Weitere Entscheidung unten: OVG Hamburg, 18.10.2005

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   VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04   

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https://dejure.org/2005,4175
VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 (https://dejure.org/2005,4175)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 (https://dejure.org/2005,4175)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. September 2005 - 10 UE 3025/04 (https://dejure.org/2005,4175)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 114 VwGO, § 3 Abs 1 SGB 8, § 4 Abs 1 SGB 8, § 22 SGB 8, § 69 Abs 1 SGB 8
    Kindergarten; Förderung; Jugendhilfe; Zuständigkeit; Haushaltsmittel; Ermessen; Eigenleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Entscheidung über die Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers; Voraussetzung für die Förderung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger; Bei der Entscheidung über die ...

  • Judicialis

    HGO § 19; ; VwGO § 113; ; VwGO § 114; ; SGB VIII § 3; ; SGB VIII § 4; ; SGB VIII § 22; ; SGB VIII § 69; ; SGB VIII § 74

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergarten- und Heimrecht: Förderung von Kindergärten freier Träger durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - Ermessen, Förderung, Gemeinde, Haushaltsmittel, Jugendhilfe, Kindergarten, Landkreis, Träger, Waldorfpädagogik, Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Landkreise müssen Kindergärten freier Träger bei finanzieller Förderung angemessen berücksichtigen

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zur Zuständigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung von Kindergärten freier Träger nach § 74 SGB VIII

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Landkreise müssen "freie" Kindergärten bei Finanzförderung angemessen berücksichtigen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landkreise müssen Kindergärten freier Träger bei finanzieller Förderung angemessen berücksichtigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 475
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 23.01

    Fehlbedarfsfinanzierung zur Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04
    Hieraus folgt, dass die Förderung weiterer Kindergartenplätze abgelehnt werden kann, wenn die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Kindergartenplätze bereits vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232), also kein Überangebot finanziert werden muss (so bereits BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180 [201] zu den Bestimmungen des - früheren - Jugendwohlfahrtsgesetzes).

    Bei Kindergärten sind zudem die in § 22 SGB VIII festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232).

    Dabei richtet sich allerdings der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 233), jedoch besteht gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Einrichtungen.

    So sollen bei der Ausübung des Förderungsermessens Kindergartenplätze so gefördert werden, dass Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können und Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232).

    Dabei kann für den einen Kindergarten dessen günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern sprechen, für den anderen dessen Ortsnähe (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 233), wobei allerdings dem Kriterium der Ortsnähe kein gegenüber anderen Abwägungskriterien grundsätzlich überwiegendes und diese zurückdrängendes Gewicht zukommt (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 66/03 -, a.a.O.).

    Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach besteht, wenn die fragliche Einrichtung in die Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 231; so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 M 1598/98 -, FEVS 49, 554).

    Andererseits steht weder eine fehlende Jugendhilfeplanung noch eine Nichteinbeziehung eines freien Trägers seiner Förderung nach § 74 SGB VIII grundsätzlich entgegen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 230 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 5 B 27.96 - Buchholz 436.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 2).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem in seinem genannten Urteil vom 25. November 2004 (a.a.O.) die bereits in seinem Urteil vom 25. April 2002 (a.a.O.) vertretene Auffassung bekräftigt, es bedürfte besonderer Erklärung, warum angebotene Kindergartenplätze mit einer bestimmten Pädagogikausrichtung wie etwa der Waldorfpädagogik trotz anhaltender Nachfrage anders als solche mit anderer Pädagogikausrichtung nicht gefördert werden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hindert eine fehlende Jugendhilfeplanung im Sinne von § 80 SGB VIII eine Förderung nach § 74 SGB VIII nicht (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 5 B 27.96 -, Buchholz 435.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 2).

    In Betracht kommen vielmehr verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere etwa eine Anteilsfinanzierung, bei der sich die Höhe der Zuwendung an einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen orientiert mit etwaiger nachträglicher Nachfinanzierung oder Rückzahlung, eine Fehlbedarfsfinanzierung, wobei der öffentliche Jugendhilfeträger nachrangig den durch anderweitige Mittel nicht gedeckten Fehlbedarf abdeckt, oder eine Festbetragsfinanzierung, die sich an einem festen Betrag für jede zuwendungsfähige Einheit (Kindergartenplatz oder dergl.) orientiert (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 23/01 -, NVwZ-RR 2003, 124; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 2822/01 -, juris-Ausdruck; Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 11 - 13).

