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   BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08   

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BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08 (https://dejure.org/2008,2231)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 (https://dejure.org/2008,2231)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 5 C 17.08 (https://dejure.org/2008,2231)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AFBG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 8 f.; BBiG § 45 Abs. 2
    Aufnahmevoraussetzung, berufliche Vorqualifikation als - für Fortbildungsmaßnahmen; Aufstiegsfortbildungsförderung; Ausbildungsabschluss als Förderungsvoraussetzung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme; Fortbildungsmaßnahme, Förderungsfähigkeit einer; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AFBG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 8 f.
    Aufnahmevoraussetzung, berufliche Vorqualifikation als - für Fortbildungsmaßnahmen; Aufstiegsfortbildungsförderung; Ausbildungsabschluss als Förderungsvoraussetzung; Fortbildungsmaßnahme, Förderungsfähigkeit einer -; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme; ...

  • Wolters Kluwer

    Förderung für eine inzwischen durchgeführte Fortbildungsmaßnahme zum "Fachwirt für Finanzberatung" nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG); Regelungsgehalt von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG); Berufliche Qualifikation ...

  • Judicialis

    AFBG § 2 Abs. 1; ; AFBG § 2 Abs. 3; ; BBiG § 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFBG § 2 Abs. 1; AFBG § 2 Abs. 3; BBiG § 25
    Aufstiegsfortbildungsförderung: Förderung für eine inzwischen durchgeführte Fortbildungsmaßnahme zum "Fachwirt für Finanzberatung" nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ( AFBG ); Regelungsgehalt von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ( ...

  • rechtsportal.de

    AFBG § 2 Abs. 1 ; AFBG § 2 Abs. 3 ; BBiG § 25
    Aufstiegsfortbildungsförderung: Förderung für eine inzwischen durchgeführte Fortbildungsmaßnahme zum "Fachwirt für Finanzberatung" nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ( AFBG ); Regelungsgehalt von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ( ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 132, 339
  • NVwZ-RR 2009, 476
  • DÖV 2009, 507
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 10.08

    Aufnahmevoraussetzung, berufliche Vorqualifikation als - für

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08
    § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und nicht Förderungsvoraussetzungen, die in der Person der Fortbildungswilligen vorliegen müssen (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 -).

    Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 -).

    Die Möglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 -).

    In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (- BVerwG 5 C 10.08 -) ausgeführt:.

    Zur Förderungsunschädlichkeit einer möglichen Zulassung von Personen ohne die erforderliche Vorqualifikation hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (- BVerwG 5 C 10.08 -) ausgeführt:.

  • VG Lüneburg, 13.02.2008 - 5 A 261/06

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung; Chat Room; Eignung;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08
    Die mediengestützte Kommunikation muss vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den "Chatroom"-Diskussionen (die daher auch nicht thematisch beliebig angesetzt sein dürfen) als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkoppelung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet wird, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmer/innen auch erkannt werden kann (s. VG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 A 261/06 - [...]).

    Der Senat sieht daher keinen Anlass, näher auf die im vorliegenden Verfahren bislang nicht vertiefte Frage einzugehen, ob für die Berechnung der Unterrichtsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen (sog. Bruttomethode: so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2000 - 10 L 4381/98 - VG Osnabrück, Urteil vom 27. Mai 2003 - 1 A 112/02 - VG Frankfurt a.M. , Beschluss vom 1. November 2007 - 10 E 1581/05 - VG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 A 261/06 - VG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2007 - 10 A 6190/06 -) oder diese Zwischenzeiten außer Betracht zu bleiben haben (sog. Nettomethode: so etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 - und vom 15. Dezember 2000 - 16 B 1797/00 - VG Sigmaringen, Urteil vom 23. August 2006 - 1 K 1456.05 - VG Regensburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - RO 4 K 04.2302 - [...] Rn. 37).

