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   BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09   

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BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09 (https://dejure.org/2009,1976)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2009 - 9 VR 1.09 (https://dejure.org/2009,1976)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - 9 VR 1.09 (https://dejure.org/2009,1976)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    FStrG § 17a Abs. 7 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 a. F.; VwVfG § 73 Abs. 3, 5 und 8, § 76; VwGO § 80 Abs. 5; VerkPBG § 5 Abs. 2 Satz 3
    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bahnübergang; Behelfsbrücke; Eilantrag; Eilbedürftigkeit; Lärmprognose; Luftschadstoffe; Monatsfrist; Planänderung; Präklusion; Trassenwahl.

  • Bundesverwaltungsgericht

    FStrG § 17a Abs. 7 Satz 1
    Anhörung; Aufhebung; Aufhebung der Aussetzung; Aussetzung; Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Bahnübergang; Bahnübergang; Behelfsbrücke; Behelfsbrücke; Eilantrag; Eilbedürftigkeit; Luftschadstoffe; Lärmimmission; Lärmprognose; Lärmprognose; Monatsfrist; ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Unzumutbarkeit des Zuwartens mit einem Rechtsschutzantrag nach Aufhebung der wegen fehlender Realisierbarkeit des Vorhabens ausgesprochenen Aussetzung der gesetzlich ...

  • Judicialis

    FStrG § 17a Abs. 7 Satz 1; ; FStrG § 17 Abs. 4 Satz 1 a.F.; ; VwVfG § 73 Abs. 3; ; VwVfG § 73 Abs. 5; ; VwVfG § 73 Abs. 8; ; VwVfG § 76; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VerkPBG § 5 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fernstraßenrecht: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Unzumutbarkeit des Zuwartens mit einem Rechtsschutzantrag nach Aufhebung der wegen fehlender Realisierbarkeit des Vorhabens ausgesprochenen Aussetzung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 753
  • DVBl 2009, 1055
  • DÖV 2009, 917
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 17.09.2001 - 4 VR 19.01

    Sofort vollziehbarer Verwaltungsakt; Antrag auf Gewährung vorläufigen

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09
    Die Antragstellerin wendet sich auch nicht ausschließlich gegen die Behelfsbrücke, sondern sie greift die Planung insgesamt an, so dass der Einwand, die Antragstellerin hätte von dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst Abstand nehmen und den weiteren Verlauf der Bauarbeiten abwarten müssen (vgl. hierzu Beschluss vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 (4 A 40.01) - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66), von vornherein nicht greift.

    Das Vorhandensein der finanziellen Mittel für die Durchführung des planfestgestellten Vorhabens und damit der Wegfall des Hinderungsgrundes, der einer sofortigen Vollziehung entgegenstand, stellt eine veränderte Situation dar, die der Antragsgegner zum Anlass nehmen durfte, über die Aufhebung der Aussetzung erneut zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 (4 A 40.01) - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 4).

  • BVerwG, 26.01.2000 - 4 VR 19.99
    Auszug aus BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09
    Abgesehen davon, dass die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) nicht auf umleitungsbedingte und damit vorübergehende Lärmimmissionen Anwendung finden, sondern insoweit die Zumutbarkeitsgrenze für die Betroffenen situationsbedingt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (Beschluss vom 26. Januar 2000 - BVerwG 4 VR 19.99 (4 A 53.99) - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 156 S. 38 m.w.N.), weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass ein genereller Zuschlag, wie er für lichtzeichengeregelte Kreuzungen in Punkt 4.2 der RLS-90 vorgesehen ist, für beschrankte Bahnübergänge nicht existiert, da diese im Vergleich zu den Zyklen von Lichtzeichenanlagen in der Regel in sehr viel größeren Abständen geschlossen werden.
  • BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14.06

    Bundesstraße; Ortsdurchfahrt; weiträumiger Verkehr; Planrechtfertigung;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09
    Im Anfechtungsprozess sind in einem derartigen Fall nur rechtlich geschützte eigene Belange wehrfähig (Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 S. 47; Beschluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 18).
  • BVerwG, 11.12.2009 - 9 A 25.08
    Auszug aus BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09
    Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (BVerwG 9 A 25.08) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners für den Ausbau der B 180 in Burkhardtsdorf (2. Bauabschnitt) begehrt, ist nach § 5 Abs. 2 des gemäß § 11 Abs. 2 weiterhin anwendbaren Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG) i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09
    Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 ; Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 m.w.N. und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NVwZ 2009, 302 ).
  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 30.97

    Eisenbahn; Planfeststellung; Anhörungsverfahren; Änderung der Planung;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09
    Im Anfechtungsprozess sind in einem derartigen Fall nur rechtlich geschützte eigene Belange wehrfähig (Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 S. 47; Beschluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 18).
  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09
    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 80.03 - NVwZ-RR 2005, 453; Beschluss vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 ).
  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 80.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planrechtfertigung; Lärmberechnung;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09
    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 80.03 - NVwZ-RR 2005, 453; Beschluss vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 ).
  • BVerwG, 27.10.1997 - 11 VR 4.97

    Verwaltungsverfahren - Einschränkung der Pflicht zur gesonderten Benachrichtigung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09
    § 73 Abs. 8 VwVfG eröffnet nur für Einwendungen gegen die Planänderung das Anhörungsverfahren neu (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 1997 - BVerwG 11 VR 4.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 17 S. 40).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09
    Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 ; Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 m.w.N. und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - NVwZ 2009, 302 ).
  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;

  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 3.19

    Gestattung der Berliner Gaststätte "Rheingauer Weinbrunnen" im Jahr 2014 war

    Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 6 S. 24, vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 15 S. 23 f., vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 Rn. 156 und vom 23. Juni 2009 - 9 VR 1.09 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81 Rn. 14).
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten, die auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. hierzu BVerwG vom 23.6.2009 NVwZ-RR 2009, 753; vgl. auch BVerwG vom 25.10.2001 Az. 11 A 30/00 so- wie BayVGH vom 6.7.2004 Az. 22 A 03.40032 und vom 9.7.2003 Az. 22 A 02.40089 u.a.), die diesbezügliche Auswahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist.

    ddd) Im Hinblick darauf, dass die Vorhabenträger vor Baubeginn die Richtigkeit der zugrunde gelegten Prognose durch Detailgutachten zu belegen haben (vgl. Nr. A IV 2.1.2.2 l des Planfeststellungsbeschlusses), sind auch die Unschärfen und Unsicherheiten (z.B. keine taggenaue Betrachtung der Lärmsituation), die der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Immissionsschutzprognose gemäß Anlage 19.2 A innewohnen, nicht zu beanstanden, zumal die weitgehende Richtigkeit dieser Prognose durch die im Verfahren vorgelegten "Zusatzuntersuchungen Baulärm - Hp Marienhof" durch das Büro ********* ****** *** ******* GmbH vom 28. Oktober 2010 gestützt wird (vgl. BVerwG vom 23.6.2009 NVwZ-RR 2009, 753 ).

    Durch das angeordnete Beweissicherungsverfahren (vgl. S. 118 des Erläuterungsberichts [planfestgestellte Anlage 1 A] und S. 257 des Planfestellungsbeschlusses) ist auch sichergestellt, dass den Klägerinnen zu 1, 2 und 4 bei entgegen der Prognose eintretenden Schädigungen - etwa Setzungsschäden trotz Wahl einer möglichst sicheren Bauweise (vgl. S. 251 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) - kein Rechtsnachteil entsteht (vgl. hierzu BVerwG vom 23.6.2009 UPR 2009, 346 ).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten, die auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. hierzu BVerwG vom 23.6.2009 NVwZ-RR 2009, 753; vgl. auch BVerwG vom 25.10.2001 Az. 11 A 30/00 sowie BayVGH vom 6.7.2004 Az. 22 A 03.40032 und vom 9.7.2003 Az. 22 A 02.40089 u.a.), die diesbezügliche Auswahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist.

    ddd) Im Hinblick darauf, dass die Vorhabenträger vor Baubeginn die Richtigkeit der zugrunde gelegten Prognose durch Detailgutachten zu belegen haben (vgl. Nr. A IV 2.1.2.2 l des Planfeststellungsbeschlusses), sind auch die Unschärfen und Unsicherheiten (z.B. keine taggenaue Betrachtung der Lärmsituation), die der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Immissionsschutzprognose gemäß Anlage 19.2 A innewohnen, nicht zu beanstanden, zumal die weitgehende Richtigkeit dieser Prognose durch die im Verfahren vorgelegten "Zusatzuntersuchungen Baulärm - Hp Marienhof" durch das Büro ********* ****** *** ******* GmbH vom 30. September 2010 gestützt wird (vgl. BVerwG vom 23.6.2009 NVwZ-RR 2009, 753 ).

    Durch das angeordnete Beweissicherungsverfahren (vgl. S. 118 des Erläuterungsberichts [planfestgestellte Anlage 1 A] und S. 257 des Planfestellungsbeschlusses) ist auch sichergestellt, dass den Klägern bei entgegen der Prognose eintretenden Schädigungen - etwa Setzungsschäden trotz Wahl einer möglichst sicheren Bauweise (vgl. S. 251 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) - kein Rechtsnachteil entsteht (vgl. hierzu BVerwG vom 23.6.2009 UPR 2009, 346 ).

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer

    Dabei ist die Variantenwahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2009 - 9 VR 1.09 -, juris).
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