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   BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09   

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BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09 (https://dejure.org/2010,3407)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 (https://dejure.org/2010,3407)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - 5 C 17.09 (https://dejure.org/2010,3407)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1, § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort; Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; Anspruch auf Kostenerstattung; Kostenerstattungspflicht; Erstattungspflicht; Erstattung von Kosten; Wechsel der Erstattungspflicht; Übergang der ...

  • openjur.de

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort; Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; Anspruch auf Kostenerstattung; Kostenerstattungspflicht; Erstattungspflicht; Erstattung von Kosten; Wechsel der Erstattungspflicht; Übergang der ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3
    Anspruch auf Kostenerstattung; Erstattung von Kosten; Erstattungspflicht; Fortbestand der örtlichen Zuständigkeit; Gestaltung des Personensorgerechts; Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; Kostenerstattungspflicht; Personensorge; Pflegefamilie; Pflegekind; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 86 Abs 3 SGB 8, § 86 Abs 5 SGB 8, § 86 Abs 2 SGB 8, § 86 Abs 6 SGB 8, § 89a Abs 1 SGB 8
    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; zum Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB 8 und des § 86 Abs. 3 SGB 8

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der örtlichen Zuständigkeitsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn; Geltung der Zuständigkeitsregelung nur bei fehlender Personensorge eines ...

  • rewis.io

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; zum Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB 8 und des § 86 Abs. 3 SGB 8

  • ra.de
  • rewis.io

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; zum Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB 8 und des § 86 Abs. 3 SGB 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der örtlichen Zuständigkeitsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch ( SGB VIII ) bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn; Geltung der Zuständigkeitsregelung nur bei fehlender Personensorge eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 203
  • FamRZ 2011, 372
  • DVBl 2011, 236
  • DÖV 2011, 288
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09
    Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezuges beibehalten (Ergänzung des Urteils vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58).

    Grund für diese Erstattungsregelung ist, dass der Gesetzgeber mit § 86 Abs. 6 SGB VIII aus Gründen der Praktikabilität die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson binden wollte, dass aber, wie § 89a SGB VIII zeigt, letztlich ein anderer als der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger verpflichtet sein sollte, die Kosten zu tragen (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 31 m.w.N.).

    Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22 ff.).

    Der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist nicht auf die in jener Entscheidung ausdrücklich erwähnten Fallgestaltungen beschränkt, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und gegebenenfalls im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut verändern (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22).

    Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (s. insoweit auch Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 24).

    Aufgrund der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während eines Leistungsbezugs im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage auch bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des (zuständigkeitsrelevanten) Aufenthalts veranlasst (offengelassen im Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 28).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09
    Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2 ; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2004 - 12 A 11228/04

    Jugendhilferecht - zur Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs 3 SGB 8

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09
    Dementsprechend ist der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ab dem Zeitpunkt eröffnet, zu dem die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 11228/04 - FEVS 56, 420; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89a Rn. 3; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89a Rn. 2; s.a. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 14.09 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09
    Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2 ; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2009 - 7 A 10443/09

    Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung nach Entziehung der Personensorge des

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09
    - OVG Rheinland-Pfalz - 13.08.2009 - AZ: OVG 7 A 10443/09.
  • VG Würzburg, 24.03.2005 - W 6 K 05.173
    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09
    a) Ist § 89a Abs. 3 SGB VIII seinem Wortlaut entsprechend dahingehend auszulegen, dass ausschließlich eine Änderung des nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zu einem Wechsel der Kostenerstattungspflicht führt (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 24. März 2005 - W 6 K 05.173 - juris Rn. 13 f.; etwa auch W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 89a Rn. 9; Wiesner, a.a.O. § 89a Rn. 10 und Kunkel, a.a.O. § 89a Rn. 7), wäre die Erstattungspflicht der Beklagten mit dem Entzug des Sorgerechts des Vaters durch den Beschluss des Amtsgerichts R. vom 5. April 2002 mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht entfallen.
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09
    Dementsprechend ist der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ab dem Zeitpunkt eröffnet, zu dem die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 11228/04 - FEVS 56, 420; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89a Rn. 3; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89a Rn. 2; s.a. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 14.09 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Beendigung einer

    20 f., vom 9. Dezember 2010 - 5 C17.09 - NVwZ-RR 2011, 203 Rnrn.

