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   BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11   

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https://dejure.org/2011,7028
BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11 (https://dejure.org/2011,7028)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2011 - 1 BvR 194/11 (https://dejure.org/2011,7028)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 (https://dejure.org/2011,7028)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - insb zur Angemessenheit der Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 115 ff FGO, § 115 FGO, § 116 FGO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - insb zur Angemessenheit der Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz - hier: berufsrechtliches Verfahren über ...

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensdauer zur Wiederbestellung eines ehemaligen Steuerberaters vor dem Finanzgericht von nahezu fünf Jahren ist nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar; Vereinbarkeit einer Verfahrensdauer von nahezu fünf Jahren vor dem Finanzgericht bei einer Wiederbestellung eines ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - insb zur Angemessenheit der Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz - hier: berufsrechtliches Verfahren über ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - insb zur Angemessenheit der Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz - hier: berufsrechtliches Verfahren über ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensdauer zur Wiederbestellung eines ehemaligen Steuerberaters vor dem Finanzgericht von nahezu fünf Jahren ist nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar; Vereinbarkeit einer Verfahrensdauer von nahezu fünf Jahren vor dem Finanzgericht bei einer Wiederbestellung eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer des Verfahrens einer Wiederbestellung zum Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Verfahrensdauer vor den Finanzgerichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 625
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11
    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, a.a.O.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, a.a.O.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 -1 BvR 352/00 -, a.a.O.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11
    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, a.a.O.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, a.a.O.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 -1 BvR 352/00 -, a.a.O.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11
    a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet für den Bereich des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 88, 118 ) - ebenso wie die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten - nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes.

    Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11
    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, a.a.O.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 -1 BvR 352/00 -, a.a.O.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11
    Angesichts dieser tatsächlichen Umstände kann offen bleiben, ob und inwieweit das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz überhaupt "Vorwirkungen" auf Verwaltungsverfahren, die dem gerichtlichen Rechtsschutz vorgelagert sind, entfaltet, so dass auch diese in angemessener Zeit erledigt werden müssen (zu den Vorwirkungen vgl. BVerfGE 22, 49 ; 61, 82 ; 69, 1 ; 118, 168 ).
  • BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07

    Verfassungsrechtliche Anorderungen an die Dauer und Förderung eines umfangreichen

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11
    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).
  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11
    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11
    Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11
    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11
    Angesichts dieser tatsächlichen Umstände kann offen bleiben, ob und inwieweit das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz überhaupt "Vorwirkungen" auf Verwaltungsverfahren, die dem gerichtlichen Rechtsschutz vorgelagert sind, entfaltet, so dass auch diese in angemessener Zeit erledigt werden müssen (zu den Vorwirkungen vgl. BVerfGE 22, 49 ; 61, 82 ; 69, 1 ; 118, 168 ).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13

    Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 , vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 Rn. 14 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. ; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43).
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Bei der jetzt anstehenden Konkretisierung darf das LSG insbesondere berücksichtigen, dass die Klägerin keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen darf, dass sie unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht (vgl BVerfG Beschluss vom 7.6.2011 - 1 BvR 194/11) oder Anträge (zu Befangenheitsanträgen zB BVerfG Beschluss vom 30.7.2009 - 1 BvR 2662/06; zu Fristverlängerungsanträgen auch EGMR Urteil vom 29.5.1986 - 9/1984/81/128) , denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl auch Überblick bei Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, GVG, § 198 RdNr 113) .
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