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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2011 - 9 S 40.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2011 - 9 S 40.11 (https://dejure.org/2011,12275)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.11.2011 - 9 S 40.11 (https://dejure.org/2011,12275)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. November 2011 - 9 S 40.11 (https://dejure.org/2011,12275)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Versorgungseinstellung mit Trinkwasser wegen Zahlungsrückständen bei der Abwasserentsorgung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 33 AVBWasserV, § 146 VwGO
    Trinkwasserversorgung; Versorgungseinstellung; Liefersperre; Zahlungsrückstände; artfremde Forderung; spartenfremde Forderung; Sperrandrohung; Verhältnismäßigkeit; Angebot; Wasser im Kanister abzuholen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 140
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14

    Einstellung der Wasserversorgung wegen rückständiger Gebühren

    Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird ( OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 01.11.2011, NVwZ-RR 2012, 140, m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2012 - 9 A 166/11 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 K 990/12 - ).
  • VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14

    Vorläufiger Rechtschutz gegen die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund

    Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011, - OVG 9 S 40.11 -, juris, m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2012 - 9 A 166/11 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 14.09.2014, a.a.O).

    Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht jedoch darauf hin, dass die Nichtzahlung bereits entstandener und fälliger Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis grundsätzlich eine Einstellung der Versorgung mit Trinkwasser rechtfertigen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011, a.a.O.).

    Demgegenüber hat der Antragsgegner vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung der Antragstellerin mitzuteilen, dass jedenfalls die Zahlung - allein - der trinkwasserbezogenen Forderungen ausreicht, um die Versorgungseinstellung abzuwenden, wobei er zuvor darüber zu entscheiden hat, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen überhaupt ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011, a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 22.06.2012 - 9 A 166/11

    Sperrung eines Trinkwasseranschlusses

    Dazu mag auch die drohende Nichtzahlung einer zukünftigen Forderung oder der Abschlagszahlungen zählen (OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss v. 01.11.2011, OVG 9 S 40.11, juris).

    Dazu zählen etwa, Anzahl und Alter der im Haushalt lebenden Personen sowie deren eventueller Gesundheits- und Pflegezustand, Kinder, ältere Leute, gewerbliche Einrichtungen, Gast- und Hotelgewerbe, Folgeschäden etc. (vgl. dazu etwa: VG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2009, 5 L 264/09; VG Dresden, Urt. v. 17.04.2012, 2 K 816/10; VG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2003, 3 B 43/03; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2011, OVG 9 S 40.11; alle juris).

    In der Rechtsprechung ist es ebenso anerkannt, dass die Versorgungseinstellung der lebensnotwendigen Trinkwasserversorgung wegen Zahlungsrückstände nur dann rechtmäßig ist, wenn die Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis resultieren (OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2011, OVG 9 S 40.11; juris mit Verweis auf Morell, AVBWasserV, § 33, Buchst. b.ba, S. 8).

  • VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20
    Dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt hat, seine Bedarfsmengen an Trinkwasser an den Arbeitstagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr in seinem Betriebssitz gegen Bezahlung von 0, 25 EUR/Liter zu holen, spricht vorliegend nicht gegen die Annahme eines Anordnungsgrundes, da es ausgeschlossen sein dürfte, dass jemand seinen gesamten Wasserbedarf einschließlich des Brauchwasserbedarfs auf diese Weise wird decken können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - OVG 9 S 40.11 -, Rn. 4 - 62, juris).

    Hierbei sind die häusliche Situation des Antragstellers und dessen teilweise erfolgte Zahlungen sowie seine Zahlungsmoral zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - OVG 9 S 40.11 -, Rn. 4 - 62; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 - VG Dresden - Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, alle juris).

  • VG Schwerin, 16.12.2021 - 7 B 1888/21

    Rechtswidrige Einstellung öffentlicher Trinkwasserversorgung bei

    Die Liefersperre ist kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung für Forderungen aller Art, sondern nur die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bezogen auf die im Gegenseitsverzhältnis stehenden Pflichten der Beteiligten des Wasserversorgungsverhältnisses (wie VG Dresden, Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - 9 S 40.11 -, VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 4. September 2014 - 4 K 1748/14 -, VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, VG Potsdam, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 8 L 674/21 -).

    Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht auch darauf gestützt werden, dass die Antragstellerin etwa finanziellen Verpflichtungen wegen der Abwasserentsorgung nicht nachgekommen sei oder nachkommen werde;"artfremde" Forderungen der letztgenannten Provenienz können nämlich eine Einstellung der Wasserversorgung nicht rechtfertigen, schon weil die Liefersperre kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung ist (vgl. etwa die Urteile des VG Dresden vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, juris Rdnr. 27, des VG Magdeburg vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, juris Rdnr. 18, und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2011 - 9 S 40.11 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2012, S. 140 f., des VG Freiburg [Breisgau] vom 4. September 2014 - 4 K 1748/14 -, juris Rdnr. 5, des VG Cottbus vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rdnr. 17, und des VG Potsdam vom 27. Oktober 2021 - 8 L 674/21 -, juris Rdnr. 16, jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Köln, 06.10.2014 - 19 U 31/14

    Berechtigung eines Strom- und Wasserversorgers zur Einstellung der Belieferung

    Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV eng dahin auszulegen ist, dass das Versorgungsunternehmen nur berechtigt ist, die Versorgung einzustellen, wenn dem Kunden die "Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung" gerade aus dem Wasserversorgungsvertrag vorzuwerfen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.11.2011, OVG 9 S 40.11, juris Rz. 6; Morell, AVBWasserV, Erläuterung zu § 33 Abs. 2 AVBWasserV, b.ba, S. 8, zitiert nach vorstehendem OVG Urteil Rz. 5; AG Kerpen, Urteil vom 24.03.2009, 22 C 20/08, zitiert nach juris Rz. 27 ff.; Herrmann in Herrmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Stand 1985, § 33 AVBV Rn 28), oder ob auch ein Rückstand aus einer anderen Versorgungssparte zur Sperre berechtigen kann, wenn die Versorgung derselben Wohnung dient und über den selben Hausanschluss erfolgt (so OLG Celle, Urteil vom 01.11.2012, 13 U 241/11, juris, Rz. 28; LG Magdeburg, Urteil vom 02.07.1996, 2 S 250/06, juris; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Januar 2011, § 30 AVB WasserV Rn 58).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2014 - 2 S 1926/14

    Verwaltungsaktscharakter der Ankündigung der Einstellung der Versorgung mit

    Rückstände bei anderen Kommunalabgaben sind demgegenüber - so zu Recht das Verwaltungsgericht - von vornherein nicht geeignet, eine Wassersperre zu rechtfertigen (vgl. (vgl. z.B. OVG B-Bbg., Beschluss vom 01.11.2011 - NVwZ-RR 2012, 140; VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2012 - 9 A 166/11 - VG Meiningen, Urteil vom 21.02.2006 - 2 K 110/03.Me; jeweils juris; VG Freiburg, aaO).
  • VG Potsdam, 27.10.2021 - 8 L 674/21
    Hierbei hat der Wasserversorger die Folgen der Versorgungseinstellung für den Anschlussnehmer, die Schwere der Zuwiderhandlung gegen seine Pflichten aus dem Versorgungsverhältnis und die Aussicht auf künftige Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu berücksichtigen und abzuwägen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - OVG 9 S 40.11 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 21. April 2010 - OVG 9 S 121.09 -, juris Rn. 4; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rn. 17; zur vergleichbaren Vorschrift der AVBFernwärmeV BGH, Urteil vom 26. April 1989 - VIII ZR 12/88 -, juris Rn. 13, 18).
  • VG Ansbach, 03.06.2019 - AN 1 E 19.00770

    Einstellung der Wasserlieferung wegen Zahlungsrückständen

    Der Antragsgegner hat vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung unter Beachtung der Androhungsfrist von zwei Wochen der Antragstellerin mitzuteilen, dass jedenfalls die Zahlung der trinkwasserbezogenen Forderungen (einschließlich Nebenforderungen) ausreicht, um die Versorgungseinstellung abzuwenden, wobei er zu prüfen hat, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011, OVG 9 S 40.11).
  • VG Freiburg, 20.07.2012 - 2 K 990/12
    Tatbestandlich setzt die Wasserversorgungssperre gemäß § 10 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung - WVS - der Antragsgegnerin eine fällige Abgabenschuld (vgl. §§ 45, 47 WVS) voraus, wobei sich diese Abgabenforderung wohl auf das Wasserversorgungsverhältnis als solches beziehen muss; die Versorgungseinstellung unter Hinweis auf Zahlungsrückstände bei der Abwasserentsorgung - wie in dem Bescheid vom 18.5.2012 geschehen - dürfte nicht gerechtfertigt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.11.2011 - OVG 9 S 40.11 -, NVwZ-RR 2012, 140).
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