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   BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11   

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BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11 (https://dejure.org/2012,42022)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2012 - 2 C 48.11 (https://dejure.org/2012,42022)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 (https://dejure.org/2012,42022)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5; BeamtVG F1997 § 5 Abs. 3; BeamtVG F1998 § 5 Abs. 3 und 4; BeamtVG F2002 § 5 Abs. 3 und 4; BVerfGG § 79 Abs. 2; LVwG Schl.-H. § 116 Abs. 1 Satz 1, § 118a Abs. 5
    Versorgungsbezüge; ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Versorgung aus dem letzten Amt; Festsetzungsbescheid; Dauerverwaltungsakt; Wartefrist; höherwertige Funktionen; tatsächliche Wahrnehmung; Einrechnung; Anrechnungsregelung; Nichtigerklärung; ex tunc-Wirkung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5
    Anrechnungsregelung; Dauerverwaltungsakt; Einrechnung; Festsetzungsbescheid; Nichtigerklärung; Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null; Rücknahme für die Zukunft; Teilnichtigkeit; Versorgung aus dem letzten Amt; Versorgungsbezüge; Wartefrist; ex tunc-Wirkung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 3 BeamtVG vom 16.02.2002, § 5 Abs 3 BeamtVG vom 16.03.1999, § 5 Abs 3 BeamtVG vom 24.02.1997, Art 33 Abs 5 GG, § 79 Abs 2 BVerfGG
    Versorgungsbezüge; Versorgung aus dem letzten Amt; Nichtigerklärung der dreijährigen Wartefrist; Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

  • Wolters Kluwer

    Folgen der Nichtigerklärung der dreijährigen Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG F1998 durch das Bundesverfassungsgericht; Übergangsweise Anwendbarkeit der früheren Wartefrist von zwei Jahren mit den darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregelungen

  • rewis.io

    Versorgungsbezüge; Versorgung aus dem letzten Amt; Nichtigerklärung der dreijährigen Wartefrist; Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgen der Nichtigerklärung der dreijährigen Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG F1998 durch das Bundesverfassungsgericht; Übergangsweise Anwendbarkeit der früheren Wartefrist von zwei Jahren mit den darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregelungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 325
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11
    Die Nichtigerklärung der dreijährigen Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG F1998 durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372) zieht die Unanwendbarkeit der darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregelungen nach sich.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - (BVerfGE 117, 372) die dreijährige Wartefrist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG für nichtig erklärt hatte, beantragte der Kläger, die bestandskräftige Versorgungsfestsetzung aufzugreifen und seine Versorgungsbezüge nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Amtes der BesGr A 13 BBesO neu festzusetzen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber mit Beschluss vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372) die Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322) für nichtig erklärt.

    Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - a.a.O. S. 384 ff.) aber nicht mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entschieden, dass die Kombination aus einer Wartefrist von zwei Jahren und dem Wegfall der Einrechnung von Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes verfassungsrechtlich zulässig ist.

    Nach diesen Grundsätzen ist infolge der Nichtigerklärung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - a.a.O.) für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers nicht die allgemeine Vorschrift des § 5 Abs. 1 BeamtVG, sondern die früher geltende, spezielle Vorschrift der zweijährigen Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (- BeamtVG F1997 -, BGBl I S. 322) maßgeblich.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - a.a.O.) die Ausnahmen und Anrechnungsregelungen des § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 BeamtVG F 1998 nicht für nichtig erklärt.

    Nach ihrem Wortlaut beziehen sie sich jedoch auf die Wartefrist von drei Jahren und haben, weil diese Regelung infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - a.a.O.) von Anfang an nichtig ist, keinen Anwendungsbereich.

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit einer Wartefrist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG von zwei Jahren unter Anrechnung von Zeiten der Wahrnehmung der Aufgaben des Beförderungsamtes die Grenze, bis zu der der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt einschränken kann, ausgeschöpft (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - BVerfGE 61, 43 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - a.a.O.).

    Der sich daraus ergebende Versorgungsanspruch genießt verfassungsrechtlichen Schutz, weil ihn der Versorgungsberechtigte erdient hat (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - a.a.O. S. 387 m.w.N.).

