Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2005

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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04 (https://dejure.org/2004,4792)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.11.2004 - 1 M 287/04 (https://dejure.org/2004,4792)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 (https://dejure.org/2004,4792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtliche Veränderung der Prozesslage als ändernder Umstand; Anforderungen an die Beachtlichkeit; Innere Festigkeit eines Beschlusses; Durchentscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts; Abänderungsbefugnis des Gerichts

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1; ; VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2; ; GG Art. 19 IV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1, 2; GG Art. 19 IV
    Abänderungsantrag; veränderte Umstände; Prozesslage; Veränderung; beachtliche; Justizgewähranspruch; Rechtsschutzzugangsvoraussetzungen; faires Verfahren; von Amts wegen; Kalkulation; Mitwirkung; Obliegenheit; Sachverhaltsaufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 365
  • DVBl 2005, 258 (Ls.)
  • DÖV 2005, 307
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Greifswald, 03.07.2003 - 3 B 3504/02
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. September 2003 - 3 B 3504/02 - zu Ziffer 1. wird die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Greifswald anhängigen Klage - 3 A 1838/02 - gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2002 angeordnet; die in dem Beschluss zu Ziffer 2. getroffene Entscheidung über die Kosten bleibt unberührt.

    Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Abänderung des ablehnenden Beschlusses vom 01. September 2003 - Az. 3 B 3504/02 - verneint.

    Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 01. September 2003 - Az. 3 B 3504/02 - den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

    Auf der anderen Seite sind offenbar sowohl die Antragstellerin als auch das Verwaltungsgericht ausweislich der vorstehend in der maßgeblichen Passage wiedergegebenen Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 01. September 2003 - 3 B 3504/02 - davon ausgegangen, dass der Beschluss der Abgabensätze auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation gefasst worden ist.

    Nach alledem kommt es nicht auf die Frage an, ob die Antragstellerin ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen ist, den Umstand, dass gegebenenfalls bei der Beschlussfassung über die Abgabensätze keine gültige Kalkulation vorgelegen hat, im Verfahren Az. 3 B 3504/02 vorzutragen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.1999 - 11 B 74/99

    Einstweiliger Rechtsschutz; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
    Die Befugnis zur Abänderung von Amts wegen ist vielmehr nur dann gegeben, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, den Belangen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und inhaltlichen Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit einzuräumen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04. Februar 1999 - 11 B 74/99 -, DVBl. 1999, 998, zitiert nach JURIS).

    Eine amtswegige Abänderung ist aber jedenfalls zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind; ein bloßer Meinungswandel des Gerichts dürfte eine Abänderung von Amts wegen demgegenüber jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04. Februar 1999 - 11 B 74/99 -, DVBl. 1999, 998, zitiert nach JURIS), obwohl nach verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die amtswegige Abänderungsbefugnis an keine besonderen Voraussetzungen gebunden sein soll (vgl. die Nachweise bei OVG Münster, Beschluss vom 04. Februar 1999 - 11 B 74/99 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 12.06.1996 - 10 Q 1293/95

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Änderung von Amts wegen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
    Mit Blick auf die "innere Festigkeit" (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 1996 -10 Q 1293/95 -, DVBl. 1996, 1320 - zitiert nach JURIS) eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, der immerhin begrenzte Rechtskraft hat und als Vollstreckungstitel dienen kann, sowie unter Einbeziehung des Aspekts der Rechtssicherheit muss es sich um eine Veränderung handeln, die das bisherige Ergebnis der Interessenabwägung umkehren kann.

    Ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis kann etwa dann bestehen, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, etwa weil dem Gericht Umstände bekannt werden, die ihm vor Erlass der - ursprünglichen - Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt waren (vgl. zum Ganzen: OVG Weimar, Beschluss vom 03. Dezember 1998 - 3 EO 896/96 -, DVBl. 1999, 480 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 -, LKV 1994, 333, zitiert nach JURIS; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 -, DVBl. 1996, 1320, zitiert nach JURIS).

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
    Die Verneinung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellt sich in der konkret vorliegenden Konstellation - gerade auch mit Blick auf die vom Antragsgegner betriebene Zwangsvollstreckung, die er ausweislich des Schriftsatzes vom 27. September 2004 lediglich bis zum Abschluss des Abänderungsverfahrens und nicht etwa bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt hat - als Verletzung des Justizgewährungsanspruchs nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GG bzw. als unzumutbare Überspannung der Rechtsschutzzugangsvoraussetzungen dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, NJW 2004, 2887 - zitiert nach JURIS).

    Die Außerachtlassung der seitens des Antragsgegners unzureichenden Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes verlagert im Ergebnis die Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten von Antragstellerin und Antragsgegner einseitig in einer Weise auf die Antragstellerin, die mit dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeinem Prozessgrundrecht folgenden Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, NJW 2004, 2887 - zitiert nach JURIS) nicht mehr vereinbar ist.

  • VG Berlin, 17.05.2004 - 3 A 1838.02
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. September 2003 - 3 B 3504/02 - zu Ziffer 1. wird die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Greifswald anhängigen Klage - 3 A 1838/02 - gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2002 angeordnet; die in dem Beschluss zu Ziffer 2. getroffene Entscheidung über die Kosten bleibt unberührt.

    Im - mit Blick auf § 74 Abs. 1 VwGO fristgemäß anhängig gemachten (Datum des Widerspruchsbescheides: 10. Juli 2002; Zugang bei Antragstellerin: 11. Juli 2002; Klageeingang: 12. August 2002, Montag) - Hauptsacheverfahren zum Az. 3 A 1838/02 forderte die Berichterstatterin den Antragsgegner mit Verfügung vom 17. Mai 2004 unter anderem auf, die der Beschlussfassung über die Kurabgabensatzungen vom 10. September 1997 und 09. Juni 1999 zugrunde gelegte Kalkulation des Abgabensatzes binnen eines Monats vorzulegen.

  • OVG Hamburg, 03.02.1995 - Bs VII 2/95

    Abänderungsbefugnis; Beschlußaufhebung; Entscheidungsbefugnis des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
    Soweit eine Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, ist ohnehin fraglich, ob diese Entscheidung vom Beschwerdegericht überprüft werden kann bzw. das Beschwerdegericht eine eigene Entscheidungskompetenz gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO hat (OVG Hamburg, Beschluss vom 03. Februar 1995 - Bs VII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004, zitiert nach JURIS).
  • OVG Thüringen, 03.12.1998 - 3 EO 896/96

    Abänderung eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Verlängerung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
    Ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis kann etwa dann bestehen, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, etwa weil dem Gericht Umstände bekannt werden, die ihm vor Erlass der - ursprünglichen - Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt waren (vgl. zum Ganzen: OVG Weimar, Beschluss vom 03. Dezember 1998 - 3 EO 896/96 -, DVBl. 1999, 480 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 -, LKV 1994, 333, zitiert nach JURIS; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 -, DVBl. 1996, 1320, zitiert nach JURIS).
  • BVerfG, 19.04.1994 - 1 BvR 87/94

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Beseitigung der Rechtsverletzung im

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
    Ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis kann etwa dann bestehen, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, etwa weil dem Gericht Umstände bekannt werden, die ihm vor Erlass der - ursprünglichen - Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt waren (vgl. zum Ganzen: OVG Weimar, Beschluss vom 03. Dezember 1998 - 3 EO 896/96 -, DVBl. 1999, 480 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 -, LKV 1994, 333, zitiert nach JURIS; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 -, DVBl. 1996, 1320, zitiert nach JURIS).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01

    Grundgebühr, Benutzungseinheit, Haushaltsmaßstab, Biotonne, Personalkosten,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
    Ist dem Vertretungsorgan für die Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Vertretungsorgan das ihm bei der Festsetzung des Gebührensatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (ständige Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern; vgl. Urteil vom 12. März 2002 - 4 K 7/01 -, Überblick 2003, 508, 512; Urteil vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, LKV 2001, 516).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.1998 - B 2 S 8/98

