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   VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987   

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VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987 (https://dejure.org/2007,12801)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.08.2007 - 7 ZB 07.987 (https://dejure.org/2007,12801)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. August 2007 - 7 ZB 07.987 (https://dejure.org/2007,12801)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines unverschuldeten Versäumnisses einer Frist in Folge einer schweren Erkrankung; Antrag auf die ...

  • Judicialis

    VwGO § 60; ; VwGO § 124 Abs. 2; ; BayEUG Art. 1; ; BayEUG Art. 2; ; BayEUG Art. 76; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 7 Abs. 1; ; IPwskR Art. 13 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht (ohne Ausbildungsförderung): Wiedereinsetzung wegen plötzlicher Erkankung der Prozessbevollmächtigten; allgemeine Schulpflicht; elterliches Erziehungsrecht; religiös begründete Ablehnung von Lehrinhalten und Unterrichtsformen; "Homeschooling"; Vermittlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 763
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06

    Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987
    Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, erfahren das Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit der Eltern durch die - zur Konkretisierung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG begründete - allgemeine Schulpflicht eine grundsätzlich zulässige Beschränkung (BVerfG vom 21.4.1989 Az. 1 BvR 235/89; vom 15.3.2007 DVBl 2007, 693/696).

    In der zuletzt veröffentlichten Entscheidung vom 15. März 2007 (DVBl 2007, 693/696) wird dazu Folgendes ausgeführt: "Sucht der Landesgesetzgeber im Wege der praktischen Konkordanz einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Schüler und Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG sowie dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 1 ), so darf er dabei auch der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenwirken und sich um die Integration von Minderheiten bemühen.

    Im Übrigen wäre es, wie das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen dargelegt hat, für die verfassungsrechtliche Beurteilung der gesetzlichen Schulpflicht auch nicht entscheidend, wenn Teilaspekte der gegenwärtigen Unterrichtspraxis oder die Verhältnisse an einzelnen Schulen den grundrechtsgeschützten Belangen der Eltern nicht hinreichend Rechnung tragen sollten (BVerfG vom 15.9.1987 Az. 1 BvR 967/87, 1 BvR 1102/87; vom 15.3.2007 DVBl 2007, 693/698).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987
    So ist etwa nichts dagegen zu erinnern, wenn die Schule im Rahmen des Biologieunterrichts die Evolutionstheorie vermittelt und die Behandlung der Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränkt oder im Rahmen des Sexualkundeunterrichts Kenntnisse über geschlechtlich übertragbare Krankheiten und über Methoden der Empfängnisverhütung vermittelt, obgleich Letzteres nach den Grundsätzen einzelner Religionsgemeinschaften eher als nicht oder wenig erwünscht erscheinen mag (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, JURIS)." Entgegen dem Vorbringen der Kläger durfte das Verwaltungsgericht ohne weitergehende tatsächliche Feststellungen davon ausgehen, dass in den Pflichtschulen im Freistaat Bayern weder ein - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässiger (BVerfG vom 21.12.1977, BVerfGE 47, 46 ff.) - ideologisch-indoktrinierender Sexualkundeunterricht stattfindet noch esoterisch-okkulte Praktiken eingeübt werden.

    b) Nachdem die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der allgemeinen Schulpflicht durch die oben genannten und weitere höchstrichterliche Entscheidungen (BVerfG vom 31.5.2006 BayVBl 2006, 633; vom 29.4.2003 BVerfGK 1, 141) bereits umfassend geklärt ist, weist die vorliegende Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die zu einer Zulassung der Berufung führen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Der staatliche Erziehungsauftrag beschränkt sich nicht auf rein kognitive Fähigkeiten, sondern zielt auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben (BVerfG vom 31.5.2006 BayVBl 2006, 633/634).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987
    Aus der im sog. Kruzifix-Beschluss getroffenen Aussage, das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht umfasse das Recht, "die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schädlich erscheinen" (BVerfG vom 16.5.1995 BVerfGE 93, 1/17), lässt sich keine generelle elterliche Befugnis ableiten, Kindern aus religiösen Gründen die Teilnahme an staatlichen Pflichtveranstaltungen zu verwehren.

    In der zuletzt veröffentlichten Entscheidung vom 15. März 2007 (DVBl 2007, 693/696) wird dazu Folgendes ausgeführt: "Sucht der Landesgesetzgeber im Wege der praktischen Konkordanz einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Schüler und Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG sowie dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 1 ), so darf er dabei auch der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenwirken und sich um die Integration von Minderheiten bemühen.

    In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gewährt Art. 4 Abs. 1 GG ein solches Recht nicht (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987
    Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog ist eine Grundvoraussetzung für die spätere Teilnahme nicht nur am demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches Zusammenleben in wechselseitigem Respekt auch vor den Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen (vgl. BVerfGK 1, 141 ).

    b) Nachdem die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der allgemeinen Schulpflicht durch die oben genannten und weitere höchstrichterliche Entscheidungen (BVerfG vom 31.5.2006 BayVBl 2006, 633; vom 29.4.2003 BVerfGK 1, 141) bereits umfassend geklärt ist, weist die vorliegende Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die zu einer Zulassung der Berufung führen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    "Soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind" (BVerfG a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG vom 29.4.2003, BVerfGK 1, 141/143; ebenso BayVerfGH vom 13.12.2002 VerfGH 55, 189/201; Tangermann, ZevKR 51 [2006], 393/416 f.).

  • VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987
    Die in Art. 48 BayEUG niedergelegten Grundsätze der Familien- und Sexualerziehung nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern sowie auf deren religiöse und weltanschauliche Überzeugungen in ausreichendem Maße Rücksicht (BayVerfGH vom 13.12.2002 VerfGH 55, 189/198 f.).