    Dem Anspruch des Klägers auf Anpassung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids an die Nichtigerklärung ab Mai 2007 steht auch nicht die Aussage des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 - a.a.O. S. 391) entgegen, wonach die auf der für nichtig erklärten Vorschrift beruhenden, im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung bereits bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheide von der Entscheidung unberührt bleiben.

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11
    Sofern der Gesetzgeber die Reaktion auf die Nichtigerklärung einer gesetzlichen Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht durch eine allgemeine Regel des Verwaltungsverfahrensrechts in das Ermessen der Behörde stellt, muss sich dieses Ermessen an den Vorgaben des § 79 Abs. 2 BVerfGG ausrichten, wenn sich aus dem jeweiligen Fachgesetz, wie hier, nichts anderes ergibt (Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 14 ff.).

    Die hier beantragte Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers an die Nichtigerklärung der dreijährigen Wartefrist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG F1998) durch das Bundesverfassungsgericht für den Zeitraum ab Mai 2007 könnte ermessensfehlerfrei nur dann zeitlich hinausgeschoben werden, wenn hierfür ein gewichtiger Grund bestünde, der eine unverzügliche Anpassung als unangemessen erscheinen ließe (Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 24).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11
    Aus § 79 Abs. 2 BVerfGG, der die Folgen der Nichtigerklärung einer gesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht für die auf dieser Norm beruhenden unanfechtbaren Entscheidungen regelt, ergibt sich die grundlegende Annahme des Gesetzgebers, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Gesetzes mit Wirkung ex tunc eintritt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - BVerfGE 115, 51 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend aus den Regelungen des § 79 Abs. 2 BVerfGG den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass einerseits zwar unanfechtbar gewordene fehlerhafte Akte der öffentlichen Gewalt nicht rückwirkend aufgehoben und die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangenen nachteiligen Wirkungen nicht beseitigt werden, andererseits jedoch zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung der verfassungswidrigen Entscheidung ergeben würden, abgewendet werden sollen (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35 und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - BVerfGE 115, 51 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11
    Die Behörde kann weder die vor der Nichtigerklärung zu Unrecht gewährten Leistungen zurückverlangen noch kann der Begünstigte für diese Zeit nachträglich höhere als die festgesetzten Leistungen beanspruchen (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164, 178/64 - BVerfGE 20, 230 und vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 127, 679/78 - BVerfGE 53, 115 ; Bethge, a.a.O. § 79 Rn. 44).
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11
    Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit einer Wartefrist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG von zwei Jahren unter Anrechnung von Zeiten der Wahrnehmung der Aufgaben des Beförderungsamtes die Grenze, bis zu der der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt einschränken kann, ausgeschöpft (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - BVerfGE 61, 43 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - a.a.O.).
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11
    Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend aus den Regelungen des § 79 Abs. 2 BVerfGG den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass einerseits zwar unanfechtbar gewordene fehlerhafte Akte der öffentlichen Gewalt nicht rückwirkend aufgehoben und die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangenen nachteiligen Wirkungen nicht beseitigt werden, andererseits jedoch zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung der verfassungswidrigen Entscheidung ergeben würden, abgewendet werden sollen (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35 und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - BVerfGE 115, 51 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11
    Diese Aussage bezieht sich, wie dem Verweis auf den dort zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (- 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 ) unmittelbar zu entnehmen ist, auf die Zeit vor der Bekanntgabe des Beschlusses.
  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11
    Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil der Dienstbezüge ein, um die Altersversorgung der Beamten zu finanzieren (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11
    Der Versorgungsanspruch ist aber gesetzlich festgelegt und kann deshalb nicht an einen solchen Antrag geknüpft werden (Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - juris Rn. 27 ).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11
    Die Behörde kann weder die vor der Nichtigerklärung zu Unrecht gewährten Leistungen zurückverlangen noch kann der Begünstigte für diese Zeit nachträglich höhere als die festgesetzten Leistungen beanspruchen (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164, 178/64 - BVerfGE 20, 230 und vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 127, 679/78 - BVerfGE 53, 115 ; Bethge, a.a.O. § 79 Rn. 44).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BVerfG, 16.12.2010 - 2 BvL 16/09

    Unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1

  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 43.87

    Rückforderung zuviel gewährter Beihilfe - Beihilfebescheid - Rückwirkende Wegfall

