Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08   

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OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08 (https://dejure.org/2008,5015)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.12.2008 - 2 ME 569/08 (https://dejure.org/2008,5015)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 (https://dejure.org/2008,5015)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz - Zum Aufnahmeanspruch in eine Gesamtschule

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 26 NSchulG; § 59 Abs. 1 S. 1 NSchulG; § 59a NSchulG; § 60 NSchulG; § 101 NSchulG; § 108 NSchulG; § 3 VO-SEP; Art. 3 Abs. 2 S. 1 NVerf; Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
    Aufnahmeanspruch in eine Gesamtschule; Aufnahmekapazität einer Gesamtschule als Grenze des Zulassungsanspruchs eines Schülers; Klassenbildungserlass als Kriterium der Aufnahmekapazität; Klassenstärke als Ausfluss pädagogischer Erfahrungswerte zur Grenze einer noch ...

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; NSchulG § 26; ; NSchulG § 59 Abs. 1 S... atz 1; ; NSchulG § 59 a; ; NSchulG § 59 a Abs. 1; ; NSchulG § 59 a Abs. 4; ; NSchulG § 106; ; NSchulG § 106 Abs. 6 Satz 1; ; NSchG § 60 Abs. 1 Nr. 1; ; NSchG § 101; ; NSchG § 101 Abs. 1; ; NSchG § 108 Abs. 1 Satz 1; ; NSchG § 183 a. F.; ; VO-SEP § 3; ; ZPO § 920

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Aufnahmeanspruch in eine Gesamtschule: Aufnahmekapazität; Gesamtschule; Klassenbildungserlass; Raumsituation; Zügigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme in Schulen - Aufnahmekapazität einer Gesamtschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufnahmeanspruch in eine Gesamtschule; Aufnahmekapazität einer Gesamtschule als Grenze des Zulassungsanspruchs eines Schülers; Klassenbildungserlass als Kriterium der Aufnahmekapazität; Klassenstärke als Ausfluss pädagogischer Erfahrungswerte zur Grenze einer noch ...

  • anwalt-und-kommunalrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Aufnahmeanspruch eines Schülers in Gesamtschule

  • anwalt-und-kommunalrecht.de (Kurzinformation und Leitsatz und Auszüge)

    Aufnahmeanspruch eines Schülers in Gesamtschule

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 372
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2007 - 2 ME 601/07

    Anspruch auf Aufnahme eines Kindes an einer Integrierten Gesamtschule;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein auf dem Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung folgender sowie auf § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchulG fußender Zugangsanspruch zu einer Gesamtschule seine Grenze an der Kapazitätserschöpfung der Schule findet (vgl. § 59 a NSchulG) und sich das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung reduziert, hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2007 (- 2 ME 601/07 -, NdsVBl. 2008, 109-112) ausgeführt:.

    Soweit die Vorinstanz aus der Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 2007 (- 2 ME 601/07 -, a.a.O.) den Schluss ziehen will, dass es nicht zwingend auf die Schülerhöchstzahlen des Klassenbildungserlasses ankomme, verkennt sie, dass dies nach der genannten Entscheidung nur dann nicht der Fall ist, wenn "eine Schule selbst von den die Kapazitätsgrenze bestimmenden Richtwerten des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 9. Februar 2004 ab[weicht], indem sie in einzelnen Klassen weitere Schüler als geboten aufnimmt und damit die Grenze der für die Klassenbildung maßgeblichen Schülerzahl nach oben verlagert", da sie damit zeigt, "dass nach ihren Gegebenheiten die ihr verfügbaren personellen, sächlichen und fachspezifischen Mittel mit der dem Richtwert entsprechenden Klassenstärke noch nicht ausgeschöpft sind und die Erfüllung des Bildungsauftrages auch bei Aufnahme zusätzlicher Schüler - hier mindestens eines weiteren Schülers je Klasse - noch sichergestellt ist".

