Rechtsprechung
   BGH, 08.11.2007 - IX ZB 221/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1845
BGH, 08.11.2007 - IX ZB 221/03 (https://dejure.org/2007,1845)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2007 - IX ZB 221/03 (https://dejure.org/2007,1845)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2007 - IX ZB 221/03 (https://dejure.org/2007,1845)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1845) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 360
  • MDR 2008, 290
  • NVwZ-RR 2008, 198
  • NZI 2008, 98
  • WM 2008, 87
  • Rpfleger 2008, 152
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 17/04

    Pfändbarkeit von Beihilfeansprüchen

    Auszug aus BGH, 08.11.2007 - IX ZB 221/03
    Die maßgebenden zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorfragen für die Pfändbarkeit der beamtenrechtlichen Krankenbeihilfe sind durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2004 (IXa ZB 17/04, WM 2005, 181, 182) - hier im Ergebnis zu Lasten des Schuldners - geklärt.

    Die Rechtsbeschwerde verkennt mit ihren Ausführungen, die allerdings den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2004 (aaO) noch nicht berücksichtigen konnten, dass der insolvente Beamte trotz Massezugehörigkeit der ausgezahlten Beihilfe in seiner Krankenversorgung wirtschaftlich gesichert ist.

  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 212/09

    Insolvenzanfechtung: Überweisung der auf das Geschäftskonto des

    Das Kontoguthaben, aus dem die Zahlungen erbracht wurde, gehörte - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - zum haftenden Vermögen der Schuldnerin und stand daher der Vollstreckung durch ihre Gläubiger offen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2007 - IX ZB 221/03, WM 2008, 87 Rn. 5).
  • BGH, 26.04.2013 - IX ZR 220/11

    Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Wegfall eines ersatzfähigen Schadens bei

    Hat sich infolge der Zahlung die Zweckbindung des Anspruchs erledigt, stehen die Mittel als Bestandteil der Masse dem allgemeinen Gläubigerzugriff offen (BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZB 221/03, WM 2008, 87 Rn. 5).
  • VGH Bayern, 11.08.2010 - 16a D 09.1161

    Unterbliebene Verwendung von Erstattungszahlungen der Beihilfestelle und einer

    Hat der Dienstherr die Beihilfe demgegenüber bereits ausbezahlt, so dass der konkrete Beihilfeanspruch durch Zahlung erloschen ist, hat sich die Zweckbindung dieses Anspruchs erledigt (so ausdrücklich BGH vom 8.11.2007 NVwZ-RR 2008, 198/199).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6232
OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07 (https://dejure.org/2007,6232)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.11.2007 - 5 ME 222/07 (https://dejure.org/2007,6232)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. November 2007 - 5 ME 222/07 (https://dejure.org/2007,6232)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,6232) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anhängigkeit eines Teilverfahrens für eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an einer Entscheidung der höheren Dienststelle; vorzeitige Abberufung einer Gleichststellungsbeauftragten bei Organisationsentscheidungen nach § 16 Abs 1 S 3 BGleiG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG; § 16 Abs. 2 S. 1 BGleiG; § 17 Abs. 1 BGleiG; § 17 Abs. 2 BGleiG; § 19 BGleiG; § 20 BGleiG; § 21 Abs. 1 BGleiG; § 22 Abs. 1 BGleiG; § 22 Abs. 3 BGleiG
    Einspruch gegen eine Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit betreffend den Tätigkeitsbereich einer Gleichstellungsbeauftragten bei einer Agentur für Arbeit; Voraussetzungen für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ...

  • Judicialis

    BGleiG § 16 Abs. 1 3; ; BGleiG § 16 Abs. 2 S. 1; ; BGleiG § 17 Abs. 1; ; BGleiG § 17 Abs. 2; ; BGleiG § 19; ; BGleiG § 20; ; BGleiG § 21 Abs. 1; ; BGleiG § 22 Abs. 1; ; BGleiG § 22 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Erforderlichkeit der Anhängigkeit eines Teilverfahrens für eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an einer Entscheidung der höheren Dienststelle; zur vorzeitigen Abberufung einer Gleichstellungststellungsbeauftragten bei Organisationsentscheidungen nach § 16 Abs. ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einspruch gegen eine Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit betreffend den Tätigkeitsbereich einer Gleichstellungsbeauftragten bei einer Agentur für Arbeit; Voraussetzungen für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 198 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Frankfurt/Main, 18.06.2007 - 9 E 651/07

    Rechte der Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07
    Da mithin die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Verwaltung ihrer Dienststelle ist, kann sie keine weitergehenden Kompetenzen als diese selbst haben (vgl. ebenso: VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 57 f.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 13 ff.; VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 7 f.; BMFSFJ, Schreiben vom 18.1.2005 - 402-8011-13/3 - S. 6; a. A. wohl VG Köln, Urt. v. 12.10.2006 - 15 K 326/05 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 20 ff. sowie v. Roetteken, a. a. O., Rn. 26 zu § 17 BGleiG).