  • VGH Bayern, 17.01.2012 - 3 BV 08.1947

    Grundsatz der beamtenrechtlichen Versorgung aus dem letzten Amt

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15

    Beamter; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Zuweisung;

    Hierzu sieht sich der Senat jedoch nicht befugt, weil die Festlegung rechtlicher Kriterien durch die Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen nicht Sache der Verwaltungsgerichte ist (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 21), sondern dem Gesetzgeber obliegt.
  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 18.19

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen

    Der sich daraus ergebende Versorgungsanspruch genießt verfassungsrechtlichen Schutz, weil der Versorgungsberechtigte ihn in der aktiven Dienstzeit erdient hat (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22, vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 30 und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 91).

    Zum Versorgungsfestsetzungsbescheid hat der Senat bereits entschieden, dass bei für nichtig erklärten Normen dem § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG die gesetzliche Wertung entnommen werden kann, dass bestandskräftige Dauerverwaltungsakte ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung für die Zukunft aufzuheben sind (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 24 ff. und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 20, 27 ff. sowie Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 11).

    Für den Zeitraum danach setzt sich demgegenüber das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit durch (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 28 und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 27; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 11).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend aus den Regelungen des § 79 Abs. 2 BVerfGG den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass einerseits zwar unanfechtbar gewordene fehlerhafte Akte der öffentlichen Gewalt nicht rückwirkend aufgehoben und die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangenen nachteiligen Wirkungen nicht beseitigt werden, andererseits jedoch zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung der verfassungswidrigen Entscheidung ergeben würden, abgewendet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - BVerfGE 115, 51 ).

    Andernfalls müsste Versorgungsfestsetzungsbescheiden zeitlich unbegrenzte Geltung beigemessen werden, obwohl ihre gesetzliche Grundlage wegen der Nichtigerklärung weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 29 und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 27 f.).

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 11.22

    Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten

    Erweist sich ein Versorgungsfestsetzungsbescheid aufgrund einer die Rechtslage klärenden Gerichtsentscheidung als rechtswidrig, ist durch die das Versorgungsrecht prägenden Grundsätze die Richtung für die nach § 48 Abs. 1 VwVfG zu treffende Entscheidung in der Weise vorgegeben, dass sich nur die Rücknahme des Verwaltungsakts als ermessensfehlerfrei erweist (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 24 ff., vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 20, 27 ff. und vom 7. Oktober 2020 - 2 C 18.19 - BVerwGE 169, 318 Rn. 48).

    Zudem ist der Versorgungsanspruch, wie er sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt, verfassungsrechtlich geschützt, weil der Versorgungsberechtigte ihn in der aktiven Dienstzeit erdient hat (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22, vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 30 und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u. a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 91).

    § 79 Abs. 2 BVerfGG lässt sich der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass einerseits zwar unanfechtbar gewordene fehlerhafte Akte der öffentlichen Gewalt nicht rückwirkend aufgehoben und die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangenen nachteiligen Wirkungen nicht beseitigt werden, andererseits jedoch zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung der verfassungswidrigen Entscheidung ergeben würden, abgewendet werden sollen (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35 und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - BVerfGE 115, 51 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 28).

    Der Betroffene kann nicht unter Berufung auf die Nichtigerklärung der gesetzlichen Regelung für die Vergangenheit höhere Leistungen beanspruchen, er kann jedoch für die Zukunft die Anpassung des Verwaltungsakts an die klargestellte Rechtslage verlangen (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 29, vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 27 f. und vom 7. Oktober 2020 - 2 C 18.19 - BVerwGE 169, 318 Rn. 50).

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 5.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

    Der sich daraus ergebende Versorgungsanspruch genießt verfassungsrechtlichen Schutz, weil der Versorgungsberechtigte ihn in der aktiven Dienstzeit erdient hat (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22, vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 30 und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 91).

    Zum Versorgungsfestsetzungsbescheid hat der Senat bereits entschieden, dass bei für nichtig erklärten Normen dem § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG die gesetzliche Wertung entnommen werden kann, dass bestandskräftige Dauerverwaltungsakte ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung für die Zukunft aufzuheben sind (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 24 ff. und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 20, 27 ff. sowie Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 11).

