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   BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04   

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https://dejure.org/2005,3662
BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04 (https://dejure.org/2005,3662)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04 (https://dejure.org/2005,3662)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 2005 - 1 BvR 2298/04 (https://dejure.org/2005,3662)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gem § 123 VwGO, die es einer Hochschulfakultät erlauben sollte, weiterhin Erstsemester zu immatrikulieren

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen einen Hochschulkonsens mit dem Freistaat Sachsen, der die Konzentration der staatlichen Ausbildung von Juristen an einer Universität vorsieht; Interessenabwägung beim drohenden Auslaufen eines Studienganges an einer Universität; Verletzung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde der juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einstellung der Neuimmatrikulation von Studienanfängern im Studiengang Rechtswissenschaften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 135
  • NVwZ-RR 2005, 442
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04
    Insbesondere die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 79, 69 ).

    Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ).

    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ).

    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04
    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ).

    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 27.09.2004 - 1 BvQ 41/04

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten der Juristischen

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04
    Ein gegen die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, mit dem die Beschwerdeführerin erreichen wollte, dass auch im Wintersemester 2004/2005 eine Immatrikulation von Erstsemestern im rechtswissenschaftlichen Studiengang erfolgt, hatte ebenfalls keinen Erfolg (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2004 - 1 BvQ 41/04 -, JURIS).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Eilentscheidung vom 27. September 2004 - 1 BvQ 41/04 - bereits festgestellt, dass der sonstige Betrieb der Beschwerdeführerin weder in der Forschung noch in der Lehre betroffen ist.

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es anerkannt, dass letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können; das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren ein rechtlich selbständiges Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 382 m.w.N.; 69, 315 m.w.N.).

    Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, S. 1112 ).

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04
    Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, S. 1112 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04
    Danach ist die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich, wenn es die ausreichende Möglichkeit bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 51, 130 ; 77, 381 ).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04
    aa) Aus dem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit folgt - wie die Beschwerdeführerin nicht verkennt - keine Bestandsgarantie für aus öffentlichen Mitteln finanzierte wissenschaftliche Einrichtungen (vgl. BVerfGE 85, 360 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 16.09.2004 - 2 BS 360/04
    Auszug aus BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04
    gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 - 2 BS 360/04 -.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es anerkannt, dass letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können; das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren ein rechtlich selbständiges Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 382 m.w.N.; 69, 315 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04
    b) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGK 5, 135 ).
  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Zwar ist eine Fakultät im Verfahren zur Aufhebung eines Studienganges durch die Verwaltung - der Hochschule selbst oder der staatlichen Exekutive - angemessen zu beteiligen (in diese Richtung bereits BVerfGK 5, 135 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 79/23

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Friedhofsordnung für die Kriegsgräberstätten

    Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2005 - 1 BvR 2298/04, BVerfGK 5, 135 = juris, Rn. 15).

    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VerfGH 5/21.VB-2, juris, Rn. 19; BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2005 - 1 BvR 2298/04, BVerfGK 5, 135 = juris, Rn. 15, und vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18, juris, Rn. 32).

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