Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 25.04.2008 - 1 A 93/08   

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https://dejure.org/2008,13136
OVG Sachsen, 25.04.2008 - 1 A 93/08 (https://dejure.org/2008,13136)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.04.2008 - 1 A 93/08 (https://dejure.org/2008,13136)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. April 2008 - 1 A 93/08 (https://dejure.org/2008,13136)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 89e Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei einem Elternteil trotz Verbleibens des Neugeborenen in der Geburtsklinik; Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes eines Neugeborenen bei offensichtlichem Desinteresse der Eltern an dem Kind bzw. bei deren fehlender ...

  • Judicialis

    SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; ; SGB VIII § 89e Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 89e Abs. 2
    Kostenerstattung; gewöhnlicher Aufenthalt eines Neugeborenen; Zuständigkeitswechsel; Schutz der Einrichtungsorte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 82 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 1982
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.10.2006 - 1 B 148.06

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes im

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.04.2008 - 1 A 93/08
    Mit der vom Senat zugelassenen Berufung (1 B 148/06) wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen I. Instanz.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich des Verfahrens 1 B 148/06 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2020 - L 8 SO 57/17

    Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)

    Nach Kenntnis eines aktuelleren Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 25. April 2008 (1 A 93/08) bestünden an der Rechtsauffassung, die zur Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit für die stationäre Leistung geführt habe, nunmehr erhebliche Zweifel.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 - 4 L 135/14

    Kostenerstattung nach SGB 8 § 89e Abs 1 S 1

    Ein Erstattungsanspruch besteht also nur dann, wenn sich die Zuständigkeit des Einrichtungsträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtete, nicht aber, wenn - wie hier gem. § 87 SGB VIII für die streitige Inobhutnahme - seine Zuständigkeit durch den tatsächlichen Aufenthalt des Jugendlichen begründet worden ist (so neben den vom Verwaltungsgericht zitierten Literaturstellen i.E. auch Wiesner, SGB VIII, 4. A., § 89e Rdnr. 2; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. A., § 89e Rdnr. 2; Jahn, SGB VIII, § 89e Rdnr. 10; Klinkhardt, SGB VIII, 1994, § 89e Rdnr. 3; vgl. auch OVG Sachsen, Urt. v. 25. April 2008 - 1 A 93/08 -, zit. nach JURIS).
  • VG Köln, 06.10.2011 - 26 K 1053/11

    Anspruch eines Kindesvaters gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Rückerstattung zu

    Ein Neugeborenes teilt grundsätzlich den gewöhnlichen Aufenthalt mit seiner Mutter, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2000 - 22 A 1560/97 -, JURIS, Rdnr. 71; Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2008 - 1 A 93/08 - Bay VGH, a.a.O., Rdnr. 20.
  • VG Gelsenkirchen, 08.11.2012 - 2 K 5495/09

    Möglichkeit eines Durchgriffs bei Entstehen eines Dreiecksverhältnisses erst nach

    vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2008 - 1 A 93/08 -, EuG 2008, 447.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2020 - L 8 SO 32/20
    Nach Kenntnis eines aktuelleren Urteils des S. Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 25. April 2008 (1 A 93/08) bestünden an der Rechtsauffassung, die zur Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit für die stationäre Leistung geführt habe, nunmehr erhebliche Zweifel.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07   

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https://dejure.org/2008,1840
VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07 (https://dejure.org/2008,1840)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 13 S 1917/07 (https://dejure.org/2008,1840)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 (https://dejure.org/2008,1840)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Vorabentscheidungsersuchen zur Anwendbarkeit der EGRL 38/2004 Art 28 Abs 3 lit a auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen mehrerer Straftaten; Aussetzung des Verfahrens aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EG-Vertrag (EG) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH); Voraussetzungen eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 14 Abs. 1; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3 Bst. a; FreizügG/EU § 6 Abs. 5; AufenthG § 55 Abs. 1; AufenthG § 56 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 53 Nr. 1; EMRK Art. 8
    D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Familienangehörige, Unionsbürgerrichtlinie, besonderer Ausweisungsschutz, Vorlageverfahren, EuGH, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, schwerwiegende Gründe der öffentliche ...

  • Judicialis

    ARB 1/80 Art. 14; ; EGRL 04/38 Art. 28 Abs. 3a; ; FreizügG EU § 6 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ausweisung; Zwischenstaatliche Vereinbarung; ARB 1/80, EU-Richtlinien: Ausweisungsschutz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 82 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2009, 82 InfAuslR 2008, 439 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07
    Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?.

    Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?.

    1 Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 2 - im Folgenden: ARB 1/80) bestimmt u.a.: .

    Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung wie folgt begründet: Der Kläger besitze eine Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, da er im Bundesgebiet geboren und als Kind eines türkischen Arbeitnehmers in der Vergangenheit über fünf Jahre ordnungsgemäß im Haushalt seines Vaters gelebt habe.

    Da diese Rechtsposition nicht erloschen sei, genieße er Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80.

    Als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 ARB 1/80 könne der Kläger nicht besser gestellt werden als Familienangehörige von Unionsbürgern.

    Über die Ausweisung sei daher nach Art. 14 ARB 1/80 und § 55 Abs. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden.

    Zutreffend sei das Regierungspräsidium davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund seiner Rechtstellung nach Art. 7 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 genieße und daher nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden könne, wobei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte mündliche Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend sei (Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 29.4.2004, C-482/01 "Orfanopoulos" u.a., Slg. 2004, I-5257).

    Sie könne aber auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 besitzen, nicht angewendet werden.

    Würde man auch dies auf assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger übertragen, käme der Bestimmung des Art. 14 ARB 1/80 die Wirkung einer dynamischen Verweisung zu.

    Mit dem Wortlaut des Art. 14 ARB 1/80 und der Intention der Vertragsparteien wäre eine so weitgehende Einschränkung der Rechte der Vertragsparteien aber kaum zu vereinbaren.

    Das Regierungspräsidium sei von einem zutreffenden Maßstab für die Ausweisung ausgegangen, indem es aus Art. 3 Abs. 3 ENA, § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und Art. 14 ARB 1/80 das Erfordernis abgeleitet habe, dass ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohe und damit eine gewichtige Gefahr für ein wichtiges Schutzgut bestehe.

    Seiner Auffassung nach ist Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, auch nicht entsprechend anwendbar.

    Der hier maßgebliche Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nenne gerade - anders als Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG - als Schranke nicht nur Gründe der öffentlichen Sicherheit, sondern auch solche der öffentlichen Ordnung und Gesundheit.

    Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 14 ARB 1/80 einzuholen (Art. 234 Abs. 1 EG).

    Die vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich, weil nach Auffassung des Senats die Ausweisung des Klägers rechtswidrig ist, wenn sich der Kläger aufgrund seiner Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf den Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG berufen kann (a), während gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung aus Sicht des Senats keine Bedenken bestehen, wenn sich der Ausweisungsschutz nur nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in seiner bisherigen Auslegung durch den EuGH richtet (b).

    a) Bei einer entsprechenden Anwendung des Art. 28 RL 2004/38/EG im Rahmen der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ist die gegen den Kläger verfügte Ausweisung rechtswidrig.

    aa) Der Kläger besitzt als in Deutschland geborener Familienangehöriger eines in der Vergangenheit dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers (sein Vater) nach über fünfjährigem ordnungsgemäßen Wohnsitz in Deutschland eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 (zu den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 siehe Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.2, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 3, 7, 9).

    Hieraus folgt, dass seine Ausweisung aus Deutschland nur nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zulässig ist (EuGH, Urteil vom 11.11.2004, Rs. C-467/02 "Cetinkaya", Slg. 2004, I-10895, Rn. 38).

    bb) Wenn von einer entsprechenden Anwendbarkeit des Art. 28 RL 2004/38/EG im Rahmen der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ausgegangen wird, ist der Kläger einem Unionsbürger gleichzustellen und nicht - wie im vorliegenden Verfahren von dem beklagten Land geltend gemacht - einem Familienangehörigen, der einem Drittstaat angehört.

    Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 und Art. 28 RL 2004/38/EG gelten sowohl für Familienangehörige mit derselben Staatsangehörigkeit wie der originär freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer als auch für Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit (zu Art. 7 ARB 1/80 siehe insoweit Gutmann, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, ARB Nr. 1/80 Art. 7 Rn. 57).

    Soll Art. 28 RL 2004/38/EG für Familienangehörige nach Art. 7 ARB 1/80 entsprechend gelten, sind daher konsequenterweise die Vorschriften des Art. 28 RL 2004/38/EG für Familienangehörige mit Unionsbürgerschaft auf die Familienangehörigen nach Art. 7 ARB 1/80 mit türkischer Staatsangehörigkeit anzuwenden.

    cc) Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 inhaltlich nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in Art. 28 RL 2004/38, kann daher der Kläger nur entsprechend den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG ausgewiesen werden, da er wie ein Unionsbürger zu behandeln ist, der in den letzten zehn Jahren seinen Aufenthalt in Deutschland gehabt hat.

