Rechtsprechung
   VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8576
VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195 (https://dejure.org/2007,8576)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.04.2007 - 8 B 05.3195 (https://dejure.org/2007,8576)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. April 2007 - 8 B 05.3195 (https://dejure.org/2007,8576)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,8576) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnis der gemeindlichen Reinigungs-, Räum- und Streupflicht zu den von der Gemeinde auf die Anlieger abgewälzten Reinigungs-, Räum- und Streupflichten; Voraussetzungen und Grenzen der Abwälzbarkeit der Reinigungspflicht, Räumpflicht und Streupflicht von der Gemeinde ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Abwälzung der Pflicht zu Reinigung und Winterdienst auf Anlieger: Zumutbarkeit für Anlieger, Fehlschlagen der Abwälzung, kombinierte Geh- und Radwege

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Richtlinien für die Abwälzung der Straßenreinigungspflicht

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Richtlinien für die Abwälzung der Straßenreinigungspflicht

  • weka.de (Kurzinformation)

    Reinigungspflichten dürfen nicht pauschal auf die Anlieger abgewälzt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 62
  • ZMR 2007, 904
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03

    Amtshaftung gegenüber Radfahrer bei Verletzung der Streupflicht auf Fuß- und

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Die Auferlegung von Reinigungs- und Sicherungspflichten darf vielmehr nicht über das hinausgehen, was einem Anlieger persönlich - insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, aber etwa auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - und sachlich - beispielsweise im Hinblick auf die zeitliche und örtliche Ausdehnung der Pflichten, auf die Struktur der Straße oder auf die Leistbarkeit der Pflichten z.B. in besonders schneereichen Gebieten - billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369/370; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494/497; BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513).

    Ebenso hält es die zivilgerichtliche Rechtsprechung bei kombinierten Geh- und Radwegen für ausreichend, nur die für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite von ca. 1 - 1, 2 m zu räumen und zu streuen (vgl. BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513/514; dort war allerdings nach niedersächsischem Straßenrecht die Gemeinde räum- und streupflichtig).

    Damit übereinstimmend stellt auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung bei kombinierten Geh- und Radwegen aus solchen Zumutbarkeitsgründen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Räum- und Streupflicht allein auf die Belange der Fußgänger ab (vgl. BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513/514).

    Da bei Schnee- und Eisglätte nur ein Streifen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite freizuhalten sei, müsse sich dort auch der Radfahrverkehr abwickeln, wobei dem Radfahrer erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt wird; notfalls müsse er absteigen und das Rad schieben (vgl. BGH vom 20.10.1994 BayVBl 1995, 542; vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513/514).

    Gleichwohl ist dabei davon auszugehen, dass Sicherungspflichtige auch gegenüber Radfahrern auf solchermaßen verengten Geh- und Radwegen nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vorschriften haften (vgl. BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513/514 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.03.1977 - 3-VII-76
    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Denn zu den Aufgaben aus der Straßenbaulast gehört nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FStrG und Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayStrWG weder die ,,polizeimäßige Reinigung" noch der Winterdienst (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977, BayVBl 1977, 369; BGH vom 5.7.1990 BGHZ 112, 74/75; BayVGH vom 6.4.2004 NVwZ-RR 2005, 59/60 m.w.N.; Grupp in Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, RdNr. 16 zu § 3).

    Eine Abwälzung ist z.B. von vorneherein nicht möglich bei Verschmutzungen, deren Beseitigung dem Anlieger wegen ihrer Belästigungswirkung oder ihrer Schädlichkeit nicht zumutbar ist und deshalb auf den Anlieger nicht übertragen werden darf; anders ist dies nur, wenn gleichzeitig der Anschluss an eine gemeindliche Straßenreinigungseinrichtung verfügt wird, da solche Einrichtungen professionell ausgestattet sind (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369).

    Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungs-, Räum- und Streupflicht durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 oder 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsmäßig (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494; ebenso BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; BayVGH vom 13.7.1989, BayVBl 1989, 563 f.).

    Die Auferlegung von Reinigungs- und Sicherungspflichten darf vielmehr nicht über das hinausgehen, was einem Anlieger persönlich - insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, aber etwa auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - und sachlich - beispielsweise im Hinblick auf die zeitliche und örtliche Ausdehnung der Pflichten, auf die Struktur der Straße oder auf die Leistbarkeit der Pflichten z.B. in besonders schneereichen Gebieten - billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369/370; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494/497; BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513).

    Das gilt namentlich für die Fahrbahn der Straße im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit reinigungspflichtiger Personen (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369/370; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494/497).

  • VGH Bayern, 06.04.2004 - 8 CE 04.464

    Kein Anspruch des Wohnanliegers eines Feldwegs auf unentgeltliche Schneeräumung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Sie ist mithin subsidiär (vgl. BayVGH vom 6.4.2004 NVwZ-RR 2005, 59/60).

    Denn zu den Aufgaben aus der Straßenbaulast gehört nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FStrG und Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayStrWG weder die ,,polizeimäßige Reinigung" noch der Winterdienst (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977, BayVBl 1977, 369; BGH vom 5.7.1990 BGHZ 112, 74/75; BayVGH vom 6.4.2004 NVwZ-RR 2005, 59/60 m.w.N.; Grupp in Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, RdNr. 16 zu § 3).

    cc) Die gemeindliche Reinigungs- und winterliche Sicherungspflicht bleibt bestehen oder lebt - da sie nur subsidiär ist (vgl. BayVGH vom 6.4.2004 NVwZ-RR 2005, 59/60) - wieder auf, wenn die Abwälzung auf den Anlieger nicht möglich ist oder nachhaltig fehlschlägt.

  • OLG Dresden, 19.04.2000 - 6 U 3690/99

    Verkehrssicherungspflicht aufgrund gemeindlicher Satzung, Räum- und Streupflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Abgewälzt werden kann indes nur, wozu die Gemeinde im Ausgangspunkt verpflichtet ist (vgl. OLG Dresden vom 19.4.2000 NVwZ-RR 2001, 196).

    Dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayStrWG ist in Art. 51 Abs. 4 BayStrWG hineinzulesen, weil nicht mehr an Pflichten abgewälzt werden kann, als die abwälzende Gemeinde selbst zu erfüllen hätte (vgl. OLG Dresden vom 19.4.2000 NVwZ-RR 2001, 196; oben 2.a)).