    Die Frage der Bedeutung der Festsetzung der Zügigkeit durch den Schulträger für die Bestimmung der Kapazität hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2007 (- 2 ME 601/07 -, a.a.O.) zwar mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen, aber insoweit ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2003 - 13 ME 342/03

    Aufnahmeanspruch; Aufnahmekapazität; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08
    Der vorstehenden Auffassung hat insbesondere der zuvor für das Schulrecht zuständige 13. Senat des beschließenden Gerichts (vgl. Beschlüsse v. 8.10.2003 - 13 ME 343/03 -, NdsVBl. 2004, 102 = NVwZ-RR 2004, 258 und - 13 ME 342/03 - ähnlich OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 5.8.2002 - 2 M 101/02 -, LKV 2003, 192 = Leitsatz in juris) widersprochen und ausgeführt, die genannte Konkretisierung der Kapazitätsgrenzen von Schulen verkenne die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Universität und Schule, die eine uneingeschränkte Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu numerus-clausus Studiengängen von Hochschulen auf Schulen verböten.

    Dem trägt der genannte Erlass mit seiner Festlegung eines Klassenfrequenzhöchstwertes von 30 Schülern pro Klasse Rechnung; dieser Erlass dient nicht allein haushaltsrechtlichen Zielsetzungen und solchen der Verteilung der Lehrerstunden auf die einzelnen Schulen, sondern soll auch als Ausfluss pädagogischer Erfahrungswerte, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs noch gesichert ist, eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit gewährleisten (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2003, - 13 ME 342/03 -, Juris; vgl. zu einer vergleichbaren Regelung des nordrhein-westfälischen Landesrechts Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 29. September 2003, - 19 B 1923/03 -, DÖV 2004, 353).

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2003 - 13 ME 343/03

    Zugangsanspruch eines Schülers zu einer bestimmten Schule; Grenze des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08
    Der vorstehenden Auffassung hat insbesondere der zuvor für das Schulrecht zuständige 13. Senat des beschließenden Gerichts (vgl. Beschlüsse v. 8.10.2003 - 13 ME 343/03 -, NdsVBl. 2004, 102 = NVwZ-RR 2004, 258 und - 13 ME 342/03 - ähnlich OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 5.8.2002 - 2 M 101/02 -, LKV 2003, 192 = Leitsatz in juris) widersprochen und ausgeführt, die genannte Konkretisierung der Kapazitätsgrenzen von Schulen verkenne die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Universität und Schule, die eine uneingeschränkte Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu numerus-clausus Studiengängen von Hochschulen auf Schulen verböten.

    Es liegt auf der Hand, dass diese Aufsicht des Lehrers um so schwieriger und ineffektiver durchzuführen ist, je mehr Schüler sich in einem Klassenverband befinden (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2003, - 13 ME 343/03 -, NdsVBl. 2004, 102).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.1992 - 19 B 3241/92
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08
    Unerheblich ist insoweit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch, dass nach dem Klassenbildungserlass die Schülerhöchstzahlen um bis zu eine Schülerin oder einen Schüler je Klasse überschritten werden können, was nach Ansicht der Vorinstanz deutlich mache, dass es sich bei den Schülerhöchstzahlen um keine starre Obergrenze handele (ähnlich auch Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 17. August 1992, - 19 B 3241/92 -, Juris).

    Die seinerzeit offen gelassene Frage entscheidet der Senat nunmehr dahingehend, dass die Raumsituation und damit die Kapazität der Schule im Sinne des § 59 a Abs. 1 NSchulG entscheidend durch die Festlegung der Zügigkeit der Schule durch den Schulträger bestimmt wird (so auch Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 17. August 1992, - 19 B 3241/92 -, Juris).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08
    Den Gemeinden und Landkreisen ist hierdurch von Verfassungs wegen ein grundsätzlich alle örtlichen Angelegenheiten umfassender Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich zuerkannt (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1969, - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2003 - 19 B 1923/03