    20 f., vom 9. Dezember 2010 - 5 C17.09 - NVwZ-RR 2011, 203 Rnrn.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 , vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236 ff. = NVwZ-RR 2011, 203 ff. Rn. 21 und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Senats endet die durch den beiderseitigen Sorgerechtsentzug nach Beginn der Leistung bedingte Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII erst, wenn einem der Elternteile wieder die elterliche Sorge übertragen wird (dann wäre bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern nach Leistungsbeginn § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anzuwenden), wenn die Leistung eingestellt oder eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung gewährt wird (und deshalb bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern wiederum eine neue, auf die Zeit vor Beginn dieser Leistung abstellende Zuständigkeitsprüfung nach § 86 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB VIII vorzunehmen ist) oder wenn die Eltern nach Leistungsbeginn (erneut) einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen und damit § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Zuständigkeitsregelung, die sowohl für die Zeit vor als auch nach Beginn der Leistung einschlägig ist, zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 24, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 22 ff. und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 25 f.).

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Vielmehr greife die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehielten (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff., vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 = Buchholz 436.511 § 88 SGB VIII/KJHG Nr. 1 jeweils Rn. 17 und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 35 ff.).

    Die Regelung über das fehlende Sorgerecht beider Elternteile (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) erfasst mithin alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 21, vom 12. Mai 2011 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 a.a.O. jeweils Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18

    Ausschlussfrist; Beiladung; Jugendhilfeträger; Kosten, aufgewendete;

    Zur Begründung berief sich die Stadt I. auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -).

    Dass der Kläger sich vor Ablauf der genannten Ausschlussfrist (aus heutiger Sicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 SGB VIII a.F., geändert durch das KJVVG vom 27. Juni 2013, BGBl. I, Seite 3464: Urteile vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22, vom 12.05.2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 25, und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 22 ff.) fehlerhaft nicht an die Beklagte, sondern an einen nicht zur Erstattung verpflichteten Jugendhilfeträger (Stadt I.) gewandt hat, lässt diesen Anspruch unter keinem Gesichtspunkt "wiederaufleben".

  • VG Hannover, 06.03.2018 - 3 A 398/15

    Begründen; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kosten; Kostenerstattung

    Die Kostenerstattung sei zu Unrecht erfolgt, denn unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -, sei davon auszugehen, dass die Beklagte trotz des Umzugs der Kindesmutter nach Q. für die Gewährung von Jugendhilfe ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig geblieben wäre.

    In seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris Rn. 21 f., hat es diesen Gedanken aufrechterhalten und weiter vertieft.

  • VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2585

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB

    Der Landkreis Ravensburg lehnte die Fallübernahme gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - ab.

    Zur Begründung wurde auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - verwiesen.

    § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sei nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 - 5 C 18/08 -, 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 - und 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 - nicht anwendbar.

    21 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30.9.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58 [61] RdNr. 22 ff.; U. v. 9.12.2010 - 5 C 17.09 -, NVwZ-RR 2011, 203 [204] RdNr. 21; U. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NVwZ-RR 2012, 111 [113] RdNr. 35).

    Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") hat auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII keinen Einfluss (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NVwZ-RR 2012, 111 [113] RdNr. 35; U. v. 9.10.2010 - 5 C 17.09 -, NVwZ-RR 2011, 203 [204] RdNr. 21 f.).

    § 86 Abs. 2 SGB VIII greift demgegenüber nur solange ein, als sich weder an dem gewöhnlichen Aufenthalt des allein sorgeberechtigten Elternteils noch an der Zuordnung/Übertragung der Personensorge etwas ändert (vgl. BVerwG, U. v. 9.10.2010 - 5 C 17.09 -, NVwZ-RR 2011, 203 [204] RdNr. 22).

    Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58 [63] RdNr. 26; U. v. 9.10.2010 - 5 C 17.09 -, NVwZ-RR 2011, 203 [204] RdNr. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14

    "Beginn der Leistung" im Sinn von SGB 8 § 86 d; Vorliegen eines pflichtwidrigen

    Im Hinblick auf § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist - anders als im Rahmen des § 86 d SGB VIII - der Begriff des Beginns der Leistung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen, wie sie sich insbesondere den Urteilen vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - entnehmen lässt:.

    Denn sie beruhen - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf." (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236).

  • VG Potsdam, 30.04.2019 - 7 K 6497/17

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen wegen Unzuständigkeit der Behörde

    Der Kläger ist der Auffassung, dass er für die Zeit vom 2. August 2012 bis zum 7. Oktober 2013 keine Kosten zu tragen habe, weil er für die Gewährung von Leistungen während dieser Zeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - nach dem sich die Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -) richte - nicht zuständig gewesen sei.

    Der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist ab dem Zeitpunkt eröffnet, zu dem die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 12 m.w.N.).