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 78.62

    Pflicht der Anlieger zur Gehwegreinigung auch bei Wegen an Bahnanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Da die Anlieger die Reinigungs- und Sicherungspflichten schon wegen Art. 12 Abs. 2 GG nicht persönlich erbringen müssen (vgl. BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26/28 f.), werden sie sich nicht selten privater Reinigungs- oder Hausmeisterdienste bedienen.

    Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungs-, Räum- und Streupflicht durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 oder 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsmäßig (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494; ebenso BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; BayVGH vom 13.7.1989, BayVBl 1989, 563 f.).

  • VGH Bayern, 25.10.2006 - 6 BV 03.2517

    Straßenausbaubeitrag für Geh- und Radweg an Ortsdurchfahrt

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Ein unselbstständiger kombinierter Geh- und Radweg entsprechend § 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 240 StVO wie der streitbefangene ist indes im Verhältnis zu einem Gehweg als aliud zu beurteilen; insoweit schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des 6. Senats des Verwaltungsgerichtshofs an mit der Folge, dass die Beklagte für den kombinierten Geh- und Radweg nicht einmal Straßenbaulastträger im Sinne des § 5 Abs. 3 FStrG ist (vgl. BayVGH vom 25.10.2006 BayVBl 2007, 143/144).

    Ein (unselbstständiger) kombinierter Geh- und Radweg ist aber schon nach dem natürlichen Wortsinn kein Gehweg, sondern ein andersartiger, eigenständiger Straßenbestandteil (aliud; vgl. BayVGH vom 25.10.2006 BayVBl 2007, 143/144).

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89

    Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Denn zu den Aufgaben aus der Straßenbaulast gehört nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FStrG und Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayStrWG weder die ,,polizeimäßige Reinigung" noch der Winterdienst (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977, BayVBl 1977, 369; BGH vom 5.7.1990 BGHZ 112, 74/75; BayVGH vom 6.4.2004 NVwZ-RR 2005, 59/60 m.w.N.; Grupp in Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, RdNr. 16 zu § 3).

    Sie sind deshalb von einer weitergehenden und umfassenderen Natur als nur indirekt wirkende Reinigungs- und Sicherungspflichten, die lediglich aus dem allgemeinen Institut der Verkehrssicherungspflicht hergeleitet werden (vgl. BGH vom 5.7.1990 BGHZ 112, 74/79 f.).

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Unterschiede in der Betroffenheit der verschiedenen Anlieger - etwa in Bezug auf die Struktur der Straße oder in der persönlichen Zumutbarkeit einzelner Reinigungs- oder Sicherungspflichten - sind gegebenenfalls von den Gemeinden als Verordnungsgeber nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG zu berücksichtigen (vgl. BayVerfGH vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494/497; vgl. auch BVerwG vom 7.4.1989 BayVBl 1989, 567).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Die Auferlegung von Handlungspflichten insbesondere auf einem Gehweg, auch wenn sie unter Umständen mit finanziellen Belastungen für die Reinigungs- und Sicherungskosten einhergeht, wird deshalb durch den Grundsatz der Vorteilsausgleichung gedeckt (vgl. BayVerfGH vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494/497; BVerwG vom 10.5.1974 NJW 1974, 1915).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195
    Eine analoge Anwendung eines Gesetzes setzt jedoch nach allgemeinen Auslegungsregeln eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz voraus (vgl. BVerfG vom 11.8.1989 BVerfGE 82, 6/12 f.).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 8 B 15.2552

    Reinigungspflicht für Gehwege

    An der Rechtsprechung des Senats, wie der Ortsdurchfahrtsbegriff des Art. 4 Abs. 1 BayStrWG zu konkretisieren ist und dass die Beseitigung flächenhaften Unkrautbewuchses aus Ritzen eines Gehsteigs in den Aufgabenbereich des Straßenbaulastträgers fällt (BayVGH BayVBl 2007, 558; 2009, 471), wird festgehalten.

    Sind die hier in Streit stehenden Reinigungspflichten durch Rechtsverordnung auf die Anlieger abgewälzt und ist auch kein Anschluss- und Benutzungszwang an eine gemeindliche Straßenreinigungseinrichtung verfügt, sind diese Pflichten somit primär von den Anliegern zu erfüllen (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl. 2007, 558/559).

    Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungspflicht durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsmäßig (vgl. BayVerfGH, U. v. 28.3.1977 - Vf. 3-VII-76 - BayVBl 1977, 369; BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/560).

    Damit ist es von vornherein unvereinbar, pauschal vorbeugende, zeitlich wiederkehrende Reinigungspflichten aufzuerlegen (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/560).

    Dabei handelt es sich um eine unzulässige Pauschalregelung, die von der Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG nicht gedeckt ist (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/561).

    Dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayStrWG ist in Art. 51 Abs. 4 BayStrWG hineinzulesen, weil nicht mehr an Pflichten abgewälzt werden kann, als die abwälzende Gemeinde selbst zu erfüllen hätte (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl. 2007, 558/562).

    Vielmehr kommt es für die Frage der Erforderlichkeit einer Reinigung auf den Bedarf im Einzelfall an, d. h. ob eine konkrete Verunreinigung vorliegt (vgl. bereits BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/562).

    Dies entspricht der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayStrWG) und der Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 -BayVBl 2007, 558/560).

    Denn diese Beseitigungspflicht ist für den Anlieger noch nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/562).

    Diese zählt zum Inhalt der Straßenbaulast nach Art. 9 Abs. 1 BayStrWG, die der Straßenbaulastträger zu erbringen hat (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/562).

    Dass dabei einzelne Teile/Streifen der Straße im Sinn des Art. 2 BayStrWG eine unterschiedliche rechtliche Bewertung erfahren, muss insoweit zurücktreten, weil in diesem Zusammenhang dem oben näher dargelegten Zumutbarkeitskriterium der Vorrang zukommt (zum Ganzen vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 598/560 ff; U. v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 -BayVBl 2009, 471 f. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541

    Reinigungs-, Räum- und Streupflichten in Bayern - Grenzen der Abwälzbarkeit auf

    Insbesondere fehlt es auch an einer Durchdringung der behaupteten Rechtsfragen in Auseinandersetzung mit der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich mit der Grundsatzentscheidung des Senats vom 4. April 2007 (BayVBl 2007, 558 ff.).

    17 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, dass die Abwälzung gemeindlicher Reinigungs-, Räum- und Streupflichten auf die Anlieger gemäß Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG verfassungsgemäß ist (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494; BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; BayVGH vom 13.7.1989 BayVBl 1989, 563 f.; vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Der dahinter stehende Gedanke der Vorteilsausgleichung rechtfertigt es, ihm nicht nur Geldleistungspflichten etwa in Gestalt von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen für den Bau und die Unterhaltung von Straßen aufzuerlegen, sondern ihn auch zur Reinigung des vor seinem Grundstück gelegenen Straßenabschnitts heranzuziehen, damit auf diese Weise - auch in seinem Interesse - die Sicherheit und Leichtigkeit des auf der Straße stattfindenden Verkehrs gewährleistet ist (BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Die Heranziehung zu diesen Reinigungspflichten beruht auf einer unbedenklichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) unter Berücksichtigung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG; BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Vielmehr können sie sich hierzu Dritter wie beispielsweise Reinigungsfirmen bedienen (vgl. BVerwG vom 5.8.1965 BVerwGE 22, 26 ff.; vom 11.3.1984 NJW 1988 2121/2122; BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Entscheidend für die infrage stehende öffentlich-rechtliche Pflicht ist somit der Erfolg, nicht dagegen die persönliche Dienstleistung des Pflichtigen (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    Dem Anlieger dürfen die auferlegten Leistungen nicht unzumutbar sein (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/560).

    20 In der bereits zitierten Grundsatzentscheidung vom 4. April 2007 (BayVBl 2007, 558 ff.) hat der Senat hierzu ausgeführt, dass die Auferlegung von Reinigungs- und Sicherungspflichten nicht über das hinausgehen darf, was einem Anlieger persönlich, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, aber auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit billigerweise zugemutet werden kann.

    Daher markiert das Tatbestandsmerkmal "dringend erforderlich" allgemein die Schwelle der Gefahrenabwehr in Art. 51 Abs. 1, 4 und 5 BayStrWG (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/562).

    Auch § 5 Abs. 3 der Verordnung, wonach die Anlieger verpflichtet sind, den gesamten Straßenkehricht, der über vorhandene Tonnen bzw. über Wertstoffsammelsysteme entsorgt werden kann, zu entfernen, lässt sich kaum mit der oben genannten Rechtsprechung des Senats vereinbaren; denn die Regelung differenziert nicht ausreichend zwischen zumutbaren und unzumutbaren Beseitigungspflichten, was jedoch nicht zuletzt auch im Interesse einer für den Bürger klaren und übersichtlichen Handhabbarkeit geboten erscheint (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558/561f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2009 - 3 L 806/08

    Umfang der Straßenreinigungspflicht

    Als "Reinigung" im vorbenannten Sinne wird daher in erster Linie das Kehren der Straße sowie das Aufsammeln und Entsorgen von körperlichen Unrat zu verstehen sein (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007 - 8 B 05.3195 - NVwZ-RR 2008, 62).

    Hiervon abzugrenzen sind Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem zuständigen Träger der Straßenbaulast obliegen und nicht gemäß § 47, 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA dem Straßenanlieger auferlegt werden können, wozu auch z. B. die Entfernung von flächenmäßig in den Straßenraum wuchernden Pflanzen oder Unkraut gehört (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2022 - 5 S 947/21

    Räum- und Streupflicht; grundstücksbezogene Härte bei individuellen

    Zum anderen änderte selbst die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens nichts daran, dass das Rechtsverhältnis der Beklagten abschließend bereits durch die normativ bestehenden oder nicht bestehenden Pflichten ausgestaltet ist (so in einem vergleichbaren Fall auch BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 39).

    Angesichts des hohen Nutzwertes eines erschlossenen Innenbereichsgrundstücks erweist sich die im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung auferlegte Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für angrenzende oder das Grundstück erschließende Gehwege als verhältnismäßig geringe Belastung, wobei der Gesetzgeber die Interessenlage an dieser Stelle generalisierend würdigen darf, ohne schon atypische Fälle des Einzelfalls in den Blick nehmen zu müssen (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 78.84 - juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 53).

    Dies hat zur Folge, dass Ermächtigungsgrundlage und Satzung dann, wenn sie eine Befreiungsmöglichkeit nicht schon ausdrücklich vorsehen - wie hier -, zumindest dahingehend einschränkend verfassungskonform ausgelegt werden können, dass sie zu einer unverhältnismäßigen Heranziehung im Einzelfall nicht verpflichten (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 78.84 - juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 14.2.2017 - VI ZR 254/16 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.11.1993, a.a.O. Rn. 22; vom 14.11.2006, a.a.O. Rn. 20 und Urteil vom 12.11.2015, a.a.O. Rn. 29; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 40; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage, Rn 930; a.A. und wohl eine ausdrückliche Befreiungsvorschrift verlangend BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 54).

    Dementsprechend geht auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Rechtslagen in anderen Bundesländern davon aus, dass sowohl die Verkehrsbedeutung der Straße als auch deren sachliche Besonderheiten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden können (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 44 ff; BayVGH, Beschluss vom 17.2.2020 - 8 ZB 19.2200 - juris Rn. 23 und Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 50 und 54).

  • VG Würzburg, 16.03.2011 - W 6 K 10.150

    Klageänderung; Feststellungsklage; Klagebefugnis; Berechtigtes Interesse;

    Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Winterdienstpflichten nach der RSV bußgeldbewehrt sind und im Schadensfall zudem Schadensersatzpflichten drohen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 04.04.2007, Az: 8 B 05.3195, BayVBl. 2007, 558).

    Insoweit unterscheidet sich die Fallgestaltung von der dem BayVGH entschiedenen Fall (vgl. U.v. 04.04.2007, a.a.O.), in welchem es um unselbständige kombinierte Geh- und Radwege ging.

    Für den betroffenen Anlieger muss klar erkennbar sein, wo und in welchem Umfang er zum Winterdienst verpflichtet ist (vgl. BayVGH, U.v. 04.04.2007, a.a.O., 561 f. zur Reinigungspflicht).

    Denn die gemeindliche winterliche Sicherungspflicht der Beklagten bleibt bestehen, sofern wie hier keine materiell wirksame Abwälzung auf die Anlieger erfolgt ist (vgl. BayVGH, U.v. 04.04.2007, a.a.O.).

    Mit einer öffentlichen Straße ohne Gehweg ist ersichtlich der Fall gemeint, in dem neben der Fahrbahn der öffentlichen Straße kein gesonderter Seitenstreifen verläuft, der extra als Gehweg ausgebaut ist (vgl. BayVGH, U.v. 04.04.2007 a.a.O. mit Bezug auf § 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVO).

    Bei den Geh- und Radwegen nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG handelt es sich um sog. selbständige Geh- und Radwege, die anders als in dem vom BayVGH entschiedenen Fall gerade nicht unselbständige Bestandteile anderer Straßen sind (vgl. BayVGH, U.v. 04.04.2007 a.a.O.).

    Auch die Einstufung der Gehbahn unter § 2 Abs. 2 Buchst. b RRG-VO war wie erwähnt mangels seitlicher Abgrenzung einer eigenen Gehbahn auf dem Weg für den Fußgängerverkehr gegenüber dem Radfahrerverkehr nicht zu beanstanden (vgl. auch BayVGH v. 04.04.2007 a.a.O. mit Bezug auf § 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVO; Zeitler a.a.O., Art. 2 Rd.Nr. 41 ff. sowie Art. 51 Rd.Nr. 46 und 51; Kodal, a.a.O. Kap. 7 Rd.Nr. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2015 - 5 S 2590/13

    Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei einseitigem Gehweg

    Dass die Heranziehung - jedenfalls zur winterlichen Räumpflicht - unabhängig von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, NVwZ-RR 2008, 62; Beschl. v. 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 -, BayVBl 2011, 435) und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße, ist im Übrigen auch nicht zu erkennen.
  • VG Bayreuth, 18.12.2018 - B 1 K 16.629

    Anspruch auf Befreiung von der Straßenreinigungspflicht

    Hierzu werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2007 (Az. 8 B 05.3195) verwiesen.

    Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit dem Az.: 8 B 05.3195 müsse eine Prüfung der Verhältnisse vor Ort gegebenenfalls in regelmäßigen Abstanden vor Erlass einer Reinigungsverordnung von Amts wegen erfolgen.

    Dem Anlieger dürfen die auferlegten Leistungen nicht unzumutbar sein (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl. 2007, 558/560).

    Im Urteil vom 4. April 2007 (Az. 8 B 05.3195) hat der BayVGH auch bei sehr stark belasteten Straßen (im konkreten Fall eine Bundesstraße mit ca. 11.000 Kfz/Tag) die Überbürdung der Reinigungspflicht des Fahrbahnrands als nicht mehr zumutbar angesehen, im Übrigen aber eine Verpflichtung zur Reinigung des Gehsteigs nicht moniert.

    Nach den Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2007 (Az. 8 B 05.3195) kann eine gemeindliche Reinigungs- und winterliche Sicherungspflicht dann wieder aufleben, wenn die Abwälzung auf den Anlieger nachhaltig fehlschlägt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2016 - 2 L 77/14

    Straßenreinigungspflicht

    Das ist hinsichtlich der Reinigungspflichten auf der Grundlage der Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 25.10.2005 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 20.02.2007 (nachfolgend: SRS) unproblematisch zu bejahen (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, NVwZ-RR 2008, 62 [63], RdNr. 38 in juris).

    Daneben wäre auch zu klären gewesen, ob die Beklagte die den Grundstückseigentümern auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA durch die SRS übertragene Straßenreinigungspflicht überhaupt durch einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt durchsetzen kann bzw. konnte oder ob es an der dafür erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt(e) (vgl. dazu: OVG RP, Urt. v. 07.01.2010 - 1 A 10831/09 -, AS RP-SL 38, 251; BayVGH, Urt. v. 04.04.2007, a.a.O., RdNr. 39; OVG SH, Urt. v. 16.07.1991 - 4 L 74/91 -, NVwZ-RR 1992, 338).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2016 - 9 A 15.13

    Ordnungsgemäße Pflicht zur Straßenreinigung; Polizeiliche Reinigung; Abgrenzung

    Der Begriff der Reinigung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 5, § 49a Abs. 1 und 2 BbgStrG umfasst, vereinzelt wachsendes Unkraut zu entfernen, das aus Ritzen oder Rissen aus dem Straßenkörper wuchert (vgl. VGH München, Urteil vom 4. April 2007 - 8 B 05.3195 -, juris Rn. 79; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis a.a.O., Rn. 23).

    Darüber hinaus ist die Beseitigung von außergewöhnlichen Verunreinigungen dem Reinigungspflichtigen dann unzumutbar, wenn der Entsorgungsaufwand, einschließlich die hiermit verbundenen Kosten, unvertretbar hoch ist (s. hierzu: VGH München, Urteil vom 4. April 2007 a.a.O., juris Rn. 77; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 KN 399.05 -, juris Rn. 26).

  • VG Regensburg, 19.03.2009 - RO 2 K 08.1961

    Straßenreinigungs- und Sicherungspflicht

    Nach Hinweis des Gerichts auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2007 (Az. 8 B 05.3195) legten die Kläger ergänzend dar, das Urteil beschäftige sich nicht ausreichend mit der Vereinbarkeit der Abwälzung der Reinigungs- und Sicherungspflichten auf die Eigentümer mit dem Grundgesetz.

    Dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2007 (Az. 8 B 05.3195) habe ein abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen.

    Nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist hingegen die Frage, ob innerhalb der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit einer Verordnung nach Art. 51 Abs. 4 BayStrWG einzelne konkrete Handlungen von den Klägern verlangt werden können (vgl. BayVGH v. 04.04.2007, Az. 8 B 05.3195, juris).

    Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungs-, Räum- und Streupflichten durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsgemäß (vgl. BayVerfGH v. 28.03.1977, BayVBl. 1977, 369; v. 29.04.1983, BayVBl. 1983, 494; ebenso BVerwG v. 05.08.1965, BVerwGE 22, 26 ff.; BayVGH v. 13.07.1989, BayVBl. 1989, 563 f., BayVGH v. 04.04.2007, BayVBl. 2007, 558 ff.).