    Aufnahme in einer Schule mit sonderpädagogischer Förderung; Erreichung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08
    Dem trägt der genannte Erlass mit seiner Festlegung eines Klassenfrequenzhöchstwertes von 30 Schülern pro Klasse Rechnung; dieser Erlass dient nicht allein haushaltsrechtlichen Zielsetzungen und solchen der Verteilung der Lehrerstunden auf die einzelnen Schulen, sondern soll auch als Ausfluss pädagogischer Erfahrungswerte, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs noch gesichert ist, eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit gewährleisten (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2003, - 13 ME 342/03 -, Juris; vgl. zu einer vergleichbaren Regelung des nordrhein-westfälischen Landesrechts Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 29. September 2003, - 19 B 1923/03 -, DÖV 2004, 353).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2002 - 2 M 101/02
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08
    Der vorstehenden Auffassung hat insbesondere der zuvor für das Schulrecht zuständige 13. Senat des beschließenden Gerichts (vgl. Beschlüsse v. 8.10.2003 - 13 ME 343/03 -, NdsVBl. 2004, 102 = NVwZ-RR 2004, 258 und - 13 ME 342/03 - ähnlich OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 5.8.2002 - 2 M 101/02 -, LKV 2003, 192 = Leitsatz in juris) widersprochen und ausgeführt, die genannte Konkretisierung der Kapazitätsgrenzen von Schulen verkenne die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Universität und Schule, die eine uneingeschränkte Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu numerus-clausus Studiengängen von Hochschulen auf Schulen verböten.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2000 - 2 B 10555/00
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08
    a) Nach einer in der Rechtsprechung (OVG Bremen, Beschl. v. 25.9.1990 - 1 B 52/90 -, Leitsatz in SPE 133 Nr. 1 und juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.4.2000 - 2 B 10555/00 u. a. -, NVwZ-RR 2000, 680) und der Literatur (Niehues/Rux, a. a. O., Rdnr. 628) vertretenen Ansicht kann eine Schule, die das Zugangsrecht des die Aufnahme begehrenden Schülers verkürzt und die fehlende Möglichkeit einer Vergabe von Plätzen durch das zuständige Organ zu vertreten hat, eine etwaige Kapazitätsauslastung dem Schüler solange nicht entgegenhalten, wie die äußerste Grenze ihrer Funktionsfähigkeit nicht erreicht ist.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08
    Diese Ansicht stützt sich bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze von Schulen ersichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (grundlegend Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561) zur Frage der Erschöpfung der Kapazitäten von Hochschulstudiengängen.
  • VG Hannover, 19.08.2005 - 6 B 4154/05

    Aufnahme; Aufnahmeanspruch; Aufnahmebeschränkung; Aufnahmekapazität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08
    Soweit zur Bestimmung der Raumsituation vertreten wird, dass diese allein tatsächlich zu bestimmen sei mit der Folge, dass den von den zuständigen Entscheidungsgremien des Schulträgers getroffenen Entscheidungen über die Zügigkeit der Schulen im Rahmen der Kapazitätsermittlung keine rechtlich verbindliche Wirkung zukomme (so Littmann, a.a.O., Anm. 3.2 zu § 59 a NSchulG unter Hinweis auf die - allerdings zu allgemein bildenden Gymnasien, für die § 59 a NSchulG schon von seinem Wortlaut her nicht gilt -, ergangene Entscheidung des VG Hannover, Beschluss vom 19. August 2005, - 6 B 4154/05 -, Juris), tritt dem der Senat nicht bei.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2000 - 2 B 10642/00

    Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine integrierte Gesamtschule und auf

  • OVG Bremen, 25.09.1990 - 1 B 52/90

    Gesamtschule; Zugangsregelungen; Aufnahme von Schülern; Zugangsanspruch;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 9 S 616/03

    Abiturverordnung: Kernfächer - Fächerkombination - Unterrichtsstundenzahl in der

  • VG Braunschweig, 04.08.2010 - 6 B 120/10

    Aufnahme; Aufnahmekapazität; Gesamtschule; Härtefall; Härtegrund;

    Auf die Frage, ob der Schule bei der Durchführung des Auswahlverfahrens Rechtsfehler unterlaufen sind, kommt es dann nach dieser Rechtsprechung insoweit nicht mehr (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.12.2008 - 2 ME 569/08 -, dbovg = NdsVBl. 2009, 113 = NVwZ-RR 2009, 372).

    Nicht aufgenommene Schüler haben grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Schule Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung ergreift, also etwa eine zusätzliche Klasse (einen weiteren "Zug") der 5. Jahrgangsstufe einrichtet (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.12.2008, a. a. O.).

    Die sächlichen Gegebenheiten, zu denen auch die Raumsituation an der Schule gehört, werden maßgeblich durch die Festsetzung der "Zügigkeit" durch den Schulträger, also durch die Anzahl der vom Schulträger für die betreffende Jahrgangsstufe vorgesehenen Klassen bestimmt (Nds. OVG, B. v. 18.12.2008, a. a. O.).