    Ernstliche Zweifel; Zulassung der Beschwerde; Eidesstattliche Versicherung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04
    Bereits diese Veränderung der Prozesslage ist als Änderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu werten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 1 B 411/03 -, JURIS; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Januar 1998 - B 2 S 8/98 -, JURIS: Die Änderung der "Beweislage" steht der Änderung der "Sachlage" oder der "Rechtslage" insoweit gleich; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 80 Rn. 197 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99

    Zuständigkeit des Gemeinderates für die Festsetzung der Kalkulation von Beiträgen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.01.2004 - 1 M 162/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2003 - 1 B 411/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.1998 - 11a B 993/98

    Normenkontrolle; Einstweilige Anordnung; Nachträgliche Änderung; Anspruch auf

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12

    Benutzungsgebühren; Abänderung eines Beschlusses im vorläufigen

    In Anknüpfung an den Beschluss des Senats vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 - (NVwZ-RR 2006, 365) ist der Maßstab für eine Abänderung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO wie folgt zu konkretisieren: Die Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO setzt zunächst nicht voraus, dass die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bezeichneten Voraussetzungen, das Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände, erfüllt sind.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine erhebliche Veränderung der Prozesslage als Änderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu werten ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.11.2004 - 1 M 287/04 -, NVwZ-RR 2006, 365; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 23.05.2003 - 1 B 411/03 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.01.1998 - B 2 S 8/98 -, juris; vgl. zustimmend auch Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. § 80 Rn. 197 m.w.N.).

    Das Verhalten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren kann - etwa im Hinblick auf eine ihnen obliegende Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - in diesem Zusammenhang ebenso von Bedeutung sein (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 18.11.2004 - 1 M 287/04 -, NVwZ-RR 2006, 365).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - L 7 SO 5021/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Abänderungsverfahren

    Eine Abänderung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist deshalb, obgleich sie "jederzeit", d.h. ohne Bindung an Fristen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 11 B 74/99 - NVwZ 1999, 894; Krodel, a.a.O., Rdnr. 185; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 80 Rdnr. 184; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 384), möglich ist, nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 - NVwZ-RR 1997, 446; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 - NVwZ-RR 2006, 365; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnr. 1179).

    Eine erneute Interessenabwägung scheint deshalb vorliegend nicht angezeigt, zumal der Antragsteller keine Gesichtspunkte dargetan hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, die hier der Einzelfallgerechtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit zukommen lassen müssten (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. November 2004 a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2010 - L 7 SO 3392/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Abänderbarkeit von Eilentscheidungen

    Eine Abänderung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist deshalb, obgleich sie jederzeit (vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 a.a.O.) möglich ist, nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt (so auch Hommel in Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., Rdnr. 46; zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 - NVwZ-RR 1997, 446; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 11 B 74/99 - NVwZ 1999, 894; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 - NVwZ-RR 2006, 365; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 1179; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 192).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2009 - 4 M 29/09

    Zur Festsetzung einer Sicherheitsleistung gem. § 361 Abs. 3 Satz 3 AO im Rahmen

    Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde hilfsweise beantragt, "die ablehnende Entscheidung des VG Halle aufzuheben und das Verfahren an dieses zurück zu verweisen", kann offen bleiben, ob eine solche Zurückverweisung im Eilverfahren in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO bzw. nach § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO zulässig ist (dafür: VGH Hessen, Beschl. v. 13. März 2007 - 5 TG 186/07 -, zit. nach JURIS m.w.N.; VGH Bayern, Beschl. v. 22. November 2006 - 24 CS 06.2525 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 2. A., § 150 Rdnr. 7; wohl dagegen: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18. November 2004 - 1 M 287/04 -, NVwZ-RR 2006, 365, 367; offen gelassen von OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30. Januar 2008 - 1 ME 270/07 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22. Januar 2008 - 14 B 1888/07 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 NE 08.1074

    Normenkontrolleilantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis;

    In neuen Erkenntnissen in einem Parallelverfahren können veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen (OVG MV vom 18.11.2004 NVwZ-RR 2006, 365; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 RdNr. 197 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Bayreuth, 14.09.2015 - B 5 S 15.628

    Abänderung eines Beschlusses über Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Solche Umstände können - wie vom Antragsgegner dargelegt - in einer veränderten Prozesslage liegen (vgl. Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 103; OVG MV, B.v. 18.11.2004 - 1 M 287/04 - NVwZ-RR 2006, 365).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2021 - 13 B 869/21

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kapitalgesellschaft

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, juris, Rn. 11, für den Fall des Ergehens eines Urteils zu einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidungserheblichen Frage; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 28. November 2012 - 1 M 83/12 -, juris, Rn. 42, und vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 -, NVwZ-RR 2006, 365, wonach sich die Beachtlichkeit aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit, des fairen Verfahrens oder unter Berücksichtigung des Umstands ergeben kann, wie es zu der Änderung der Prozesslage gekommen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2010 - 9 S 29.10

    Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Anforderung von

    Die Änderung von Amts wegen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, das nach den gleichen Grundsätzen auszuüben ist, wie sie für das Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 1994 - BVerwG 4 VR 1.94 -, Juris Rn. 14 m. w. Nachw., VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 1995 - 13 S 494.95 -, NVwZ-RR 1996, 603, 604; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1995 - Bs VII 2.95 -, Juris Rn. 14; enger OVG Münster, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 11 B 74.99 -, NVwZ 1999, 894 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 M 287.04 -, NVwZ-RR 2006, 365, 367).
  • SG Karlsruhe, 05.03.2012 - S 4 AS 491/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Abänderungsverfahren

    Eine Abänderung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist deshalb, obgleich sie "jederzeit", d.h. ohne Bindung an Fristen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 11 B 74/99 - NVwZ 1999, 894; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 80 Rn. 184; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 384), möglich ist, nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 - NVwZ-RR 1997, 446; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 - NVwZ-RR 2006, 365; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rn. 1179).
  • VG Schwerin, 09.07.2013 - 6 B 298/13

    Vorläufiger Rechtsschutz - Änderung eines rechtskräftigen Beschlusses - Rücknahme

    Prozessualer Prüfungsmaßstab bei einem Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; es sind dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend wie im Falle eines erstmaligen Antrags nach der zuletzt genannten Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1994 - 4 VR 1/94 -, zit. n. juris Rn. 14; vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 28.11.2012 - 1 M 83/12 -, zit. n. juris Rn. 25; Beschl. v. 18.11.2004 - 1 M 287/04 -, NVwZ-RR 2006, 365 ff. ).
  • VG Ansbach, 19.01.2009 - AN 11 S 08.01851

    Im Einzelfall erhobener Antrag auf gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs

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   OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2005 - 12 E 860/05   

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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs bei einer Streitigkeit um die vorläufige Übernahme von Krankenkosten; Bestimmung der Zuständigkeit anhand der Anhägigkeit der Hauptsache

Verfahrensgang

  • VG Münster - 5 L 425/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2005 - 12 E 860/05

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 365
  • NVwZ-RR 2006, 565
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Dresden, 09.05.2006 - 11 K 2968/04
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2005 - 12 E 860/05
    Dieser Anspruch ist Gegenstand der beim VG unter dem Aktenzeichen 11 K 2968/04 anhängigen Klage.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1966 - IV 259/66
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2005 - 12 E 860/05
    Im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.9.1966 - IV 259/66 -, ESVGH 17, 50, und Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 54 zu § 123, m.w.N.
  • VG Sigmaringen, 26.07.2010 - 8 K 273/10

    Chefarztvertrag; Organisationsentscheidung; Entwicklungs- und Anpassungsklausel;

    Die Verweisung ist nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend, so dass das Verwaltungsgericht Sigmaringen als das Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2005 - 12 E 860/05 -, NVwZ-RR 2006, 365).
  • AG Sigmaringen, 26.07.2010 - 8 K 273/10
    Die Verweisung ist nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend, so dass das Verwaltungsgericht Sigmaringen als das Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2005 - 12 E 860/05 -, NVwZ-RR 2006, 365).
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