    Des Gleichen ist der Vorteil, der mit dem Angrenzen an eine Straße verbunden ist, ein hinreichender sachlicher Differenzierungsgrund, der es rechtfertigt, den Eigentümer des Anliegergrundstücks für die Lasten der Straßenreinigung heranzuziehen (BayVGH v. 04.04.2007 a.a.O. m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 193/10

    Reinigungs- und Winterdienstpflicht für Anlieger eines reinen Spazierwegs

  • VG Stuttgart, 08.07.2020 - 8 K 78/19

    Reinigung-, Räum- und Streupflicht im Falle eines Fußwegs mit geringer Bedeutung

  • VG Augsburg, 20.05.2015 - Au 6 K 14.1771

    Befreiung von der Straßenreinigungspflicht

  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 8 ZB 19.2200

    Abwälzung einer Gemeinde ihrer Räum- und Streupflicht auf Anlieger

  • VG Würzburg, 12.03.2013 - W 4 K 12.213

    Pflicht zur Reinigung eines zu Teilen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten

  • VG München, 12.11.2009 - M 10 K 08.2677

    Straßenreinigungsgebührenpflicht von Eigentümern öffentlicher Straßen;

  • OVG Niedersachsen, 28.10.2015 - 7 LB 80/14

    Ersatzvornahme; Gehwegreinigung; Straßenreinigung; Straßenunterhaltung; Unkraut

  • VGH Bayern, 19.08.2019 - 8 ZB 19.377

    Straßenreinigungs- und Schneeräumpflicht für einen Gehweg

  • OVG Sachsen, 15.09.2016 - 3 C 14/15

    Straßenreinigung, Satzung, Befangenheit, Gemeinderat, Allgemeininteresse,

  • OVG Sachsen, 21.03.2014 - 5 C 27/12

    Straßenreinigungssatzung; Straßenreinigungspflicht; Anlieger; Straßen mit

  • VG Potsdam, 26.09.2013 - 10 K 2786/12

    Straßen und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn , Kleinbahn ,

  • VGH Hessen, 04.06.2014 - 2 A 2350/12

    Räum- und Streupflicht auf für Radfahrer freigegebenem Gehweg

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.01.2010 - 1 A 10831/09

    Durchsetzung der Erfüllung der Straßenreinigungspflicht durch einen

  • VG Lüneburg, 13.02.2008 - 5 A 34/07

    Anlieger; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gleichheitsgrundsatz; Laubfall;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 2 K 160/07

    Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Straßen in geschlossener Ortslage

  • VGH Bayern, 13.01.2009 - 8 BV 08.41

    Inhalt einer öffentlich-rechtlichen Baulastenvereinbarung - Verjährung

  • VGH Hessen, 02.02.2015 - 2 A 514/14
  • VG Cottbus, 06.12.2012 - 6 K 294/10

    Straßenreinigungsgebühren

  • VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 10 K 13.01573

    Reinigungspflicht; geschlossene Ortslage; Sondergestaltung der örtlichen

  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923

    Unentgeltliche Übernahme der Räumpflicht eines Anliegers durch Gemeinde

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 2 UE 203/07

    Befreiung von einer Straßenreinigungssatzung

  • VG Braunschweig, 21.09.2016 - 6 A 46/16

    Anlieger; Gosse; Grünanlage; Grünstreifen; Pflanzinsel; Straßenreinigung;

  • VGH Bayern, 25.11.2010 - 8 ZB 10.192

    Räumdienst für Außenbereichsgrundstück

  • VG Ansbach, 08.09.2020 - AN 10 K 19.01009

    Straßenrechtliche Zuordnung eines Hinterliegergrundstückes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 282/10

    Winterdienstübertragung auf Geh- und Fußwegen

  • OLG Hamm, 02.06.2021 - 11 U 93/20

    Fußgänger; Sturz; Gehweg; Sekret von Blattläusen; Linden

  • VG Koblenz, 05.09.2008 - 4 K 1588/07

    Verpflichtung eines Anliegers zur Straßenreinigung mittels Verwaltungsakt trotz

  • VG München, 24.09.2019 - M 2 K 17.5482

    Räum- und Streupflicht für angrenzenden Fußweg

  • VGH Bayern, 30.08.2017 - 8 ZB 15.1586

    Befreiung von der Straßenreinigungspflicht

  • VG Ansbach, 14.10.2020 - AN 10 S 20.01000

    Verpflichtung zur Straßenreinigung

  • VG Würzburg, 24.06.2014 - W 4 K 13.1184

    Straßenrecht; Räum- und Streupflicht; selbstständiger Geh- und Radweg

  • VG München, 14.01.2020 - M 2 K 19.3371

    Räum- und Streupflicht für selbstständige Geh- und Radwege

  • VG München, 06.11.2012 - M 2 K 12.2647

    Straßenrecht; Räum- und Streupflicht; selbständiger Gehweg

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4195
VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07 (https://dejure.org/2007,4195)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.09.2007 - 11 S 1684/07 (https://dejure.org/2007,4195)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. September 2007 - 11 S 1684/07 (https://dejure.org/2007,4195)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,4195) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zuständigkeit des Bundesamtes für Konkretisierung und Wechsel des Zielstaates der Abschiebung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Abschiebung eines Ausländers auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat; Zuständigkeit für die Konkretisierung dieses Hinweises in einer von dem Bundesamt für Migration und ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 34 Abs. 1; AuslG § 50 Abs. 2; AufenthG § 59 Abs. 2; AsylVfG § 24 Abs. 2; AsylVfG § 31 Abs. 3; AsylVfG § 42 S. 1; AsylVfG § 50 Abs. 1; AsylVfG § 58 Abs. 4; AsylVfG § 73 Abs. 3; VwGO § 123
    Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, abgelehnte Asylbewerber, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Bindungswirkung, Ablehnungsbescheid, Bundesamt, Ausländerbehörde, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 62 (Ls.)
  • VBlBW 2008, 32
  • DVBl 2007, 1450 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1450 NVwZ-RR 2008, 62 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99

    Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07
    Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720).

    Da das Bundesamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung "in den Herkunftsstaat" möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.) und hat der Gesetzgeber den hier Streit auslösenden Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44).

    Denn der Antragsteller hatte einen Asylantrag gestellt, wodurch die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründet worden ist (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 34 AsylVfG Rn. 3, 13); diese Zuständigkeit dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.).