    Welche Anforderungen darüber hinausgehend für die Sicherstellung einer angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten in den betroffenen Dienststellen erfüllt sein müssen (vgl. dazu: VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 9 ff. sowie VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 50 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragstellerin ihre im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. April 2007 aufgestellte Behauptung, die Antragsgegnerin habe eine entsprechende Vertretung nicht sichergestellt, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren substantiiert und damit glaubhaft gemacht hat.

  • VG Arnsberg, 08.08.2007 - 2 L 350/07

    Beendigung des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten ohne deren Zustimmung vor

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07
    Ob sich die Antragsgegnerin gleichwohl auch das Verhalten der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zurechnen lassen muss (vgl. dazu: VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA 11 f. m. N.), kann dahinstehen.

    Da mithin die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Verwaltung ihrer Dienststelle ist, kann sie keine weitergehenden Kompetenzen als diese selbst haben (vgl. ebenso: VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 57 f.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 13 ff.; VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 7 f.; BMFSFJ, Schreiben vom 18.1.2005 - 402-8011-13/3 - S. 6; a. A. wohl VG Köln, Urt. v. 12.10.2006 - 15 K 326/05 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 20 ff. sowie v. Roetteken, a. a. O., Rn. 26 zu § 17 BGleiG).

  • VG Schleswig, 30.08.2007 - 6 A 63/07
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07
    Da mithin die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Verwaltung ihrer Dienststelle ist, kann sie keine weitergehenden Kompetenzen als diese selbst haben (vgl. ebenso: VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 57 f.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 13 ff.; VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 7 f.; BMFSFJ, Schreiben vom 18.1.2005 - 402-8011-13/3 - S. 6; a. A. wohl VG Köln, Urt. v. 12.10.2006 - 15 K 326/05 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 20 ff. sowie v. Roetteken, a. a. O., Rn. 26 zu § 17 BGleiG).

    Welche Anforderungen darüber hinausgehend für die Sicherstellung einer angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten in den betroffenen Dienststellen erfüllt sein müssen (vgl. dazu: VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 9 ff. sowie VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 50 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragstellerin ihre im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. April 2007 aufgestellte Behauptung, die Antragsgegnerin habe eine entsprechende Vertretung nicht sichergestellt, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren substantiiert und damit glaubhaft gemacht hat.

  • VG Köln, 12.10.2006 - 15 K 326/05

    Verletzung der Rechte als Gleichstellungsbeauftragte; Teilnahme an maßgeblichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07
    Da mithin die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Verwaltung ihrer Dienststelle ist, kann sie keine weitergehenden Kompetenzen als diese selbst haben (vgl. ebenso: VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 57 f.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 13 ff.; VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 7 f.; BMFSFJ, Schreiben vom 18.1.2005 - 402-8011-13/3 - S. 6; a. A. wohl VG Köln, Urt. v. 12.10.2006 - 15 K 326/05 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 20 ff. sowie v. Roetteken, a. a. O., Rn. 26 zu § 17 BGleiG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - 4 S 2.08

    Vorzeitige Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten

    Der Senat geht dabei davon aus, dass ein Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO in Organstreitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle grundsätzlich statthaft ist (so auch OVG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 1 B 1839/07 - juris Rn. 42 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 - juris Rn. 26; s. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 MB 54/07 - OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 Bs 286/07 - a.A. lediglich OVG Bautzen, Beschluss vom 17. August 2007 - 2 BS 208/07 - juris Rn. 6 ff., wonach jedweder Eilrechtsschutz generell ausgeschlossen sein soll).

    Versteht man die auf den Klagegrund des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG gestützte Anrufung des Gerichts als Organstreitverfahren, spricht einiges dafür, dass das Organ - hier die örtliche Gleichstellungsbeauftragte - eine Möglichkeit haben muss, sich gegen die Beseitigung seiner Organstellung zur Wehr zu setzen und eine auf ihren Fall bezogene gerichtliche Überprüfung veranlassen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., juris Rn. 25; im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.).

    Soweit dies mit den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes zu beurteilen ist, beinhaltet § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG deshalb nach seinem Sinn und Zweck die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten (so auch - unter anderem - OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 - juris Rn. 27 ff., und Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 31 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 15 K 457/07 - juris Rn. 47; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 - UA S. 13).

    Allerdings ist es ausweislich der HE/GA nicht so, dass wesentliche Kompetenzen der Dienststellen in personellen Angelegenheiten auf die Internen Services verlagert worden wären und die Neuzuordnung der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des Zuordnungsgrundsatzes in § 18 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur einer solchen Kompetenzverlagerung folgte oder die Gleichstellungsbeauftragten lediglich "das Schicksal ihrer Dienststelle in organisatorischer Hinsicht" teilten (so aber OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 4/5; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 33 a. E.).

    Insgesamt ergibt sich hieraus, dass § 17 Abs. 2 BGleiG voraussichtlich nicht verletzt ist, weil kein Teilverfahren hinsichtlich der Erstellung der HE/GA anhängig war (ebenso unter anderem - OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5 f.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 55 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 28; VG Frankfurt/Main, a.a.O., Rn. 58; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 28 A 103.07 - juris Rn. 21 ff.; VG Schleswig, a.a.O., UA S. 14 f.).

    Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann einstweiliger Rechtsschutz nicht über gerichtliche Vollziehungsregelungen nach § 80 Abs. 5 VwGO oder dahingehende Feststellungen analog § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden (OVG Schleswig, a.a.O., BA S. 7; OVG Münster, a.a.O., Rn. 42 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 22 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - 4 S 3.08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Organstreitigkeit des Gleichstellungsbeauftragten

    Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann einstweiliger Rechtsschutz nicht über gerichtliche Vollziehungsregelungen nach § 80 Abs. 5 VwGO oder dahingehende Feststellungen analog § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 MB 54/07 -, BA S. 7; OVG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 1 B 1839/07 - juris Rn. 42 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 - juris Rn. 22 ff.).

    Versteht man die auf den Klagegrund des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG gestützte Anrufung des Gerichts als Organstreitverfahren, spricht einiges dafür, dass das Organ - hier die örtliche Gleichstellungsbeauftragte - eine Möglichkeit haben muss, sich gegen die Beseitigung seiner Organstellung zur Wehr zu setzen und eine auf seinen Fall bezogene gerichtliche Überprüfung veranlassen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., juris Rn. 25; im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.).

    Soweit dies mit den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes zu beurteilen ist, beinhaltet § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG deshalb nach seinem Sinn und Zweck die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten (so auch - unter anderem - OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 - juris Rn. 27 ff., und Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 31 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 15 K 457/07 - juris Rn. 47; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 - UA S. 13).

    Allerdings ist es ausweislich der HE/GA nicht so, dass wesentliche Kompetenzen der Dienststellen in personellen Angelegenheiten auf die Internen Services verlagert worden wären und die Neuzuordnung der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des Zuordnungsgrundsatzes in § 18 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur einer solchen Kompetenzverlagerung folgte oder die Gleichstellungsbeauftragten lediglich "das Schicksal ihrer Dienststelle in organisatorischer Hinsicht" teilten (so aber OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 4/5; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 33 a. E.).

    Das Bundesgleichstellungsgesetz enthält keine Vorschriften verwaltungsorganisatorischer Art darüber, wann eine übergeordnete Dienststelle die ihr nachgeordneten Behörden an Entscheidungsprozessen zu beteiligen hat, sondern lediglich Regelungen darüber, wann eine Dienststelle die ihr zugeordnete Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen hat, nämlich u.a. im Falle eines bei ihr anhängigen Teilverfahrens (ebenso unter anderem OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5 f.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 55 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 28; VG Frankfurt/Main, a.a.O., Rn. 58; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 28 A 103.07 - juris Rn. 21 ff.; VG Schleswig, a.a.O., UA S. 14 f.).

  • VG Osnabrück, 04.03.2020 - 1 A 225/18

    Gleichstellungsbeauftragte; organschaftliches Recht; stellvertretende

    Es handelt sich bei dem gerichtlichen Verfahren nach § 34 BGleiG um eine besondere Form des Organstreits, so dass nicht das allgemeine Rechtsträgerprinzip (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern das sog. Funktionsträgerprinzip anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 8.4.2010, a.a.O., 615; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2007 - 5 ME 222/07, Rn. 25, juris).

    12/5468, S. 36 zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 4 FFG; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2007 - 5 ME 222/07, Rn. 35, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.8.2007 - 6 A 63/07, Rn. 49, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 18.6.2007 - 9 E 651/07, Rn. 51, juris, wobei es in den zitierten Entscheidungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 19 Abs. 4 BGleiG regelmäßig um die personelle Ausstattung und Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten und nicht um die Bestellung einer Stellvertreterin geht).

    Grundsätzlich näherliegend als die Bestellung einer zweiten stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten ist, dass gerade der Aspekt der großen Distanzen zwischen den einzelnen Dienststellen zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf eine für die jeweiligen Dienststellen zuständige Vertrauensfrau führt, § 26 Abs. 4 Satz 4 BGleichG i.V.m. § 19 Abs. 3 BGleiG (vgl. BT-Drs. 14/5679, S. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2007 - 5 ME 222/07, Rn. 35, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.8.2007, a.a.O., Rn. 45, juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.6.2007, Rn. 53, juris; Rundschreiben vom 6.1.2017, S. 17, 19, 20; von Roetteken, a.a.O., § 19 Rn. 160).

    Zunächst einmal hat die Klägerin ihren Vortrag zur unzureichenden Entlastung vor der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2007, a.a.O., Rn. 35, juris).

    Entsprechende Maßnahmen sind jedenfalls generell geeignet, eine Entlastung herbeizuführen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2007, a.a.O., Rn. 35, juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.6.2007, Rn. 53, juris).

  • VG Cottbus, 04.06.2009 - 5 K 198/06

    Reichweite der Beteiligungsrechte einer Gleichstellungsbeauftragten; Teilnahme an

    Bei einem von der Gleichstellungsbeauftragten auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 S. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) i.V.m. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG angestrengten gerichtlichen Verfahren handelt es sich um eine Auseinandersetzung über die Reichweite der der Gleichstellungsbeauftragten (insbesondere) durch das Bundesgleichstellungsgesetz eingeräumten Rechte, die ihr gegenüber der Dienststelle i.S. des § 4 Abs. 5 BGleiG i.V.m. § 6 BPersVG, für die sie bestellt ist, zustehen, so dass die Klage gegen die Leitung der Dienststelle als das für die Dienststelle verantwortliche und handelnde Organ zu richten ist (vgl. Beschl. der Kammer v. 30. März 2006 - 5 L 73/06 -, zitiert nach juris; s. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, zitiert nach juris).

    Diese Auslegung des § 17 Abs. 2 BGleiG führt nicht zu einer unzulässigen Verkürzung der Rechte der bei der nachgeordneten Behörde bestellten Gleichstellungsbeauftragten, da die dortige Gleichstellungsbeauftragte - wie dargelegt - ihre Rechte nur in dem Umfang, in dem die Dienstelle an der Entscheidung der höheren Dienststelle beteiligt worden ist, ausüben kann (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, zitiert nach juris).

    Die Beteiligung der bei der Zentrale bestellten Gleichstellungsbeauftragten an der Dienstbesprechung diente mithin nicht nur dem Informations- und Erfahrungsaustausch, sondern auch der Wahrung der Interessen der weiblichen Beschäftigten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, zitiert nach juris).

    Ob ein Teilverfahren stattfindet, liegt vielmehr im Organisationsermessen der höheren Dienststelle und entzieht sich damit dem Einfluss der nachgeordneten Dienststelle und der bei dieser bestellten Gleichstellungsbeauftragten (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 10. April 2008 - OVG 4 S 3.08 -, zitiert nach juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, zitiert nach juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14. Dezember 2007 - 1 B 1839/07 -, zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2007 - 1 B 1839/07

    Antrag auf die Verpflichtung der Agentur für Arbeit auf die Verpflichtung einer

    zur Einordnung als Organstreitverfahren bereits Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, Juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2007 - VG 28 A 80.07 -, UA S. 6; s. auch v. Roetteken, BGleiG, Stand: September 2007, § 22 BGleiG Rn. 31 und 34; sowie die Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren, BT-Drucks. 14/5679, S. 36.

    So auch Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Juris Rn. 28; VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07 -, Juris Rn. 58; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2007, a.a.O., UA S. 7 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 8 f.

    So im Ergebnis aber Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Juris Rn. 25, unter Hinweis darauf, dass es zur Erlangung der Amtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG neben deren Wahl eines umsetzenden Bestellungsaktes der Dienststellenleitung bedürfe.

  • VG Stade, 07.12.2007 - 3 B 1353/07

    Abberufung; Amt; Anordnung; Anspruch; Antrag; Anweisung; Ebene; Entscheidung;

    In einem Parallelverfahren hat die Kammer mit Beschluss vom 23.05.2007 ( 3 B 609/07) - eingeschränkt - vorläufigen Rechtsschutz gewährt; auf die Beschwerde hat das Nds. OVG mit Beschluss vom 09.11.2007 ( 5 ME 222/07 ) den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

    Dem Antrag steht insbesondere nicht die Rechtskraftwirkung ( vgl. hierzu Kopp, VwGO-Kommentar, 15. Auflage, § 121 RdNr. 4 ) der im Parallelverfahren ergangenen abschließenden Entscheidung des Nds. OVG vom 09.11.2007 - 5 ME 222/07 - entgegen, denn jene Entscheidung wirkt lediglich zwischen den dortigen Beteiligten.

    Rechtschutz ist in Verfahren der vorliegenden Art nach der Entscheidung des Nds. OVG vom 09.11.2007 - aaO - auf der Grundlage des § 123 VwGO zu gewähren, auch wenn daran auch angesichts der Formulierung des § 22 Abs. 1 S. 4 BGleiG Restzweifel bestehen mögen ( vgl. hierzu VG Göttingen, Beschluss vom 18.10.2007, 1 B 287/07 ).

    Klarzustellen ist allerdings, dass die Kammer mit diesen Ausführungen nicht zum Ausdruck gebracht hat, die bei der Zentrale angesiedelte Gleichstellungsbeauftragte sei "lediglich für den Informations- und Erfahrungsaustausch zuständig" ( so aber Nds. OVG im Beschluss vom 09.11.2007, aaO, S. 14 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - 4 S 6.08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Beendigung der Amtszeit eines

    Versteht man die auf den Klagegrund des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG gestützte Anrufung des Gerichts als Organstreitverfahren, spricht einiges dafür, dass das Organ - hier die örtliche Gleichstellungsbeauftragte - eine Möglichkeit haben muss, sich gegen die Beseitigung seiner Organstellung zur Wehr zu setzen und eine auf seinen Fall bezogene gerichtliche Überprüfung veranlassen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 - juris Rn. 25; im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 MB 54/07 - OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 Bs 286/07 -).