  • VG Osnabrück, 27.05.2003 - 1 A 112/02

    Aufstiegsausbildung; Aufstiegsausbildungsförderung; Bruttoberechnungsmethode;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08
    Der Senat sieht daher keinen Anlass, näher auf die im vorliegenden Verfahren bislang nicht vertiefte Frage einzugehen, ob für die Berechnung der Unterrichtsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen (sog. Bruttomethode: so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2000 - 10 L 4381/98 - VG Osnabrück, Urteil vom 27. Mai 2003 - 1 A 112/02 - VG Frankfurt a.M. , Beschluss vom 1. November 2007 - 10 E 1581/05 - VG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 A 261/06 - VG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2007 - 10 A 6190/06 -) oder diese Zwischenzeiten außer Betracht zu bleiben haben (sog. Nettomethode: so etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 - und vom 15. Dezember 2000 - 16 B 1797/00 - VG Sigmaringen, Urteil vom 23. August 2006 - 1 K 1456.05 - VG Regensburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - RO 4 K 04.2302 - [...] Rn. 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2000 - 16 B 1797/00

    Meister-BAföG trotz langer Zwischenzeiten

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08
    Der Senat sieht daher keinen Anlass, näher auf die im vorliegenden Verfahren bislang nicht vertiefte Frage einzugehen, ob für die Berechnung der Unterrichtsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen (sog. Bruttomethode: so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2000 - 10 L 4381/98 - VG Osnabrück, Urteil vom 27. Mai 2003 - 1 A 112/02 - VG Frankfurt a.M. , Beschluss vom 1. November 2007 - 10 E 1581/05 - VG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 A 261/06 - VG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2007 - 10 A 6190/06 -) oder diese Zwischenzeiten außer Betracht zu bleiben haben (sog. Nettomethode: so etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 - und vom 15. Dezember 2000 - 16 B 1797/00 - VG Sigmaringen, Urteil vom 23. August 2006 - 1 K 1456.05 - VG Regensburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - RO 4 K 04.2302 - [...] Rn. 37).
  • VG Frankfurt/Main, 01.11.2007 - 10 E 1581/05

    Fristberechnung bei der Förderung der Teilnahme an Lehrgängen zur Meisterprüfung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08
    Der Senat sieht daher keinen Anlass, näher auf die im vorliegenden Verfahren bislang nicht vertiefte Frage einzugehen, ob für die Berechnung der Unterrichtsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen (sog. Bruttomethode: so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2000 - 10 L 4381/98 - VG Osnabrück, Urteil vom 27. Mai 2003 - 1 A 112/02 - VG Frankfurt a.M. , Beschluss vom 1. November 2007 - 10 E 1581/05 - VG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 A 261/06 - VG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2007 - 10 A 6190/06 -) oder diese Zwischenzeiten außer Betracht zu bleiben haben (sog. Nettomethode: so etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 - und vom 15. Dezember 2000 - 16 B 1797/00 - VG Sigmaringen, Urteil vom 23. August 2006 - 1 K 1456.05 - VG Regensburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - RO 4 K 04.2302 - [...] Rn. 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2000 - 16 B 1712/00

    Anforderungen an die Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08
    Der Senat sieht daher keinen Anlass, näher auf die im vorliegenden Verfahren bislang nicht vertiefte Frage einzugehen, ob für die Berechnung der Unterrichtsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen (sog. Bruttomethode: so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2000 - 10 L 4381/98 - VG Osnabrück, Urteil vom 27. Mai 2003 - 1 A 112/02 - VG Frankfurt a.M. , Beschluss vom 1. November 2007 - 10 E 1581/05 - VG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 A 261/06 - VG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2007 - 10 A 6190/06 -) oder diese Zwischenzeiten außer Betracht zu bleiben haben (sog. Nettomethode: so etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 - und vom 15. Dezember 2000 - 16 B 1797/00 - VG Sigmaringen, Urteil vom 23. August 2006 - 1 K 1456.05 - VG Regensburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - RO 4 K 04.2302 - [...] Rn. 37).
  • OVG Niedersachsen, 15.02.2000 - 10 L 4381/98
    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08
    Der Senat sieht daher keinen Anlass, näher auf die im vorliegenden Verfahren bislang nicht vertiefte Frage einzugehen, ob für die Berechnung der Unterrichtsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen (sog. Bruttomethode: so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2000 - 10 L 4381/98 - VG Osnabrück, Urteil vom 27. Mai 2003 - 1 A 112/02 - VG Frankfurt a.M. , Beschluss vom 1. November 2007 - 10 E 1581/05 - VG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 A 261/06 - VG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2007 - 10 A 6190/06 -) oder diese Zwischenzeiten außer Betracht zu bleiben haben (sog. Nettomethode: so etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 - und vom 15. Dezember 2000 - 16 B 1797/00 - VG Sigmaringen, Urteil vom 23. August 2006 - 1 K 1456.05 - VG Regensburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - RO 4 K 04.2302 - [...] Rn. 37).
  • VG Regensburg, 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302
    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08
    Der Senat sieht daher keinen Anlass, näher auf die im vorliegenden Verfahren bislang nicht vertiefte Frage einzugehen, ob für die Berechnung der Unterrichtsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen (sog. Bruttomethode: so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2000 - 10 L 4381/98 - VG Osnabrück, Urteil vom 27. Mai 2003 - 1 A 112/02 - VG Frankfurt a.M. , Beschluss vom 1. November 2007 - 10 E 1581/05 - VG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 A 261/06 - VG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2007 - 10 A 6190/06 -) oder diese Zwischenzeiten außer Betracht zu bleiben haben (sog. Nettomethode: so etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 - und vom 15. Dezember 2000 - 16 B 1797/00 - VG Sigmaringen, Urteil vom 23. August 2006 - 1 K 1456.05 - VG Regensburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - RO 4 K 04.2302 - [...] Rn. 37).
  • VGH Bayern, 19.06.2008 - 12 B 06.756

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Fachwirt für Finanzberatung; Maßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08
    Um sicherzustellen, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auf einer beruflichen Vorqualifikation aufbauen, hängt die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht ausschließlich von ihrer Struktur und ihrem Ausbildungsniveau, sondern auch von der beruflichen (Vor-)Qualifikation der Teilnehmenden ab (s. etwa VGH München, Urteil vom 19. Juni 2008 - 12 B 06.756 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2009 - 2 A 3597/05

    Erhebung eines Maßnahmebeitrages für die Teilnahme an einer kombinierten

    BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

    BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

    BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

    BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

    BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

    BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

    BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

    BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

    Dabei geht der Senat nach den insoweit maßgeblichen Angaben des Klägers in seinem Förderungsantrag zum Fortbildungsplan davon aus, dass der Grundlagenteil in neun Monaten und der Vertiefungsteil in dreizehn Monaten in unmittelbarem Anschluss an den Grundlagenteil absolviert werden sollte, so dass sich die Frage, ob für die Berechnung der Unterrichtsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsteilen gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen, vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476, hier nicht stellt.

  • VG Sigmaringen, 24.10.2011 - 1 K 2144/11

    Fachberater für Finanzdienstleistungen (Grundlagenteil); Fachwirt für

    In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 ).

    [15] Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21).

    [16] Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16).

    Letztere liegt vor bei einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (4 Jahre) beträgt, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - juris Rdnr. 26).

    [37] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

    [40] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

    [43] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

    [46] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 12 S 662/07

    Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die

    Das als abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzufassende Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG a.F. (vgl. BVerwG, Urteile v. 11.12.2008 - 5 C 10.08 und 5 C 17.08 -) kann bei der Teilnahme von Hochschulabsolventen ohne zusätzliche Berufsausbildung und ohne längere berufliche Praxis in Frage gestellt sein.

    Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, ihre Ausführungen vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - (BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476) zu ergänzen.

    Dass jedenfalls im Grundsatz die von der G. KG angebotene Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) sowie hierauf aufbauend die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme, die insbesondere den Anforderungen des § 6 Abs. 1 S. 5 AFBG genügt, darstellen können, unterliegt keinen Zweifeln (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476; VG Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302-, juris; VG Freiburg, Urt. v. 28.06.2006 - 7 K 770/05 -, juris).

    Zu dem selben Ergebnis führt der Umstand, dass es dem von dem Kläger ab dem 14.03.2003 besuchten Lehrgang zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (Schulungsort: Stuttgart; Kursbezeichnung: asfbs1) an dem nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 - , BVerwGE 132, 339 = NVwZ-RR 2009, 476), der der Senat folgt, erforderlichen Vorqualifikationserfordernis mangelte.

    Dabei kann er an das Fortbildungsziel der Maßnahme anknüpfen und für die Teilnahme an der Maßnahme dieselben Voraussetzungen aufstellen, die für die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -a.a.O).

    Nicht von Relevanz für die vorliegende Entscheidung ist etwa die in Rechtsprechung und Literatur zu der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung des AFBG diskutierte Streitfrage, ob insbesondere bei der Bemessung der sog. Ausbildungsdichte einer Maßnahme in Anwendung von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2c AFBG die Gesamtdauer der Maßnahme nach der sog. Brutto- oder nach der sog. Nettomethode zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu etwa die Nachweise im Urteil des BVerwG v. 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, a.a.O., UA S. 19) und ob im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG auf die konkrete Fortbildungsplanung des jeweiligen Antragstellers oder allein auf die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Dauer der Maßnahme abzustellen ist (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urt. v. 29.07.2009 - 1 K 1180/09 - VG Stuttgart, Urt. v. 25.06.2008 - 11 K 4031/07 -, juris).

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 6.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme;

    In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 ).

    Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21).

    Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16).

    Der Senat ist daher schon bisher ohne vertiefende Erörterung davon ausgegangen, dass das Vorqualifikationserfordernis mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. und - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O., Beschluss vom 13. November 2009 - BVerwG 5 B 57.09 - juris).

    Weil diese Zulassungsvoraussetzungen nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bereits eine zweijährige berufliche Praxis ausreichen ließen, entsprachen sie dem Vorqualifikationserfordernis nicht (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 24.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme;

    Im Einzelnen hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 insoweit ausgeführt (a.a.O. Rn. 31 ff.; vgl. ebenso in Bezug auf die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberater: Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 Rn. 44):.

    Dies ist in dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG als abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausgestalteten Vorqualifikationserfordernis, durch das der Gesetzgeber die Förderung der Aufstiegsfortbildung sachgerecht von der im Bundesausbildungsförderungsgesetz normierten Förderung der beruflichen Erstausbildung, weiteren oder anderen Ausbildung (vgl. § 7 BAföG) abgegrenzt hat (Urteile vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 31 bzw. 44 und vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 19), zwingend angelegt.

    Das Verwaltungsgericht verkennt, dass nach der Rechtsprechung des Senats für die Feststellung, ob und in welchem Umfang von der förderungsschädlichen Zugangsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, der Zeitpunkt des Abschlusses der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme maßgeblich ist (Urteile vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 33 und 44).

  • BVerwG, 13.11.2009 - 5 B 57.09

    Revisionszulassungsbeschwerde gegen die Nichtaufnahme in ein Förderungsprogramm

    3 1.1 Soweit die Fragen überhaupt einen hinreichend erkennbaren Bezug zu rechtlichen Problemen aufweisen, die sich in dem vorliegenden Verfahren aufgrund des Streitgegenstandes bzw. der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als entscheidungserheblich stellen, zielen sie im Kern darauf, mit dem Argument, in dem den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisenden Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 BVerwG 5 C 17.08 seien "wichtige Aspekte nicht berücksichtigt worden, welche aber zu einer anderen Bewertung der bereits vom 5. Senat entschiedenen Rechtsfragen führen", so dass "eine erneute Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit diesen Rechtsfragen angezeigt und erforderlich" sei, den Senat in einem neuerlichen Revisionsverfahren zur Aufgabe oder doch Änderung der in dem o.g. Urteil vom 11. Dezember 2008 entwickelten Auslegung des § 2 Abs. 1 AFBG zu bewegen.

    10 1.4 Schließlich stützt die Beklagte die geltend gemachte Grundsatzrüge in ihren Schriftsätzen vom 28. und 29. Oktober 2009 ohne Erfolg darauf, dass der Senat in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 BVerwG 5 B 90.08 von seinen Urteilen vom 11. Dezember 2008 BVerwG 5 C 17.08 und BVerwG 5 C 10.08 abweiche.

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 5.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung Maßnahmedauer

    2.2.2 Die vom Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 ) noch offengelassene Frage, welche Bedeutung unterrichtsfreien Zeiten für die Berechnung der Unterrichtsdichte zukommt, ist dahin zu beantworten, dass diese Zwischenzeiten nicht außer Betracht bleiben dürfen.
  • BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13

    Aufstiegsfortbildung; berufliche Vorqualifikation; grundsätzliche Bedeutung von

    Sie rügt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - (BVerwGE 132, 339 = Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 3).

    Eine Vollzeittätigkeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz betrage, reiche jedenfalls aus, wenn die Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweise (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 28).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 B 24.08
    BVerwG 5 B 24.08 (5 C 17.08).

    Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 17.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2011 - 12 A 1887/09

    Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung für einen

    vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, juris, und - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339, juris, sowie Beschluss vom 13. November 2009 - 5 B 57.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 A 3597/05 -, juris.

    Dem entspricht auch die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen der Qualifizierung von Repetitorien, Selbstlernphasen, der Teilnahme an betreuten Chatrooms und der Bearbeitung von sog. Startchecks als Unterricht in dem oben angeführten Urteil vom 11. Dezember 2008 - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339, juris.

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 7.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung Maßnahmedauer

  • VGH Bayern, 28.04.2011 - 12 B 10.1757

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 8.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung Maßnahmedauer

  • BVerwG, 18.07.2013 - 5 B 46.13

    Ablehnung der Divergenzrüge wegen Fehlens der behaupteten Abweichung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.2011 - 7 A 11217/10

    Studienförderung der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung

  • BVerwG, 09.07.2012 - 5 B 39.12

    Förderungsfähigkeit einer Teilnahme an eine berufliche Qualifikation

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2012 - 12 S 535/12

    Keine Kostenübernahme bei zumutbarer Entfernung zum Fortbildungsträger und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2009 - 2 A 3988/06

    Anspruch auf Gewährung eines Maßnahmebeitrags für die Teilnahme an einem Lehrgang

  • VG Düsseldorf, 23.11.2010 - 19 K 118/10

    Eine dem Präsenzunterricht vergleichbare und verbindliche mediengestützte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2010 - 12 E 570/10

    Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung durch Teilnahme an der

  • VGH Bayern, 22.06.2010 - 12 BV 10.1312

    Aufstiegsfortbildungsförderung; unzulässige Berufung; Streitgegenstand des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2011 - 12 A 1186/10

    Anforderungen an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nach Maßgabe

  • VG Minden, 04.07.2011 - 6 K 2654/10

    Gewährung von Förderungsleistungen nach dem AFBG in Form eines

  • VG Münster, 30.06.2009 - 6 K 1209/07

    Anspruch auf Förderung einer Ausbildung zur Podologin nach dem

  • VG München, 09.07.2009 - M 15 K 08.5353

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin;

  • VG München, 21.01.2010 - M 15 K 08.2106

    Förderfähigkeit der Ausbildung zur zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin

  • VG Aachen, 08.11.2021 - 2 K 1342/20

    Heizungsbauer; Fortbildung

  • VG Augsburg, 29.09.2009 - Au 3 K 08.349
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