    § 86 Abs. 3 SGB VIII, wonach § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII in den Fällen anzuwenden ist, in denen die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, ist nicht anwendbar, weil nur die Fälle erfasst werden, in denen die Eltern bereits vor oder bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und schon in diesem Zeitpunkt keinem Elternteil die Personensorge zusteht (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 22).

    Allerdings ist wegen der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während des Leistungsbezugs eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage auch bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des (zuständigkeitsrelevanten) Aufenthalts veranlasst (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 23).

    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Mutter des die Hilfe empfangenden Kindes einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII mit dem Kindesvater begründet hätte, was hier indes nicht der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 19).

    Die Vorschrift ist zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann anwendbar, wenn sich nur die Sorgerechts-, nicht aber die Aufenthaltsverhältnisse ändern (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 23; a.A. Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 5 B 770/03 - juris, Rn. 21 ff.; a.A. Lange in jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 97).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2011 - 12 A 1010/10

    Umfang der Erstattungspflicht des nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -, denn dieser Entscheidung habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen als in dem hier anhängigen Verfahren.

    Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, insbesondere die analoge Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht mit seiner neueren Entscheidung vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - nunmehr Klarheit geschaffen, dass der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII nicht nur auf die im früheren Urteil vom 30. September 2009 erwähnten Fallgestaltungen beschränkt sei, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten, sondern griffe die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch dann, wenn sie bereits vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten und solche während des Leistungsbezugs beibehielten.

    - 5 C 17.09 -, JAmt 2011, 276, juris.

    Dass hier § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII jedenfalls entsprechend Anwendung findet, folgert der Senat insbesondere auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 5 C 17.09 - vom 9. Dezember 2010, a. a. O., wonach der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII - bei beliebiger zeitlicher Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") - nicht auf Fallgestaltungen beschränkt ist, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistungen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, sondern die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern auch greift, wenn diese bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58, juris, und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -, a. a. O., entschiedenen Fallkonstellationen in jeder Beziehung mit dem streitbefangenen Sachverhalt übereinstimmt.

  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung;

    Die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII endet auch mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil (Fortführung des Urteils vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - NVwZ-RR 2011, 203).

    Der Senat hat in seinen dem Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht bekannten Urteilen vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - (BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/ SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff.) und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - (NVwZ-RR 2011, 203 Rn. 21) entschieden, dass § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen.

    Angesichts der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während eines Leistungsbezugs im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - abgesehen von der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der erneuten Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 22) - mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil.

  • VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16

    Notwendigkeit der positiven Kenntnis des in Anspruch genommenen

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - L 7 SO 1832/18

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 12 A 2643/16
  • VG Regensburg, 25.10.2012 - RN 7 K 12.1309

    § 86 Abs. 5 S. 2 1.Alt. SGB VIII greift auch dann ein, wenn die Eltern, denen die

  • OVG Niedersachsen, 07.12.2018 - 10 LA 16/18

    Einrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kostenerstattungspflicht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 12 A 2644/16
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Kostenerstattungsanspruch; Personensorge; örtliche

  • VG Hannover, 01.12.2015 - 3 A 5492/11

    Aufenthalt; fehlende; gewöhnlicher; Hilfebeginn; nachträgliche; Personensorge;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14

    Bestimmung des für die Kosten einer Inobhutnahme gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2013 - 12 S 2346/11

    Jugendhilfe: Kostenerstattung bei Tod eines Elternteils

  • VG Hannover, 03.02.2016 - 3 A 5991/13

    Bisherige Zuständigkeit; Fallübernahme; Feststellungsklage; Jugendhilfeleistung;

  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht bei nachträglicher

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15

    Zuständiger Jugendhilfeträger nach Unterbrechung oder Einstellung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - 12 A 2478/11

    Erstattung von Kosten für Erziehungshilfe in Form der Vollzeitpflege des örtlich

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18

    Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kostenerstattung

  • VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18

    Zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe und zum Begriff des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen bei Einstellung der Leistungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1571/12

    Anspruch des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den örtlichen Träger der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2012 - 7 A 10868/12

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; verschiedene

  • VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15

    Anspruch auf Übernahme eines Jugendhilfefalles - Unterbrechung der Leistung der

  • VG Augsburg, 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665

    Jugendhilfe; Kostenerstattung; örtlicher Träger; Ausschlussfrist

  • VG Freiburg, 24.04.2012 - 3 K 2715/10

    Erstattung der Kosten für eine Inobhutnahme - Gesetzeskonformität der

  • VG Köln, 06.10.2011 - 26 K 1053/11

    Anspruch eines Kindesvaters gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Rückerstattung zu