    Für den Zeitraum danach setzt sich demgegenüber das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit durch (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 28 und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 27; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 11).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend aus den Regelungen des § 79 Abs. 2 BVerfGG den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass einerseits zwar unanfechtbar gewordene fehlerhafte Akte der öffentlichen Gewalt nicht rückwirkend aufgehoben und die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangenen nachteiligen Wirkungen nicht beseitigt werden, andererseits jedoch zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung der verfassungswidrigen Entscheidung ergeben würden, abgewendet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - BVerfGE 115, 51 ).

    Andernfalls müsste Versorgungsfestsetzungsbescheiden zeitlich unbegrenzte Geltung beigemessen werden, obwohl ihre gesetzliche Grundlage wegen der Nichtigerklärung weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 29 und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 27 f.).

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 7.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

    Der sich daraus ergebende Versorgungsanspruch genießt verfassungsrechtlichen Schutz, weil der Versorgungsberechtigte ihn in der aktiven Dienstzeit erdient hat (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22, vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 30 und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 91).

    Zum Versorgungsfestsetzungsbescheid hat der Senat bereits entschieden, dass bei für nichtig erklärten Normen dem § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG die gesetzliche Wertung entnommen werden kann, dass bestandskräftige Dauerverwaltungsakte ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung für die Zukunft aufzuheben sind (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 24 ff. und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 20, 27 ff. sowie Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 11).

    Für den Zeitraum danach setzt sich demgegenüber das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit durch (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 28 und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 27; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 11).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend aus den Regelungen des § 79 Abs. 2 BVerfGG den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass einerseits zwar unanfechtbar gewordene fehlerhafte Akte der öffentlichen Gewalt nicht rückwirkend aufgehoben und die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangenen nachteiligen Wirkungen nicht beseitigt werden, andererseits jedoch zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung der verfassungswidrigen Entscheidung ergeben würden, abgewendet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - BVerfGE 115, 51 ).

    Andernfalls müsste Versorgungsfestsetzungsbescheiden zeitlich unbegrenzte Geltung beigemessen werden, obwohl ihre gesetzliche Grundlage wegen der Nichtigerklärung weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 29 und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 27 f.).

  • BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zu den Regelungen einer versorgungsrechtlichen

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Folge angenommen hat, der Gesetzgeber habe mit einer Wartefrist von zwei Jahren unter Anrechnung von Zeiten der Wahrnehmung der Aufgaben des Beförderungsamtes die Grenze ausgeschöpft, bis zu der er den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt einschränken könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48/11 -, juris, Rn. 22), handelt es sich um eine - nicht tragende - Erwägung zur Auslegung des im konkreten Fall anzuwendenden Beamtenversorgungsgesetzes, an der das Bundesverwaltungsgericht in den hier angegriffenen Entscheidungen nicht festhält (vgl. BVerwGE 154, 253 Rn. 16).
  • VG Saarlouis, 13.08.2013 - 2 K 1758/11

    Berechnung der Versorgungsbezüge: Versorgung aus dem letzten Amt bei Wahrnehmung

    Mit Urteil vom 26.09.2012 -2 C 48.11- hat das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall eines Beamten aus Schleswig-Holstein, der allerdings bereits mit Ablauf des 30.06.2006 in den Ruhestand getreten war, entschieden, dass die Nichtigerklärung der dreijährigen Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung von 1998 durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20.03.2007 -2 BvL 11/04-) die Unanwendbarkeit der darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregelungen nach sich ziehe.

    VG Neustadt, Urteil vom 26.09.2012, a.a.O..

    Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2012 -2 C 48.11-(ZBR 2013, 131).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 2021/13

    Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids bei Beziehen der Ruhensregelung

    Auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden (formellen) Gesetzesnormen und die daran anknüpfende Steuerung des Rücknahmeermessens, vgl. zu Letzterem etwa BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 -, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 25 ff., sowie auf einen etwaigen Verstoß gegen Vorgaben des Unionsrechts kommt es daher nicht an.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012- 2 C 59.11 -, BVerwGE 145, 14 = NVwZ 2013, 444 = juris, Rn. 20 ff., vom 26. September 2012- 2 C 48.11 -, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 24 ff., und auch bereits vom 24. Februar 2011- 2 C 50.09 -, a.a.O. = juris, Rn. 15, sowie den Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 -, ZBR 2013, 306 = juris, Rn. 10 f.