    Für deren Anspruch auf einen Kindergartenplatz gem. § 24 Satz 1 SGB VIII ist der Beklagte nicht Anspruchsgegner, so dass nicht der Beklagte für die Förderung der auf diese Kinder entfallenden Kindergartenplätze zuständig wäre, sondern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich die Kinder wohnen (so BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 229f.).

  • OVG Niedersachsen, 16.06.1997 - 4 M 1219/97

    Träger der freien Jugendhilfe; Kindertagesstätte; Anspruch auf Förderung;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04
    Ansprüche von Trägern der freien Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 SGB VIII können sich nur gegen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997 - 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213; VG Kassel, Urteil vom 3. August 1999 - 5 E 5346/94 (5) -, HSGZ 2000, 79), also die Landkreise und kreisfreien Städte.

    Die Regelung berechtigt insbesondere den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht, überhaupt keine Mittel für die Förderung freier Träger in den Haushaltsplan einzustellen (so auch Wiesner u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 38) und sodann unter Berufung auf diese fehlenden Haushaltsmittel die Förderung grundsätzlich zu verweigern (Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnr. 27; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997, a.a.O.).

    Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach besteht, wenn die fragliche Einrichtung in die Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 231; so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 M 1598/98 -, FEVS 49, 554).

    Wie oben bereits ausgeführt, kann sich ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nämlich nicht dadurch seiner Pflicht entziehen, über die Förderung zu entscheiden, dass er gar nicht erst Haushaltsmittel zur Verfügung stellt (Schellhorn u.a., a.a.O., § 74, Rdnr. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 1997 - 4 M 1219/97 -, FEVS 213 [215]).

    Der Senat vermag sich daher nicht der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Juni 1997 (- 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213) anzuschließen, der Landkreis als öffentlicher Jugendhilfeträger müsse sich die von seinen kreisangehörigen Gemeinden praktizierte Art der Förderung (im dort entschiedenen Fall im Ergebnis eine Defizitförderung) zurechnen lassen (so offenbar auch VG Stuttgart, Urteil vom 26. November 1999 - 19 K 6263/98 -).

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04
    Hieraus folgt, dass die Förderung weiterer Kindergartenplätze abgelehnt werden kann, wenn die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Kindergartenplätze bereits vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 232), also kein Überangebot finanziert werden muss (so bereits BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180 [201] zu den Bestimmungen des - früheren - Jugendwohlfahrtsgesetzes).

    Bereits das Bundesverfassungsgericht war in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 (a.a.O., 200) davon ausgegangen, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe müsse die erforderlichen Einrichtungen schaffen, wenn Personensorgeberechtigte die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, weil diese der von ihnen bestimmten Grundrichtung der Erziehung etwa in konfessioneller Hinsicht nicht entsprechen.

    Aus diesen Regelungen folgt, dass auch von freien Trägern eine bestimmte Eigenleistung erbracht werden muss (so bereits BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967, a.a.O., [201, 208] zum alten Jugendwohlfahrtsgesetz) und eine "Vollfinanzierung" aus öffentlichen Mitteln vom Gesetz nicht beabsichtigt ist (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 4 K 29/98 -, juris-Ausdruck), sondern allenfalls in besonders gelagerten Extremfällen in Betracht kommen kann.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 (a.a.O.) - wie bereits ausgeführt - eine Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger angenommen, die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, wenn Personensorgeberechtigte die vorhandenen Träger nicht in Anspruch nehmen wollen, weil diese der von ihnen bestimmten Grundrichtung der Erziehung etwa in konfessioneller Hinsicht nicht entsprechen.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.2002 - 2 S 2106/00

    Ermessen bei der Förderung des Kindergartenangebotes von Trägern der freien

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04
    So habe auch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 15. August 2002 - 2 S 2106/00 -, mit dem er eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, die der Kläger zur Stützung seiner Auffassung herangezogen habe, aufgehoben habe, die Auffassung vertreten, dem Gesichtspunkt der wohnortnahen Betreuung dürfe im Rahmen der Ermessensentscheidung weitgehende Priorität eingeräumt werden.