    Inwieweit diese Entscheidung des Schulträgers durch das Verwaltungsgericht überprüfbar und durch einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sicherbar ist, kann offenbleiben, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Entscheidung über die "Zügigkeit" derart ermessensfehlerhaft ist, dass eine Erhöhung der "Zügigkeit" die einzige rechtmäßige Entscheidung wäre (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.12.2008, a. a. O.).

    Darüber hinaus darf der Schulträger bei seiner Entscheidung neben den Raumkapazitäten auch das übrige in seinem Zuständigkeitsbereich vorhandene Schulangebot sowie die Vorgaben des Schulentwicklungsplanes berücksichtigen (ebenso Nds. OVG, B. v. 18.12.2008, a. a. O.).

    Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung obliegt es nicht der Schule, ihre Ausstattung mit Lehrerstunden darzustellen, sondern der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die von ihm für richtig gehaltene Erhöhung der "Zügigkeit" auch den personellen Gegebenheiten entspricht (ebenso Nds. OVG, B. v. 18.12.2008, a. a. O.).

  • VG Oldenburg, 01.07.2010 - 5 B 1499/10

    Aufnahmekapazität; differenziertes Losverfahren; ermessensfehlerfreie

    Insbesondere bei - wie hier - kapazitätsbeschränkten Gesamtschulen besteht lediglich ein Recht auf gleichberechtigten Zugang zu der öffentlichen Bildungseinrichtung, d. h. ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Auswahlentscheidung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - NVwZ-RR 2009, 372; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 2 ME 601/07 - juris; VG Hannover; Urteil vom 20. Januar 2009 - 6 A 4432/08 - juris; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Auflage 2006, Rn 607 m.w.N.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - a.a.O.) bleiben etwaige Rechtsfehler bei Durchführung des in § 59a Abs. 1 Satz 2 NSchG vorgezeichneten Auswahlverfahrens jedenfalls dann schon ohne Auswirkungen auf nicht ausgeloste Bewerber, wenn die aufnahmebeschränkte Schule alle verfügbaren Schülerplätze bereits vergeben und damit ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat.

    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - a.a.O.) - der sich das Gericht anschließt - spiegelt sich die Aufnahmekapazität im Sinne von § 59a Abs. 4 NSchG im sogenannten Klassenbildungserlass (RdErl. des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 9. Februar 2004 [SVBl. 2004, S. 128], geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juli 2009 [SVBl. 2009, S. 333)], Nr. 3.1: höchstens 30 Schüler/Schülerinnen bei einer Integrierten Gesamtschule) wider; die dort geregelte Klassenstärke ist Ausfluss gesicherter pädagogischer Erfahrungswerte, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann.

    Ferner gilt, dass die Raumsituation als Voraussetzung der sächlichen Kapazität durch die Festlegung der Zügigkeit vom Schulträger bestimmt wird und nicht etwa anhand der tatsächliche sächlichen Gegebenheiten (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008, a.a.O.).

    Zum Anderen wäre bei dieser Sichtweise das Tatbestandsmerkmal der personellen Gegebenheiten in § 59a Abs. 4 NSchG weitgehend obsolet, da personelle Fehlbestände in jedem Fall künftig auszugleichen und deswegen auch nicht mehr als Tatbestandsmerkmal zu prüfen wären (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008, a.a.O.).

  • VG Oldenburg, 01.07.2010 - 5 B 1479/10

    Anspruch der Erziehungsberechtigten auf freie Wahl zwischen den zur Verfügung

    Insbesondere bei - wie hier - kapazitätsbeschränkten Gesamtschulen besteht lediglich ein Recht auf gleichberechtigten Zugang zu der öffentlichen Bildungseinrichtung, d.h. ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Auswahlentscheidung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - NVwZ-RR 2009, 372; Be-schlussvom 19. Dezember 2007 - 2 ME 601/07 -juris; VG Hannover; Urteil vom 20. Januar 2009 - 6 A 4432/08 - [...]; Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Auflage 2006, Rn 607 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - a.a.O.) bleiben etwaige Rechtsfehler bei Durchführung des in § 59a Abs. 1 Satz 2 NSchG vorgezeichneten Auswahlverfahrens jedenfalls dann schon ohne Auswirkungen auf nicht ausgeloste Bewerber, wenn die aufnahmebeschränkte Schule alle verfügbaren Schülerplätze bereits vergeben und damit ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat.

    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - a.a.O.) - der sich das Gericht anschließt - spiegelt sich die Aufnahmekapazität im Sinne von § 59a Abs. 4 NSchG im sogenannten Klas-senbildungserlass (RdErl. des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 9. Februar 2004 [SVBI. 2004, S. 128], geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juli 2009 [SVBI. 2009, S. 333)], Nr. 3.1: höchstens 30 Schüler/Schülerinnen bei einer Integrierten Gesamtschule) wider; die dort geregelte Klassenstärke ist Ausfluss gesicherter pädagogischer Erfahrungswerte, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann.

    Ferner gilt, dass die Raumsituation als Voraussetzung der sächlichen Kapazität durch die Festlegung der Zügigkeit vom Schulträger bestimmt wird und nicht etwa anhand der tatsächliche sächlichen Gegebenheiten (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008, a.a.O.).

    Zum Anderen wäre bei dieser Sichtweise das Tatbestandsmerkmal der personellen Gegebenheiten in § 59a Abs. 4 NSchG weitgehend obsolet, da personelle Fehlbestände in jedem Fall künftig auszugleichen und deswegen auch nicht mehr als Tatbestandsmerkmal zu prüfen wären (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008, a.a.O.).

  • VG Hannover, 20.01.2009 - 6 A 4432/08

    Aufnahmebeschränkung: Schule; Aufnahmekapazität: Schule; Gesamtschule, Kapazität;

    Der Kläger vertritt die Rechtauffassung, dass die Rechtspositionen dieser Kinder nicht schützenswert seien, selbst wenn die absolute Zahl der aufgenommenen Kinder nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - zur Erschöpfung der Aufnahmekapazität der Gesamtschule führe.

    Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ihr angesichts der Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - keine gesteigerte Darlegungspflicht hinsichtlich der Erschöpfung ihrer Aufnahmekapazität obliege.

    Spätestens nach ihrer erfolgten Aufnahme genießen diese Schülerinnen und Schüler eine Rechtsposition, in der sie auf den Fortbestand des Schulverhältnisses vertrauen können (Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.2008 - 2 ME 569/08 -, juris, http://www.dbovg.niedersachsen.de), denn das NSchG sieht eine Schulentlassung oder den erzwungenen Wechsel von einer einmal besuchten öffentlichen Schule auf eine andere nur vor, wenn in der Person der Schülerin oder des Schülers liegende Gründe eine entsprechende Regelung des Bildungsweges erforderlich machen (vgl. §§ 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 6, 61 Abs. 3 Nr. 2, 61 a, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2 Satz 1 NSchG).

    Lassen sich aber Rechtsfehler des Vergabeverfahrens nach § 59 a Abs. 1 NSchG nicht mehr durch eine gerichtliche Entscheidung korrigieren, wenn alle verfügbaren Schülerplätze vergeben sind (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2008, a.a.O.), können die rechtswidrig abgelehnten Schülerinnen und Schüler ihre Ansprüche auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über ihre Aufnahme noch vor Abschluss des Vergabeverfahrens nur mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der auf die Verpflichtung der Schule zum vorläufigen Freihalten eines noch nicht vergebenen Schülerplatzes gerichtet ist, wahren.

  • VG Braunschweig, 23.08.2019 - 6 B 127/19

    Aufnahme; Aufnahmekapazität; Dokumentation; Ganztagsschule; Härtefall;

    Auf dieser Grundlage bestimmt sich die Aufnahmekapazität der Schule nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts maßgeblich nach dem Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums über Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen (a.a.O.) sowie der vom Schulträger festgelegten "Zügigkeit", also der Anzahl der Klassen, die nach der Entscheidung des Schulträgers für einen Schuljahrgang einzurichten sind (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.12.2008 - 2 ME 569/08 -, juris Rn. 12 und 20; s. auch Littmann, a.a.O., Erl. 3.2).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist die Aufnahmekapazität nur dann ausnahmsweise nicht nach den in dem zitierten Erlass bestimmten Schülerhöchstzahlen zu bemessen, wenn die Schule selbst von diesen Richtwerten abgegangen ist, indem sie in einzelne Klassen mehr Schüler als geboten aufnimmt (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.12.2008, a.a.O., Rn. 14; B. v. 19.12.2007 - 2 ME 601/07 -, juris Rn. 31).

