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   BVerfG, 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06   

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BVerfG, 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 (https://dejure.org/2008,4093)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 (https://dejure.org/2008,4093)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 (https://dejure.org/2008,4093)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines ausgeschiedenen Beamten auf Widerruf bzw. eines Beamten auf Zeit auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst; Beamtenrechtliches Alimentationsprinzip und Fürsorgepflicht des Dienstherrn als ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
    Ansprüche eines ausgeschiedenen Beamten auf Widerruf und auf Zeit auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 506
  • FamRZ 2008, 960
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 02.03.2000 - 2 BvR 951/98

    Zur Versagung einer zusätzlichen, über die Nachversicherung in der gesetzlichen

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06
    Den sich hieraus und aus dem Sozialstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an eine Mindestversorgung ausgeschiedener Beamter hat der Gesetzgeber indes ausreichend Rechnung getragen, indem er deren Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris, Rn. 4; auch OVG NW, Urteil vom 18. August 2000 - 12 A 179/00 -, NWVBl 2001, S. 237 ).

    Denn zwischen einem Zeitbeamtenverhältnis einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 52, 303 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris, Rn. 5).

    cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigen diese strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis auf der einen und dem Angestelltenverhältnis auf der anderen Seite die Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss ausgeschiedener Beamter von der Nachversicherung in der Zusatzversorgung hervorgerufen werden kann, nicht nur im Hinblick auf vorzeitig ausgeschiedene Lebenszeitbeamte (so schon BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris), sondern auch in Bezug auf entlassene Beamte auf Zeit.

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06
    Ein Beamter ist seinem Dienstherrn darüber hinaus in besonderer Weise zur Treue verpflichtet (vgl. BVerfGE 39, 334 ).

    Auch den Beamten auf Widerruf trifft eine besondere politische Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 39, 334 ); auch er ist dem beamtenrechtlichen Disziplinarrecht unterstellt (vgl. BVerfGE 33, 44 ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06
    Im Gegenzug haben Beamte gegen den Dienstherrn einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation (vgl. BVerfGE 26, 79 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 117, 372 ; stRspr).

    Auch für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten daher die durch Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherten, hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

  • VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13

    Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH

    Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber - so die nationale Rechtsprechung - mit der Anordnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte in § 8 SGB VI erfüllt (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 - 2 BvR 1508/99 -, unter: bverfg.de, Rn. 4, und vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 -, unter: bverfg.de, Rn. 16; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2000 - 12 A 179/00 -, unter: nrwe.de, Rn. 63, 65, 75).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2020 - 3 A 1194/18

    Streit um einen Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteile wegen

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 -, juris Rn. 18.
  • BVerwG, 24.11.2015 - 5 P 13.14

    Beamte auf Lebenszeit; Beamte auf Probe; beamtenrechtlicher Einstellungsbegriff;

    Sachliche Gründe, die geeignet sind, Differenzierungen zu rechtfertigen, ergeben sich aus den grundlegenden strukturellen Unterschieden zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 - NVwZ-RR 2008, 506 und vom 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - NZA-RR 20125, 669 Rn. 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 1 L 15/13

    Regelung des § 6c SGB II ist hinsichtlich des Übertritts von Beamten in den

    Denn zwischen einem Beamtenverhältnis einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, etwaige Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 -, NVwZ-RR 2008, 506 [m. w. N.] ).
  • BVerfG, 16.01.2017 - 1 BvR 861/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines arbeitsvertraglichen

    Differenzierungen im Versorgungsrecht zwischen Beamten und im Arbeitsverhältnis Beschäftigten sind aufgrund der Besonderheiten der Alimentation im Ausgangspunkt gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 139, 19 ); ein Günstigkeitsvergleich kann dabei nicht auf einzelne Gesichtspunkte beschränkt werden, sondern muss das Gesamtsystem berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 -, juris, Rn. 15 ff.).
  • BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12

    Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht von Mitgliedern der Jugend- und

    Schon im Ausgangspunkt bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst, die grundsätzlich geeignet sind, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 52, 303 ; 63, 152 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 -, juris, Rn. 15 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2021 - 4 S 3460/20

    Pensionsansprüche für Widerrufsbeamte

    Aufgrund dieser Besonderheiten gilt der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92 -, Juris Rn. 5, vom 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 -, Juris Rn. 11, und vom 12.04.1972 - 2 BvR 704/70 -, Juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 17.03.2014 - 2 B 45.13 -, Juris Rn. 16, und vom 31.01.1989 - 2 B 2.89 -, Juris Rn. 2; Senatsurteil vom 09.12.2009 - 4 S 2158/07 -, Juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 1 L 9/13

    Regelung des § 6c SGB II ist hinsichtlich des Übertritts von Beamten in den

    Denn zwischen einem Beamtenverhältnis einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, etwaige Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 -, NVwZ-RR 2008, 506 [m. w. N.]).
  • BVerwG, 17.12.2009 - 2 C 69.08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Weiterversicherungsanspruch;

    Mangels einer dem Beamtenstatus entsprechenden Rechtsstellung von Professurvertretungen kann auch die von Art. 33 Abs. 5 GG umschlossene Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht anspruchsbegründend wirken (ablehnend schon für Beamte auf Widerruf und auf Zeit BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 - NVwZ-RR 2008, 506 = ZBR 2008, 350 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 4 S 2158/07

    Anspruch eines Beamten auf Widerruf auf Nachversicherung in einer

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im (Nichtannahme-) Beschluss vom 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 - (NVwZ-RR 2008, 506) festgestellt, ergangen auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 01.08.2006 - 4 S 1524/05 -, mit dem der Senat den Antrag des dortigen Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.06.2005 - 17 K 318/05 - abgelehnt hat, bei dem Ansprüche auf Nachversicherung gegen das beklagte Land für Zeiträume streitgegenständlich waren, die der dortige Kläger als Beamter auf Widerruf (Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst) und danach als Beamter auf Zeit (Wissenschaftlicher Assistent) verbracht hatte.
  • LG Karlsruhe, 28.02.2014 - 6 O 145/13

    Versorgungsausgleich: Vereinbarkeit der Berechnung der Startgutschrift für

  • VG Karlsruhe, 10.02.2009 - 5 K 1406/08

    Familienzuschlag; Gleichstellung verheirateter und verpartnerter Beamter

  • VG Hannover, 08.04.2019 - 17 A 4016/18

    Beamter auf Widerruf; mittlerer Dienst; Vorbereitungsdienst; Weiterbeschäftigung

  • SG Berlin, 17.03.2015 - S 120 AL 102/13

    Arbeitslosenversicherung - Kein Berechtigung auf Begründung eines

  • SG Berlin, 17.03.2015 - L 14 AL 92/15

    Feststellung der Versicherungspflicht eines Beamten auf Zeit auf Antrag in der

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