    Er hat diesen Aspekt in seinem weiteren Schriftsatz vom 18. November 2002 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 2002 (- 2 S 2106/00 -) wiederholt und erneut ausgeführt, die überörtliche Konzeption des Kindergartens des Klägers stehe dem Erfordernis der wohnortnahen Betreuung entgegen, so dass seine - des Beklagten - Ermessensentscheidung rechtmäßig sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem bereits genannten Urteil vom 25. November 2004 (a.a.O.), mit dem es das vom Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 2002 - 2 S 2106/00 - aufgehoben hat, die Auffassung vertreten, bei der Förderung von Kindergärten nach § 74 SGB VIII komme dem Gesichtspunkt der Ortsnähe kein gegenüber anderen Abwägungskriterien grundsätzlich überwiegendes und diese damit zurückdrängendes Gewicht zu.

  • BVerwG, 30.12.1996 - 5 B 27.96

    Jugenhilferecht - Jugendhilfeplanung als Voraussetzungen für eine

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04
    Andererseits steht weder eine fehlende Jugendhilfeplanung noch eine Nichteinbeziehung eines freien Trägers seiner Förderung nach § 74 SGB VIII grundsätzlich entgegen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 230 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 5 B 27.96 - Buchholz 436.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 2).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hindert eine fehlende Jugendhilfeplanung im Sinne von § 80 SGB VIII eine Förderung nach § 74 SGB VIII nicht (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 5 B 27.96 -, Buchholz 435.511 § 74 KJHG/SGB VIII Nr. 2).

  • OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 3057/96

    Jugendhilfe; Jugendarbeit; Öffentliche Jugendhilfe; Freie Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04
    Allerdings ist der Regelung § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach über die Art und Höhe der Förderung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, zu entnehmen, dass ein Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf eine bestimmte Art und Weise der Förderung nicht besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 16 A 5462/94 -, NWVBl 1996, 310; Niedersächsisches OVG; Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ 1999, 127).

    Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll verpflichtet werden, freie Träger bei der Förderungsentscheidung nicht schlechter zu stellen als bei der Finanzierung eigener Maßnahmen; andererseits darf er aber einen freien Träger auch nicht besser stellen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 66.03

    Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Jugendhilfe, Förderung von

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04
    Aus einem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 (- BVerwG 5 C 66.03 -), mit dem das vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 2002 aufgehoben worden sei, sei zu entnehmen, dass dem Aspekt der Ortsnähe kein gegenüber anderen Kriterien grundsätzlich überwiegendes Gewicht zukomme.

    Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 25. November 2004 (- BVerwG 5 C 66/03 -, DVBl. 2005, 772 = FEVS 56, 294) darauf hingewiesen hat, im dort entschiedenen Fall sei es nicht gerechtfertigt, auf das Fehlen finanzieller Mittel zu verweisen, denn auf den Mangel von Haushaltsmitteln könne sich der Träger öffentlicher Jugendhilfe nicht berufen, wenn er für seine Aufgabe, Kindergärten zu fördern, generell auf eine entsprechende Kreisumlage verzichte.

  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 18.01

    Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Förderung der freien

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04
    Der Beklagte habe auch unter Zugrundelegung seiner Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Ermessensentscheidung unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 18/01 -) aufgestellten Ermessensgesichtspunkte getroffen, so dass seine Entscheidung als rechtswidrig anzusehen sei.

    Da somit die Vorhaltung von Kindergartenplätzen durch freie Träger den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei Erfüllung ihrer sich aus § 24 SGB VIII ergebenden Pflicht zugute kommt, erscheint es nur folgerichtig, dass sie auch für die Entscheidung über eine etwaige Förderung nach § 74 SGB VIII zuständig bleiben (so auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 18/01 -, BVerwGE 116, 226 [230]).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2001 - 4 K 29/98
    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04
    Aus diesen Regelungen folgt, dass auch von freien Trägern eine bestimmte Eigenleistung erbracht werden muss (so bereits BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967, a.a.O., [201, 208] zum alten Jugendwohlfahrtsgesetz) und eine "Vollfinanzierung" aus öffentlichen Mitteln vom Gesetz nicht beabsichtigt ist (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 4 K 29/98 -, juris-Ausdruck), sondern allenfalls in besonders gelagerten Extremfällen in Betracht kommen kann.
  • OVG Niedersachsen, 12.01.1999 - 4 M 1528/98