    Diese mitgliedstaatliche Konkretisierung ist bei einer entsprechenden Anwendung des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ebenfalls heranzuziehen.

    b) Wenn sich die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht nach Art. 28 RL 2004/38/EG richtet, ist die Ausweisung des Kläger rechtmäßig.

    Der nationale Maßstab für die Zulässigkeit einer Ausweisung wird jedoch durch den vorrangig geltenden assoziationsrechtlichen Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verschärft.

    Aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 folgt nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, dass eine Ausweisung nur zulässig ist, wenn außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 10.2.2000, C-340/97 "Nazli", Slg. 2000, I-957, Rn. 57).

    Dies bedeutet nach Auffassung der deutschen Rechtsprechung, dass eine Ausweisung nicht regelhaft, sondern nur auf Grundlage einer umfassenden Ermessensausübung erfolgen darf (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Art. 14 ARB 1/80, Rn. 19 m.w.N.).

    Die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter Berücksichtigung des Ausweisungsschutzes nach Art. 28 RL 2004/38/EWG auszulegen ist, bedarf einer Entscheidung des EuGH.

    a) Der EuGH legt in ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechend den im Rahmen der Art. 48 bis 50 EG für die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit geltenden Grundsätze aus (vgl. EuGH, "Nazli", a.a.O., m.w.N.).

    So hat der EuGH sogar die verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften der inzwischen außer Kraft getretenen RL 64/221 auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 übertragen (EuGH, Urteil vom 2.6.2005, C-136/03, "Dörr", NVwZ 2006, 72).

    Dies spricht zunächst dafür, auf Grundlage eines dynamischen Verständnisses des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auch die Ausweisungsschutzregelungen in Art. 28 RL 2004/38/EG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechend anzuwenden (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.12.2006 - 7 A 10924/06 -, InfAuslR 2007, 148; Hessischer VGH, Urteil vom 25.6.2007 - 11 UE 52/07 -, juris; Beschluss vom 4.12.2006 - 12 TG 2190/06 -, InfAuslR 2007, 98; VG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2006 - 2 K 1559/06 -, juris; Gutmann, a.a.O. Art. 14 ARB 1/80 Rn. 27.1 ff).

    b) Die Heranziehung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zur Auslegung der assoziationsrechtlichen Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beruht jedoch darauf, dass nach Auffassung des EuGH die fraglichen Vorschriften des ARB 1/80 eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Art. 48 bis 50 EG bilden (EuGH, "Nazli", a.a.O., Rn. 54).

    Handelt es sich bei Art. 28 RL 2004/38/EG daher nicht mehr um eine Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern um eine Ausgestaltung der Unionsbürgerschaft, kommt eine Übertragung auf die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht in Betracht (so im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Urteil vom 20.3.2008 - 10 BV 07.1856 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.10.2005 - 11 ME 247/05 -, InfAuslR 2005, 453; vom 6.6.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.5.2007 - 18 B 2389/06 -, NVwZ 2007, 1445; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.2.2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263; Hailbronner, a.a.O. Art. 14 ARB 1/80 Rn. 12 ff).

    Dass der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 somit von dem durch Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gewährten Schutz abweicht (zu dem nach der früheren Rechtslage gebotenen Gleichlauf siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 21.10.2004, Rs. C-136/03 "Dörr", Slg. 2005, I-4759, Rn. 59), ist daher eine Konsequenz des höheren Integrationsgrads, den die Europäische Union durch die Einführung der Unionsbürgerschaft und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG erreicht hat.

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07
    So hat der EuGH sogar die verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften der inzwischen außer Kraft getretenen RL 64/221 auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 übertragen (EuGH, Urteil vom 2.6.2005, C-136/03, "Dörr", NVwZ 2006, 72).

    Dass der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 somit von dem durch Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gewährten Schutz abweicht (zu dem nach der früheren Rechtslage gebotenen Gleichlauf siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 21.10.2004, Rs. C-136/03 "Dörr", Slg. 2005, I-4759, Rn. 59), ist daher eine Konsequenz des höheren Integrationsgrads, den die Europäische Union durch die Einführung der Unionsbürgerschaft und das Inkrafttreten der RL 2004/38/EG erreicht hat.

  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 S 1917/07
    Zwar wurde ihm eine entsprechende Frage vom VG Darmstadt vorgelegt; jedoch hielt der Gerichtshof sie nicht für entscheidungserheblich (EuGH, Urteil vom 4.10.2007, Rs. C-349/06, "Polat", NVwZ 2008, 59, Rn. 23 ff).
  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 C 25.08

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

    Er ist vielmehr der Auffassung, dass das Schutzniveau des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 durch Orientierung an den Regelungen zu bestimmen ist, die bei Erlass der Vorschrift für freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten galten (so auch die Kommission in ihren Stellungnahmen vom 15. Dezember 2006 - JURM (2006) 12099 - im Verfahren Rs. C-349/06 (Polat) und vom 2. Dezember 2008 - JURM (08) 12077 - im Verfahren Rs. C-371/08 (Örnek); vgl. ferner OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 18 B 2389/06 - NVwZ 2007, 1445; BayVGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - 10 B 07.304 - DÖV 2008, 970; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. März 2008 - 11 LB 26/08 - InfAuslR 2008, 285; OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 2 B 212/08 ; VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 - NVwZ-RR 2009, 82).
  • VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09

    Zum Ausweisungsschutz eines aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Allerdings wird die Übertragung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, diskutiert und teilweise auch bejaht (so u.a.: VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2007 - 6 K 2907/06- und Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 - offengelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - Vorabentscheidungsersuchen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2008 - 13 S 1917/07 - Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 -, Nieders.

    Das Assoziationsrecht kennt keine "Assoziationsbürgerschaft" (VGH Bad.-Württ., Vorlagebeschluss v. 22.07.2008 a.a.O. RdNr. 39 m.w.N.).

    Diese Auffassung vertritt auch die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2008 - JURM (08) 12077 - an den EuGH zum Vorabentscheidungsersuchen des VGH Bad.-Württ. vom 22.07.2008 a.a.O..

  • BVerwG, 13.01.2009 - 1 C 2.08

    Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage;

    Sollte es auf diese europarechtliche Zweifelsfrage hier entscheidungserheblich ankommen, kommt eine Aussetzung des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das bereits anhängige Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 - [...]) in Betracht.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

    Die vom Kläger unter Stellung eines Antrags fristgerecht begründete Berufung wurde mit Blick auf das durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.07.2008 - 13 S 1917/07 - bei Europäischen Gerichtshof zu dieser Frage bereits anhängig gemachte Vorabentscheidungsersuchen (C-371/08) ausgesetzt.
  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417

    Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips in Fällen assoziationsberechtigter

    Die dem Gerichtshof unterbreitete Ausweisung von Herrn Ziebell wurde am 6. März 2007 vom Regierungspräsidium S. verfügt; das Verwaltungsgericht S. hat mit Urteil vom 3. Juli 2007 über die Klage gegen diesen Bescheid entschieden (vgl. RdNrn. 41 ff. der Vorabentscheidung "Ziebell" sowie RdNrn. 12 bis 15 des Vorabentscheidungsersuchens des VGH Mannheim vom 22.7.2008 Az. 13 S 1917/07).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2009 - 18 A 2263/08

    Vorabentscheidungsersuchen öffentliche Sicherheit zwingende Gründe Sicherheit des

    53 Ebenso BVerfG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 BvR 2213/06 - der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 -, NVwZ-RR 2009, 82 tendiert zu einem engen Begriffsverständnis.

    57 Vgl. näher Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2008, a.a.O., unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - C-483/99 (Kommission/Frankreich), Slg. 2002, I-4781.

  • VG Stuttgart, 05.08.2008 - 5 K 1081/06

    Zur Anwendung des Art 28 Abs 3a EGRL 38/2004 auf assoziationsberechtigte

    Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige unterliegen nicht den materiellen Beschränkungen des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG (EGRL 38/2004) in ihrer Umsetzung durch § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (in Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2008 - 13 S 1917/07 -).

    Zur Begründung schließt sich die Kammer der Rechtssprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.07.2008 - 13 S 1917/07 -) an, der in einem Vorlagebeschluss an den EuGH ausgeführt hat:.

    Versteht man weiter den Begriff der öffentlichen Sicherheit als gemeinschaftlichen Rechtsbegriff, der nicht einseitig durch einen einzelnen Mitgliedstaat bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 04.12.1974, 41/74 "von Duyn" Slg. 1974, 1337, RdNr. 19 und v. 04.06.2002, C - 483/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002 I-4781, RdNr. 48) und misst ihm vom Inhalt nur den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und wichtiger öffentlicher Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung zu, wäre im vorliegenden Fall diesen Voraussetzungen nicht Genüge getan (vgl. zum Ganzen Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ., v. 22. Juli 2008 - Az.: 13 S 1917/07 - RdNr. 25 ff. - bisher unveröffentlicht - und insbesondere auch Nieders. OVG, Urt. v. 27.03.2008, DVBl. 2008, 929).

