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   OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 4 W 48/09   

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OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 4 W 48/09 (https://dejure.org/2010,10638)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.03.2010 - 4 W 48/09 (https://dejure.org/2010,10638)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16. März 2010 - 4 W 48/09 (https://dejure.org/2010,10638)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Justizgebührenbefreiung: Überlassung der Auskiesung eines Gewässers als Akt der Daseinsvorsorge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Justizgebührenbefreiungsgesetz (JGebBefrG); Gebührenbefreiung bei Geschäften der Daseinsvorsorge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 JGebBefrG; Gebührenbefreiung bei Geschäften der Daseinsvorsorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 543
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 08.08.2007 - 7 W 54/07

    Gerichtsgebührenbefreiung für Gemeinden und Gemeindeverbände: Gebührenbefreiung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 4 W 48/09
    Von einem wirtschaftlichen Unternehmen ist dann auszugehen, wenn die Einrichtungen der Gemeinde aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert sind und in bestimmtem Umfang eine eigenständige Verwaltung und Wirtschaftsführung erfordern (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 95; OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. August 2007 - 7 W 54/07 - für die gemeinnützige GmbH; OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 13 W 235/01 -).
  • OLG Köln, 24.02.1997 - 17 W 474/96

    Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 LGebBefrG;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 4 W 48/09
    Von einem wirtschaftlichen Unternehmen ist dann auszugehen, wenn die Einrichtungen der Gemeinde aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert sind und in bestimmtem Umfang eine eigenständige Verwaltung und Wirtschaftsführung erfordern (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 95; OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. August 2007 - 7 W 54/07 - für die gemeinnützige GmbH; OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 13 W 235/01 -).
  • OLG Naumburg, 22.10.2001 - 13 W 235/01

    Gerichtsgebührenbefreiung von kommunaleigenen Unternehmen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 4 W 48/09
    Von einem wirtschaftlichen Unternehmen ist dann auszugehen, wenn die Einrichtungen der Gemeinde aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert sind und in bestimmtem Umfang eine eigenständige Verwaltung und Wirtschaftsführung erfordern (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 95; OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. August 2007 - 7 W 54/07 - für die gemeinnützige GmbH; OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 13 W 235/01 -).
  • OLG Koblenz, 20.08.2007 - 14 W 605/07

    Rechtsfolgen der in einem Prozessvergleich vereinbarten Aufhebung bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 4 W 48/09
    Dieser Wertung steht die Entscheidung des Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 20. August 2007 - 14 W 605/07 -) nicht entgegen, zumal dort die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung ohne weiteres gegeben waren und (lediglich) in einem obiter dictum ausgeführt wurde, dass jeder greifbare Anhalt dafür fehle, dass mit dem dort gegenständlichen Grundstücksvertrag wirtschaftliche Zwecke im Sinne der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verfolgt wurden.
  • OLG Naumburg, 16.02.2007 - 6 Wx 7/06

    Gebührenermäßigung notarieller Beurkundungen betreffend einen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 4 W 48/09
    Der zu § 144 Abs. 1 KostO ergangenen Rechtsprechung ist gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäftes die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen (vgl. etwa OLG Naumburg FGPrax 2008, 39 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2008 - 10 W 5/08

    Voraussetzungen der Gerichtskostenfreiheit wirtschaftliche Unternehmen einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 4 W 48/09
    Von einem wirtschaftlichen Unternehmen ist dann auszugehen, wenn die Einrichtungen der Gemeinde aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert sind und in bestimmtem Umfang eine eigenständige Verwaltung und Wirtschaftsführung erfordern (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 95; OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. August 2007 - 7 W 54/07 - für die gemeinnützige GmbH; OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 13 W 235/01 -).
  • OLG Naumburg, 23.08.2010 - 10 Wx 9/09

    Kostenbefreiung: Abwasserzweckverband in Sachsen-Anhalt als wirtschaftliche bzw.

    Der Begriff "wirtschaftliche Unternehmung" entstammt dabei dem Kommunalrecht und wird dementsprechend im allgemeinen in Anlehnung an die kommunalrechtliche Terminologie ausgelegt (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Köln JurBüro 2008, 97 zitiert nach juris; OLG Rostock OLGR Rostock 2002, 351 - 352 zitiert nach juris; insbesondere auch die im wesentlichen zu § 144 KostO ergangene Rechtsprechung: vgl. BayObLGZ 1992, 324, 326; BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris; OLG Hamm JurBüro 1999, 95 - 97 zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 04. Februar 2009, 6 Wx 8/08; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO Rdn. 13).

    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG BayObLGZ 1993, 398 - 401 zitiert nach juris; OLG Dresden NotBZ 1998, 154 - 155 zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO Rdn. 13).

    Der im wesentlichen zu § 144 KostO ergangenen Rechtsprechung ist ferner gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Naumburg, Beschuss vom 16. Februar 2007, 6 Wx 7/06; FG Prax 2008, 39).