    Kindergartenförderung; Jugendhilfe; Kindergartenplatz

    Auszug aus VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04
    Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach besteht, wenn die fragliche Einrichtung in die Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002, a.a.O., 231; so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 M 1598/98 -, FEVS 49, 554).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2003 - 16 A 2822/01

    Förderantrag freier Träger der Jugendhilfe

  • OVG Niedersachsen, 12.01.1999 - 4 M 1598/98

    Kindergartenförderung; Jugendhilfe; Kindergartenplatz; Übergemeindlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1995 - 16 A 5462/94

    Beratungsstelle; Eheberatung; Gleichartige Maßnahme; Erziehungsberatungsstelle

  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 17.01

    Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Jugendhilfe, Förderung von

  • VG Frankfurt/Main, 13.12.2002 - 7 E 5568/00
  • VGH Hessen, 27.10.1983 - 2 TH 79/73
  • VG Kassel, 03.08.1999 - 5 E 5346/94
  • VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19

    Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam

    Nach § 30 Abs. 3 HKJGB sollen die Gemeinden die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern, wobei § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend anzuwenden ist, so dass die Antragsteller als Träger von Kindertageseinrichtungen bei Anwendung der Satzung möglicherweise in ihrem Anspruch auf Förderung dem Grunde (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII) und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Förderbegehren nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 9. November 2009 - 10 B 1653/09 -, Rn. 4 und Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 26, 34; jeweils juris).

    Die Gemeinde ist also verpflichtet, eine Förderung vorzunehmen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Regel erlauben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. November 2009 - 10 B 1653/09 -, Rn. 4 und Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 26; jeweils juris).

    Vielmehr entscheidet die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 34; jeweils juris).

    In Betracht kommen hier verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere etwa eine Anteilsfinanzierung, bei der sich die Höhe der Zuwendung an einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen orientiert mit etwaiger nachträglicher Nachfinanzierung oder Rückzahlung, eine Fehlbedarfsfinanzierung, wobei der Förderungsgeber nachrangig den durch anderweitige Mittel nicht gedeckten Fehlbedarf abdeckt, oder eine Festbetragsfinanzierung, die sich an einem festen Betrag für jede zuwendungsfähige Einheit (Kindergartenplatz oder dergl.) orientiert (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 70).

    Aus diesen Regelungen folgt bereits, dass auch von freien Trägern eine bestimmte Eigenleistung erbracht werden muss und eine "Vollfinanzierung" aus öffentlichen Mitteln vom Gesetz nicht beabsichtigt ist, sondern allenfalls in besonders gelagerten Extremfällen in Betracht kommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 24; Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 45; jeweils juris).

    In § 4 Abs. 2 SGB VIII und § 3 Abs. 5 HKJGB ist sogar ein gewisser Vorrang der freien Jugendhilfe normiert, indem die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anderen Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 41).

    Besondere Bedeutung kommt auch der Betreuungsorganisation der Kindertagesstätten wie etwa Öffnungszeiten oder die Betreuung in Vormittags- und Nachmittagsgruppen oder die Bereitstellung einer Mittagsversorgung zu (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 42 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18/01 -, Rn. 26; jeweils juris).

    Zudem ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen eine Vielzahl von Ermessensgesichtspunkten, die zwar nicht als abschließend anzusehen sind und auch einen weiten Raum für eigene Entscheidungen lassen, gleichwohl aber bei einer Förderentscheidung je nach Lage des Einzelfalles von den Gemeinden zu berücksichtigen sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 46).

    Eine "Vollfinanzierung" aus öffentlichen Mitteln ist nämlich vom Gesetz im Regelfall nicht beabsichtigt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45).

    Verfügt ein freier Träger im Einzelfall über Eigenmittel in einem Umfang, die ihm die volle eigene Finanzierung seiner Einrichtung erlauben, kann trotz der Förderungspflicht dem Grunde nach bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderung nämlich auch eine "Nullförderung" ermessensgerecht sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45).

