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   OVG Hamburg, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09   

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OVG Hamburg, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 (https://dejure.org/2009,5293)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 (https://dejure.org/2009,5293)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - 2 Bs 82/09 (https://dejure.org/2009,5293)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Hamburg PDF

    Auch das Aufstellen von Mietfahrrädern auf öffentlichen Wegeflächen, auf denen das Abstellen von Fahrrädern straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, dürfte - wie das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Mietwagen - Teil des Gemeingebrauchs sein. Solange ein ...

  • Judicialis

    HWG § 16 Abs. 1; ; HWG § 19 Abs. 1; ; HWG § 61 S. 1; ; StVO § 2 Abs. 1; ; StVO § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Straßenverkehrsrecht - Aufstellen von Mietfahrrädern auf öff. Wegfläche zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung Gemeingebrauch - Sondernutzung beim Abstellen von Fahrzeugen

Sonstiges

  • archive.org PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Stadt Hamburg verliert Rechtsstreit: Freie Fahrt für nextbike!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 34
  • NZV 2010, 222
  • DVBl 2009, 1395
  • DÖV 2009, 962
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09
    Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen (vgl. zu allem BVerfG, 2. Senat, Beschl. v. 9.10.1984, BVerfGE 67, 299, 321 ff., mit dem § 16 Abs. 2 Satz 1 HWG v. 4.4.1961 für nichtig erklärt worden ist, soweit die Vorschrift die Benutzung eines Weges regelmäßig als Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Fahrzeughalters oder -benutzers vom Gemeingebrauch ausnahm; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 320 und v. 4.3.1966, BVerwGE 23, 325).

    Auch ohne ausdrückliche Gestattung folgt dies daraus, dass das sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO grundsätzlich ergebende Verbot des Parkens auf Gehwegen für Fahrräder nicht gilt (vgl. König, a.a.O., § 12 StVO Rn. 55 m.w.N.) und deshalb der die gesamten Vorschriften über die Teilnahme am Straßenverkehr beherrschende Grundsatz der freien - nur durch ausdrückliche Verbote beschränkten - Entfaltung des Verkehrsteilnehmers zum Tragen kommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984, a.a.O., S. 326).

    Wie bereits oben ausgeführt, ist das Abstellen eines Fahrzeugs vom Gemeingebrauch nur dann nicht gedeckt, wenn es vorrangig zu einem anderen Zweck als der Wiederinbetriebnahme erfolgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984, a.a.O., S. 323) bzw. ein anderer Zweck den Verkehrszweck verdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1982, a.a.O., S. 2333).

  • VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08

    Fahrrad mit Werbetafel auf öffentlichem Gehweg

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09
    Dabei hat es darauf abgestellt, dass dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Vorrang vor einem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des Verbots gebührt, weil dieses - wie die Kammer hinsichtlich eines vorangegangenen Bescheides gegenüber der Antragstellerin bereits mit Urteil vom 31. März 2009 (4 K 2027/08) entschieden habe - rechtswidrig sei.

    Dabei hat es sich bei der Verneinung eines vorrangigen Werbezwecks hier zum einen davon leiten lassen, dass die Werbung nach dem Geschäftskonzept und der im Hauptsacheverfahren 4 K 2027/08 offen gelegten betriebswirtschaftlichen Kalkulation der Antragstellerin nicht den Schwerpunkt der Einnahmen bilde und dass Fremdwerbung auf gewerblich genutzten Verkehrsmitteln ebenso wie das Werben für diese vorhandenen Werbeflächen kein ungewöhnlicher Vorgang sei.

  • BVerwG, 03.06.1982 - 7 C 73.79

    Zum Aufstellen von Mietfahrzeugen einer Kraftfahrzeugvermietungsfirma auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09
    Solange ein öffentlicher Weg zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird, ist es für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ohne Bedeutung, ob dieser aus privaten oder geschäftlichen Gründen genutzt wird (wie BVerwG, Urt. v. 3.6.1982, NJW 1982, 2332).

    Inwieweit eine zulässige Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr vorliegt, ist aufgrund des bundesrechtlich abschließend geregelten Straßenverkehrsrechts zu entscheiden, das solchermaßen den landesstraßenrechtlich geregelten Inhalt des Gemeingebrauchs mitbestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1982, NJW 1982, 2332).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.1997 - 12 M 3916/97

    Beschwerdezulassung: grundsätzliche Bedeutung;; Bedeutung, grundsätzliche;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09
    Soweit der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschl. v. 3.9.1997, DVBl. 1997, 1336 zum Anbieten von Kutschfahrten) eine gegenteilige Auffassung entnommen werden kann, vermag das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen.
  • BVerwG, 12.12.1969 - VII C 76.68

    Dauerparken von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen - Abgrenzung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09
    Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen (vgl. zu allem BVerfG, 2. Senat, Beschl. v. 9.10.1984, BVerfGE 67, 299, 321 ff., mit dem § 16 Abs. 2 Satz 1 HWG v. 4.4.1961 für nichtig erklärt worden ist, soweit die Vorschrift die Benutzung eines Weges regelmäßig als Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Fahrzeughalters oder -benutzers vom Gemeingebrauch ausnahm; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 320 und v. 4.3.1966, BVerwGE 23, 325).
  • BVerwG, 04.03.1966 - IV C 2.65

    Laternengaragen

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09
    Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen (vgl. zu allem BVerfG, 2. Senat, Beschl. v. 9.10.1984, BVerfGE 67, 299, 321 ff., mit dem § 16 Abs. 2 Satz 1 HWG v. 4.4.1961 für nichtig erklärt worden ist, soweit die Vorschrift die Benutzung eines Weges regelmäßig als Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Fahrzeughalters oder -benutzers vom Gemeingebrauch ausnahm; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 320 und v. 4.3.1966, BVerwGE 23, 325).
  • BVerwG, 31.05.2001 - 3 B 183.00

    Fahrrad-Rikscha

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09
    Auch soweit Fahrräder in den Vorschriften nicht konkret angesprochen werden, können sie dennoch Adressaten der jeweiligen Ge- oder Verbote sein, da sie - mit Ausnahme von Kinderfahrrädern (§ 24 Abs. 1 StVO) - unbestritten dem Fahrzeugbegriff des § 2 Abs. 1 StVO unterfallen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.5.2001, VRS 101, 310, 311; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 11 B 1459/20

    Mietfahrräder dürfen in Düsseldorf nicht im öffentlichen Straßenraum abgestellt

    vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Juni 2009 - 2 Bs 82/09 -, NVwZ-RR 2010, 34 (35), m. w. N. = juris, Rn. 7; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Auflage 2019, § 12 StVO, Rn. 42 und 55.

    (2) Dass das Anbieten der Fahrzeuge und die Abwicklung der Anmietung in ihrer konkreten Ausgestaltung "marginal" seien, so Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Juni 2009 - 2 Bs 82/09 -, NVwZ-RR 2010, 34 (35 f.) = juris, Rn. 9, zu Mietfahrrädern; i. d. S. auch Koschmieder/Huß, "E-Scooter - Regulatorische Herausforderung für die Kommunen?!", DÖV 2020, 81 (85), ist - soweit dies in tatsächlicher Hinsicht überhaupt zutrifft - hiernach rechtlich unerheblich.

    Entscheidend ist, dass die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums durch die von der Antragstellerin zur Vermietung angebotenen Fahrräder eben nicht auf die - vor ihrer Freischaltung auch gar nicht mögliche - Teilnahme am Straßenverkehr gerichtet ist, so aber Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Juni 2009 - 2 Bs 82/09 -, NVwZ-RR 2010, 34 (35 f.) = juris, Rn. 8 f., zu Mietfahrrädern, und auch König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Auflage 2019, § 12 StVO, Rn. 55.

  • VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16

    Abstellen eines Fahrrads auf einer öffentlichen Straße zu Werbezwecken

    Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen (OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 -, jew. Juris, m.w.N.; Smith, NVwZ 2012, 1001 ).

    Die demnach hier zu entscheidende Frage, ob das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrrad wie eine Werbeanlage wirkt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen; dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Nutzers an (OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2015 - 11 A 2046/13 - Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 - OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - ; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 - VG München, Urt. v. 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 -, jew. Juris, s.a. Knauff, BayVBl 2005, 517 ; Smith, NVwZ 2012, 1001 ).

  • VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23

    Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes

    Der jeweilige Verkehr ist zwar in erster Linie auf Fortbewegung ("fließender Verkehr") angelegt, umfasst aber auch den ruhenden Verkehr, also das Auf- oder Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum (vgl. BVerfGE 67, 299/321 ff.; OVG Hamburg vom 19.6.2009 NVwZ-RR 2010, 34/35; Sauthoff in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, Vorbemerkung zu den §§ 1 ff. StVO Rn. 6).

    1 St 201/73">NJW 1974, 761/762; vom 7.6.1978 DVBl 1979, 155/156; OVG Hamburg NVwZ-RR 2010, 34/35), sodass insoweit die Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG eingreift.

  • VG Düsseldorf, 15.09.2020 - 16 L 1774/20

    Mietfahrräder dürfen in Düsseldorf vorläufig weiter auf Gehwegen abgestellt

    Da Fahrräder zwar Fahrzeuge im Sinne der StVO sind, jedoch der Beschränkung des § 12 Abs. 4 StVO nicht unterliegen, können Sie grundsätzlich auf Gehwegen abgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 29. Januar 2004 - 3 C 29.03 - juris - = NJW 2004, 1815; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2009 - 2 Bs 82/09 - juris).
  • VG Hamburg, 15.03.2024 - 21 E 5509/23

    Erfolgloser Eilantrag eines Gaststättenbetreibers gegen eine wegerechtliche

    So hat sie konkret auf eine nicht erlaubte Errichtung des Holzpodestes und eine Fortsetzung der Sondernutzung über den Zeitraum der zuletzt erteilten befristeten Erlaubnis hinaus abgestellt und mit der Erwägung verbunden, dass eine verbotswidrige Sondernutzung nicht bis zum Eintreten der Bestandskraft der Beseitigungsverfügung fortgesetzt werden soll (vgl. zu den Begründungsanforderungen in Fällen rechtswidriger Sondernutzungen: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2009, 2 Bs 82/09, juris Rn. 3; OVG Hamburg Beschl. v. 10.6.1997, OVG Bs II 16/97, juris Rn. 7).

    Denn der Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, eine solche unerlaubte Sondernutzung zu unterbinden, würde im typischen Fall unterlaufen, wenn es aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen im Ergebnis dazu käme, dass der jeweilige Sondernutzer letztlich ohne Erlaubnis fortführen kann, was er nur aufgrund einer ihm erteilten Erlaubnis soll ausführen dürfen (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2009, 2 Bs 82/09, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.1997, Bs II 16/97, juris Rn. 7).

  • VG Hamburg, 04.11.2009 - 10 E 2851/09

    Abstellen von Wohnmobilen zum Zweck der Prostitution ist Sondernutzung

    Dieses besondere Vollzugsinteresse überwiegt regelmäßig das Interesse, für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens von einem Vollzug der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2009, 2 Bs 82/09, Juris).

    Der Verkehrsbezug wird erst dort aufgehoben, wo ein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur Inbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden "Sache" - nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand - wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2009, 2 Bs 82/09, Juris).

  • VG Hamburg, 27.03.2012 - 10 E 552/12

    Zur Rechtmäßigkeit einer Verfügung zur Beseitigung von Heizstrahlern vor einer

    b) Das besondere Vollzugsinteresse an einer wegerechtlichen Beseitigungs- und Untersagungsverfügung wegen unerlaubt aufgenommener Sondernutzung überwiegt regelmäßig - und so auch hier - das Interesse, für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens von einem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2009, 2 Bs 82/09, Rn. 3 - zitiert nach juris).
  • VG Bremen, 24.05.2023 - 5 V 829/23

    Sondernutzungserlaubnis für gewerbliches Anbieten von E-Scootern zur Miete im

    Unerheblich ist, ob die geschilderten Vorgänge, welche die Sondernutzung ausmachen, in zeitlicher Hinsicht bloß "marginal" sind (so zu Leihfahrrädern: HmbOVG, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 -, juris Rn. 9).
  • VG Hamburg, 20.03.2015 - 11 K 3271/13

    Zur Zulässigkeit von BigBikes (ehemals BierBikes)

    Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984, BVerfGE 67, 299, juris Rn. 70; BVerwG, Beschl. v. 28.8.2012, NVwZ 2012, 1623, juris Rn. 9; Urt. v. 22.1.1971, MDR 1971, 608, juris Rn. 12 f.; Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 320, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2014, 4 Bs 93/14, n.v.; Beschl. v. 19.6.2009, NordÖR 2009, 412, juris Rn. 6, 9; Beschl. v. 13.6.2003, NJW 2004, 1970, juris Rn. 15; Beschl. v. 20.12.1999, VRS 98, 396, juris Rn. 12 f.; OVG Münster, Urt. v. 23.11.2011, GewArch 2012, 93, juris Rn. 28; Urt. v. 12.7.2005, NJW 2005, 3162, juris Rn. 33; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, S. 125; von Mannstein, Die Nutzung der öffentlichen Straßen, 2008, S. 268).

    Denn auch derjenige, der spazieren fährt oder abends planlos seinen Wagen durch die Straßen der Stadt lenkt, strebt eine Ortsveränderung zum Zwecke des Personentransports an (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2012, a.a.O., juris Rn. 13; Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 468, juris Rn. 14; Urt. v. 3.6.1982, NJW 1982, 2332, juris Rn. 13; Urt. v. 22.1.1971, MDR 1971, 608, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2009, a.a.O., juris Rn. 12; Beschl. v. 20.12.1999, a.a.O., juris Rn. 15).

  • VG Hamburg, 12.05.2016 - 15 K 6236/15

    Heranziehung zu Gebühren für eine wegerechtliche Sondernutzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Beschluss vom 9.10.1984, 2 BvL 10/82, BVerfGE 67, 299 ff., juris Rn. 70; im Anschluss daran OVG Hamburg, Beschluss vom 19.6.2009, 2 Bs 82/09, juris Rn. 6) ist auch das Parken eines Kraftfahrzeuges Teil des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, da dieser notwendigerweise auch umfasst, dass das Fahrzeug zwischen den "fließenden" Verkehrsvorgängen abgestellt wird ("ruhender" Verkehr).
  • VK Niedersachsen, 20.09.2021 - VgK-33/21

    Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb setzt systematische Markterkundung

  • VG Bremen, 24.05.2023 - 5 V 810/23

    Sondernutzungserlaubnis für e-Scooter, Auswahlverfahren - Auswahlverfahren, ;

  • VG Hannover, 01.09.2020 - 7 A 5261/18

    Besitzstörung; Parken; Straßenrecht; Straßenverkehrsrecht; Umsetzung

  • VG Ansbach, 02.12.2010 - AN 10 E 10.02005

    Straßenrechtliche Sondernutzung (Standplätze für Pferdekutschen), Abgrenzung zum

  • VG Hamburg, 27.03.2012 - 10 E 556/12

    Wegerecht: Heizstrahler an der Außenfassade einer Gaststätte als Sondernutzung

  • VG Hamburg, 27.03.2012 - 10 E 557/12

    Wegerecht: Heizstrahler an der Außenfassade einer Gaststätte als Sondernutzung

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