  • OLG Naumburg, 09.01.2012 - 2 W 90/10

    Gerichtskostenfreiheit in Sachsen-Anhalt: Wirtschaftliche Unternehmung der

    Der Begriff "wirtschaftliche Unternehmung" entstammt dabei dem Kommunalrecht und wird dementsprechend im Allgemeinen in Anlehnung an die kommunalrechtliche Terminologie ausgelegt (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Köln JurBüro 2008, 97, zitiert nach juris; OLG Rostock OLGR Rostock 2002, 351 f., zitiert nach juris; insbesondere auch die im Wesentlichen zu § 144 KostO ergangene Rechtsprechung: vgl. BayObLGZ 1992, 324, 326; BayObLGZ 1993, 398 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm JurBüro 1999, 95 ff., zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.02.2009, 6 Wx 8/08; ferner Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO, Rdn. 13 und Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. § 144 KostO, Rdn. 4 für den nahezu gleichlautenden Gebührenermäßigungstatbestand des § 144 Abs. 1 S. 1 KostO).

    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG BayObLGZ 1993, 398 f., zitiert nach juris; OLG Dresden NotBZ 1998, 154 f., zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 144 KostO, Rdn. 13).

    Der im wesentlichen zu § 144 KostO ergangenen Rechtsprechung ist ferner gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Naumburg, Beschuss vom 16.02.2007, 6 Wx 7/06; FG Prax 2008, 39).

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2021 - 13 W 59/21

    Krankenhaus als "wirtschaftliches Unternehmen" im gebührenrechtlichen Sinn

    Das Gegenstück hierzu sollen Unternehmen bilden, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist oder bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (BGHZ 95, 155 [157]; OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online; BayObLG, DNotZ 1994, 703; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 543; Korintenberg/Schwarz, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 91 Rn. 15).

    Der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist insoweit gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen, wobei maßgebendes Abgrenzungskriterium im Rahmen der kostenrechtlichen Würdigung ist, ob der konkrete Kostenschuldner mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird oder Belange einer Einrichtung der Daseinsvorsorge im Vordergrund stehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online BayObLG, DNotZ 1994, 703; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2014 - 12 U 191/13, juris; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 543; OLG Naumburg, JurBüro 2008, 155; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519).

  • OLG Naumburg, 16.10.2014 - 12 U 191/13

    Gerichtskostenfreiheit eines kommunalen Zweckverbandes: Klage auf Rückübertragung

    Der Begriff "wirtschaftliche Unternehmung" entstammt dabei dem Kommunalrecht und wird dementsprechend im Allgemeinen in Anlehnung an die kommunalrechtliche Terminologie ausgelegt (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Köln JurBüro 2008, 97, zitiert nach juris; OLG Rostock OLGR Rostock 2002, 351 f., zitiert nach juris; insbesondere auch die im Wesentlichen zu § 144 KostO ergangene Rechtsprechung: vgl. BayObLGZ 1992, 324, 326; BayObLGZ 1993, 398 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm JurBüro 1999, 95 ff., zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.02.2009, 6 Wx 8/08; ferner Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO, Rdn. 13 und Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. § 144 KostO, Rdn. 4 für den nahezu gleichlautenden Gebührenermäßigungstatbestand des § 144 Abs. 1 S. 1 KostO).

    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG BayObLGZ 1993, 398 f., zitiert nach juris; OLG Dresden NotBZ 1998, 154 f., zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 144 KostO, Rdn. 13).

    Der im wesentlichen zu § 144 KostO ergangenen Rechtsprechung ist ferner gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Naumburg, Beschuss vom 16.02.2007, 6 Wx 7/06; FG Prax 2008, 39).

  • OLG Celle, 08.01.2015 - 2 W 271/14

    Befreiung eines Zweckverbands von Gerichtsvollziehergebühren

    Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG, DNotZ 1994, 703; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Korinthenberg/Bengel/Otto/Reimann/Tiedtke/ Schwarz, GNotKG, 19. Aufl., 2015, § 91 Rz. 15).

    Der im Wesentlichen zu § 144 KostO ergangenen Rechtsprechung ist insoweit gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen (OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Naumburg, JurBüro 2008, 155; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519).

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2021 - 13 W 65/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

    Das Gegenstück hierzu sollen Unternehmen bilden, zu deren Betrieb und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist oder bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (BGHZ 95, 155 [157]; OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online; BayObLG, DNotZ 1994, 703 ; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519 ; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 543 ; Korintenberg/Schwarz, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 91 Rn. 15).

    Der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist insoweit gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen, wobei maßgebendes Abgrenzungskriterium im Rahmen der kostenrechtlichen Würdigung ist, ob der konkrete Kostenschuldner mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird oder Belange einer Einrichtung der Daseinsvorsorge im Vordergrund stehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 W 271/14, BeckRS 2015, 7360, beck-online BayObLG, DNotZ 1994, 703 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2014 - 12 U 191/13, juris; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 543 ; OLG Naumburg, JurBüro 2008, 155 ; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519 ).

