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   BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03   

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https://dejure.org/2004,3072
BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 (https://dejure.org/2004,3072)
BVerfG, Entscheidung vom 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 (https://dejure.org/2004,3072)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 (https://dejure.org/2004,3072)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung von Beiträgen zum Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer - Voraussetzungen für die Freistellung von den umsatzbezogenen Beiträgen zum Deckungsstock - Erörterung etwaiger Grundrechtseingriffe durch die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zu Beiträgen zum Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 349
  • NVwZ-RR 2005, 297
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Arnsberg, 01.09.2000 - 13 K 2687/99
    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03
    b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. September 2000 - 13 K 2687/99 -,.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2002 - 4 A 1462/01 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. September 2000 - 13 K 2687/99 - sowie die Bescheide der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 10. Juni und 14. Juli 1999 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet bei der Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragspflicht eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 10, 354 ; auch BVerfGE 55, 7 für die Beitragspflicht zu Sozialkassen).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragszahlungen zu einem berufsständigen Versorgungswerk der allgemeinen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmen sind (vgl. BVerfGE 10, 354 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 -, NJW 1990, S. 1653).

  • BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 6.86

    Handlungsfreiheit - Apotheker - Hinterbliebenenversorgung -

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat 1987 zu dem hier streitigen Versorgungswerk entschieden, dass die Kammer mit seiner Errichtung in nicht zu beanstandender Weise von ihrer Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht habe (Urteil vom 3. März 1987 - 1 C 6.86 -, GewArch 1987, S. 375 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 1987 (a.a.O.) zu Recht herausgestellt, dass dies letztlich der Motivation der Mitarbeiter dient und dem selbstständigen Apotheker als Arbeitgeber zugute kommt.

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet bei der Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragspflicht eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 10, 354 ; auch BVerfGE 55, 7 für die Beitragspflicht zu Sozialkassen).
  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03
    Ebenso ist entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Gruppen anders behandelt wird, obgleich zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 81, 108 ; 100, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragszahlungen zu einem berufsständigen Versorgungswerk der allgemeinen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmen sind (vgl. BVerfGE 10, 354 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 -, NJW 1990, S. 1653).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03
    Der Anspruch auf Gleichbehandlung kann stets nur gegen den jeweiligen Normsetzer gerichtet sein und den Vergleich mit den übrigen Normunterworfenen betreffen (vgl. BVerfGE 93, 319 ).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03
    Ebenso ist entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Gruppen anders behandelt wird, obgleich zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 81, 108 ; 100, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03
    Ebenso ist entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Gruppen anders behandelt wird, obgleich zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 81, 108 ; 100, 195 ; stRspr).
  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme - hier der gesetzlichen Unfallversicherung - ist in einem Sozialstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt (zum Verhältnis von Handlungsfreiheit und Beitragszwang in der Sozialversicherung grundlegend: BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 2014/95 - BVerfGE 103, 197 = SozR 3-1100 Art. 74 Nr. 4; BVerfG vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr. 10; vgl zu Kammerbeiträgen: BVerfG vom 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 - BVerfGK 4, 349, 353 f mwN; vgl insbesondere zur verfassungsrechtlichen Billigung des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung: BVerfG vom 9.3.2011 - 1 BvR 2326/07 - Bestätigung von BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R; BVerfG vom 10.3.2011 - 1 BvR 2891/07 - Bestätigung von BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R; zur verfassungsgerichtlichen Akzeptanz des Unfallversicherungssystems auch Spellbrink, BPuVZ 2012, 88) .
  • BVerwG, 27.08.2015 - 3 C 14.14

    Entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung; Beförderung mit

    Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 1 GG die Gleichbehandlung nur innerhalb des Zuständigkeitsbereiches ein- und desselben Rechtsträgers garantiert (vgl. BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 - NVwZ-RR 2005, 297 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 34.89 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 103 S. 25); somit wäre mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG allein maßgeblich, ob der Beklagte personenbeförderungsrechtlich gleich gelagerte Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt.
  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 1.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; übermäßige

    Art. 3 Abs. 1 GG könnte nur dann verletzt sein, wenn derselbe Hoheitsträger gleichgelagerte Sachverhalte ohne hinreichenden Grund unterschiedlich behandelt (stRspr; vgl. u.a. BVerfG, (Kammer-)Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 - NVwZ-RR 2005, 297 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 17.12 - NVwZ-RR 2013, 141 = Buchholz 451.02 EichG Nr. 3 Rn. 22 m.w.N.).
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