  • VG Minden, 23.03.2018 - 6 K 6165/17

    Kostenerstattung für Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung)

  • VG München, 30.04.2013 - M 18 K 12.4144

    Rückerstattung einer zu Unrecht geleisteten Kostenerstattung

  • OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13

    Jugendhilfeleistung, Erstattungsanspruch, Zuständigkeitswechsel, Personensorge

  • VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.332

    Kostenerstattung zwischen öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

  • VG Freiburg, 18.11.2016 - 4 K 2981/15

    Erstattungsanspruch - Frist des § 111 S. 1 SGB 10

  • VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 11.01423

    Vollzeitpflege; Definition des Begriffs "Pflegeperson"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - 12 A 1857/12

    Bestimmung des nach § 89a SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers nach

  • VG Trier, 12.07.2012 - 2 K 209/12

    Jugendhilfe; Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Zuständigkeitsbereich

  • VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808

    Klageänderung

  • VG Köln, 18.11.2020 - 26 K 15473/17
  • VG Mainz, 13.10.2017 - 1 L 961/17

    Allgemeines Verwaltungsrecht, Jugendhilferecht, Verwaltungsprozessrecht

  • VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668

    Kostenerstattung; "Beginn der Leistung", wesentliche Unterbrechung

  • VG Hannover, 17.07.2013 - 3 A 4722/10

    Beitragsfreies Kindergartenjahr; Jugendhilfeleistung; jugendhilferechtlicher

  • VG Ansbach, 04.10.2012 - AN 14 K 10.02295

    Widerklage; Ruhen des Personensorgerechts; Festschreibung der bisherigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2013 - 12 A 1434/12

    Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bei Verlegung des gewöhnlichen

  • VG Augsburg, 26.11.2019 - Au 3 K 17.1675

    Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2018 - 12 A 194/16

    Kostenerstattungsanspruch der Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der

  • VG Würzburg, 24.01.2013 - W 3 K 11.1060

    Erstattungsanspruch; Verjährung; Regelungslücke

  • VG Köln, 31.05.2012 - 26 K 1054/11

    Kostenerstattung Durchgriffshaftung Trägeridentität

  • VG Aachen, 20.11.2014 - 1 K 2893/12

    Zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff; Gesamtleistung; gewöhnlicher

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14

    Kostenerstattung im Kinder- und Jugendhilferecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - 12 A 1434/12

    Interessenwahrungsgrundsatz eines eine Leistung gewährenden Trägers mit Blick auf

  • VG Minden, 06.06.2014 - 6 K 3740/12

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen eines Hilfeempfängers

  • VG Stuttgart, 25.02.2015 - 7 K 3350/12

    Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern - zur Frage der Unterbrechung von

  • VG Saarlouis, 16.05.2017 - 3 K 852/14

    Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für

  • VG Minden, 15.04.2011 - 6 K 452/10

    Anspruch eines Jugendhilfeträgers gegen einen anderen Träger auf Erstattung der

  • VG Köln, 30.09.2022 - 25 K 1882/19
  • VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 14.408

    Kostenerstattung zwischen örtlichen Trägern der Jugendhilfe; kein gewöhnlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 12 A 362/13

    Anspruch eines Jugendhilfeträgers auf Erstattung der Kosten der Jugendhilfe für

  • VG München, 08.06.2016 - M 18 K 14.5451

    Rückabwicklung einer Kostenrückerstattung zwischen Jugendhilfeträgern

  • VG Bayreuth, 28.03.2011 - B 3 K 10.456

    Kinder- und Jugendhilferecht; Kostenerstattung; Hilfe zur Erziehung

  • VG Magdeburg, 19.06.2014 - 4 A 82/14

    Kostenerstattung für Elternbeiträge für die Nutzung einer Kindertageseinrichtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 12 A 360/13

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Hilfeempfänger gegen einen örtlichen

  • VG Minden, 21.06.2013 - 6 K 1846/12

    Gewährleistung einer gleichmäßigen Kostenverteilung zwischen den einzelnen

  • VG Magdeburg, 17.01.2012 - 4 A 453/09

    Umfang der Kostenerstattung gemäß § 89 a SGB 8

  • VG Minden, 23.03.2018 - 6 K 1826/17
  • VG Aachen, 17.05.2011 - 2 K 915/09

    Erstattungsanspruch der verauslagten Kosten der stationären Jugendhilfe für ein

  • VG Ansbach, 10.02.2011 - AN 14 K 10.00755

    Kostenerstattung zwischen öffentlichen Jugendhilfeträgern

  • VG Bayreuth, 17.01.2011 - B 3 K 09.726

    Kinder- und Jugendhilferecht

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