  • VG Stuttgart, 05.08.2008 - 15 K 1081/06

    Anwendbarkeit der Beschränkungen des Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 38/2004/EG

    Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige unterliegen nicht den materiellen Beschränkungen des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG in ihrer Umsetzung durch § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (in Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2008 - 13 S 1917/07 - ).

    Zur Begründung schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ( Beschluss vom 22.07.2008 - 13 S 1917/07 -) an, der in einem Vorlagebeschluss an den EuGH ausgeführt hat:.

    Versteht man weiter den Begriff der öffentlichen Sicherheit als gemeinschaftlichen Rechtsbegriff, der nicht einseitig durch einen einzelnen Mitgliedstaat bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 04.12.1974, 41/74 "von Duyn" Slg. 1974, 1337, RdNr. 19 und v. 04.06.2002, C - 483/99 , Kommission/Frankreich, Slg. 2002 I-4781, RdNr. 48) und misst ihm vom Inhalt nur den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und wichtiger öffentlicher Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung zu, wäre im vorliegenden Fall diesen Voraussetzungen nicht Genüge getan (vgl. zum Ganzen Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ, v. 22. Juli 2008 - Az.: 13 S 1917/07 - RdNr. 25 ff. - bisher unveröffentlicht - und insbesondere auch Nieders. OVG, Urt. v. 27.03.2008, DVBl. 2008, 929 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2008 - 13 S 2380/07

    D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei,

    Der Rechtsstreit wird bis zum Ergehen der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Frage, die ihm der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 - vorgelegt hat, ausgesetzt.

    Die Frage, die der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, ist auch für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich.  .

    Denn die Ausweisung des Klägers beruht nicht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG (vgl. hierzu auch den Vorlagebeschluss des Senats vom 22.7.2008 - 13 S 1917/07 -, juris).

  • BVerwG, 03.12.2008 - 1 C 35.07

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ermessensausweisung;

    Ebenso wenig stellt sich damit im vorliegenden Verfahren die von den Beteiligten und der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilte gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage, ob und inwieweit Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige Anwendung findet (vgl. das Vorabentscheidungsersuchen des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 13 S 1917/07 - [...]).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2010 - 11 S 2328/10

    Einstweilige Anordnung - Anspruch auf Herausgabe eines in Verwahrung genommenen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 11 S 2472/08

    Verlust eines unbefristeten Aufenthaltsrechts durch nicht lediglich formell

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2009 - 13 S 342/09

    Vorlageersuchen an den Europäischen Gerichtshof gem. Art 234 Abs 1a EG zur

  • VGH Bayern, 07.03.2011 - 19 ZB 10.2701

    Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen türkischen Staatsangehörigen mit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2009 - 12 B 19.07

    Ausländerrecht: Wiederkehr eines ausgewiesenen Ausländers; Härtefallentscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2010 - 11 S 2366/10

    Vorläufiger Rechtsschutz - keine Vollziehung der Ausweisung wegen des Verdachts

  • VG Stuttgart, 24.11.2008 - 11 K 3574/08

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 10 BV 06.3419

    Hinreichende Beachtung der familiären und privaten Bindungen des Klägers im

  • OVG Bremen, 04.08.2009 - 1 B 197/09

    Ausweisung; Freizügigkeitrecht; Assoziationsabkommen EWG/Türkei; Zwingende Gründe

  • VG München, 12.03.2021 - M 9 K 18.6302

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Verurteilungen wegen

  • VG Augsburg, 05.05.2009 - Au 1 K 08.1851

    Türkischer Staatsangehöriger; Zur Regelausweisung herabgestufte Ist-Ausweisung -

  • VG München, 30.03.2009 - M 25 K 08.1057

    Assoziationsberechtigter Türke; Ermessensausweisung wegen Straftaten; Anhörung

  • VGH Bayern, 12.07.2013 - 10 C 11.230

    Ausweisung; Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt; Offenheit der

  • VG Berlin, 03.04.2012 - 35 K 80.11

    Frage der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • VGH Bayern, 21.04.2009 - 19 CS 08.3334

    Einstweiliger Rechtsschutz

  • VGH Bayern, 13.04.2010 - 19 AS 10.52

    Anhängiges Vorabentscheidungsverfahren im Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 lit. a der

  • VG Aachen, 26.02.2009 - 8 L 521/08

    D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss

  • VGH Bayern, 12.05.2010 - 19 C 09.2241

    Frage der Fortgeltung des Vier-Augen-Prinzips

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 10 B 09.400
  • VGH Bayern, 04.02.2009 - 10 C 08.3436

    Prozesskostenhilfe; Chancengleichheit; Hinreichende Erfolgsaussichten;