    Ferner können die Gemeinden wegen der von den jeweiligen Trägern zu erbringenden angemessenen Eigenleistung (§ 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII) bei ihrer Auswahlentscheidung insoweit auch berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Einrichtungen von den Eltern Teilnehmerbeiträge erheben, und entweder eine Förderung hiervon abhängig machen oder bei der Bemessung der Förderungshöhe als angemessen erachtete Beiträge rechnerisch berücksichtigen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45).

    Die Antragsgegnerin kann daher im Rahmen ihres Ermessens entscheiden, ob sie die gesamte Einrichtung des betroffenen Trägers fördert oder nur einzelne Plätze, die von Kindern in ihrem Zuständigkeitsbereich belegt werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 77).

    Vielmehr gibt § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII den jeweiligen freien Trägern einen Anspruch auf Förderung dem Grunde nach sowie auf Teilnahme an einem Verteilungsverfahren und ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Förderbegehren (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 -10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 34).

    Ein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Förderung besteht nicht, sondern nur ein Anspruch auf Teilnahme an einem Verteilungsverfahren und auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Förderbegehren (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 -10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 34).

    Nach § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ist eine Vollfinanzierung aus öffentlichen Mitteln vom Gesetz nicht beabsichtigt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45).

    Zunächst ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine Vollfinanzierung des Personalbedarfs von § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII nicht beabsichtigt ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45).

    Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal - wie bereits ausgeführt - eine Vollfinanzierung der Kindertageseinrichtung aus öffentlichen Mitteln nicht von § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII beabsichtigt ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45).

    In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass selbst wenn die Kindertageseinrichtungen des öffentlichen Trägers und die der freien Träger hinsichtlich der maßgeblichen Merkmale wie Personalausstattung und Gebäudekosten im Wesentlichen gleich anzusehen und auch die erhobenen Teilnahmebeiträge gleich wären, die den freien Trägern zu gewährende Förderung wegen der von ihnen zu erbringenden Eigenleistung zwangsläufig unterhalb dessen liegen muss, was der öffentliche Träger für die von ihm betriebenen Kindertageseinrichtungen aufbringt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 75).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06

    Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten

    Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 74 SGB VIII, der erkennbar von einem Zahlungsanspruch des freien Trägers der Jugendhilfe ausgeht (in diesem Sinne auch: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483).

    Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von freien Trägern der Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 ; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.1997 - 4 M 1219/97 - FEVS 48, 213).

  • OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20

    Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern

    Die Bemessung der Eigenleistung bzw. die Festlegung ihrer "Angemessenheit"ist Teil der Ermessensentscheidung der Stadtgemeinden über Art und Höhe der Förderung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 25/08, BVerwGE 134, 206 -227, Rn. 29; Hess. VGH , Urt. v. 06.09.2005 - 10 UE 3025/04, juris Rn. 45 jeweils zu § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.2007 - 12 S 2472/06

    Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe auf Förderung von Kindergärten

    Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von freien Trägern der Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 ; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.1997 - 4 M 1219/97 - FEVS 48, 213).
  • VGH Hessen, 09.11.2009 - 10 B 1653/09
    Diese Vorschrift bindet den Antragsgegner im Sinne einer "Muss-Vorschrift" und verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Förderung vorzunehmen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine atypische Konstellation vorliegt, die ein Abweichen von der Regel erlaubt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 06. September 2005, - 10 UE 3025/04 - ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 12 S 2474/06; BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18/01; Nds. OVG, Urteil vom 07. Februar 2006, - 4 Lb 389/02, sämtlich zitiert nach juris; Wabnitz, Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, Kommentar, Stand 2007, § 30, Nr. 9 - S. 241; a.A. Hofmeister, Recht der Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege in Hessen, Kommentar § 30 Nr. 4.3).