    Dieser muss hinreichend rechtzeitig vor der Abschiebung ergehen, um diesbezüglich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 13 S 2510/04

    Unerheblichkeit der Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung und der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07
    Hatte der Ausländer hingegen - wie hier - keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position, ist regelmäßig nur von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - und vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 - ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 - alle juris).
  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07
    Für dieses Ergebnis sprechen zudem die Gesichtspunkte der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 9/05, § 34 Rn. 64.1) sowie die von dem Gesetzgeber mit der Novellierung 1992 grundlegend eingeführte klare Aufgabenverteilung bezüglich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote - Bundesamt - und inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse - Ausländerbehörde - (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 28 sowie BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -), die gerade im Bereich des Asylverfahrensrechts zu beachten ist (Hailbronner/Roth, AuslR, 6/06, § 34 AsylVfG Rn. 70).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07
    Für dieses Ergebnis sprechen zudem die Gesichtspunkte der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 9/05, § 34 Rn. 64.1) sowie die von dem Gesetzgeber mit der Novellierung 1992 grundlegend eingeführte klare Aufgabenverteilung bezüglich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote - Bundesamt - und inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse - Ausländerbehörde - (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 28 sowie BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -), die gerade im Bereich des Asylverfahrensrechts zu beachten ist (Hailbronner/Roth, AuslR, 6/06, § 34 AsylVfG Rn. 70).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - 13 S 1281/95

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen Nichtangabe des Zielstaates

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07
    Wesentlicher Bestandteil dieser Androhung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 - VBlBW 1996, 436).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1992 - 11 S 2216/92

    Ordnungsmäßiger Aufenthalt iSd EuNiederlAbk Art 3 Abs 3; Androhung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07
    Hatte der Ausländer hingegen - wie hier - keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position, ist regelmäßig nur von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - und vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 - ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 - alle juris).
  • BVerwG, 04.12.2001 - 1 C 11.01

    Auslegung des Klageantrags, Feststellung von Abschiebungshindernissen,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07
    Da das Bundesamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung "in den Herkunftsstaat" möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.) und hat der Gesetzgeber den hier Streit auslösenden Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44).
  • VG Karlsruhe, 19.06.2007 - 1 K 1673/07
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2007 - 1 K 1673/07 - wird zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1995 - 13 S 2512/93

    Rücknahme einer rechtswidrig befristeten Aufenthaltserlaubnis-EG nach VwVfG BW §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07
    Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2005 - 11 S 611/05

    Zum Streitwert im vorläufigen Rechtsschutz bei Befristung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07
    Hatte der Ausländer hingegen - wie hier - keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position, ist regelmäßig nur von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - und vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 - ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 - alle juris).
  • VGH Bayern, 08.01.2014 - 10 CE 13.2632

    Abschiebung abgelehnter Asylbewerber; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Dies kommt in Betracht, weil in Fällen, in denen wie hier der asylrechtliche Bescheid nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AufenthG die Abschiebung in einen bestimmten Staat androht (hier: Armenien) und gleichzeitig darauf hinweist, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen kann, in den der abgelehnte Asylbewerber einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, die Abschiebung in einen solchen Staat möglicherweise nur erfolgen darf, wenn dieser Staat (hier: Aserbeidschan) durch einen weiteren Bescheid konkretisiert worden ist (vgl. in diesem Sinne VGH BW, B.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 11; VG Minden, B.v. 7.3.2008 - 7 L 159/08 - juris Rn. 15; wohl auch BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14; zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in solchen Fällen vgl. VG Saarl, B.v. 22.11.2010 - 2 L 2170/10 - juris Rn. 6).

    Denn dass darin eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zur Konkretisierung des Staates liegen sollte, in den die Antragsteller abgeschoben werden sollten, ist schon deshalb nicht zwingend, weil dafür möglicherweise nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig gewesen wäre (vgl. VGH BW, B.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 7 ff.; VG Minden, B.v. 7.3.2008 - 7 L 159/08 - juris Rn. 11 ff.; ausdrücklich offengelassen in BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14), dessen Bescheid vom 27. Juni 2011 durch die Abschiebung vollzogen werden sollte.

    Ist einem Ausländer wie hier den Antragstellern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Abschiebung in der Weise angedroht worden, dass in der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AufenthG der Staat bezeichnet worden ist, in den er abgeschoben werden soll, und er darauf hingewiesen worden ist, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, so darf er in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Staat nur abgeschoben werden, wenn ihm dieser Staat vor der Abschiebung rechtzeitig bekannt gegeben und ihm so die Inanspruchnahme wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 7 und 11; B.v. 22.7.2008 - 11 S 1771/08 - juris Rn. 6; OVG LSA, B.v. 30.5.2007 - 2 M 153/07 - juris Rn. 7; VG Minden, B.v. 7.3.2008 - 7 L 159/08 - juris Rn. 11 und 15).

    Vielmehr wäre die Abschiebung gleichwohl rechtswidrig gewesen und hätte deshalb unterbleiben müssen, wenn für die Konkretisierung des Staates, in den die Abschiebung erfolgen sollte, nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig war, wie dies, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte übereinstimmend angenommen wird (vgl. VGH BW, B.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 7 ff.; OVG LSA, B.v. 30.5.2007 - 2 M 153/07 - juris Rn. 7; VG Stuttgart, B.v. 27.5.2005 - A 12 K 10767/05 - juris Rn. 9 m.w.N.; VG Minden, B.v. 2.3.2008 - 7 L 159/08 - juris Rn. 11 ff. und 16).

  • VG Hamburg, 22.02.2023 - 21 K 5877/16

    Erfolgreiche Klage gegen die Festsetzung von Kosten für eine Abschiebung (wegen

    Die nachträgliche Benennung oder Konkretisierung des Zielstaats einer Abschiebung i.S.v. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss in Form eines Verwaltungsakts ergehen (Anschluss an OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.5.2007, 2 M 153/07, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.10.2022, 2 M 74/22, juris Rn. 11; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.9.2007, 11 S 1684/07, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 13.1.2020, 19 A 2730/19.A, juris Rn. 3 ff.; entgegen VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2009, 4 E 2704/09, juris Rn. 2).(Rn.47).

