Rechtsprechung
   OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5769
OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05 (https://dejure.org/2005,5769)
OVG Bremen, Entscheidung vom 26.08.2005 - 2 B 158/05 (https://dejure.org/2005,5769)
OVG Bremen, Entscheidung vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 (https://dejure.org/2005,5769)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,5769) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • bremen.de PDF

    Kopftuchverbot für moslemische Lehrerin

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremBG § 33 Abs 2; BremBG § 58; BremSchulG § 59b Abs 4; BremSchulG § 59b Abs 5; GG Art 4 Abs 1; GG Art 4 Abs 2; GG Art 6 Abs 2; GG Art 7 Abs 1
    Kopftuchverbot für moslemische Lehrerin - Ablehnung; Beamter auf Widerruf; Bekenntnisfreiheit; Dienstpflichtverletzung; Elternrecht; Ernennung; islamisches Kopftuch; Lehramtsbewerber; Neutralitätspflicht; Pflicht zur Rücksichtnahme; Schulfrieden; staatliches ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung der Zulassung zum Vorbereitungdienst einer Lehramtsbewerberin moslemischen Glaubens auf Grund Weigerung auf ein Kopftuch im Unterricht zu verzichten; Subjektive Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Möglichkeit der ...

  • Judicialis

    BremSchulG § 59 b Abs. 4; ; BremSchulG § 59 b Abs. 5; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 7 Abs. 1; ; BremBG § 33 Abs. 2; ; BremBG § 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorbereitungsdienst; Ernennung; Beamter auf Widerruf; Lehramtsbewerber; islamisches Kopftuch; Dienstpflichtverletzung; Schulfrieden, Neutralitätspflicht; Pflicht zur Rücksichtnahme; Bekenntnisfreiheit; Elternrecht; staatliches Erziehungsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorbereitungsdienst (Eignung) - Islamisches Kopftuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 402
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05
    Es ist im Ansatz - auch darin folgt der Senat dem Verwaltungsgericht - verfassungsrechtlich unbedenklich, einen solchen Bewerber nicht zum Vorbereitungsdienst zuzulassen und seine Ernennung abzulehnen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis (5.), Rdn.9; vgl auch BVerfG, U.v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02, E 108, 282, 309, 320: "Eignungsmangel").

    Nach der Begründung des Gesetzes (Brem.Bürgerschaft Drs.16/662) sah sich der Gesetzgeber dazu aufgrund der gewachsenen religiösen Vielfalt in der Gesellschaft, sowie insbesondere aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts v 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02, E 108, 282-340) veranlasst, in dem u.a. ausgeführt wird, das es Sache des demokratisch legitimierten Landesgesetzgebers sei zu regeln, wie auf gewandelte gesellschaftliche Verhältnisse und zunehmende weltanschaulich religiöse Vielfalt in der Schule zu antworten ist, insbesondere welche Verhaltensregelungen in Bezug auf Kleidung und sonstiges Auftreten gegenüber den Schulkindern für Lehrer/innen zur näheren Konkretisierung ihrer allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten und zur Wahrung des religiösen Friedens in der Schule aufgestellt werden sollen und welche Anforderungen demgemäß zur Eignung für ein Lehramt gehören (BVerfGE 108, 282, 310).

    Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 108, 282, 305) bei der Beurteilung alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen des Kopftuches verstanden werden kann, zu berücksichtigen.

    Das von Musliminnen getragene Kopftuch wird als "Kürzel" für höchst unterschiedliche Aussagen und Wertvorstellungen wahrgenommen (BVerfGE 108, 282, 304).

    Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin führte im übrigen zu einem mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24.09.2003 (aaO. S. 313) unvereinbaren Ergebnis.

  • BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 42.80

    Anerkennung von Lehramtsprüfungen - Vorgeschriebene Vorbildung

    Auszug aus OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05
    Der Zulasssungsanspruch bei staatlichen Ausbildungen mit Monopolcharakter wie dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen kann nach Art. 12 Abs. 1 S.2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden, die dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt oder geeignet sind (BVerwGE 64, 142 mNw.).

    Der Zulasssungsanspruch bei staatlichen Ausbildungen mit Monopolcharakter wie dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen kann nach Art. 12 Abs. 1 S.2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufgestellte subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden, die dem Schutz eines wichtigen und sicherungsbedürftigen Gemeinschaftgutes vor möglichen Nachteilen oder Gefahren zu dienen bestimmt oder geeignet sind (BVerwGE 64, 142 mNw.).

    Für diesen Personenkreis hat die Regelung die Bedeutung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zum Schutz überragend gewichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist (vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 33, 303, 336; BVerwG u.v. 22.10.1981 - 2 C 42/80, BVerwGE 64, 142 ff).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

    Auszug aus OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05
    Soweit es sich aber um die Frage handelt, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen, d.h. ohne einen vorgehenden prognostischen Akt wertender Erkenntnis wie in der Regel bei der Eignungsbeurteilung, stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (BVerwG, U.v.24.06.2004 - 2C 45/03 - NJW 2004, 3581 f. = DVBl. 2004, 1424).