    Das Verwaltungsgericht hat deshalb, soweit dies mit den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes zu beurteilen ist, zutreffend angenommen, dass § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG nach seinem Sinn und Zweck die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten beinhaltet (so auch - unter anderem - OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 - juris Rn. 27 ff., und Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 31 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 15 K 457/07 - juris Rn. 47; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 - UA S. 13).

    In der Tat ist es ausweislich der HE/GA nicht so, dass wesentliche Kompetenzen der Dienststellen in personellen Angelegenheiten auf die Internen Services verlagert worden wären und die Neuzuordnung der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des Zuordnungsgrundsatzes in § 18 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur einer solchen Kompetenzverlagerung folgte oder die Gleichstellungsbeauftragten lediglich "das Schicksal ihrer Dienststelle in organisatorischer Hinsicht" teilten (so aber OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 4/5; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 33 a. E.).

  • VG Berlin, 05.11.2008 - 2 A 4.08

    Feststellung, dass das Amt als Gleichstellungsbeauftragte nicht endete

    17 1. Die damit eingeräumte Möglichkeit zur organisationsrechtlichen Umstrukturierung und Beschränkung der Gesamtzahl der Gleichstellungsbeauftragten in einem Geschäftsbereich umfasst auch das Recht, die Amtszeiten der vorhandenen Gleichstellungsbeauftragten neu zu regeln, also auch die Amtszeiten vorzeitig zu beenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2008 - OVG 4 S 6.08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 Bs 286/07 - juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 - und 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 - jeweils juris; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 - VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 15 K 457/07 - juris, Rn. 40 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - VG 28 A 231.07 - a. A. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 MB 64/07 - VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07 - PersR 2007, 398 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 L 350/07 - juris, Rn. 50 ff.; VG Stade, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 3 B 1353/07 - juris, Rn. 25).

    Es wäre mit dem Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG unvereinbar, wenn die Kompetenz der nach dieser Vorschrift bestellten Gleichstellungsbeauftragten erst dann in vollem Umfang zur Geltung käme, wenn die Amtsperioden der zu ersetzenden Gleichstellungsbeauftragten abgelaufen sind (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007, a. a. O., Rn. 33 und 28. Dezember 2007, a. a. O., Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - VG 28 A 231.07 -).

    Nicht erfasst wird jedoch der - hier gegebene - Fall der völligen Abschaffung einer Gleichstellungsbeauftragten unter Aufgehen ihres vormaligen Zuständigkeitsbereiches in denjenigen des durch Organisationsentscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG neu geschaffenen Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten mit der Zuständigkeit für mehrere Dienststellen, weil das auf der Grundlage einer Neuwahl erstmalig besetzt werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007, a. a. O., Rn. 34 und 28. Dezember 2007, a. a. O., Rn. 30).

  • VG Berlin, 05.11.2008 - 2 A 6.08

    Feststellung, dass das Amt als Gleichstellungsbeauftragte nicht endete

    20 1. Die damit eingeräumte Möglichkeit zur organisationsrechtlichen Umstrukturierung und Beschränkung der Gesamtzahl der Gleichstellungsbeauftragten in einem Geschäftsbereich umfasst auch das Recht, die Amtszeiten der vorhandenen Gleichstellungsbeauftragten neu zu regeln, also auch die Amtszeiten vorzeitig zu beenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2008 - OVG 4 S 6.08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 Bs 286/07 - juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 - und 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 - jeweils juris; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 - VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 15 K 457/07 - juris, Rn. 40 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - VG 28 A 231.07 - a. A. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 MB 64/07 - VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07 - PersR 2007, 398 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 L 350/07 - juris, Rn. 50 ff.; VG Stade, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 3 B 1353/07 - juris, Rn. 25).

    Es wäre mit dem Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG unvereinbar, wenn die Kompetenz der nach dieser Vorschrift bestellten Gleichstellungsbeauftragten erst dann in vollem Umfang zur Geltung käme, wenn die Amtsperioden der zu ersetzenden Gleichstellungsbeauftragten abgelaufen sind (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007, a. a. O., Rn. 33 und 28. Dezember 2007, a. a. O., Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - VG 28 A 231.07 -).

    Nicht erfasst wird jedoch der - hier gegebene - Fall der völligen Abschaffung einer Gleichstellungsbeauftragten unter Aufgehen ihres vormaligen Zuständigkeitsbereiches in denjenigen des durch Organisationsentscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG neu geschaffenen Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten mit der Zuständigkeit für mehrere Dienststellen, weil das auf der Grundlage einer Neuwahl erstmalig besetzt werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007, a. a. O., Rn. 34 und 28. Dezember 2007, a. a. O., Rn. 30).

  • VG Göttingen, 11.03.2009 - 1 A 286/07

    Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Abberufung aus dem Amt der

    In der Sache hält sie ihre Entscheidung für rechtmäßig und beruft sich zur Begründung insbesondere auf die Beschlüsse des Nds. OVG vom 28.12.2007 (ME 465/07) und 09.11.2007 (5 ME 222/07).

    Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Nds. OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 09.11.2007 (5 ME 222/07) an.

    Insoweit bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen des Nds. OVG in seinen Beschlüssen vom 09.11.2007 (5 ME 222/07) und 28.12.2007 (5 ME 465/07), denen es für das Klageverfahren mit folgender Ergänzung folgt: Die Kammer hält nicht mehr daran fest, § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG eröffne nur die Möglichkeit einer schrittweisen Umorganisation unter Beibehaltung der jeweiligen Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten.

  • VG Köln, 15.12.2022 - 15 K 6734/20
  • OVG Niedersachsen, 28.09.2009 - 5 ME 156/09

    Persönliche Teilnahme eines Gleichstellungsbeauftragten an Führungsklausuren mit

  • OVG Niedersachsen, 28.12.2007 - 5 ME 465/07

    Vorzeitige Abberufung einer gewählten Gleichstellungsbeauftragten aus dem Amt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - 4 S 1.08

    Vorzeitige Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten

  • VG Frankfurt/Main, 23.03.2009 - 9 K 3887/08

    Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen von Teilverfahren nach § 17

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 20.08.2007 - 9 E 3794/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,24153
VG Frankfurt/Main, 20.08.2007 - 9 E 3794/06 (https://dejure.org/2007,24153)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2007 - 9 E 3794/06 (https://dejure.org/2007,24153)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. August 2007 - 9 E 3794/06 (https://dejure.org/2007,24153)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,24153) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 14 Abs 4 S 1 BeamtVG, § 50a Abs 1 S 1 BeamtVG
    Mindestversorgung rechtfertigt keine Kürzung des Kindererziehungszuschlags

  • Wolters Kluwer

    (Mindestversorgung rechtfertigt keine Kürzung des Kindererziehungszuschlags)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 198 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 25.04

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 20.08.2007 - 9 E 3794/06
    Auch sonst kennt das Beamtenversorgungsrecht nicht einen Grundsatz des Inhalts, dass Vorschriften über die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes grundsätzlich in dem eingeschränkten Sinn zu verstehen seien, dass hierbei jeweils nur das erdiente Ruhegehalt gemeint ist (BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 25.04 - Juris, Rn. 11 f.).
  • VG Potsdam, 06.12.2006 - 2 K 3619/03
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 20.08.2007 - 9 E 3794/06
    Diese Bedeutung der Erziehungsleistung rechtfertigt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig davon auszugestalten, ob eine Unterbrechung in der Berufstätigkeit vorliegt, und sie mit einem festen Wert zu versehen (so in Bezug auf das Rentenrecht: BVerfG, Beschluss vom 09.01.2006 - 1 BvR 756/96 - Juris, Rdnr. 20; Beschluss vom 12.03.1996 - E 94, 241, 262; zu § 14 Abs. 4 BeamtVG, § 50 a BeamtVG; im gleichen Sinne VG Potsdam, Urteil vom 06.12.2006 - 2 K 3619/03 - Juris, Rn. 28 ff.).
  • BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 756/96

    Rentenrechtliche Bewertung von Zeiten militärischen Dienstes als Ersatzzeit (§

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 20.08.2007 - 9 E 3794/06
    Diese Bedeutung der Erziehungsleistung rechtfertigt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig davon auszugestalten, ob eine Unterbrechung in der Berufstätigkeit vorliegt, und sie mit einem festen Wert zu versehen (so in Bezug auf das Rentenrecht: BVerfG, Beschluss vom 09.01.2006 - 1 BvR 756/96 - Juris, Rdnr. 20; Beschluss vom 12.03.1996 - E 94, 241, 262; zu § 14 Abs. 4 BeamtVG, § 50 a BeamtVG; im gleichen Sinne VG Potsdam, Urteil vom 06.12.2006 - 2 K 3619/03 - Juris, Rn. 28 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2014 - 5 LB 69/14

    Kindererziehungsergänzungszuschlag; Mindestruhegehalt; Mindestversorgung;