    Denn eine Abschiebung in einen Staat, der nicht durch eine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung bezeichnet worden ist, ist rechtswidrig (vgl. zu diesem Rechtswidrigkeitszusammenhang VGH Mannheim, Beschl. v. 13.9.2007, 11 S 1684/07, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.8.2008, 2 L 12/08, juris Rn. 4 f.).

    b) Die nachträgliche Benennung oder Konkretisierung des Zielstaats muss allerdings in Form eines Verwaltungsakts ergehen (so ausdrücklich auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.5.2007, 2 M 153/07, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.10.2022, 2 M 74/22, juris Rn. 11; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.9.2007, 11 S 1684/07, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 13.1.2020, 19 A 2730/19.A, juris Rn. 3 ff.; VG Bayreuth, Urt. v. 14.7.2006, B 5 K 06.30023, juris Rn. 44; VG Schleswig, Urt. v. 23.1.2014, 4 A 281/12, juris; GK-AufenthG/Funke-Kaiser, 127. EL September 2022, § 59 AufenthG Rn. 82.1; a.A. wohl OVG Hamburg, Beschl. v. 30.12.2010, 1 Bs 285/10, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2009, 4 E 2704/09, juris Rn. 2; VG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2018, 2 E 3098/18, n.v., wonach jedenfalls kein förmlicher Bescheid erforderlich sein soll).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2020 - 19 A 2730/19

    Allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit einer Abschiebung in andere

    BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343, juris, Rn. 14 (zu § 50 Abs. 2 des früheren AuslG); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1684/07 -, juris, Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29, juris, Rn. 35.

    VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. September 2007, a. a. O., Rn. 7.

  • VG Oldenburg, 06.05.2022 - 6 A 571/21
    Der Hinweis, dass ein Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf (VGH Mannheim, Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1684/07 -, juris Rn. 7).

    Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (an deren) Staat abgeschoben werden kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 13. September 2007, a.a.O., Rn. 7).Wenn die Abschiebung in einen weiteren Staat bereits mit dem den Asylantrag ablehnenden Bescheid hätte angedroht werden sollen, hätten dies im Rahmen der Abschiebungsandrohung geschehen können, welche auch mehrere Ziel staaten enthalten kann (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 2020, § 59 Rn. 50).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2007 - 11 S 561/07

    Zum Streitwert bei Anfechtung einer isolierten Abschiebungsandrohung - zur

    Da weder die Ausländerbehörde noch gegebenenfalls das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne entsprechende Anhaltspunkte gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung "in den Herkunftsstaat" möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343) und hat der Gesetzgeber den allgemeinen Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44 sowie Senatsbeschluss vom 13.09.2007 - 11 S 1684/07 -).
  • OVG Thüringen, 14.07.2023 - 4 EO 365/23

    Keine Zuständigkeit der Ausländerbehörde zur Konkretisierung der

    Denn bei der durch Ziff. 3 Satz 1 des Tenors des angefochtenen Bescheides erfolgten Ergänzung bzw. Konkretisierung der in Ziff. 5 Sätze 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes 14. November 2016 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung (statt "Herkunftsstaat" nunmehr "Armenien") handelt es sich - im Gegensatz zum bloßen Hinweis nach Ziff. 3 Satz 2 des Bescheidtenors auf andere aufnahmebereite Staaten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 7) - um einen den Antragsteller belastenden, teilbaren und daher selbständig mit Rechtsbehelfen angreifbaren Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -, BVerwGE 111, 343-349, Rn. 14).

    Daher entscheidet im Falle eines Asylverfahrens - auch nach dessen bestandskräftigem Abschluss - ausschließlich das Bundesamt über Abschiebungshindernisse und damit über die Zielstaatsbestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Januar 2023 - 22 L2538/22 - juris Rn. 24 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 17. März 2020 - 33 L 29/20 A - juris Rn. 24; BeckOK-AuslG § 34 Rn. 32 ff.; Bergmann/Dienelt, AufenthG § 59 Rn. 45; Funke-Kaiser, AufenthG II § 59 Rn. 83; II § 72 Rn 10; offen gelassen in: BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 - juris Rn. 14 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 - juris Rn. 7 f.; widersprüchlich: Hofmann, Ausländerrecht, 2023, § 59 AufenthG Rn. 19 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 11 S 1771/08

    Abschiebung in das Kosovo bei Abschiebungsandrohung nach "Bundesrepublik

    Zwar darf ein Ausländer auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich so lange nicht in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden, bis auch dieser andere Staat durch Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG 1990 bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG als Zielstaat der Abschiebung ordnungsgemäß bezeichnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.09.2007 - 1 S 1684/07 - VBlBW 2008, 32).
  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 20 B 15.30049

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes in Deutschland bei bereits erfolgter

    Dies folgt aus § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, wonach die Abschiebungsandrohung zwar mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll, dies aber nicht zwingend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 - juris Rn. 10; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 24 AsylG, Rn. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2008 - 2 L 12/08

    Rechtswidrigkeit der Abschiebung in einen anderen Staat als in den in der

    Es mag zutreffen, dass die erforderliche Konkretisierung des Zielstaats nicht durch Ergänzung oder Modifizierung der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt erfolgen muss (in diesem Sinne allerdings: VGH BW, Beschl. v. 13.09.2007 ­ 11 S 1684/07 ­, VBlBW 2008, 32; Funke-Kaiser in: GK- AufenthG, § 59 RdNr. 58).
  • VG Schleswig, 09.09.2016 - 10 A 336/16

    Bulgarien als sicherer Drittstaat

    Auch die Prüfung etwaiger zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote in Bezug auf andere Staaten als das Herkunftsland fällt in die Zuständigkeit des Bundesamtes, da dies Folge der durch den Asylantrag bewirkten allgemeinen Verfahrenskonzentration ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2 AsylG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2007 - 11 S 1684/07 - Juris-Rn. 9 f., BVerwG, Beschluss vom 23.11.1999 - 9 C 3.99 - Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 5, Juris-Rn. 2).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2019 - 4 MB 16/19

    Erteilung einer Wohnsitzauflage aufgrund vollziehbarer Ausreisepflicht

  • VG Lüneburg, 22.10.2008 - 1 B 55/05

    Zielstaat, Austausch; Abschiebung; Guinea; Elfenbeinküste; Korruption;

  • VG Kassel, 25.06.2020 - 5 K 4122/17

    Die Verhältnisse im Westjordanland führen weder zu einer flüchtlingsrechtlich

  • VG Düsseldorf, 04.01.2023 - 22 L 2538/22
  • VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 7 K 10.30437