  • VG Ansbach, 06.11.2008 - AN 5 K 08.01000

    Türkischer Staatsangehöriger mit Assoziationsberechtigung; Ausweisung nach

  • VG Regensburg, 14.08.2012 - RN 9 S 12.863

    Keine Geltung des sog. "Vier-Augen-Prinzips" nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG bei

  • VG Berlin, 03.02.2012 - 35 K 160.11

    Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 01.07.2008 - 16 Wx 76/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7746
OLG Köln, 01.07.2008 - 16 Wx 76/08 (https://dejure.org/2008,7746)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.07.2008 - 16 Wx 76/08 (https://dejure.org/2008,7746)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Juli 2008 - 16 Wx 76/08 (https://dejure.org/2008,7746)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung zur Sicherung der Zurückweisung eines Ausländers wegen Annahme eines Zollvergehens bzw. wegen Verdachts der versuchten Steuerhinterziehung; Berücksichtigung des pflichtgebundenen Ermessens im Rahmen der gerichtlichen Haftanordnung

  • Judicialis

    AufenthG § 15 Abs. 2 Nr. 2; ; AufenthG § ... 15 Abs. 2 Nr. 3; ; AufenthG § 15 Abs. 4; ; AufenthG § 15 Abs. 5; ; AufenthG § 15 Abs. 5 S. 1; ; AufenthG § 15 Abs. 5 S. 2; ; AufenthG § 62 Abs. 2; ; AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; ; AufenthG § 62 Abs. 3; ; FEVG § 14; ; FEVG § 15; ; FEVG § 16; ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    AufenthG § 15 Abs. 5
    Zu den Voraussetzungen einer Sicherungshaft zur Zurückweisung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 82
  • FGPrax 2008, 277
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2004 - 3 Wx 25/04

    Kosten der Rechtsverfolgung bei Aufhebung der Inhafftierung eines zunächst zu

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2008 - 16 Wx 76/08
    Wegen der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen war infolge der rechtswidrigen Haft eine Erstattungsanordnung zu treffen, wobei es offen bleiben kann, ob diese aus einer entsprechenden Anwendung des § 16 FEVG (so OLG Hamm FGPrax 2005, 49; OLG München a. a. O.) oder aus § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG (so OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 141) folgt.
  • OLG Hamm, 30.08.2004 - 15 W 269/04

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2008 - 16 Wx 76/08
    Wegen der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen war infolge der rechtswidrigen Haft eine Erstattungsanordnung zu treffen, wobei es offen bleiben kann, ob diese aus einer entsprechenden Anwendung des § 16 FEVG (so OLG Hamm FGPrax 2005, 49; OLG München a. a. O.) oder aus § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG (so OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 141) folgt.
  • BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 2106/05

    Abschiebungshaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (keine Fortdauer der

    Auszug aus OLG Köln, 01.07.2008 - 16 Wx 76/08
    Dabei kann das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nur bei zu erwartenden erheblichen Rechtsverletzungen im Falle einer Einreise Vorrang haben, da die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) ein besonders hohes Rechtsgut ist, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl BVerfG FamRZ 2007, 1874 ff ).
  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

    Teilweise wird darüber hinaus noch verlangt, dass die zu befürchtende unerlaubte Einreise des zurückgewiesenen Ausländers die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, was wiederum nur soll angenommen werden können, wenn infolge der unerlaubten Einreise des zurückgewiesenen Ausländers mit einer illegalen und unkontrollierten Einreise zu rechnen sei (OLG Köln, NVwZ-RR 2009, 82, 83; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 15 Rn. 97).

    Begründet werden diese zusätzlichen Erfordernisse mit der Erwägung, die in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG getroffene Regelung sei ohne ein den Haftgründen der Abschiebungshaft entsprechendes einschränkendes Kriterium unverhältnismäßig (Winkelmann, Kommentar zu OLG Köln, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 16 Wx 76/08, NVwZ-RR 2009, 82 in www.Migrationsrecht.net S. 3).

    Es liege eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke vor (Winkelmann, ZAR 2007, 268, 270 f.; ders. in OK-MNet-AufenthG, Stand November 2010, § 15 Rn. 42), die durch analoge Anwendung des Haftgrunds der Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) bzw. eines diesem Haftgrund vergleichbaren Sachverhalts (OLG Köln, NVwZ-RR 2009, 82, 83) zu schließen sei.

  • BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14

    Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Anordnungen von Haft zur

    Die - ungeachtet dessen zu prüfende - Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen durch eine über 30 Tage nach seiner Ankunft auf dem Luftweg hinausgehende Aufenthaltsbeschränkung auf den Transitbereich des Flughafens mit dem von der Vorschrift verfolgten Zweck, im Allgemeininteresse die Einreise des Ausländers zu verhindern und die Durchführung der Zurückweisung zu sichern (vgl. OLG Köln, NVwZ-RR 2009, 82, 83), hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen.
  • BGH, 07.07.2011 - V ZB 116/11

    Beurteilung einer Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens

    Ob die in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Abschiebungshaft vorgesehene Frist von drei Monaten gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beachten ist (so OLG Köln, FGPrax 2008, 277; HK-AuslR/ Fränkel, § 15 AufenthG Rn. 16), kann hier dahinstehen.
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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 22.07.2008 - 1 B 266/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7786
OVG Bremen, 22.07.2008 - 1 B 266/08 (https://dejure.org/2008,7786)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22.07.2008 - 1 B 266/08 (https://dejure.org/2008,7786)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wirkung des europäischen Ausweisungsschutzes für aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige; Bestandskraft einer Ausweisung eines zu einer Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren verurteilten türkischen Staatsangehörigen

  • Judicialis

    BremVwVfG § 39 Abs. 2 Satz 3; ; AufenthG § 55; ; ARB 1/80 Art. 14; ; RL 04/38 Art. 28 Abs. 3; ; FreizügG/EU § 6 Abs. 5 Satz 3; ; VwGO § 80 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    Ermessen; Ausweisung; Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit; Türkei

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 82 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 04.12.2006 - 12 TG 2190/06

    D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss

    Auszug aus OVG Bremen, 22.07.2008 - 1 B 266/08
    Nach Auffassung des Hessischen VGH (Beschl.v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - , Inf-AuslR 2006, 393f.; Beschl. v. 04.12.2006 - 12 TG 2190/06 - InfAuslR 2007, 98) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 - , NVwZ-RR 2007, 488 ) können sich auch türkische Staatsangehörige, die nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80) aufenthaltsberechtigt sind, auf den erhöhten Ausweisungsschutz berufen, den Art. 28 RL 2004/38/EG für Unionsbürger vorsieht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.2006 - 7 A 10924/06

    Ausweisungsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 EWGAssRBes 1/80 seit dem 30. April 2006

    Auszug aus OVG Bremen, 22.07.2008 - 1 B 266/08
    Nach Auffassung des Hessischen VGH (Beschl.v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - , Inf-AuslR 2006, 393f.; Beschl. v. 04.12.2006 - 12 TG 2190/06 - InfAuslR 2007, 98) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 - , NVwZ-RR 2007, 488 ) können sich auch türkische Staatsangehörige, die nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80) aufenthaltsberechtigt sind, auf den erhöhten Ausweisungsschutz berufen, den Art. 28 RL 2004/38/EG für Unionsbürger vorsieht.
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Bremen, 22.07.2008 - 1 B 266/08
    Der EuGH hat zwar bereits mehrmals ausgeführt, dass die Grundzüge der Freizügigkeit der Unionsbürger "so weit wie möglich" auf türkische Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 anzuwenden seien (vgl. z. B. Urt. v. 11.11.2004, C-467/02 - Cetinkaya -, NVwZ 2005, 198 , Rn 42), bisher aber - mangels Entscheidungserheblichkeit - offen gelassen, ob das auch den erhöhten Ausweisungsschutz für Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG einschließe (Beschluss vom 04.10.2007, C-349/06 - Polat -, NVwZ 2008, 59 , Rn 27).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 11 LB 26/08

    Rechtschutz eines 1985 in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus OVG Bremen, 22.07.2008 - 1 B 266/08
    Das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.05.2007 - 18 B 2389/06 - Leitsatz in DVBl 2007, 852), der Bayerische VGH (Urt. v. 08.01.2008 - 10 B 07.304 - - und Urt. v. 20.03.2008 - 10 BV 07.1856 ) und das Niedersächsische OVG (Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 26/08 - DVBl 2008, 929 - nicht rechtskräftig) sind dem entgegen getreten.
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für den erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48

    Auszug aus OVG Bremen, 22.07.2008 - 1 B 266/08
    Es muss sichtbar werden, dass es sich bei den angestellten Erwägungen nicht nur um Rechtserwägungen, sondern (auch) um Ermessenserwägungen handelt (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 25.94 - NVwZ-RR 1997, 565 ).
  • VGH Hessen, 12.07.2006 - 12 TG 494/06

    Ausweisungsschutz für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nach Art

    Auszug aus OVG Bremen, 22.07.2008 - 1 B 266/08
    Nach Auffassung des Hessischen VGH (Beschl.v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - , Inf-AuslR 2006, 393f.; Beschl. v. 04.12.2006 - 12 TG 2190/06 - InfAuslR 2007, 98) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 - , NVwZ-RR 2007, 488 ) können sich auch türkische Staatsangehörige, die nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80) aufenthaltsberechtigt sind, auf den erhöhten Ausweisungsschutz berufen, den Art. 28 RL 2004/38/EG für Unionsbürger vorsieht.
  • VGH Bayern, 08.01.2008 - 10 B 07.304

    Ausweisung; Assoziationsberechtigter Türke; erhöhter Ausweisungsschutz nach dem

    Auszug aus OVG Bremen, 22.07.2008 - 1 B 266/08
    Das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.05.2007 - 18 B 2389/06 - Leitsatz in DVBl 2007, 852), der Bayerische VGH (Urt. v. 08.01.2008 - 10 B 07.304 - - und Urt. v. 20.03.2008 - 10 BV 07.1856 ) und das Niedersächsische OVG (Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 26/08 - DVBl 2008, 929 - nicht rechtskräftig) sind dem entgegen getreten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2007 - 18 B 2389/06

    Ausweisung Ausweisungsschutz Assoziationsberechtigter Unionsbürgerrichtlinie

    Auszug aus OVG Bremen, 22.07.2008 - 1 B 266/08
    Das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.05.2007 - 18 B 2389/06 - Leitsatz in DVBl 2007, 852), der Bayerische VGH (Urt. v. 08.01.2008 - 10 B 07.304 - - und Urt. v. 20.03.2008 - 10 BV 07.1856 ) und das Niedersächsische OVG (Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 26/08 - DVBl 2008, 929 - nicht rechtskräftig) sind dem entgegen getreten.
  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus OVG Bremen, 22.07.2008 - 1 B 266/08
    Der EuGH hat zwar bereits mehrmals ausgeführt, dass die Grundzüge der Freizügigkeit der Unionsbürger "so weit wie möglich" auf türkische Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 anzuwenden seien (vgl. z. B. Urt. v. 11.11.2004, C-467/02 - Cetinkaya -, NVwZ 2005, 198 , Rn 42), bisher aber - mangels Entscheidungserheblichkeit - offen gelassen, ob das auch den erhöhten Ausweisungsschutz für Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG einschließe (Beschluss vom 04.10.2007, C-349/06 - Polat -, NVwZ 2008, 59 , Rn 27).
  • VGH Bayern, 20.03.2008 - 10 BV 07.1856

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen; Wiederholungsgefahr;

    Auszug aus OVG Bremen, 22.07.2008 - 1 B 266/08
    Das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.05.2007 - 18 B 2389/06 - Leitsatz in DVBl 2007, 852), der Bayerische VGH (Urt. v. 08.01.2008 - 10 B 07.304 - - und Urt. v. 20.03.2008 - 10 BV 07.1856 ) und das Niedersächsische OVG (Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 26/08 - DVBl 2008, 929 - nicht rechtskräftig) sind dem entgegen getreten.
  • VG Aachen, 26.02.2009 - 8 L 521/08

    D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss

    Sie kann nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend beantwortet werden, OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 17 B 140/06 -, Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 1 B 266/08 -.

    Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwer wiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275, ZAR 2007, 243, NVwZ 2007, 946, AuAS 2007, 242; vgl. auch den Beschluss vom 22. Juli 2008 - 1 B 266/08 -.

  • OVG Bremen, 04.08.2009 - 1 B 197/09

    Ausweisung; Freizügigkeitrecht; Assoziationsabkommen EWG/Türkei; Zwingende Gründe

    Die Entscheidung darüber, ob ein nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in Deutschland gehabt hat, wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und ähnlicher Delikte ausgewiesen werden kann, hängt nicht nur von der Vorabentscheidung der Frage, ob Art. 28 Abs. 3 RL 04/38 (Unionsbürger-Richtlinie) auf ihn Anwendung findet, sondern auch von der Vorabentscheidung der weiteren Frage durch den EuGH ab, ob zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit auch bei einer Verurteilung wegen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gegeben sein können (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22.07.2008 - 1 B 266/08 - NordÖR 2008, 547).

    Ob sich türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei haben, auf diese für Unionsbürger geltende Bestimmung berufen können, bedarf, wie das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. Beschluss des Senats v. 22.07.2008 - 1 B 266/08 - NordÖR 08, 547 = BeckRS 2008, 38129 mit ausführlicher Wiedergabe des Streitstandes).

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