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   BVerwG, 22.07.2010 - 7 B 12.10   

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BVerwG, 22.07.2010 - 7 B 12.10 (https://dejure.org/2010,7836)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.2010 - 7 B 12.10 (https://dejure.org/2010,7836)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 (https://dejure.org/2010,7836)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    KrW-/AbfG § 36 Abs. 2 Satz 1; DepV § 2 Nr. 12
    Deponie; Betriebsdeponie; Betreiber; Inhaber; Betriebsführung; für eigene Rechnung; in eigener Verantwortung; Nachsorgeanordnung

  • openjur.de

    Deponie; Betriebsdeponie; Betreiber; Inhaber; Betriebsführung; für eigene Rechnung; in eigener Verantwortung; Nachsorgeanordnung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    KrW-/AbfG § 36 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 2 S 1 KrW-/AbfG, § 2 Nr 12 DepV
    Inhaber/Betreiber einer Deponie; Betriebsführung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs der Betriebsführung im Abfallrecht; Betreiben einer Deponie "für eigene Rechnung"; Deponiebetrieb als nicht alleiniger oder vorrangiger Gegenstand des Unternehmens; Überwiegende Lagerung von Produktionsabfällen auf einer Deponie zur Ersparnis einer ...

  • rewis.io

    Inhaber/Betreiber einer Deponie; Betriebsführung

  • ra.de
  • rewis.io

    Inhaber/Betreiber einer Deponie; Betriebsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KrW-/AbfG § 36 Abs. 2 S. 1; DepV § 2 Nr. 12
    Auslegung des Begriffs der Betriebsführung im Abfallrecht; Betreiben einer Deponie "für eigene Rechnung"; Deponiebetrieb als nicht alleiniger oder vorrangiger Gegenstand des Unternehmens; Überwiegende Lagerung von Produktionsabfällen auf einer Deponie zur Ersparnis einer ...

  • rechtsportal.de

    KrW-/AbfG § 36 Abs. 2 S. 1; DepV § 2 Nr. 12
    Auslegung des Begriffs der Betriebsführung im Abfallrecht; Betreiben einer Deponie "für eigene Rechnung"; Deponiebetrieb als nicht alleiniger oder vorrangiger Gegenstand des Unternehmens; Überwiegende Lagerung von Produktionsabfällen auf einer Deponie zur Ersparnis einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 759
  • DÖV 2010, 905
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 3.06

    Abfallrechtliche Nachsorgeanordnung; Betriebsdeponie; Deponieinhaber;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 7 B 12.10
    Ihre Verknüpfung stellt zugleich klar, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt (Urteil vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 3.06 - juris, Rn. 12 = Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 4 = BVerwGE 126, 326 ff.; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - BVerwG 3 B 148.00 - juris, Rn. 4, 7 = Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 3).

    In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass es dem Normzweck des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG entspricht, die Anordnungsermächtigung auch auf illegale Anlagen, selbst wenn sie behördlich geduldet worden sein sollten, zu beziehen (Urteil vom 31. August 2006, a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 07.12.2000 - 3 B 148.00

    Inhaber, einer stillgelegten Deponie; Betreiber, einer stillgelegten Deponie;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 7 B 12.10
    Ihre Verknüpfung stellt zugleich klar, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt (Urteil vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 3.06 - juris, Rn. 12 = Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 4 = BVerwGE 126, 326 ff.; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - BVerwG 3 B 148.00 - juris, Rn. 4, 7 = Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 3).
  • OVG Sachsen, 10.11.2009 - 4 B 545/07

    Verhaltenshaftung aufgrund der letzten Inhaberschaft an einer Deponie unabhängig

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 7 B 12.10
    - Sächsisches OVG - 10.11.2009 - AZ: OVG 4 B 545/07.
  • VG Düsseldorf, 21.06.2018 - 17 K 2012/17

    Definition des Betreibers einer Abfalldeponie; Anforderdungen an die

    Dabei ist der in der Nachfolgeregelung des §§ 36 Abs. 1, 3, 40 Abs. 1, 2 KrWG und durchweg im Kreislaufwirtschaftsgesetz verwendete neue Begriff des "Betreibers einer Deponie" mit dem des "Inhaber" gleichbedeutend, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 -, juris Rn. 14.

    Die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, ist abgesehen davon nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen, vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 -, juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 3.06 -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 -, juris Rn. 4, 7; aus der obergerichtl.