  • OLG Celle, 21.05.2013 - 2 W 107/13

    Gerichtsgebührenfreiheit eines Abfallzweckverbands in Niedersachsen

    a) Der Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO ist in Anlehnung an die entsprechende Begriffsbildung des Kommunalrechts auszulegen (OLG Hamm JurBüro 1999, 95; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, § 144 KostO Rn. 4; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann/Schwarz, KostO, § 144 Rn. 13 f.).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - 4 O 15/10   

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https://dejure.org/2010,21103
OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - 4 O 15/10 (https://dejure.org/2010,21103)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.01.2010 - 4 O 15/10 (https://dejure.org/2010,21103)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 4 O 15/10 (https://dejure.org/2010,21103)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 77 Abs 1 S 1 AO, § 191 Abs 1 S 1 AO
    Streitwert bei Erlass eines Duldungsbescheides im Abgabenrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Einordnung der Inanspruchnahme des zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichteten Eigentümers durch den Erlass eines Duldungsbescheides als selbstständiges Vollstreckungsverfahren oder als Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen des Abgabengläubigers; Einbeziehen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zum Streitwert bei Erlass eines Duldungsbescheides im Abgabenrecht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung der Inanspruchnahme des zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichteten Eigentümers durch den Erlass eines Duldungsbescheides als selbstständiges Vollstreckungsverfahren oder als Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen des Abgabengläubigers; Einbeziehen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 543
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2009 - 9 LA 419/07

    Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer als öffentliche Last auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - 4 O 15/10
    Da die aus § 13 Abs. 1 Nr. 2d KAG LSA i. V. m. § 77 Abs. 2 AO folgende Duldungspflicht akzessorisch ist und das Bestehen einer Abgabenschuld voraussetzt (vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 31.08.2009 - 9 LA 419/07 -, zit. nach juris), hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht gemäß § 52 Abs. 3 GKG die dem Duldungsbescheid zugrunde liegende Beitragsforderung in Höhe von 251.580,47 Euro in Ansatz gebracht.
  • VGH Bayern, 20.02.2017 - 4 C 16.2141

    Streitwertbestimmung im einstweiligen Anordnungsverfahren

    Die verfahrensrechtliche Situation ist demnach nicht vergleichbar mit den vom Antragsteller angesprochenen Fällen, in denen ein von einer Vollstreckungsmaßnahme Betroffener erstmals wegen der zu vollstreckenden Forderung in Anspruch genommen wird (vgl. OVG NRW, a.a.O.; OVG LSA, B.v. 21.1.2010 - 4 O 15/10 - NVwZ-RR 2010, 543) und in denen daher - mangels eines vorangegangenen Verfahrens - der volle Streitwert anzusetzen ist.
  • VG Bayreuth, 02.05.2012 - B 4 S 12.344

    Duldungsbescheid, Entwässerungseinrichtung, Wasserversorgungseinrichtung,

    Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert in Höhe der dem Duldungsbescheid zugrunde liegenden Forderungen von insgesamt 890, 17 EUR (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.01.2010 - 4 O 15/10) beträgt der Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß II. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) ¼ dieses Betrags.
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6296
OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08 (https://dejure.org/2010,6296)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2 A 626/08 (https://dejure.org/2010,6296)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 2 A 626/08 (https://dejure.org/2010,6296)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 58

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer zweifelsfreien Angabe des Sitzes der Behörde in einer Rechtsbehelfsbelehrung; Bestimmung des Sitzes der Widerspruchsbehörde durch Angaben außerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 543 (Ls.)
  • DÖV 2010, 532
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 192, st. Rspr.).

    Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 194, st. Rspr.).

  • OVG Sachsen, 09.06.2009 - 1 D 47/09

    Prozesskostenhilfe; Rechtsmittelbelehrung; Widerspruchsfrist

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08
    Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob mit dem 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu fordern ist, dass der Sitz in derRechtsbehelfsbelehrung selbst genannt sein muss oder ob auch die Angabe auf dem Briefkopf ausreichen kann, wozu der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts tendiert und wie es der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, des Bundesfinanzhofs und auch des 1. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9.6.2009 - 1 D 47/09 -, juris) entspricht, kann hier offenbleiben.
  • BVerwG, 13.03.1978 - 4 B 7.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08
    Zwar fordere der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Angabe des Sitzes in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst (Beschl. v. 13.3.1978 - 4 B 7.78 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1985 - 1 A 1931/83
    Auszug aus OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08
    Dieses habe es in seinem Urteil vom 21.8.1985 - 1 A 1931/83 - ebenfalls für ausreichend erachtet, wenn auf dem Briefkopf des Bescheides einwandfrei die ausstellende Behörde erkennbar und dort auch der Sitz angegeben sei.
  • OVG Sachsen, 07.01.2011 - 2 B 323/10

    Kürzung der Bezüge, Bestandskraft, Rechtsbehelfsbelehrung, Sitz des Gerichts

    Die Angabe des Namens des Gerichts genügt dann, wenn der Name den Ort des Sitzes enthält und wenn dies zweifelsfrei ist (BVerwG, Urt. v. 30. April 2009, NJW 2009, 2322; Urt. v. 23. August 1990, BVerwGE 58, 298, 300; vgl. auch Senatsbeschl. v. 27. Januar 2010 - 2 A 626/08 -, juris).
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