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   VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2040   

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VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2040 (https://dejure.org/2006,3898)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.06.2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2040 (https://dejure.org/2006,3898)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2040 (https://dejure.org/2006,3898)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antragsbefugnis eines durch Lärmzuwachs betroffenen Grundeigentümers im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens; Verkehrszunahme auf einer bereits vorhandenen Straße als Folge eines Straßenbauvorhabens; Ausreichender Schutz eines Grundeigentümers durch passiven Lärmschutz; ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; BauGB § ... 1 Abs. 3 a.F.; ; BauGB § 1 Abs. 4; ; BauGB § 1 Abs. 6 a.F.; ; BauGB § 8 Abs. 2; ; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; ; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2 n.F.; ; BauGB § 233 Abs. 2 Satz 1 n.F.; ; BImSchG § 41; ; BImSchG § 42; ; 16. BImSchV; ; BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 2; ; BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Bayerisches Abgrabungsgesetz : Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes (verneint), Verlängerung einer Gemeindestraße ("B***** *****"), Straßenplanung durch Bebauungsplan, ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schallschutz gegen Lärmzuwachs auf Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 161
  • BauR 2007, 156
  • ZfBR 2006, 801 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2039

    Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes

    25 N 99.3449 25 N 01.2039 25 N 01.2040.

    Vor der Verbindung tragen die Antragsteller zu 1 und 2 die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 99.3449 je zur Hälfte, die Antragstellerin zu 3 trägt die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2039, die Antragsteller zu 1 und 4 tragen die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2040 je zur Hälfte; nach der Verbindung tragen der Antragsteller zu 1 fünf Zwölftel, der Antragsteller zu 2 vier Zwölftel, die Antragstellerin zu 3 zwei Zwölftel und der Antragsteller zu 4 ein Zwölftel der Kosten der verbundenen Verfahren.

    Die Antragsteller zu 1 und 2 wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den "Bebauungsplan für den Bau der B***** Allee im Bereich zwischen B****** Weg und L*****allee (B-Plan 3/18)" - im Folgenden: Bebauungsplan 3/18 - (Verfahren Az. 25 N 99.3449), mit dem die Antragsgegnerin die geplante B***** Allee Nord und die Verlegung und Neutrassierung des bestehenden Forst- und Waldweges festgesetzt hat.

    Am 10. November 2004 hat der Senat im Verfahren Az. 25 N 99.3449 durch den beauftragten Richter Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme.

    Demgegenüber ist der Antrag im Verfahren Az. 25 N 99.3449 zulässig, aber unbegründet.

    Den hierfür regionalplanerisch vorgezeichneten Rahmen überschreitet die Antragsgegnerin weder mit dem Flächennutzungsplan noch mit dem Bebauungsplan 3/18. Die von den Antragstellern zunächst aufgestellte weitere Behauptung, die Straßentrasse liege überwiegend außerhalb des Flächennutzungsplans, also nicht im Bereich der ausgewiesenen Siedlungsflächen, sondern im Bereich des überregional und landesweit bedeutsamen Grünzugs, konnte beim gerichtlichen Augenschein einvernehmlich dahin geklärt werden, dass zwar der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3/18, nicht aber die im Bebauungsplan festgesetzte Straßentrasse in das als Grün- und forstwirtschaftliche Fläche dargestellte Gebiet "B******berg" hineinragt (siehe die Niederschrift des Augenscheins, Bl. 138 der Gerichtsakte im Verfahren Az. 25 N 99.3449).

    Vor der Verbindung wird der Streitwert für das Normenkontrollverfahren Az. 25 N 99.3449 (Bebauungsplan 3/18) auf 30.000 Euro und für die Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 (Bebauungsplan 3/11) und Az. 25 N 01.2040 (Bebauungsplan 3/1) auf jeweils 7.500 Euro und nach der Verbindung für die verbundenen Verfahren auf insgesamt 45.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GKG a.F.).

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2040

    Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes

    25 N 99.3449 25 N 01.2039 25 N 01.2040.

    Vor der Verbindung tragen die Antragsteller zu 1 und 2 die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 99.3449 je zur Hälfte, die Antragstellerin zu 3 trägt die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2039, die Antragsteller zu 1 und 4 tragen die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2040 je zur Hälfte; nach der Verbindung tragen der Antragsteller zu 1 fünf Zwölftel, der Antragsteller zu 2 vier Zwölftel, die Antragstellerin zu 3 zwei Zwölftel und der Antragsteller zu 4 ein Zwölftel der Kosten der verbundenen Verfahren.

    Die Antragsteller zu 1 und 2 wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den "Bebauungsplan für den Bau der B***** Allee im Bereich zwischen B****** Weg und L*****allee (B-Plan 3/18)" - im Folgenden: Bebauungsplan 3/18 - (Verfahren Az. 25 N 99.3449), mit dem die Antragsgegnerin die geplante B***** Allee Nord und die Verlegung und Neutrassierung des bestehenden Forst- und Waldweges festgesetzt hat.

    Am 10. November 2004 hat der Senat im Verfahren Az. 25 N 99.3449 durch den beauftragten Richter Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme.

    Demgegenüber ist der Antrag im Verfahren Az. 25 N 99.3449 zulässig, aber unbegründet.

    Den hierfür regionalplanerisch vorgezeichneten Rahmen überschreitet die Antragsgegnerin weder mit dem Flächennutzungsplan noch mit dem Bebauungsplan 3/18. Die von den Antragstellern zunächst aufgestellte weitere Behauptung, die Straßentrasse liege überwiegend außerhalb des Flächennutzungsplans, also nicht im Bereich der ausgewiesenen Siedlungsflächen, sondern im Bereich des überregional und landesweit bedeutsamen Grünzugs, konnte beim gerichtlichen Augenschein einvernehmlich dahin geklärt werden, dass zwar der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3/18, nicht aber die im Bebauungsplan festgesetzte Straßentrasse in das als Grün- und forstwirtschaftliche Fläche dargestellte Gebiet "B******berg" hineinragt (siehe die Niederschrift des Augenscheins, Bl. 138 der Gerichtsakte im Verfahren Az. 25 N 99.3449).

    Vor der Verbindung wird der Streitwert für das Normenkontrollverfahren Az. 25 N 99.3449 (Bebauungsplan 3/18) auf 30.000 Euro und für die Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 (Bebauungsplan 3/11) und Az. 25 N 01.2040 (Bebauungsplan 3/1) auf jeweils 7.500 Euro und nach der Verbindung für die verbundenen Verfahren auf insgesamt 45.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GKG a.F.).

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 6.11

    Straßenverkehrsflächen; Festsetzung durch isolierten Straßenbebauungsplan;

    Eine spezifisch städtebauliche Begrenzung des Enteignungszwecks ergibt sich aus dem Numerus clausus bauleitplanerischer Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 bis 3 BauGB), der es der planenden Gemeinde etwa verwehrt, im Rahmen der Konfliktbewältigung auf das Instrumentarium der Planfeststellung zurückzugreifen (vgl. z.B. Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 25 N 99.3449 - BayVBl 2007, 429).
  • VGH Hessen, 21.02.2008 - 4 N 869/07

    Kein Verstoß eines Bebauungsplans gegen BauGB § 1 Abs 3 aufgrund von

    Beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ergibt sich nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ein gestuftes System des Verkehrslärmschutzes (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.6.2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2046 - NVwZ-RR 2007, 161; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2004 - 2 K 117/03 - JMBl St 2006, 48).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 7.11

    Enteignung von in isoliertem Straßenbebauungsplan festgesetzten Flächen;

    Eine spezifisch städtebauliche Begrenzung des Enteignungszwecks ergibt sich aus dem Numerus clausus bauleitplanerischer Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 bis 3 BauGB), der es der planenden Gemeinde etwa verwehrt, im Rahmen der Konfliktbewältigung auf das Instrumentarium der Planfeststellung zurückzugreifen (vgl. z.B. Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 25 N 99.3449 - BayVBl 2007, 429).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2009 - 1 KN 141/07

    Überplanung einer Bundesstraße mit Autobahnanschluss durch einen Bebauungsplan

    Er bestehe unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Maßgaben auch dann, wenn - in dem Umfang, in dem Planfeststellung und Bebauungsplan austauschbar sind - für die Planung einer Straße das Mittel des Bebauungsplans anstelle der Planfeststellung gewählt werde (Beschl. v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184 = NJW 1989, 467; vgl. ferner Urt. v. 28.1.1999 -, 4 C 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222; Beschl. v. 30.11.2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26; vgl. auch VGH München, Urt. v. 29.6.2006 - 25 N 99.3449 -, NVwZ-RR 2007, 161).
  • VGH Hessen, 01.07.2010 - 4 C 2302/09

    Fernstraßenplanung durch Bebauungsplan

    Gegenstand des Bebauungsplans ist der Bau sowie die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße, nämlich der B 49, was zur Folge hat, dass in Bezug auf den damit einhergehenden Verkehrslärm ein nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften vorgegebenes gestuftes System des Verkehrslärmschutzes zu beachten ist (s. etwa: BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30/94 - BRS 57 Nr. 2 sowie Urteil vom 28.01.1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BRS 62 Nr. 4; s. auch Hess. VGH, Urteil vom 21.02.2008, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf Bay. VGH, Urteil vom 29.6.2006 - 25 N 99.3449 u.a. - NVwZ-RR 2007, 161 sowie Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 4 N 1476/08.N).
  • BVerwG, 28.01.2016 - 4 B 43.14

    Rechtswegzuständigkeit für Erstattungsansprüche wegen passiven Schallschutzes

    Sie treten nicht als Surrogat kompensatorisch an die Stelle baulicher Schallschutzmaßnahmen, sondern sollen - wie dargelegt - deren Verwirklichung gerade ermöglichen und damit der Erhaltung des Nutzungsinteresses des Eigentümers dienen (vgl. z.B. VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 25 N 99.3449 - BRS 70 Nr. 25 S. 179).
  • VGH Hessen, 24.09.2009 - 4 C 1476/08

    Bebauungsplan Nr. 1 "Interkommunales Gewerbegebiet Knüllwald-Remsfeld" ist

    Damit ist Gegenstand des Bebauungsplans auch der Bau sowie die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße, was zur Folge hat, dass in Bezug auf den damit einhergehenden Verkehrslärm ein nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften vorgegebenes gestuftes System des Verkehrslärmschutzes zu beachten ist (s. etwa: BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30/94 - BRS 57 Nr. 2 sowie Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BRS 62 Nr. 4, s. auch Hess. VGH, Urteil vom 21.02.2008, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf Bay. VGH, Urteil vom 29.6.2006 - 25 N 99.3449 - NVwZ-RR 2007, 161 sowie Hess. VGH, Urteil vom 21.03.2005 - 9 N 1630/01 - BRS 69 Nr. 41).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - 11 E 469/08
    So insbesondere - m. w. Nachw. - Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1998 - 14 UE 1897/91 -, BImSchG-Rspr § 42 Nr. 10, sowie bei juris; aus der neueren Rechtsprechung zur Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes bei Straßenplanung durch Bebauungsplan vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 125 (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, a. a. O., S. 192), sowie BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2040 -, NVwZ-RR 2007, 161 (166).
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   VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2039   

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https://dejure.org/2006,22004
VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2039 (https://dejure.org/2006,22004)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antragsbefugnis eines durch Lärmzuwachs betroffenen Grundeigentümers im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens; Verkehrszunahme auf einer bereits vorhandenen Straße als Folge eines Straßenbauvorhabens; Ausreichender Schutz eines Grundeigentümers durch passiven Lärmschutz; ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; BauGB § ... 1 Abs. 3 a.F.; ; BauGB § 1 Abs. 4; ; BauGB § 1 Abs. 6 a.F.; ; BauGB § 8 Abs. 2; ; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; ; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2 n.F.; ; BauGB § 233 Abs. 2 Satz 1 n.F.; ; BImSchG § 41; ; BImSchG § 42; ; 16. BImSchV; ; BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 2; ; BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 14

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 161
 
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Wird zitiert von ...

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449

    Straßenplanung durch Bebauungsplan

    25 N 99.3449 25 N 01.2039 25 N 01.2040.

    Vor der Verbindung tragen die Antragsteller zu 1 und 2 die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 99.3449 je zur Hälfte, die Antragstellerin zu 3 trägt die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2039, die Antragsteller zu 1 und 4 tragen die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2040 je zur Hälfte; nach der Verbindung tragen der Antragsteller zu 1 fünf Zwölftel, der Antragsteller zu 2 vier Zwölftel, die Antragstellerin zu 3 zwei Zwölftel und der Antragsteller zu 4 ein Zwölftel der Kosten der verbundenen Verfahren.

    Der Antragsteller zu 1 wendet sich außerdem gemeinsam mit dem Antragsteller zu 4 gegen die "Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen W****** Straße, G*****straße, B****** Weg, B***** Allee, K******straße und Fußweg Flurstück-Nr. ****/* (B-Plan 3/1)" - im Folgenden: Änderungs-Bebauungsplan 3/1 - (Verfahren Az. 25 N 01.2040), und die Antragstellerin zu 3 wendet sich gegen die "Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen W****** Straße, Fußweg Flurstück-Nr. ****/*, K******straße und B***** Allee (B-Plan 3/11)" - im Folgenden: Änderungs-Bebauungsplan 3/11 - (Verfahren Az. 25 N 01.2039); durch diese Änderungs-Bebauungspläne werden flankierend zur geplanten Straßenverlängerung Maßnahmen zum "Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" (jeweils Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen) wie insbesondere Schallschutzfenster und -fenstertüren für diejenigen Grundstücke im Bereich der bestehenden B***** Allee Süd, "für die Schallschutz errechnet wurde", unter Bezugnahme auf eine von der Antragsgegnerin gleichzeitig erlassene "Richtlinie zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen am Gebäudebestand", in der Aufwendungsersatzansprüche für Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind, festgesetzt.

    Die Anträge in den Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 und Az. 25 N 01.2040 sind unzulässig.

    Vor der Verbindung wird der Streitwert für das Normenkontrollverfahren Az. 25 N 99.3449 (Bebauungsplan 3/18) auf 30.000 Euro und für die Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 (Bebauungsplan 3/11) und Az. 25 N 01.2040 (Bebauungsplan 3/1) auf jeweils 7.500 Euro und nach der Verbindung für die verbundenen Verfahren auf insgesamt 45.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GKG a.F.).

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   VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2040   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antragsbefugnis eines durch Lärmzuwachs betroffenen Grundeigentümers im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens; Verkehrszunahme auf einer bereits vorhandenen Straße als Folge eines Straßenbauvorhabens; Ausreichender Schutz eines Grundeigentümers durch passiven Lärmschutz; ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; BauGB § ... 1 Abs. 3 a.F.; ; BauGB § 1 Abs. 4; ; BauGB § 1 Abs. 6 a.F.; ; BauGB § 8 Abs. 2; ; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; ; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2 n.F.; ; BauGB § 233 Abs. 2 Satz 1 n.F.; ; BImSchG § 41; ; BImSchG § 42; ; 16. BImSchV; ; BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 2; ; BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 14

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 161
 
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Wird zitiert von ...

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449

    Straßenplanung durch Bebauungsplan

    25 N 99.3449 25 N 01.2039 25 N 01.2040.

    Vor der Verbindung tragen die Antragsteller zu 1 und 2 die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 99.3449 je zur Hälfte, die Antragstellerin zu 3 trägt die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2039, die Antragsteller zu 1 und 4 tragen die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2040 je zur Hälfte; nach der Verbindung tragen der Antragsteller zu 1 fünf Zwölftel, der Antragsteller zu 2 vier Zwölftel, die Antragstellerin zu 3 zwei Zwölftel und der Antragsteller zu 4 ein Zwölftel der Kosten der verbundenen Verfahren.

    Der Antragsteller zu 1 wendet sich außerdem gemeinsam mit dem Antragsteller zu 4 gegen die "Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen W****** Straße, G*****straße, B****** Weg, B***** Allee, K******straße und Fußweg Flurstück-Nr. ****/* (B-Plan 3/1)" - im Folgenden: Änderungs-Bebauungsplan 3/1 - (Verfahren Az. 25 N 01.2040), und die Antragstellerin zu 3 wendet sich gegen die "Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen W****** Straße, Fußweg Flurstück-Nr. ****/*, K******straße und B***** Allee (B-Plan 3/11)" - im Folgenden: Änderungs-Bebauungsplan 3/11 - (Verfahren Az. 25 N 01.2039); durch diese Änderungs-Bebauungspläne werden flankierend zur geplanten Straßenverlängerung Maßnahmen zum "Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" (jeweils Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen) wie insbesondere Schallschutzfenster und -fenstertüren für diejenigen Grundstücke im Bereich der bestehenden B***** Allee Süd, "für die Schallschutz errechnet wurde", unter Bezugnahme auf eine von der Antragsgegnerin gleichzeitig erlassene "Richtlinie zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen am Gebäudebestand", in der Aufwendungsersatzansprüche für Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind, festgesetzt.

    Die Anträge in den Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 und Az. 25 N 01.2040 sind unzulässig.

    Die Antragsteller dieser Verfahren (die Antragsteller zu 3 und 4 sowie in Bezug auf das Verfahren Az. 25 N 01.2040 auch der Antragsteller zu 1) sind nicht antragsbefugt.

    Vor der Verbindung wird der Streitwert für das Normenkontrollverfahren Az. 25 N 99.3449 (Bebauungsplan 3/18) auf 30.000 Euro und für die Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 (Bebauungsplan 3/11) und Az. 25 N 01.2040 (Bebauungsplan 3/1) auf jeweils 7.500 Euro und nach der Verbindung für die verbundenen Verfahren auf insgesamt 45.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GKG a.F.).

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