    Demgegenüber wird in der ganz überwiegenden Rechtsprechung die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, dass vor der mit Wirkung vom 12. Februar 2009 erfolgten Einfügung des Satzes 2 in § 50 a Abs. 7 BeamtVG (im vorliegenden Fall: vor der zum 1.12.2011 geschaffenen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG) auch in den Fällen, in denen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a. F. das amtsunabhängige Mindestruhegehalt gewährt wird, der Anspruch auf die in den §§ 50 a ff. BeamtVG a. F. geregelten Zuschläge zum Ruhegehalt bestand (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013 - 3 A 2192/10 -, juris Rn 30 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 6.12.2006 - 2 K 3619/03 -, juris Rn 17; VG Frankfurt, Urteil vom 20.8.2007 - 9 E 3794/06 -, juris Rn 16; VG München, Urteil vom 8.5.2009 - M 21 K 08.3117 -, juris Rn 17; VG Berlin, Urteil vom 14.7.2009 - 26 A 263.05 u. a. -, juris Rn 18; Urteil vom 24.9.2009 - 5 A 200.07 -, juris Rn 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011 - 23 K 6040/09 -, juris Rn 17; Urteil vom 17.2.2014 - 23 K 8455/13 -, juris Rn 25; vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.11.2011 - OVG 4 B 71.09 -, juris Rn 17 f.; Urteil vom 29.6.2012 - OVG 4 B 2.10 -, juris Rn 29).

    Deshalb war im hier streitigen Zeitraum zuerst das Ruhegehalt nach Maßgabe des § 14 BeamtVG a. F. zu bestimmen, bevor Leistungen nach § 50 b BeamtVG a. F. zu berechnen und zusätzlich zu dem zuvor ermittelten Ruhegehalt zu gewähren waren (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013, a. a. O., Rn 32; VG Frankfurt, Urteil vom 20.8.2007, a. a. O., Rn 17 f.; VG Berlin, Urteil vom 14.7.2009, a. a. O., Rn 18; Urteil vom 24.9.2009, a. a. O., Rn 14).

    Es wurde mithin im BeamtVG a. F. zum Ausdruck gebracht, wenn sich eine Regelung auf das "erdiente Ruhegehalt" beschränken sollte (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013, a. a. O., Rn 32; VG Potsdam, Urteil vom 6.12.2006, a. a. O., Rn 20; VG Berlin, Urteil vom 14.7.2009, a. a. O., Rn 19; VG Frankfurt, Urteil vom 20.8.2007, a. a. O., Rn 21).

    Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, wonach es ausgeschlossen ist, dass sich auch das Mindestruhegehalt aufgrund von speziellen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften erhöht (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013, a. a. O., Rn 32; VG Potsdam, Urteil vom 6.12.2006, a. a. O., Rn 20; VG Berlin, Urteil vom 14.7.2009, a. a. O., Rn 19; VG Frankfurt, Urteil vom 20.8.2007, a. a. O., Rn 21).

    Der Sinn und Zweck des Kindererziehungs- und des Kindererziehungsergänzungszuschlags sowie die Gesetzeshistorie sprechen vielmehr dafür, dass diese Zuschläge vor der Einfügung des Satzes 2 in § 50 a Abs. 7 BeamtVG (im vorliegenden Fall: vor der zum 1.12.2011 geschaffenen Regelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG) auch dann zu gewähren waren, wenn das Ruhegehalt als Mindestruhegehalt gewährt wurde (vgl. ebenso zu §§ 50 d und e BeamtVG a. F. OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013, a. a. O., Rn 37 - 42; vgl. ebenso zu § 50 a BeamtVG a. F. VG Potsdam, Urteil vom 6.12.2006, a. a. O., Rn 25 - 30; vgl. ebenso zu § 50 a BeamtVG a. F. VG München, Urteil vom 8.5.2009, a. a. O., Rn 17; vgl. ebenso zu § 50 a und b BeamtVG a. F. VG Berlin, Urteil vom 14.7.2009, a. a. O., Rn 20 - 22; Urteil vom 24.9.2009, a. a. O., Rn 15; vgl. ebenso zu § 50 a BeamtVG a. F. VG Frankfurt, Urteil vom 20.8.2007, a. a. O., Rn 21; vgl. ebenso zu § 50 a und b BeamtVG a. F. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011, a. a. O., Rn 20 - 23).

    Diese Bedeutung der Erziehungsleistung rechtfertigt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig davon auszugestalten, ob eine Unterbrechung in der Berufstätigkeit vorliegt, und sie mit einem festen Wert zu versehen (so in Bezug auf das Rentenrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 756/96 -, NZS 2006, S. 483, zitiert nach juris dort Rn 20; Beschluss vom 12. März 1996 - 1 BvR 609, 692/90 -, BVerfGE 94, S. 241, zitiert nach juris dort Rn 61 - 63 jeweils m. w. N.; zu § 14 Abs. 4, § 50a BeamtVG vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20. August 2007 - 9 E 3794/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 198, zitiert nach juris dort Rn 23; VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 2 K 3619/03 -, zitiert nach juris dort Rn 28f. m. w. N.).

    Nach Sinn und Zweck der Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge sollen Beamte, die Kinder erzogen haben, versorgungsrechtlich besser stehen als Beamte, die bei gleicher "Versorgungsbiografie" keine Kinder erzogen haben (so auch VG Frankfurt, Urteil vom 20. August 2007 - 9 E 3794/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 198, zitiert nach juris dort Rn 23; VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 2 K 3619/03 -, zitiert nach juris dort Rn 30f.; siehe auch VG München, Urteil vom 8. Mai 2009 - M 21 K 08.3117 -, zitiert nach juris dort Rn 17 - jeweils zu § 50a BeamtVG).".

  • VG Berlin, 14.07.2009 - 26 A 263.05

    Kindererziehungsergänzungszuschlag für Beamte

    Weder § 50a BeamtVG noch § 50b BeamtVG lässt sich ein Hinweis dafür entnehmen, dass es sich bei dem Ruhegehalt im Sinne dieser Vorschriften nur um das erdiente Ruhegehalt handeln könne (so auch VG Frankfurt, Urteil vom 20. August 2007 - 9 E 3794/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 198, zitiert nach juris dort Rn 21; VG München, Urteil vom 8. Mai 2009 - M 21 K 08.3117 -, zitiert nach juris dort Rn 17; ferner ausführlich VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 2 K 3619/03 -, zitiert nach juris dort Rn 20ff. jeweils zu § 50a BeamtVG).

    Diese Bedeutung der Erziehungsleistung rechtfertigt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig davon auszugestalten, ob eine Unterbrechung in der Berufstätigkeit vorliegt, und sie mit einem festen Wert zu versehen (so in Bezug auf das Rentenrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 756/96 -, NZS 2006, S. 483, zitiert nach juris dort Rn 20; Beschluss vom 12. März 1996 - 1 BvR 609, 692/90 -, BVerfGE 94, S. 241, zitiert nach juris dort Rn 61 - 63 jeweils m. w. N.; zu § 14 Abs. 4, § 50a BeamtVG vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20. August 2007 - 9 E 3794/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 198, zitiert nach juris dort Rn 23; VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 2 K 3619/03 -, zitiert nach juris dort Rn 28f. m. w. N.) .

    Nach Sinn und Zweck der Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge sollen Beamte, die Kinder erzogen haben, versorgungsrechtlich besser stehen als Beamte, die bei gleicher "Versorgungsbiografie" keine Kinder erzogen haben (so auch VG Frankfurt, Urteil vom 20. August 2007 - 9 E 3794/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 198, zitiert nach juris dort Rn 23; VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 2 K 3619/03 -, zitiert nach juris dort Rn 30f.; siehe auch VG München, Urteil vom 8. Mai 2009 - M 21 K 08.3117 -, zitiert nach juris dort Rn 17 - jeweils zu § 50a BeamtVG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2013 - 3 A 2192/10

    Anspruch einer Beamtin auf einen vorübergehenden Pflegeergänzungszuschlag und

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19, und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 -, ZBR 2010, 258, sowie die Urteile des OVG Berlin Brandenburg vom 17. November 2011 - OVG 4 B 71.09 - und vom 29. Juni 2012 - OVG 4 B 2.10 -, des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2006 - 2 K 3619/03 -, des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 20. August 2007 - 9 E 3794/06 -, des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 - 26 A 263.05 - und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. November 2011 - 23 K 6040/09 -, sämtlich abrufbar über juris.
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2014 - 5 LA 13/14

    Möglichkeit der Erhöhung eines Mindestruhegehalts um einen

    Diese Rechtsauffassung wird auch vom Verwaltungsgericht Potsdam (Urteil vom 6.12.2006 - 2 K 3619/03 -, juris Rn 17), vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Urteil vom 20.8.2007 - 9 E 3794/06 -, juris Rn 16), vom Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 14.7.2009 - 26 A 263.05 u. a. -, juris Rn 18; Urteil vom 24.9.2009 - 5 A 200.07 -, juris Rn 13) und vom Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.11.2011 - 23 K 6040/09 -, juris Rn 17; Urteil vom 17.2.2014 - 23 K 8455/13 -, juris Rn 25) vertreten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.11.2011 - OVG 4 B 71.09 -, juris Rn 17 f.; Urteil vom 29.6.2012 - OVG 4 B 2.10 -, juris Rn 29).
  • VG München, 08.05.2009 - M 21 K 08.3117

    Anspruch einer wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten

    Nicht nur das erdiente Ruhegehalt, sondern auch das Mindestruhegehalt ist ein Ruhegehalt, das durch einen Kindererziehungszuschlag gemäß § 50a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhöht werden kann, weil der Kindererziehungszuschlag nicht lediglich dazu dient, einen Ausgleich für Beamte zu gewähren, die aufgrund der Kindererziehung nur eine kürzere ruhegehaltfähige Dienstzeit aufweisen können; vielmehr soll der in der Kindererziehung liegenden Wert für die Allgemeinheit und für die Alterssicherungssysteme honoriert werden (VG Potsdam vom 06.12.2006 - 2 K 3619/03 - juris; ebenso VG Frankfurt vom 20.08.2007 - 9 E 3794/06 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht