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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 19 A 957/09   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 19 A 957/09 (https://dejure.org/2009,5734)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.07.2009 - 19 A 957/09 (https://dejure.org/2009,5734)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - 19 A 957/09 (https://dejure.org/2009,5734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer zulässigen Umbettung eines Verstorbenen in das Doppelgrab des nunmehr verstorbenen Ehegatten; Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 BestG NRW; Bestehendes Recht eines Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 1; ; FS § 11 Abs. 2; ; BestG NRW § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer zulässigen Umbettung eines Verstorbenen in das Doppelgrab des nunmehr verstorbenen Ehegatten; Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 BestG NRW; Bestehendes Recht eines Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 281
  • DVBl 2009, 1532
  • DÖV 2010, 48
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2008 - 19 A 2896/07

    Umbettung einer Leiche wegen Umzug des überlebenden Ehegatten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 19 A 957/09
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 29.4.2008 - 19 A 2896/07 -, juris, grundsätzlich ausgeführt hat, liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt, die angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang genießt, sondern darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden und den Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes entspricht.

    Urteil vom 29.4.2008 - 19 A 2896/07 -, juris, Rdn. 27.

    dazu, dass auch ein 60-jähriges Zusammenleben für die Feststellung des mutmaßlichen Willens allein nicht ausreicht: OVG NRW, Urteil vom 29.4.2008 - 19 A 2896/07 -, juris, Rdn. 33.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1991 - 19 A 1925/90

    Umbettung; Toter; Wunsch; Angehöriger; Entscheidung; Kirchengemeinde;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 19 A 957/09
    nur OVG NRW, Urteile vom 5.12.1984 - 2 A 799/84 -, juris, und 28.11.1991 - 19 A 1925/90 -, juris, Rdn. 24 ff.
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2006 - 8 LA 128/06

    Anspruch auf Umbettung einer Urne durch den letzten Lebensgefährten des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 19 A 957/09
    auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2006 - 8 LA 128/06 -, juris, Rdn. 7.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1984 - 2 A 799/84
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 19 A 957/09
    nur OVG NRW, Urteile vom 5.12.1984 - 2 A 799/84 -, juris, und 28.11.1991 - 19 A 1925/90 -, juris, Rdn. 24 ff.
  • LG Krefeld, 24.02.2017 - 1 S 68/16

    Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen angeblicher Verletzung des

    Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht wird, ist es allerdings Sache des klagenden Beteiligten, den erforderlichen (mutmaßlichen) Willen des Verstorbenen nachzuweisen (vgl. OVG, NVwZ-RR 2010, 281, 282).

    Dies gilt umso mehr, als eine Ausgrabung ausnahmsweise - und zwar aufgrund besonders schutzwürdiger Belange des Totenfürsorgeberechtigten - auch dann zulässig sein kann, wenn sich ein diesbezüglicher Wille des Verstorbenen nicht feststellen lässt (vgl. OVG NRW, NVwZ-RR 2010, 281, 282).

    Dabei ist zu beachten, dass ein Umbettungsverlangen häufig auf einem im Ausgangspunkt verständlichen Interesse des Totenfürsorgeberechtigten beruht, auch wenn es nach den strengen Maßstäben der Verwaltungsgerichte (vgl. OVG NRW, NVwZ-RR 2010, 281, 282) unbegründet sein sollte.

  • VGH Bayern, 19.03.2018 - 4 ZB 16.2301

    Erteilung einer Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung von sterblichen Überresten

    Ein wichtiger Grund kann danach im Einzelfall auch vorliegen, wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender, auf einer atypischen Entwicklung beruhender Lebensumstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2005 - 4 ZB 04.2986 - juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 - NVwZ-RR 2010, 281 Rn. 26; SächsOVG, U.v. 5.6.2014 - 3 A 585/13 - LKV 2014, 551 Rn. 25).

    Allein der Umstand, dass die Verstorbene und ihre Familie nach den glaubhaften Angaben des Klägers eine enge Beziehung hatten und dass ihnen familiärer Kontakt und Nähe auch über den Tod hinaus äußerst wichtig waren, lässt nicht den Schluss zu, dass die Verstorbene auch im Fall eines nicht vorhergesehenen Umzugs eine Umbettung in Kauf genommen hätte (vgl. - den mutmaßlichen Willen jeweils verneinend - OVG NW, U.v. 29.4.2008 - 19 A 2896/07 - NWVBl 2008, 471 Rn. 33 zum Umzug nach einem 60-jährigen Zusammenleben von Eheleuten; OVG NW, U.v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 - NVwZ-RR 2010, 281 Rn. 29 ff. zur gemeinsamen Grabstätte für Ehegatten).

    Dies gilt gerade bei der in Rede stehenden Erdbestattung, wo eine Umbettung mit Blick auf den fortgeschrittenen Verwesungszustand zu Beschädigungen der sterblichen Überreste führen kann und die Totenruhe in besonderem Maße beeinträchtigt (OVG NW, U.v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 - NVwZ-RR 2010, 281 Rn. 32; BayVGH, U.v. 31.1.2018 - 4 N 17.1197 - Rn. 23).

    (3) Auf die von der Klägerseite behauptete frühere großzügigere Umbettungspraxis der Beklagten kommt es nicht an (vgl. OVG NW, U.v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 - NVwZ-RR 2010, 281 Rn. 39 ff.).

  • VG Ansbach, 03.04.2020 - AN 4 K 18.01516

    Erlaubnis zur Umbettung von Urnen

    Allein aus dem wohl anzunehmenden Wunsch des Verstorbenen, in einer gemeinsamen Grabstätte mit seiner Ehefrau bestattet zu sein, lässt sich nicht ableiten, dass er im Falle einer nicht vorhergesehenen Bestattung in getrennten Grabstätten auch die Umbettung seiner Aschenreste zum Bestattungsort seiner Ehefrau in Kauf genommen hätte (vgl. OVG NW, U.v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 - NVwZ-RR 2010, 281 - juris Rn. 32), zumal er persönlich - insoweit unstreitig - keine besonderen Bindungen zu diesem Ort gehabt hat.

    Etwas anderes würde sich auch nicht etwa daraus ergeben, dass die Eheleute ... eine langjährige enge Beziehung gehabt hätten oder dass dem Verstorbenen familiärer Kontakt und Nähe auch über den Tod hinaus äußerst wichtig gewesen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 4 ZB 16.2301 - BayVBl 2019, 270 - juris Rn. 16; OVG NW, U.v. 29.4.2008 - 19 A 2896/07 - NWVBl 2008, 471 - juris Rn. 33; U.v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 - NVwZ-RR 2010, 281 - juris Rn. 30).

    Insbesondere ist ein enges Zusammenleben über einen langen Zeitraum nicht als Ausnahmefall anzusehen; darauf ist typischerweise eine eheliche Lebensgemeinschaft angelegt (vgl. OVG NW, U.v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 - NVwZ-RR 2010, 281 - juris Rn. 32).

    Sinnes- und Meinungsänderungen der Angehörigen stellen grundsätzlich keine unerwarteten Ereignisse dar, die sich gegen die Achtung der Totenruhe durchsetzen können (vgl. zum Ganzen: OVG NW, U.v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 - NVwZ-RR 2010, 281 - juris Rn. 36; B.v. 18.10.2019 - 19 A 4135/18 - juris Rn. 7).

    Dies liefe dem Ausnahmecharakter der Umbettung und der dargestellten Bedeutung der Totenruhe zuwider und könnte zu einem - unerwünschten - erheblichen Anstieg der Zahl der Umbettungen führen (vgl. OVG NW, U.v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 - NVwZ-RR 2010, 281 - juris Rn. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2017 - 19 A 2275/16

    Umbettung eines Verstorbenen bei Vorliegen eines rechtfertigenden wichtigen

    OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2012 - 19 A 2207/11 -, juris, Rn. 47, vom 30. Juli 2009 - 19 A 957/09 -, NVwZ-RR 2010, 281, juris, Rn. 22, und vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, NWVBl. 2008, 471, juris, Rn. 21 m. w. N.

    OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2012, a. a. O., Rn. 99 ff., vom 30. Juli 2009, a. a. O., Rn. 26, und vom 29. April 2008, a. a. O., Rn. 29.

    OVG NRW, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 12. Dezember 2012 - 19 A 2207/11 -, S. 35 f. des Urteilsabdrucks; Streitwertbeschluss zum Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 957/09 -, S. 16 des Urteilsabdrucks.

  • VG Berlin, 02.11.2010 - 21 K 294.10

    Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Umbettung einer Urne

    Bei der (Ermessens-) Entscheidung über die Zustimmung zur (Ausgrabung und) Umbettung einer Urne sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich: Es muss ein "wichtiger Grund" für die Umbettung vorliegen (vgl. die amtliche Begründung zu § 14 Abs. 1 FriedhofsG, Abg.-Drs. 12/5423, S. 10 f.; ferner zu dem Begriff OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 957/09 - Juris; VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 4 ZB 04.2986 - Juris; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 A 196/00.Z - Juris).

    Dies liefe dem Ausnahmecharakter der Umbettung und der dargestellten Bedeutung der Totenruhe zuwider und könnte zu einem - unerwünschten - erheblichen Anstieg der Zahl der Umbettungen führen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 38; VG Stade, Urteil vom 3. September 2008 - 1 A 1560/07 - Juris Rdnr. 15).