    "Soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind" (BVerfG a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG vom 29.4.2003, BVerfGK 1, 141/143; ebenso BayVerfGH vom 13.12.2002 VerfGH 55, 189/201; Tangermann, ZevKR 51 [2006], 393/416 f.).

  • EGMR, 11.09.2006 - 35504/03

    Konrad u.a. ./. Deutschland - Homeschooling

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987
    Auch die in Art. 13 Abs. 3 IPwskR verlangte Achtung vor der Freiheit der Eltern, ihre Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sittlich und religiös zu erziehen, steht der Aufrechterhaltung der allgemeinen Schulpflicht in Deutschland nicht entgegen, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 11. September 2006 (Az. 35504/03, Volltext unter http://www.coe. int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/entscheidungen/ 20060911-Konrad.asp#TopOfPage) zur inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 2 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention näher dargelegt hat.
  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2324/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987
    Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass diese Vorschrift aufgrund der innerstaatlichen Umsetzung des Paktes einen verbindlichen Normbefehl im Range eines Bundesgesetzes enthält (vgl. im Einzelnen VG Freiburg vom 20.6.2007 Az. 1 K 2324/06 m.w.N.), können sich die Kläger darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen.
  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89

    Schulpflicht und Elternrechte

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987
    Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, erfahren das Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit der Eltern durch die - zur Konkretisierung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG begründete - allgemeine Schulpflicht eine grundsätzlich zulässige Beschränkung (BVerfG vom 21.4.1989 Az. 1 BvR 235/89; vom 15.3.2007 DVBl 2007, 693/696).
  • VGH Bayern, 15.07.2003 - 7 ZB 03.1368
    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987
    Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten die Kläger ihre Tochter nicht einfach vom Besuch der Pflichtschule abhalten oder für sie eine generelle Unterrichtsbefreiung beanspruchen; sie wären vielmehr darauf verwiesen, mit geeigneten Mitteln auf rechtmäßige Zustände hinzuwirken (BayVGH vom 15.7.2003 Az. 7 ZB 03.1368).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987
    So ist etwa nichts dagegen zu erinnern, wenn die Schule im Rahmen des Biologieunterrichts die Evolutionstheorie vermittelt und die Behandlung der Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränkt oder im Rahmen des Sexualkundeunterrichts Kenntnisse über geschlechtlich übertragbare Krankheiten und über Methoden der Empfängnisverhütung vermittelt, obgleich Letzteres nach den Grundsätzen einzelner Religionsgemeinschaften eher als nicht oder wenig erwünscht erscheinen mag (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, JURIS)." Entgegen dem Vorbringen der Kläger durfte das Verwaltungsgericht ohne weitergehende tatsächliche Feststellungen davon ausgehen, dass in den Pflichtschulen im Freistaat Bayern weder ein - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässiger (BVerfG vom 21.12.1977, BVerfGE 47, 46 ff.) - ideologisch-indoktrinierender Sexualkundeunterricht stattfindet noch esoterisch-okkulte Praktiken eingeübt werden.
  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 02.07.2007 ausgeführt hat, spricht schon die Formulierung "andere als öffentliche Schulen" dagegen, aus dieser Vorschrift ein Recht abzuleiten, vom Schulbesuch ganz abzusehen und den häuslichen Unterricht als gleichwertige Alternative zu erachten (ebenso jetzt BayVGH, Beschl. v. 02.08.2007 - 7 ZB 07.987 - NVwZ-RR 2007, 763 ).
  • VGH Bayern, 07.01.2022 - 7 CS 21.3152

    Erfolglose Beschwerde im Verfahren gegen Verwaltungsakt des Landratsamts, mit dem

    Der staatliche Erziehungsauftrag ist darauf gerichtet, das Kind durch die gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern (BayVGH, B.v. 2.8.2007 - 7 ZB 07.987 - BayVBl 2009, 19).
  • OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 02.07.2007 ausgeführt hat, spricht schon die Formulierung "andere als öffentliche Schulen" dagegen, aus dieser Vorschrift ein Recht abzuleiten, vom Schulbesuch ganz abzusehen und den häuslichen Unterricht als gleichwertige Alternative zu erachten (ebenso jetzt BayVGH, Beschl.v. 02.08.2007 - 7 ZB 07 987 - NVwZ-RR 2007, 763 ) .
  • VGH Bayern, 12.04.2010 - 7 ZB 09.2369

    Befreiung von der Schulpflicht

    Ein Recht auf "Homeschooling" besteht, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, nicht (BayVGH vom 2.8.2007 BayVBl 2009, 19/20 und vom 25.11.2008 Az. 7 ZB 08.2050).
  • VGH Bayern, 25.11.2008 - 7 ZB 08.2050

    Schulzwang gegenüber Erziehungsberechtigten; allgemeine Schulpflicht; elterliches

    Dass die gesetzliche Schulpflicht zugleich ein Recht auf "Homeschooling" ausschließt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BayVGH vom 2.8.2007 NVwZ-RR 2007, 763).
  • VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237

    Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Eltern - Unzulässigkeit von

    Selbst wenn die behaupteten Defizite tatsächlich nachweisbar wären, könnte der Antragsteller seine Söhne nicht einfach vom Besuch der Pflichtschule abhalten oder für sie eine generelle Unterrichtsbefreiung beanspruchen; er wäre vielmehr darauf verwiesen, mit geeigneten Mitteln auf rechtmäßige Zustände hinzuwirken (vgl. BayVGH vom 15.7.2003 Az. 7 ZB 03.1368, vom 2.8.2007 Az. 7 ZB 07.987).
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