    Die fehlende Genehmigungsinhaberschaft der U.          /F.   hinderte deren Stellung als "faktische" Deponiebetreiberin jedenfalls nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2012 - 7 C 6.11 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 -, juris Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 20 B 10.396 -, juris Rn. 37; Attendorn, in: Jarass/Petersen, KrWG, § 40 Rn. 70.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die rechtlich fehlende Genehmigungsinhaberschaft (hier der Anstalt des öffentlichen Rechts) eine Stellung als tatsächlich Verantwortliche und damit "faktische" Deponiebetreiberin nicht hindert und auch die Klägerin als rechtliche Deponiebetreiberin nicht deswegen von der Gebührenschuldnerschaft befreit, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2012 - 7 C 6.11 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 -, juris Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 20 B 10.396 -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2008 - 17 K 419/07 -, juris Rn. 55; siehe aus der Lit. Attendorn, in: Jarass/Petersen, KrWG, § 40 Rn. 70 m.w.N.

    Die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, ist abgesehen davon unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 -, juris Rn. 14 ff., BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 3.06 -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 -, juris Rn. 4, 7; aus der obergerichtl.

    Ihr obliegt die Entscheidungsgewalt in rechtsgeschäftlichen Fragen und solchen über die Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten, ohne dass es einer Abstimmung mit der Klägerin bedürfte, die sich nur im Falle des Erlasses oder der Änderung von Satzungen eine Weisungsgewalt des Rates gem. §§ 2 Abs. 5 Satz 1, 6 Abs. 3 Satz 1 lit. a), Satz 2 SatzungAöR vorbehalten hat Daher nimmt die Anstalt die Betriebsführung tatsächlich wahr und ist aufgrund ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt "faktische" Deponiebetreiberin und zwar ungeachtet, ob sie sich für die tatsächlichen Arbeiten noch weiterer Unternehmen, wie etwa der U.          /F.   bedient (vgl. Schriftsatzes der Klägerin vom 8. Februar 2017 [wohl 2018], S. 2), vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 -, juris Rn. 17.

    Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass nur die Klägerin die Gebührenschuld von 136, 00 Euro wirtschaftlich begleichen könnte oder nur sie aus den Gründen der gerechten Verteilung der Gebührenlast ausschließlich heranzuziehen gewesen wäre bzw. es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - auch der bloß "faktische" Anlagenbetreiber kann als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2012 - 7 C 6.11 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 -, juris Rn. 17 - nicht möglich oder erfolgversprechend gewesen wäre, gegen die Anstalt des öffentlichen Rechts vorzugehen und daher der Ermessensfehler die Sachentscheidung gar nicht beeinflussen konnte.

  • BVerwG, 07.11.2018 - 7 C 18.18

    Abfall; Aktenwidrigkeit; Altlast; Auslegungsgrundsätze; Dauerverwaltungsakt;

    Er ist Inhaber der Verfügungsgewalt über die Abfallentsorgungsanlage, nimmt die Betriebsführung wahr und trägt damit die Verantwortung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326; Beschlüsse vom 25. Januar 2000 - 3 B 1.00 - Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 2 und vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 - NVwZ-RR 2010, 759 Rn. 14).

    Die Betreiberstellung ist daher nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 - juris Rn. 16).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; behördliche Fehler;

    RdNr. 16 in Juris; vgl. auch BVerwG, Beschl.v. 22.07.2010 - 7 B 12.10 -.

    NVwZ-RR 2010, 759, RdNr. 15).

  • OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11

    Verantwortlichkeit für stillgelegte Deponie im Beitrittsgebiet

    Wer im Einzelfall Betreiber einer Deponie ist, ist nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -).

    Ihre Verknüpfung stellt zugleich klar, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdn. 15, vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 ff., juris Rdn. 12 und Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 - juris Rdn. 4, 7).

    Ungeachtet dessen ist die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdn. 16, auch mit Verweis auf § 2 Nr. 12 der Deponieverordnung).

  • BVerwG, 10.01.2012 - 7 C 6.11

    Deponie; bestandskräftige Rekultivierungsanordnung; Gesamtrechtsnachfolge;

    c) Ein befreiender Pflichtenübergang von dem Ehemann der Klägerin als dem Inhaber der Deponiegenehmigung auf den Käufer I. kann auch nicht mit dem Hinweis auf dessen Stellung als "faktischer Betreiber" (vgl. dazu Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 B 12.10 - UPR 2010, 452 Rn. 17) tragfähig begründet werden.
  • VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters im Rahmen der abfallrechtlichen

    Eine Betreiberstellung des Insolvenzverwalters, der keine Ablagerungen vornehme, komme mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 22.07.2010 - 7 B 12.10 - juris) nicht in Betracht.

    Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Inhaber einer Deponie im Sinne von (dem hier einschlägigen) § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG stets nur, wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat (BVerwG, B.v. 22.07.2010 - 7 B 12/10 - juris Rn. 14).

    Dazu ist vielmehr ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung erforderlich (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 B 12.10 - juris Rn. 15).

  • OVG Thüringen, 25.06.2015 - 3 KO 97/09

    Verantwortlichkeit für stillgelegte Deponien im Beitrittsgebiet;

    Wer im Einzelfall Betreiber einer Deponie ist, ist nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -).

    Ihre Verknüpfung stellt zugleich klar, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdn. 15, vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 ff., juris Rdn. 12 und Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 - juris Rdn. 4, 7).

    Ungeachtet dessen ist die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdn. 16, auch mit Verweis auf § 2 Nr. 12 der Deponieverordnung).

  • BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des

    Er entnimmt den zur insoweit mit § 40 KrWG gleichlautenden Vorschrift des § 36 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I. S. 1986) ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 - Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 3 und vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 - NVwZ-RR 2010, 759) den Rechtssatz, dass weder der Grundstückseigentümer noch der Insolvenzverwalter, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den Stilllegungs- und Nachsorgepflichten des § 36 KrW-/AbfG unterliegt.
  • OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09

    Erdgasfernleitung "Opal" darf in Sachsen vorläufig weitergebaut werden

    Dies gilt umso mehr, als der Begriff der "Betriebsführung" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend jüngst Beschl. v. 22.7.2010 - 7 B 12.10 - , Rn. 15) in den Bereichen des Umweltrechts (so etwa im Immissionsschutzrecht) und des Gewerberechts grundsätzlich einheitlich auszulegen ist.

    Ob sich der daraus abzuleitende Begriff des Betriebsführers oder Betreibers, die der für Umweltrecht zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22.7.2010 (a. a. O.) offenbar synonym verwendet, mit dem Begriff des Anlagenbetreibers i. S. § 3 Abs. 3 EEG a. F./ § 3 Nr. 2 EEG n. F. deckt, wird erst im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2012 - 10 S 3127/11

    Zur immissionsschutzrechtlichen Betreiberhaftung des Insolvenzverwalters

    Betreiber einer - wie hier - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - BVerwGE 107, 299; Beschluss vom 22.07.2010 - 7 B 12.10 - UPR 2010, 452; BayVGH, Urteil vom 04.05.2005 - 22 B 99.2208 - BayVBl. 2006, 217).
  • OVG Sachsen, 11.12.2009 - 4 B 444/09

    Zwischenentscheidung; Änderung; Interessenabwägung

  • VGH Bayern, 26.07.2021 - 12 ZB 18.2385

    Abfallrechtliche Deponienachsorge, Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters

  • BVerwG, 23.06.2023 - 10 B 5.23

    Festsetzung von Nachsorgepflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter unter

  • VG Augsburg, 26.07.2021 - Au 9 S 21.1065

    Pflicht zur Vorlage einer Entwurfsplanung mit Oberflächenabdeckung für ehemalige

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2019 - 7 ME 8/19

    Betreiber; Deponie; Grundwasser; Stilllegung

  • VG Berlin, 12.09.2023 - 21 K 227.20

    Kein Verwaltungsmonopol für Betrieb von Krematorien

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2011 - 10 S 1368/10

    Abfälle aus Kasernen sind nicht unbedingt Gewerbeabfall

  • VGH Bayern, 07.10.2010 - 20 B 10.396

    AbfallrechtInhaberschaft an einer Deponie; Rechtsnachfolge; Verpflichtung zu

  • VG Augsburg, 02.10.2018 - Au 8 K 18.633

    Insolvenzverwalter als Deponiebetreiber

  • VGH Hessen, 12.01.2023 - 9 B 954/22

    Immissionsschutzrechtliche Betreiberhaftung des Insolvenzverwalters

  • VG Sigmaringen, 28.07.2010 - 3 K 174/07

    Altlast; Störerauswahl; Betreiber; Bestimmtheit; Boden; Grundwasser; Prüfwerte;

  • OVG Sachsen, 26.10.2020 - 1 B 259/20

    Braunkohletagebau; Wiedernutzbarmachung Betriebsplan; (Bergbau-)Unternehmer;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2010 - 2 L 204/09

    Feststellung von Nachsorgepflicht und Inhaberschaft einer Deponie

  • VG Frankfurt/Oder, 12.02.2018 - 5 L 85/16

    Immissionsschutzrechtliche Inanspruchnahme wegen Betreiberpflichten

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