    Die fehlende Auswertungsfähigkeit von Fingerabdrücken angeblich somalischer

  • LG Bielefeld, 02.12.2016 - 23 T 584/16
  • VG Schleswig, 01.06.2020 - 13 A 147/20

    Asylrecht - sicherer Drittstaat Norwegen - Verhältnis der deutschen

  • VG Schleswig, 08.06.2016 - 10 A 52/15

    Zulässigkeit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf einen sicheren Drittstaat

  • VG Darmstadt, 14.11.2013 - 5 L 604/13

    Ausweisungsschutz eines langfristig Aufenthaltsberechtigten; Ausweisungsschutz

  • VG Schleswig, 02.01.2019 - 13 A 960/18
  • VG Hannover, 15.04.2019 - 3 B 1256/19

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Auswechslung der Zielstaatsbezeichnung;

  • VG München, 02.03.2016 - M 17 S 15.31484

    Abschiebungsanordnung nach Jordanien - Wiederherstellung der aufschiebenden

  • VG Neustadt, 05.03.2010 - 1 L 203/10

    Ergänzung der rechtskräftigen Abschiebungsandrohung um einen

  • VG Frankfurt/Main, 02.10.2009 - 8 L 4128/08

    Beteiligung des Bundesamts für Migration und ausländische Flüchtlinge bei der

  • VG Dessau, 27.11.2007 - 3 A 271/06

    Verfahrensrecht, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Abschiebung,

  • VG Schleswig, 09.11.2020 - 1 B 113/20

    Aufenthaltserlaubnis

  • VG Berlin, 17.03.2020 - 33 L 29.20
  • VG Göttingen, 24.09.2018 - 2 B 379/18

    Abschiebungsandrohung; Kein Rechtsschutz nach § 123 VwGO; Nachträgliche

  • VG München, 25.02.2016 - M 17 S 15.31389

    Abschiebungsanordnung nach Jordanien - Wiederherstellung der aufschiebenden

  • VG Bayreuth, 21.06.2022 - B 6 E 22.286

    Erfolgreicher Eilantrag auf Duldung für drei Monate

  • VG Augsburg, 19.11.2013 - Au 6 K 13.30323

    Aserbaidschanischer Volkszugehöriger angeblich iranischer Staatsangehörigkeit;

  • VG Minden, 07.03.2008 - 7 L 159/08

    Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, abgelehnte Asylbewerber, Bundesamt,

  • VG Bayreuth, 09.09.2019 - B 6 K 19.496

    Ausbildungsduldung für Armenierin

  • VG Münster, 31.03.2008 - 8 L 223/08

    Vorliegen einer hinreichenden Grundlage in einer vorhandenen

  • VG Schleswig, 23.01.2014 - 4 A 281/12
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 02.05.2007 - 3 Bs 403/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,12733
OVG Hamburg, 02.05.2007 - 3 Bs 403/05 (https://dejure.org/2007,12733)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2007 - 3 Bs 403/05 (https://dejure.org/2007,12733)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - 3 Bs 403/05 (https://dejure.org/2007,12733)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,12733) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Aufenthaltserlaubnisverfahren; Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts bei einem Asylbewerber; Vorliegen eines rechtmäßigen Zusammenlebens in einer ehelichen Lebensgemeinschaft für mindestens zwei Jahre ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 72 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 7
    Sri Lanka, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ausländerbehörde, Bundesamt, Beteiligung, Beteiligungserfordernis

  • Judicialis

    AufenthG § 72 Abs. 2

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 62 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2017 - 3 B 14.16

    Humanitärer Aufenthaltstitel; Geburt im Inland; Ausschluss des Familiennachzugs

    Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse wurden für die Klägerin allerdings nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Plausibilität gelten gemacht, das nach Sinn und Zweck der Regelung in § 72 Abs. 2 AufenthG eine Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erfordert (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 3 Bs 403/05 - juris Rn. 15 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 72 AufenthG Rn. 11 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2012 - 18 B 806/12

    Statthaftigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags im Verfahren des

    Nach teilweise vertretener Auffassung besteht das Beteiligungserfordernis nach dem Gesetzeszweck nicht, wenn das individuelle Vorbringen des Ausländers keinen Anlass dafür bietet, eine bestimmte klärungsbedürftige Frage hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in dem Zielstaat zu beantworten und dafür die besondere Sachkunde des Bundesamts zu nutzen, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2007 3 Bs 403/05 -, AuAS 2007, 200 = juris, Rdnr. 14 ff.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2008 - 2 L 12/08

    Rechtswidrigkeit der Abschiebung in einen anderen Staat als in den in der

    Eine Beteiligung des Bundesamts mag entbehrlich sein, wenn kein Asylverfahren mit der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt durchgeführt wurde (vgl. zu diesem Fall: OVG Hamburg, Beschl. v. 02.05.2007 ­ 3 Bs 403/05 ­, AuAS 2007, 200).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2012 - 17 B 751/12

    Bestehen eines Beteiligungserfordernisses des § 72 Abs. 2 AufenthG für einen

    Nach teilweise vertretener Auffassung besteht das Beteiligungserfordernis nach dem Gesetzeszweck nicht, wenn das individuelle Vorbringen des Ausländers keinen Anlass dafür bietet, eine bestimmte klärungsbedürftige Frage hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in dem Zielstaat zu beantworten und dafür die besondere Sachkunde des Bundesamts zu nutzen, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2007 3 Bs 403/05 -, AuAS 2007, 200 = juris, Rdnr. 14 ff.
  • VG Freiburg, 27.06.2008 - 1 K 737/08

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs 3 AufenthG 2004

    Dass die untere Ausländerbehörde entgegen § 72 Abs. 2 AufenthG (zum Zweck der Vorschrift: Hamb. OVG, Beschl. v. 2.5.2007 - 3 Bs 403/05 - AuAS 2007, 200) bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nicht das Bundesamt beteiligt hat, ist schließlich ebenfalls unschädlich.
  • VG Hamburg, 17.08.2009 - 15 K 652/08

    Aufenthaltserlaubnis: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen

    Angesichts der höchstpersönlichen Gründe der Kläger für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet bedarf es auch keiner Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 AufenthG (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2.5.2007, AuAs 2007, 200 f., Rn. 8 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht