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   BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04   

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BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04 (https://dejure.org/2005,1733)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 C 5.04 (https://dejure.org/2005,1733)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 2005 - 6 C 5.04 (https://dejure.org/2005,1733)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    WaffG 1976 § ... 28 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 7 und Nr. 9, § 28 Abs. 5 Satz 1, § 49 Abs. 1 und Abs. 2; WaffKostV § 1, Abschnitt II Nr. 10 Buchst. b, Nr. 11 Buchst. a und Buchst. b des Gebührenverzeichnisses; VwKostG § 3 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Gebühren; Eintragung des Überlassens von Waffen; allgemeiner Gleichheitssatz.

  • Bundesverwaltungsgericht

    WaffG 1976 § 28 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 7 und Nr. 9, § 28 Abs. 5 Satz 1
    Eintragung des Überlassens von Waffen; Gebühren; allgemeiner Gleichheitssatz

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Verfassungsgemäßheit der Erhebung einer Gebühr für die Eintragung des Überlassens mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte; Art der Bemessung von Gebührensätzen; Prüfung der Anforderungen an die Bestimmtheit einer Rechtsverordnung; Voraussetzung der ...

  • Judicialis

    WaffG 1976 § ... 28 Abs. 4 Nr. 1; ; WaffG 1976 § 28 Abs. 4 Nr. 7; ; WaffG 1976 § 28 Abs. 4 Nr. 9; ; WaffG 1976 § 28 Abs. 5 Satz 1; ; WaffG 1976 § 49 Abs. 1; ; WaffG 1976 § 49 Abs. 2; ; WaffKostV § 1; ; WaffKostV § 1 Abschnitt II Nr. 10 Buchst. b; ; WaffKostV § 1 Abschnitt II Nr. 11 Buchst. a; ; WaffKostV § 1 Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b; ; VwKostG § 3 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgemäße Gebührenerhebung nach Anzahl überlassener Waffen bei deren Eintragung in Waffenbesitzkarte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 592
  • DVBl 2005, 1220 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04
    Dem Bestimmtheitsgebot hinsichtlich des Ausmaßes einer Gebührenregelung wird durch die allgemeine Bezugnahme auf § 3 VwKostG hinreichend Rechnung getragen (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, - BVerwG 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128 m.w.N.).

    Die Bemessung der Gebühr setzt von Verfassung wegen voraus, dass die legitimen Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der - erforderlichenfalls auszulegenden - Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sind (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 133; Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 S. 46 f.).

    Verfolgt die Gebühr den Zweck der Kostendeckung, darf dieser Zweck bei der Bemessung der Gebühr nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 127).

    Bei der Ordnung der Gebührenerhebung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtblick zu erfassen und generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O. S. 19; Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 141).

    Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 146; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04
    Die Bemessung der Gebühr setzt von Verfassung wegen voraus, dass die legitimen Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der - erforderlichenfalls auszulegenden - Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sind (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 133; Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 13.03 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 S. 46 f.).

    Dass die Gebühr auf den Zweck der Kostendeckung gerichtet ist, entspricht dem "Normalfall" des Abgabentypus der Gebühr (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. S. 48 m.w.N.).

    Die Prüfung, ob eine Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Zweck der Kostendeckung steht, setzt nicht stets eine eingehende Aufschlüsselung und Bezifferung der Kosten der gebührenpflichtigen Amtshandlung voraus; namentlich bei einer geringen Höhe der Gebühr - wie hier - wird häufig auch ohne solche Ermittlungen die Feststellung möglich sein, dass die Gebührenhöhe sachlich hinreichend gerechtfertig ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. S. 51).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04
    Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ).

    Bei der Ordnung der Gebührenerhebung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtblick zu erfassen und generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O. S. 19; Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 141).

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04
    Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04
    Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 146; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 25.08

    Eigenleistung, angemessene; Festbetragsfinanzierung, zweckkonforme Verwendung;

    Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt ebenfalls kein "Fehlerwiederholungsanspruch" (s.a. - zur Frage der "Gleichheit im Unrecht" - Urteile vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 6 C 17.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 82; 13. April 2005 - BVerwG 6 C 5.04 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 91; 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 9 A 118/16

    Lkw-Maut; Wegekostengutachten 2007; Gewogene durchschnittliche Mautgebühr;

    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 6 C 5.04 -, NVwZ-RR 2005, 592 = juris Rn. 19 m. w. N.
  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (Urteile vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 46 f. bzw. S. 31 f. und vom 13. April 2005 - BVerwG 6 C 5.04 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 91 S. 34 f.).
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