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 5.13

    Hauptberuflichkeit; amtsangemessene Alimentation; Vollzeitbeschäftigung;

    Die Unanfechtbarkeit des Dauerverwaltungsakts kann nicht dazu führen, dass dieser trotz feststehender Verfassungswidrigkeit für die Zukunft weiterhin Rechtswirkungen entfaltet (Urteile vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 48.11 - NVwZ-RR 2013, 325 Rn. 25 f. und vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - NVwZ 2013, 444 Rn. 28 f. ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 1 A 707/15

    Rücknahme bzw. Abänderung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ruhensbescheides

    Auf die Frage einer Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden (formellen) Gesetzesnorm(en) mitsamt der Anschlussfrage, was sich daraus für die Steuerung des Rücknahmeermessens insbesondere in den zeitlichen Bezügen der Rücknahmeentscheidung ergäbe, vgl. zu Letzterem etwa BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 -, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 25 ff., kommt es hier daher nicht an, ebenso wenig auf einen etwaigen (zusätzlichen) Verstoß gegen Vorgaben des Unionsrechts.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012- 2 C 59.11 -, BVerwGE 145, 14 = NVwZ 2013, 444 = juris, Rn. 20 ff., vom 26. September 2012- 2 C 48.11 -, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 24 ff., und auch bereits vom 24. Februar 2011- 2 C 50.09 -, a.a.O. = juris, Rn. 15, sowie den Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 -, ZBR 2013, 306 = juris, Rn. 10 f.

  • VG Bayreuth, 13.07.2021 - B 5 K 19.1106

    Zweijährige Wartefrist für Festsetzung von Versorgungsbezügen aus dem zuletzt

  • VG Berlin, 28.05.2015 - 5 K 279.13

    Rückwirkende Anpassung der Versorgungsbezüge

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 2 A 10965/13

    Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten

  • BVerwG, 17.01.2013 - 2 B 129.11

    Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen; Versorgung aus dem letzten Amt;

  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276

    Ruhen des Versorgungsanspruchs bei Kapitalbetragszahlungen durch über- oder

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14

    Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsanordnung

  • VerfGH Bayern, 20.08.2019 - 2-VII-18

    Unzulässige Popularklage gegen außer Kraft getretene Regelungen zur

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 34.13

    Anspruch eines Lehrers auf Rücknahme der bestandskräftigen Teilzeitanordnung und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 1 A 1693/19

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessensreduzierung auf Null;

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 31.13

    Anspruch eines Lehrers auf Rücknahme der Teilzeitanordnung und auf

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 32.13

    Anspruch eines Lehrers auf Rücknahme der Teilzeitanordnung der

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 4.12

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 24.13

    Teilzeitbeschäftigung von Beamten nur mit deren Einverständnis; Anpassung eines

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 29.13

    Teilzeitbeschäftigung von Beamten nur mit deren Einverständnis; Anpassung eines

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 26.13

    Teilzeitbeschäftigung von Beamten nur mit deren Einverständnis; Anpassung eines

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 33.13

    Teilzeitbeschäftigung von Beamten nur mit deren Einverständnis; Anpassung eines

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 25.13

    Anspruch eines Lehrers auf Rücknahme der Teilzeitanordnung und auf

  • VG Minden, 19.04.2018 - 12 K 4995/16
  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 27.13

    Teilzeitbeschäftigung von Beamten nur mit deren Einverständnis; Anpassung eines

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 28.13

    Teilzeitbeschäftigung von Beamten nur mit deren Einverständnis; Anpassung eines

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 30.13

    Teilzeitbeschäftigung von Beamten nur mit deren Einverständnis; Anpassung eines

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2016 - 5 LA 226/15

    Funktionsleistungsbezüge; Professor

  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 3 C 13.2175

    Kostenfestsetzung; Hauptsacheerledigung im Revisionsverfahren; Klaglosstellung

  • VG Regensburg, 19.06.2018 - RO 12 K 17.1908

    Neufestsetzung von Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Zeiten einer besonderen

  • VG Berlin, 21.04.2016 - 5 K 257.13

    Bemessung des Ruhegehalts eines als kommissarischer Studienrat eingesetzten

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