    Da darüber hinaus zudem noch verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten denkbar sind, - Anteilsfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung, Festbetragsfinanzierung (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 06. September 2005, - 10 UE 3025/04 -, Rn. 70 , juris) - ist mangels tatsächlicher Angaben eine Ermessensreduzierung auf Null nicht feststellbar.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2007 - 12 S 2472/06

    Klagbarer Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe auf Förderung nach § 74

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  • OVG Sachsen, 05.12.2018 - 4 A 747/16

    Fördermittel; Projektförderung; Jugendhilfe; Eigenmittel

    Bei ausreichenden Eigenmitteln, die einem freien Träger die volle eigene Finanzierung seines Angebotes erlauben, kann trotz der Förderungspflicht dem Grunde nach bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderung eine "Nullförderung" ermessensgerecht sein (vgl. HessVGH, Urt. v. 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris Rn. 45 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 18.10.2005 - 3 Bs 319/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13494
OVG Hamburg, 18.10.2005 - 3 Bs 319/05 (https://dejure.org/2005,13494)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2005 - 3 Bs 319/05 (https://dejure.org/2005,13494)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - 3 Bs 319/05 (https://dejure.org/2005,13494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Vergabe von Studienplätzen an konkurrierende Studienbewerber; Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung; Zulassung zum Studium der Medizin

  • Judicialis

    VwGO § 123; ; VwGO § 149; ; VwGO § 173; ; ZPO § 570 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Zulassung zum Studium

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 475
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2009 - 5 NC 157.08

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin (erstes Fachsemester) in Berlin

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344.73 -, Juris Rn. 42; Beschlüsse des Senats vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 54.08 - [Zahnmedizin Wintersemester 2007/2008], BA S. 4 ff.; 6. Juni 2008 - OVG 5 NC 117.07 u.a. -, BA S. 5 und vom 13. März 2008 - OVG 5 NC 109.07 u.a. - BA S. 6; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 N 1.07 -, Juris Rn. 6 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 3 Bs 319.05 -, NVwZ-RR 2006, 475; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -, Juris Rn. 3; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 8 GM 3131.00.SO.T -, Juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 29. April 1982 - 16 B 2002.81 -, NVwZ 1983, 236, 237; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 -, Juris zur Ablehnung der Rechtsverletzung, wenn Vergabe des Studienplatzes an Mitbewerber rechtswidrig war; ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 34.78 -, E 57, 148; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 D 11152.05 -, Juris Rn. 5; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 3 NC 90.07 -, Juris Rn. 106).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2010 - 5 NC 17.10

    Humanmedizin; Vorklinik; Wintersemester 2009/10; Dienstleistungsbedarf; Export in

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344.73 -, Juris Rn. 42; Beschlüsse des Senats vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 54.08 - [Zahnmedizin Wintersemester 2007/2008], BA S. 4 ff.; 6. Juni 2008 - OVG 5 NC 117.07 u.a. -, BA S. 5 und vom 13. März 2008 - OVG 5 NC 109.07 u.a. - BA S. 6; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 N 1.07 -, Juris Rn. 6 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 3 Bs 319.05 -, NVwZ-RR 2006, 475; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -, Juris Rn. 3; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 8 GM 3131.00.SO.T -, Juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 29. April 1982 - 16 B 2002.81 -, NVwZ 1983, 236, 237; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 -, Juris zur Ablehnung der Rechtsverletzung, wenn Vergabe des Studienplatzes an Mitbewerber rechtswidrig war; ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 34.78 -, E 57, 148; a. A. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 D 11152.05 -, Juris Rn. 5; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 3 NC 90.07 -, Juris Rn. 106).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2008 - 5 NC 41.08

    Keine Anwendung der Grundsätze des Hochschulzulassungsrechts bei

    Dem Teilhaberecht des einzelnen Bewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG soll nur für den Fall der Vorrang vor den aus der Not des Mangels entstandenen Verteilungsmaßstäben eingeräumt werden, dass ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis droht: das Freibleiben eines begehrten Studienplatzes und damit eine Vergrößerung des Mangels ohne vernünftige Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344.73 -, juris Rn. 42; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 N 1.07 -, juris Rn. 6 ff.; Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2008 - 5 NC 117.07 u. a. -, BA S. 5 und vom 13. März 2008 - OVG 5 NC 109.07 u. a. - BA S. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 3 Bs 319.05 -, NVwZ-RR 2006, 475; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - 5 NC 13.01 -, juris Rn. 3; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 8 GM 3131.00.SO.T -, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 29. April 1982 - 16 B 2002.81 -, NVwZ 1983, 236, 237; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 -, juris zur Ablehnung der Rechtsverletzung, wenn Vergabe des Studienplatzes an Mitbewerber rechtswidrig war; ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 34.78, E 57, 148; a. A. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 D 11152.05 -, juris Rn. 5).
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