    Der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu finden, führt dabei nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund, wenn er auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 24).

    Dafür, dass die Verstorbene, hätte sie die jetzt strittige Situation bedacht, dies auch bei Berücksichtigung der engen Verbundenheit mit ihrem Ehemann zu Lebzeiten anders gesehen hätte, fehlt es an sicherem Anhalt, zumal die Urne ihres Ehemannes - wäre sie am 3. September 2010 nicht in einer Urnenwahlgrabstätte, sondern entsprechend der ursprünglich erklärten Absicht ihres Ehemannes und der auch von ihm getroffenen Bestattungsvorsorgevereinbarung ebenfalls in der UGA beigesetzt worden - nur etwa 2 m von der ihren entfernt gewesen und damit immer noch eine "unmittelbare" räumliche Nähe gewahrt gewesen wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 35, wonach eine unzumutbare Erschwerung der Grabpflege und des Totengedenkens selbst dann nicht gegeben ist, wenn beide Gräber 150 Meter voneinander entfernt sind).

  • VG Gelsenkirchen, 19.09.2017 - 14 K 4013/16

    Umbettung; Totenruhe; wichtiger Grund; Totenfürsorge; Mutmaßlicher Wille; Wille

    vgl. OVG NRW, Urteil v. 30. Juli 2009, -19 A 957/09-: "Der Wille verstorbener Ehegatten [...] führt nur dann zu einem die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund, wenn er auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen."; in diese Richtung auch bereits OVG NRW, Urteil v. 29. April 2008, Az. 19 A 2896/07, Rn. 33, juris.

    vgl. OVG NRW, Urteil v. 30. Juli 2009, -19 A 957/09- unter Verweis auf Nds. OVG, Beschluss v. 15. November 2006, -8 LA 128/06-, juris: "Sinnes- und Meinungsänderungen der Angehörigen stellen keine unerwarteten Ereignisse dar, die zur Annahme eines wichtigen Grundes führen.

  • VG Berlin, 05.03.2024 - 21 K 34.23
    Aus dem Wunsch nach einer bestimmten Bestattungsmodalität kann dabei nicht automatisch auf den Wunsch geschlossen werden, diese Form der letzten Ruhe auch durch eine Umbettung herbeizuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2017 - 12 N 31.16 - UA S. 2; OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 957/09 - Rn. 24; VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 - 21 K 122.19 - juris Rn. 12 und Urteil vom 26. Oktober 2021 - 21 K 129/21 - juris Rn. 18).

    Die Annahme eines ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willens zur Umbettung setzt zumindest Tatsachen und Umstände voraus, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, etwa bei familiären oder religiösen Bindungen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 12 N 26.19 - juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2018 - 4 C 18.867 - juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 957/09 - juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 - 21 K 122.19 - juris Rn. 12).

    Auch Interessen der Hinterbliebenen an der Umbettung können den Schutz der in Art. 1 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Totenruhe ausnahmsweise überwiegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2020 - OVG 12 B 19.19 - juris Rn. 28 und Beschluss vom 1. August 2017 - 12 N 31.16 - UA S. 2; VGH München, Beschluss vom 19. März 2018 - 4 ZB 16.2301 - juris Rn. 17 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 19 A 2275/16 - juris Rn. 2 und Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 957/09 - juris Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 4 ZB 04.2986 - juris Rn. 8 f. und Beschluss vom 28. Juli 2018 - 4 C 18.867 - juris Rn. 8).

  • VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16

    Keine Umbettung aus anonymem Urnengrabfeld

    In der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind insoweit verschiedene Fallgruppen skizziert worden: Ausnahmen sollen möglich sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt, etwa weil der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann, oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2015 - 8 LA 152/15 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 12.08.2014 - 8 LA 71/14 -, juris Rn. 9; vgl. zum Wunsch des Ehepartners eines Verstorbenen aber: OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 24).

    In der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bislang aufgegriffenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist auch bereits ausdrücklich entschieden worden, dass ein mutmaßliches Einverständnis mit einer Umbettung bzw. ein mutmaßlicher Umbettungswille sich auch gerade auf die Umbettung als solche beziehen muss und im Falle eines nicht feststellbaren Einverständnisses nur die dritte Fallgruppe eröffnet ist, bei welcher es sich im Kern um eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles handelt (vgl. Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 24-32 zum Fall einer nachträglich angestrebten Korrektur der Beisetzung eines verstorbenen Ehegatten in einem Einzelgrab durch zwei Monate nach der Beisetzung gefertigte testamentarische Verfügung).

    Eine Differenzierung mag insoweit in Betracht kommen, als bei der Umbettung eines Sarges - je nach Dauer der Liegezeit des Leichnams - eine Beschädigung des Leichnams und damit eine besonders schwere Störung der Totenruhe droht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 42), was bei Aschen in Urnen per se nicht denkbar ist.

  • VG Regensburg, 16.02.2011 - RN 3 K 09.2499

    Erfordernis eines wichtigen Grundes für Ausgrabung und Umbettung einer Leiche;

    18 Die Ausgrabung und Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche kann nur aus ganz besonderen - wichtigen - Gründen verlangt werden (vgl. OVG NRW vom 30.7.2009 Az. 19 A 957/09; VG Regensburg vom 16.6.2008 Az. RN 3 K 07.1972; BayVGH vom 27.7.2005 Az. 4 ZB 04.2986).

    Streitigkeiten zwischen Angehörigen und nachträgliche Sinnes- und Meinungsänderungen Angehöriger - hier der Klägerin - stellen aber keinen wichtigen Grund dar, der eine Ausgrabung rechtfertigen würde (vgl. OVG NRW vom 30.7.2009 Az. 19 A 957/09; VG Regensburg vom 16.6.2008 a.a.O.; VG Regensburg vom 7.5.2003 Az. RN 3 K 02.853).

    Eine Anerkennung nachträglicher Veränderungen im subjektiven Bereich des Bestattungspflichtigen würde jedoch zur Folge haben, dass der vom Gesetz gewollte Schutz der Totenruhe ins Leere liefe (vgl OVG NRW vom 30.7.2009 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2024 - 19 A 604/22

    Friedhof Bestattung Umbettung Menschenwürde Totenruhe Totenfürsorgerecht Wahlgrab

    OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2012 - 19 A 2207/11 -, juris, Rn. 47 (Skiunfall), vom 30. Juli 2009 - 19 A 957/09 -, NVwZ-RR 2010, 281, juris, Rn. 22 (Hinzubettung Ehegatte), und vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, NWVBl. 2008, 471, juris, Rn. 21 m. w. N. (Umzug), Beschlüsse vom 18. Oktober 2019 - 19 A 4135/18 -, juris, Rn. 5, und vom 5. Dezember 2017 - 19 A 2275/16 -, juris, Rn. 2; zum postmortalen Schutz der Menschenwürde vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 - 1 BvR 2202/13 -, NVwZ 2016, 1804, juris, Rn. 56 (Hauskirchenbestattung); BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 CN 1.18 -, BVerwGE 166, 65, juris, Rn. 21 f. m. w. N. (Urnenruhefrist).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2012 - 19 A 2207/11

    Vorliegen eines wichtigen rechtfertigenden Grundes für die Umbettung eines

  • VerfG Brandenburg, 24.03.2017 - VfGBbg 68/15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde; materielle Subsidiarität; Geltendmachung des

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2014 - 8 LA 71/14

    Verpflichtung einer Hinterbliebenen zur Zustimmung zur Umbettung des verstorbenen

  • VGH Bayern, 08.06.2011 - 4 ZB 11.566

    Umbettung einer vor 52 Jahren verstorbenen Person; Wichtiger Grund für die

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2015 - 8 LA 152/15

    Bestattung; mutmaßlicher Wille; tatsächlicher Wille; Totenruhe; Umbettung;

  • OVG Sachsen, 05.06.2014 - 3 A 585/13

    Störung der geschützten Totenruhe einer Leiche in der Mindestruhezeit im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2019 - 19 A 4135/18

    Rechtfertigung einer Umbettung unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf

  • VG Berlin, 05.11.2019 - 21 K 653.18

    Ausbettung; Umbettung; Urne; Ruhefrist; Ruhezeit; Ablauf; ausgeruhte Urne;

  • VG Münster, 26.08.2011 - 1 K 2077/10

    Umbettung eines Verstorbenen mit oder ohne seine Zustimmung bzw. der

  • VG Düsseldorf, 22.10.2012 - 23 K 4866/11

    Umbettung eines totgeborenen Kindes, wichtiger Grund, psychische Erkrankung

  • VG Gießen, 08.07.2021 - 8 K 4316/20

    Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist

  • VG Köln, 22.08.2012 - 9 K 6424/11

    Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2013 - 19 E 479/12

    Erfolgsaussichten einer Streitwertbeschwerde gegen die zu niedrige Festsetzung

  • VG Cottbus, 28.10.2020 - 4 K 1230/15
  • VG Cottbus, 27.10.2020 - 4 K 1230/15
  • VG München, 25.03.2010 - M 12 K 09.4773

    Friedhofsatzung der Landeshauptstadt München

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