    Ob der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch insoweit zu folgen ist, als das Gericht einen durch einstweilige Anordnung sicherbaren (vorläufigen) Aufnahmeanspruch generell bei erschöpfter Aufnahmekapazität unabhängig von Fehlern der Schule im Auswahlverfahren verneint, oder ob vielmehr auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu verlangen ist, dass die Schulen bei Fehlern im Auswahlverfahren Schülerinnen und Schüler auch über ihre Kapazitäten hinaus bis zur äußersten Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen haben, kann die Kammer für das vorliegende Verfahren offenlassen (vgl. einerseits Nds. OVG, B. v. 18.12.2008, a.a.O., Rn. 28; andererseits z. B. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 19.04.2000 - 2 B 10642/00 -, NVwZ-RR 2000, 680, 681; Sächs. OVG, B. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt, B. v. 30.07.2019 - 7 L 2182/19.F -, juris Rn. 9 ff.; Rux, a.a.O., Rn. 821; zum Streitstand s. auch BVerfG, B. v. 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris Rn. 32 - jew. m.w.N. -).

  • VGH Hessen, 25.10.2013 - 7 B 1889/13

    Aufnahme in eine bestimmte Schule

    Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme in jedem Fall, in dem der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers eine defizitäre Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, ginge folglich mit einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler einher (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - NVwZ-RR 2009, 372).
  • VGH Hessen, 27.09.2016 - 7 B 2379/16

    Aufnahme in eine bestimmte Schule eines weiterführenden Bildungsgangs

    Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme in jedem Fall, in dem der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers eine defizitäre Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, ginge folglich mit einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler einher (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13 -, juris, Rdnr. 27 und vom 16. November 2015 - 7 B 1594/15 -, juris, Rdnr. 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 -, NVwZ-RR 2009, 372).
  • VGH Hessen, 16.09.2015 - 7 B 1594/15
    Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme in jedem Fall, in dem der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers eine defizitäre Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, ginge folglich mit einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler einher (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13, juris, Rdnr. 27; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - NVwZ-RR 2009, 372).
  • VGH Bayern, 10.09.2009 - 7 CE 09.2107

    Gastschule; Pflichtschule; Schulsprengel; zwingende persönliche Gründe; gebundene

    Wenn - wie hier - die Sprengelschüler in einer Klasse untergebracht werden können, kann die Antragstellerin nicht verlangen, dass ihrem Anliegen durch Überfüllung der bereits ausgelasteten Ganztagsklasse Rechnung getragen oder dass zur Erhöhung der Kapazität eine zweite Klasse, für die das erforderliche Personal nicht vorhanden ist, gebildet wird (vgl. auch NdsOVG vom 18.12.2008 NVwZ-RR 2009, 372 ff.).
  • VGH Bayern, 10.09.2009 - 7 CE 09.2110

    Aufnahme als Gastschüler außerhalb des Schulsprengels

    Wenn - wie hier - die Sprengelschüler in einer Klasse untergebracht werden können, kann die Antragstellerin nicht verlangen, dass ihrem Anliegen durch Überfüllung der bereits ausgelasteten Ganztagsklasse Rechnung getragen oder dass zur Erhöhung der Kapazität eine zweite Klasse, für die das erforderliche Personal nicht vorhanden ist, gebildet wird (vgl. auch NdsOVG vom 18.12.2008 NVwZ-RR 2009, 372 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 - 9 S 2202/17

    Zuweisung eines Schülers an eine andere Schule

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2013 - 2 ME 274/13

    Zuweisung eines Schülers in die angemeldete Laptop-Klasse durch Losverfahren

  • VGH Hessen, 15.09.2015 - 7 B 1618/15
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2012 - 2 ME 375/12

    Aufnahmebeschränkung in einer Schule für Medizinisch-Technische

  • VG Schleswig, 22.07.2022 - 9 B 18/22

    Zulassung eines Schülers zum Wunschgymnasium

  • VGH Bayern, 10.09.2009 - 7 CE 09.2109

    Gastschule; Pflichtschule; Schulsprengel; zwingende persönliche Gründe; gebundene

  • VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15

    Aufnahme in weiterführende Schule

  • VG Hannover, 12.09.2014 - 6 B 11677/14

    Losverfahren für die Aufnahme in die Gesamtschule

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