    Daraus leitet sich die Dienstpflicht ab, auf das Tragen des Kopftuches zu verzichten (vgl. BVerwG, U.v. 23.06.2004 - 2 C 45/03, DVBl. 2004, 1424,1426).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05
    Für diesen Personenkreis hat die Regelung die Bedeutung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zum Schutz überragend gewichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist (vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 33, 303, 336; BVerwG u.v. 22.10.1981 - 2 C 42/80, BVerwGE 64, 142 ff).
  • VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05
    Auszug aus OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05
    den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19.05.2005 -6 V 760/05 - aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05
    Für diesen Personenkreis hat die Regelung die Bedeutung einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zum Schutz überragend gewichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist (vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 33, 303, 336; BVerwG u.v. 22.10.1981 - 2 C 42/80, BVerwGE 64, 142 ff).
  • StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016

    1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte

    (1) Die negative Glaubensfreiheit der Schüler und der Eltern (vgl. dazu OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]; Hufen, Der Regelungsspielraum des Landesgesetzgebers im "Kopftuchstreit", NVwZ 2004, S. 575 [576]) folgt aus Art. 9 HV.

    Die negative Glaubensfreiheit wird beeinträchtigt durch " eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt wird " (BVerfGE 93, 1 [16]; dazu v.a. auch BVerfGE 108, 282 [306], und OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [403]).

    (2) In die Abwägung mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit sind mit einzustellen der Grundsatz der politischen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates (vgl. Art. 50 Abs. 2 HV), der von den Beamten und sonstigen öffentlichen Bediensteten zu beachten ist; ferner das Toleranzgebot und Beeinflussungsverbot (dazu insbes. BVerwGE 121, 140 [146]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]).

    (4) In der Abwägung mit zu berücksichtigen ist auch der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, der sich an den oben genannten Grundsätzen orientieren muss, Art. 56 Abs. 3 Satz 2 HV, Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV (vgl. BVerfGE 108, 282 [303]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [238]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]; Hufen, a.a.O., S. 577).

    (5) In die Abwägung der widerstreitenden Grundrechte und Verfassungsgüter ist schließlich das Erfordernis eines geordneten Schulbetriebes einzustellen, zu dem auch die Sicherstellung des Schulfriedens (vgl. Art. 56 Abs. 1 HV ) gehört (vgl. BVerfGE 108, 282 [303]; ausführlich OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [403 f.]; über einen konkreten Fall der Störung des Schulfriedens berichtet Bader, Gleichbehandlung von Kopftuch und Nonnenhabit, NVwZ 2006, S. 1333).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, die nach außen sichtbare und durch entsprechende Kleidung, Symbole oder Merkmale gelebte individuelle Glaubensfreiheit einzelner Lehrkräfte durch das Verbot, bestimmte Erkennungsmerkmale zu verwenden, hinter die negative Glaubensfreiheit der Schüler und die oben genannten Verfassungsgüter teilweise zurücktreten zu lassen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwGE 121, 141 [148 ff.]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237 ff.]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [405]).

  • VG Bremen, 21.06.2006 - 6 K 2036/05

    Vorbereitungsdienst Lehramt

    Die Klägerin trug im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen -Az. 2 B 158/05 - vor, sie trage das Kopftuch nicht als Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung und es sei nicht ihre Absicht, durch das Tragen des Kopftuches ein religiöses Bekenntnis zu demonstrieren oder überhaupt irgendeine Botschaft zu vermitteln (Bl. 192 / Bl. 193 jener Gerichtsakte).

    Mit Beschluss vom 26.08.2005 - Az. 2 B 158/05 - hob das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

    Dem Gericht hat die Gerichtsakte des Eilverfahrens 6 V 760/05 des Verwaltungsgerichts Bremen (Beschwerdeinstanz OVG Bremen 2 B 158/05) vorgelegen.

    Das hat das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 26.08.2005 - Az. 2 B 158/05 - unter Ziff. 7.2 und insbesondere Ziff. 7.3 auf Seite 13 ff. / Seite 15 unter Hinweis auf BVerfG v. 24.09.2003, - 2 BvR 1436/02 -, Juris = BVerfGE 108, 282-340 = NJW 2003, 3111- 3118 - Fall L. , und BVerwG, U. v. 24.06.2004 - 2 C 45/03 - Juris = BVerwGE 121, 140-152 = NJW 2004, 3581- 3584 = DVBl. 2004, 1424 ff. (1427) ausführlich dargelegt.

    § 59 b Abs. 4 u. 5 BremSchulG enthält eine durch den Gesetzgeber vorweggenommene Abwägung der vorgenannten in der Schule aufeinander stoßenden Grundrechtssphären der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkraft sowie der einschlägigen Verfassungsgebote, die dem Grundsatz praktischer Konkordanz entspricht (OVG Bremen, B. v. 26.08.2005 - 2 B 158/05 - Seite 14).

    Die Beschränkung der Religionsausübungsfreiheit der beamteten Lehrkraft und der Lehrkraft, die in ein Beamtenverhältnis aufgenommen werden will, durch § 59 b Abs. 4 u. 5 BremSchulG ist danach im Hinblick auf die Religionsfreiheit in Verbindung mit der Berufs(ausübungs)freiheit der Lehrkraft verhältnismäßig (OVG Bremen, B. v. 26.08.2005 - 2 B 158/05 - Seite 14/15 -).

    Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht (siehe OVG Bremen, B. v. 26.08.2005 - 2 B 158/05 - u. a. Seite 4 des Beschlussabdrucks unter 5.), kein islamisches Kopftuch zu tragen, gebietet grundsätzlich ein dienstaufsichtliches Einschreiten des Senators für Bildung und Wissenschaft.

    Die Entscheidung der Kammer weicht von dem Beschluss des OVG Bremen v. 26.08.2005 - 2 B 158/05 -, der in Sachen der Klägerin ergangen ist, ab (§ 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • OVG Bremen, 21.02.2007 - 2 A 279/06

    Kopftuchverbot im Vorbereitungsdienst rechtlich zulässig - abstrakte Gefährdung;

    Im Hinblick auf die neue Gesetzeslage forderte das Landesinstitut für Schule die Klägerin mit Schreiben vom 11.07.2005 vergeblich auf, beim Unterrichten auf das Tragen des Kopftuches gänzlich zu verzichten (GA Bl. 172 - 2 B 158/05).

    Der Senat hob mit Beschluss vom 26.08.2005 ( 2 B 158/05) den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab: Für die Entscheidung seien die im Laufe des Verfahrens in Kraft getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen.

    Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (2 Bde.), die Akten des Eilverfahrens (VG 6 V 760/05, OVG 2 B 158/05, 2 Bde.) und die die Klägerin betreffende Personalakte des Landesinstituts für Schule verwiesen.

    Der Senat hat bereits im Eilverfahren (Beschluss v. 26.08.2005 - 2 B 158/05) entschieden, dass die strikte Weigerung der Klägerin, beim Unterrichten auf das Tragen des islamischen Kopftuches zu verzichten, gegen die in § 59 b Abs. 4 u. 5 BremSchulG (in Kraft getreten am 09.07.2005) geregelten Verhaltenspflichten für Referendare/innen verstößt.

    Die generelle und kompromisslose Weigerung, diese Verhaltens-/Dienstpflichten nach Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu erfüllen, ist nicht nur in beamtenrechtlicher Hinsicht ein offenkundiger Eignungsmangel, der - ohne dass es dazu einer Prognose bedarf - die Berufung in das Beamtenverhältnis ausschließt (Senatsbeschluss v. 26.08.2005 - NVwZ-RR 2006, 402), sondern sie wirkt bei Zulassung zum Vorbereitungsdienst unter Übernahme in ein öffentliches Ausbildungsverhältnis dahin, dass das Ausbildungsverhältnis wegen Vorliegens eines w i c h t i g e n G r u n d e s (§ 626 BGB) durch fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung wieder aufgelöst werden könnte.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07

    Kopftuchverbot für Lehrerin

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.; vgl. auch - mit entsprechenden Ergebnissen - BayVerfGH, Entscheidung vom 15.01.2007, Vf. 11-VII-905, BayVBl 2007, 235, zu Art. 59 Abs. 2 Satz 3 des bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen; OVG Bremen, Beschluss vom 26.08.2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402, zu § 59b Abs. 4 des bremischen Schulgesetzes; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - 2 K 6225/06 -, Juris, zu § 57 Abs. 4 des inhaltsgleichen nordrhein-westfälischen Schulgesetzes; kritisch hingegen Böckenförde, JZ 2004, 1181, 1183, sowie Sacksofsky, NJW 2003, 3297, 3300).
  • VG Düsseldorf, 05.06.2007 - 2 K 6225/06

    Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage einer Kopftuch tragenden Lehrerin

    vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Januar 2007 - Vf. 11 - VII-05 -, BayVBl. 2007, 235; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402.

    vgl. auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2002 - 2 LB 2171/01 -, NVwZ-RR 2002, 296; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, NJW 2001, 2899.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402.

  • VG Düsseldorf, 14.08.2007 - 2 K 1752/07

    Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage der im Beamtenverhältnis des Landes

    vgl. auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2002 - 2 LB 2171/01 -, NVwZ-RR 2002, 296; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, NJW 2001, 2899.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402.

  • BVerfG, 22.02.2006 - 2 BvR 1657/05

    Zur Zulassung einer muslimischen Lehramtsbewerberin zum schulischen

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau K ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heinrich Hannover und Partner, Am Wall 151/152, 28195 Bremen - gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. August 2005 - OVG: 2 B 158/05 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2006 einstimmig beschlossen:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht