Einrichtung, welche bei materieller Betrachtung bereits eine grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbringt, im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz darauf beschränkt (ist), ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die Klägerin Anlass hatte, diese Hilfe bereits früher in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen".

    Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2 und vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 -) auch geklärt, dass "das Jugendamt, das sich mit der Inobhutnahme in einer besonderen Pflichtenstellung gegenüber den betroffenen Jugendlichen befindet und dabei in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung zusätzlich die Rolle des Vormunds übernimmt, die es gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einzelnen seiner Beamten oder Angestellten überträgt, (...) jugendhilferechtlich verpflichtet (bleibt), im Zusammenwirken mit dem die Vormundschaft ausübenden Beamten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen.

    9 1.2 Dass es in Bezug auf ein nach § 89f Abs. 1 SGB VIII gestütztes Begehren auf Erstattung der aufgewendeten Kosten "einen Unterschied (macht), ob die anschließende Unterbringung des Jugendlichen auf der Grundlage eines Leistungsgesetzes des Sozialgesetzbuches oder auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes beruht", ergibt sich jedenfalls für Fälle, in denen - wie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - für den maßgeblichen Zeitraum kein jugendhilferechtlicher Hilfebedarf besteht, unmittelbar aus dem Gesetz und ist in dem Urteil des Senats vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 - vorausgesetzt.

  • OLG Stuttgart, 20.07.2005 - 4 U 81/05

    Amtshaftung: Keine Haftung des Jugendamts für Pflichtverletzung der Pflegeeltern

    Allein mit der Unterrichtung des Personensorgeberechtigten und dessen Zustimmung in die Inobhutnahme ist die vorläufige Schutzmaßnahme noch nicht beendet (BVerwG NVwZ-RR 2005, S. 119; Wiesner u.a., a.a.O., § 42, Rn. 8d; Schellhorn-Mann, a.a.O., § 42 Rn. 11; Röchling in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42, Rn. 9; a. A.: Jans/Happe/Saurbier, a.a.O., § 42 Rn. 40 u. § 43 Rn. 26).
  • VGH Hessen, 26.04.2005 - 10 UE 514/04

    Jugendhilfe; Kostenerstattungspflicht; Zuständigkeitswechsel

    Dieser Interessenwahrungsgrundsatz ist auch im Rahmen des § 89 f SGB VIII zu berücksichtigen, da diese Vorschrift der Bestimmung des § 111 BSHG nachgebildet ist (ebenso Wiesner u.a., SGB VIII-Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Aufl. 2000, Rdnr. 7 zu § 89 f; BVerwG, Urteil vom 12. August 2004 - 5 C 51.03 -, NVwZ-RR 2005, 119).
  • VG Augsburg, 22.07.2014 - Au 3 K 14.584

    Kostenerstattung; Schutz der Pflegeorte; Verwandtenpflege

    b) Dem Erstattungsanspruch des Klägers steht nicht - nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. der Interessenwahrungsgrundsatz entgegen; Letzterer besagt, dass der hilfegewährende Träger grundsätzlich alles tun muss, um den erstattungsfähigen Aufwand gering zu halten (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.2004 - 5 C 51/03 - NVwZ-RR 2005, 119).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht