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   VG Hamburg, 30.07.2008 - 4 E 1996/08   

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VG Hamburg, 30.07.2008 - 4 E 1996/08 (https://dejure.org/2008,12968)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2008 - 4 E 1996/08 (https://dejure.org/2008,12968)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - 4 E 1996/08 (https://dejure.org/2008,12968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Fahrrad mit Werbetafel ohne Sondernutzungserlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstellen von Mietfahrrädern mit Werbetafeln auf Gehwegen ohne Sondernutzungserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 84
  • NZV 2009, 312
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08

    Abstellen von Fahrzeugen mit Werbeaufschrift auf öffentlichen Wegeflächen ;

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2008 - 4 E 1996/08
    Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 4 K 2027/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.6.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2008 wird wiederhergestellt, soweit er die Beseitigungsanordnung betrifft und angeordnet im Hinblick auf die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR.

    Der Antrag auf Wiederherstellung (a.) bzw. Anordnung (b.) der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage zum Aktenzeichen 4 K 2027/08 ist begründet.

    Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zum Aktenzeichen 4 K 2027/08 gegen die im Bescheide enthaltene Beseitigungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.6.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2008 ist begründet.

  • BVerwG, 03.06.1982 - 7 C 73.79

    Zum Aufstellen von Mietfahrzeugen einer Kraftfahrzeugvermietungsfirma auf

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2008 - 4 E 1996/08
    bb.) Das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugen zum Zwecke der alsbaldigen Vermietung durch einen gewerblichen Vermieter - in straßenverkehrsrechtlich zulässiger Weise - gehört zu einer Nutzung der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs (BVerwG, Urteil vom 3.6.1982, NJW 1982, 2332 f. und in juris, zu zeitweilig nicht vermieteten Kraftfahrzeugen, die auf öffentlichem Grund geparkt werden).

    cc.) Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn das Verkehrsmittel praktisch nicht mehr als solches benutzt wird, sondern ausschließlich Werbezwecken dient (BVerwG, Urteil vom 3.6.1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 3 C 29.03

    Haltverbot, eingeschränktes; Haltverbot für eine Zone; Zonenhaltverbot; Fahrrad;

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2008 - 4 E 1996/08
    Anders als bei Kraftfahrzeugen, für die das Gehwegparken grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO untersagt ist, ist das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Gehwegen nicht nach dem Straßenverkehrsrecht verboten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, 3 C 29/03, NJW 2004, 1815 f. und in juris).
  • VG Lüneburg, 14.12.2005 - 5 A 51/05

    Aufhebung von Straßenverkehrszeichen im Bahnhofsbereich der Stadt Lüneburg;

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2008 - 4 E 1996/08
    Der Verordnungsgeber hat es bisher bewusst abgelehnt, für das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen eine straßenverkehrsrechtliche Regelung zu erlassen (VG Lüneburg, Urteil vom 14.12.2005, 5 A 51/05, NJW 2006, 1609 ff. und in juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 4433/02

    Zur gebührenpflichtigen Sondernutzung von Straßenland zur Werbung

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2008 - 4 E 1996/08
    Um dies zu ermitteln, sind objektive Anhaltspunkte wie die Dauer der Abstellung, die Wahl des Abstellortes und die Art der konkreten Aufstellung zu berücksichtigen (HmbOVG, Beschluss vom 13.6.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 12.7.2005, 11 A 4433/02, juris).
  • OVG Hamburg, 13.06.2003 - 2 Bs 181/03
    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2008 - 4 E 1996/08
    Werbung auf öffentlichen Flächen stellt grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, solange sie vorrangig betrieben wird und nicht nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme (HmbOVG, Beschluss vom 13.6.2003, 2 Bs 181/03, juris).
  • LSG Sachsen, 13.08.2015 - L 3 AS 708/15

    Anhörung; Begründung; Dauer eines Hausverbotes; Ermessen; Erteilung eines

    Zum einen enthält es das Gebot, sich aus dem in der Hausverbotsreglung bezeichneten Bereich zu entfernen, zum anderen das Verbot, den Bereich wieder zu betreten (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 E 1996/08 - NVwZ-RR 2009, 84 ff. = juris Rdnr. 3).

    Damit ist das Hausverbot ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2008, a. a. O.), weil es sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot erschöpft, sondern ein auf Dauer gerichtetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl., 2014], Anhang § 54 Rdnr. 5c, m. w. N.).

  • VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08

    Fahrrad mit Werbetafel auf öffentlichem Gehweg

    Die Klägerin beantragte in einem gerichtlichen Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Verfügung vom 17. Juni 2008 (4 E 1996/08).

    Wie bereits im Beschluss vom 30.7.2008, 4 E 1996/08, ausgeführt, beinhaltet die angegriffene Beseitigungsverfügung zugleich eine Untersagungsverfügung mit Dauerwirkung:.

    Das Gericht hält insoweit an seiner im Beschluss vom 30. Juli 2008 (4 E 1996/08) geäußerten Rechtsauffassung fest:.

    Denn das Gericht hat im Beschluss vom 30. Juli 2008 (4 E 1996/08) rechtskräftig die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beseitigungsverfügung mit ex-tunc-Wirkung wiederhergestellt.

  • VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16

    Abstellen eines Fahrrads auf einer öffentlichen Straße zu Werbezwecken

    5 Der Antrags ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf eine nach Erlass der Verfügung unstreitig vorgenommene zwischenzeitliche Entfernung des Fahrrads aus dem Bereich Ecke ... Bei einer Auslegung aus objektivierter Empfängersicht ist Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung die Anordnung zu entnehmen, das Werbefahrrad dauerhaft aus dem Bereich Ecke ... zu entfernen (s.a. VG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2008 - 4 E 1996/08 - Urt. v. 31.03.2009 - 4 K 2027/08 - jew. Juris).
  • VG Neustadt, 30.01.2018 - 4 L 10/18

    Aufstellung von Fahrrädern zu Werbezwecken und Sofortvollzug einer Verfügung

    Ruhender Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs liegt aber nur vor, wenn ein Fahrzeug betriebsbereit vorrangig zu Verkehrs- und nicht zu gewerblichen Zwecken vorübergehend abgestellt wird und dies als Unterbrechung des fließenden Verkehrs angesehen werden muss (VG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 E 1996/08, Rn. 11 juris).
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