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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11   

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BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11 (https://dejure.org/2012,31188)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 (https://dejure.org/2012,31188)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 (https://dejure.org/2012,31188)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    WaffG §§ 1, 5, 41, 45; VwGO §§ 101, 114, 137
    Waffen; Munition; Erwerbsverbot; Besitzverbot; erlaubnispflichtige Waffen; erlaubnisfreie Waffen; Verhütung von Gefahren; Verbot des künftigen Besitzes; Gefährlichkeit des Waffenbesitzers; geboten; Erforderlichkeit; Ermessensentscheidung; richterliche Verfügung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WaffG §§ 1, 5, 41, 45
    Besitzverbot; Einschränkung des Ermessensspielraums; Erforderlichkeit; Ermessensentscheidung; Erwerbsverbot; Gefährlichkeit des Waffenbesitzers; Mitteilung der Ermessenserwägungen; Munition; Verbot des künftigen Besitzes; Verhütung von Gefahren; Waffen; erlaubnisfreie ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a WaffG 2002, § 41 Abs 2 WaffG 2002, § 45 WaffG 2002, § 114 S 1 VwGO
    Verbot des künftigen Besitzes von Waffen

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Verbots des künftigen Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Munitionen; Gebotenheit der Möglichkeit der Einräumung eines waffenrechtlichen Verbotes; Gefährlichkeit eines Waffenbesitzers als Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 ...

  • rewis.io

    Verbot des künftigen Besitzes von Waffen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Verbots des künftigen Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Munitionen; Gebotenheit der Möglichkeit der Einräumung eines waffenrechtlichen Verbotes; Gefährlichkeit eines Waffenbesitzers als Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot des künftigen Besitzes von Waffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 34
  • DVBl 2012, 1501
 
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Wird zitiert von ... (50)

  • VGH Hessen, 12.10.2017 - 4 A 626/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Parteizugehörigkeit (NPD)

    Derartige ausgesprochene Verbote erstrecken sich bereits kraft Gesetzes auch auf Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 12 WaffG a.F. Soweit in Nr. 7 des Bescheides das Verbot ausdrücklich auch auf den Erwerb erstreckt wurde, steht dem nicht entgegen, dass § 41 Abs. 2 WaffG a.F. nach seinem Wortlaut grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für ein Erwerbsverbot erlaubnispflichtiger Waffen bietet (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris Rdnr. 25, 38; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht 10. Auflage 2015, § 41 Rdnr. 8; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 41 Rdnr. 9).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG a.F. an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen an (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 7 B 11152/18

    "Reichsbürger" müssen Waffen abgeben

    Schon die Feststellung der offensichtlich fehlenden absoluten Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG trägt sowohl das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz Nr. 2 Alt. 6 WaffG als auch das nach § 41 Abs. 2 WaffG, weil die Antragsteller hiermit nicht (mehr) die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zwingend erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris, Rn. 35).

    Die hiermit angestellten Ermessenserwägungen bewegen sich innerhalb der von § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielräume, welche zudem schon dadurch stark eingeschränkt waren, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit der Waffenverbote auf der Tatbestandsseite der Normen sprachen (vgl. hierzu im Falle des § 41 Abs. 2 WaffG: BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris, Rn. 41).

  • VG München, 29.07.2020 - M 7 K 19.1993

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen strafrechtlicher Verurteilung

    Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 18).

    Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 28).

    Das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).

    Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 31).

    Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).

    Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).

    Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient jedoch gerade auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und soll insbesondere Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).

    Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch deshalb geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 35).

    Denn zwar knüpft § 41 Abs. 2 WaffG nicht an die personenbezogene Unzuverlässigkeit des Klägers, sondern daran an, dass das Waffenbesitzverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, jedoch betrifft auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 36).

  • VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einer örtlichen

    Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann auch der künftige Besitz (Erwerb) von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition verboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, DVBl 2012, 1501).

    Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, DVBl 2012, 1501).

    Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.).

    Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. m.w.N.).

    Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.).

    Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O. m.w.N.).

    49 Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG ist vor diesem Hintergrund - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - auch (schon dann) geboten, wenn der Betroffene mangels Zuverlässigkeit bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. ; s.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris Rn. 27-29 und VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; enger demgegenüber VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.).

    Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG (vgl. hierzu näher und m.w.N. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 C 36.15

    Anlass der Speicherung; Bundeszentralregister; Dispositionsbefugnis; Eintragung;

    c) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Urteil des Senats vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 102).
  • OVG Saarland, 15.06.2015 - 1 A 57/15

    Zu den Anforderungen an Waffenverbote gemäß § 41 WaffG

    - 6 C 30.11 - zitiert nach juris.

    insoweit auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.8.2012 - 6 C 30.11 -, zitiert nach juris, Rdnr. 41, zum stark eingeschränkten Ermessensspielraum beim Vorliegen sehr erheblicher Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite.

    -6 C 30.11- zitiert nach juris.

    Was die Frage einer Divergenz im Bereich von Tatsachenfeststellungen anbelangt, so gilt das Gleiche, wobei nochmals zu wiederholen ist, dass die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, in den Verwaltungsentscheidungen seien Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen, sich auf die konkrete Beurteilung der dem Revisionsverfahren 6 C 30.11 zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen bezieht.

  • VG München, 04.05.2022 - M 7 K 20.5750

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Ungültigerklärung und Einziehung,

    Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 18).

    Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 28).

    Das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).

    Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 31).

    Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).

    Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).

    Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient gerade auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und soll insbesondere Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).

    Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch deshalb geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 35).

    Denn zwar knüpft § 41 Abs. 2 WaffG nicht an die personenbezogene persönliche Eignung des Klägers, sondern daran an, dass das Waffenbesitzverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, jedoch betrifft auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2017 - 20 B 339/17

    Widerruf der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis hinsichtlich

    vgl. dazu, dass im Fall waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes im Sinne von § 41 Abs. 2 WaffG geboten ist: BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, DVBl. 2012, 1501.
  • VG München, 29.07.2020 - M 7 K 18.4259

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Angehörigen der Reichsbürgerbewegung

    Zwar verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - darauf, dass nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen nur in Betracht kommt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit "geboten" ist, worin sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" ausdrückt.

    Dabei ist im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 31 u. 33).

    Nach diesem Urteil ist ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG aber auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O., Rn. 35).

  • VG Potsdam, 02.03.2023 - 3 L 10/23
    Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG ist daher auch (schon dann) geboten, wenn der Betroffene mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris Rn. 33 ff.; VGH München, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 21 CS 18.657 -, juris Rn. 15; VGH Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 60).

    Der Geeignetheit und Erforderlichkeit eines Waffenverbots für erlaubnispflichtige Waffen und Munition steht nicht entgegen, dass für diese Waffen die Erteilung einer Erlaubnis grundsätzlich notwendig und dem Antragsteller zugleich die Erlaubnis widerrufen worden ist (zur Anwendbarkeit von § 41 Abs. 2 WaffG vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 20 und 28; OVG Koblenz, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 7 B 11152/18 -, juris Rn. 67 f.; strenger: OVG Bautzen, Beschluss vom 20. März 2015 - 3 A 268/14 -, juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 24 ZB 19.1176

    Waffenbesitz- und Erwerbsverbot

  • VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16

    Waffenbesitzverbot wegen Mitgliedschaft in Rockergruppierung

  • VG Augsburg, 02.11.2022 - Au 8 S 22.1994

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Besitz- und Erwerbsverbot für

  • VG Karlsruhe, 14.03.2016 - 4 K 5120/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und die

  • VG Karlsruhe, 13.12.2018 - 12 K 5670/16

    Untersagung des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition

  • VG Karlsruhe, 18.10.2018 - 12 K 6041/17

    Waffenrechtliche Untersagung des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und

  • VG München, 17.09.2019 - M 7 K 17.4451

    Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit von der sog. "Reichsbürgerbewegung"

  • VG Würzburg, 07.12.2018 - W 9 K 17.812

    Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen

  • VG Augsburg, 10.09.2014 - Au 4 K 14.802

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis trotz Verzichtserklärung unzulässig

  • VG München, 10.04.2019 - M 7 K 17.5722

    Waffenbesitzentzug und Gefahrenprognose

  • VG Karlsruhe, 22.08.2018 - 4 K 3040/16

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Mitglieds in einer örtlichen

  • VG Neustadt, 27.01.2021 - 5 K 80/20

    Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt - Waffenerlaubnis zu Recht

  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 21 CS 17.1678

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Verbot des Waffenerwerbs und -besitzes

  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2019 - 17 K 532/17

    Waffenbesitzverbot für NPD-Kreisvorsitzenden

  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 24 ZB 20.3095

    Waffenbesitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen

  • VGH Bayern, 08.01.2019 - 21 CS 18.657

    Waffenbesitzverbot

  • VG Regensburg, 10.11.2020 - RN 4 K 20.277

    Unkenntnis von der Einordnung als verbotene Waffe

  • VGH Bayern, 24.01.2019 - 21 CS 18.1579

    Waffenbesitzverbot

  • VGH Bayern, 16.01.2019 - 21 C 18.578

    Waffenbesitzverbot wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung

  • VG Sigmaringen, 07.02.2017 - 2 K 2923/16

    Präsident einer Rockerclubs; sog. 1%-er; Prognose der waffenrechtlichen

  • VG Potsdam, 17.10.2022 - 3 L 627/22
  • VG Bayreuth, 27.09.2022 - B 1 K 21.1057

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Unzuverlässigkeit, Verstoß gegen

  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 555/18

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach

  • VG Stuttgart, 28.08.2020 - 5 K 8253/19

    Befugnis zur Auswahl der Gutachtergruppe

  • VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 K 14.802

    Prozesskostenhilfe (abgelehnt); Bagatellgrenze; Widerruf waffenrechtlicher

  • VG Regensburg, 10.11.2020 - RN 4 K 19.153

    Erlass eines Waffenverbots

  • BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21

    Verbot des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen; waffenrechtliche

  • VG Cottbus, 24.03.2020 - 3 L 137/20

    Waffenrecht

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 18 K 4999/17

    Apotheker, Pharmazeut, Ruhensanordnung, vorläufiges behördliches Berufsverbot,

  • VGH Bayern, 11.02.2019 - 21 C 18.1818

    Aufhebung eines Waffenbesitzverbotes - Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von

  • VG Hamburg, 10.06.2013 - 4 K 647/13

    Waffenrecht: Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei dreijähriger

  • VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21

    Zum Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wegen vorschriftswidriger Aufbewahrung

  • VG Trier, 20.10.2022 - 2 K 1675/22

    Fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei Gebrauch einer Waffe unter

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2021 - 4 MB 16/21

    Waffenrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hier:

  • OVG Sachsen, 20.03.2015 - 3 A 268/14

    Verhältnis von Aufnahme/Widerruf einer Waffenbesitzkarte zu Besitz- bzw.

  • VG Aachen, 27.05.2013 - 6 K 117/11

    Erforderlichkeit der Zuverlässigkeit eines Waffeninhabers i.R.d. Besitzes von

  • VG Köln, 21.05.2021 - 20 L 596/21
  • VG Bayreuth, 07.04.2014 - B 1 S 14.145

    Widerruf von Waffenbesitzkarten

  • VG Bayreuth, 18.09.2015 - B 1 K 14.143

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

  • VG Köln, 18.09.2020 - 20 K 5801/19
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Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2012 - EnVR 88/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32587
BGH, 09.10.2012 - EnVR 88/10 (https://dejure.org/2012,32587)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2012 - EnVR 88/10 (https://dejure.org/2012,32587)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2012 - EnVR 88/10 (https://dejure.org/2012,32587)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    SWM Infrastruktur GmbH

    § 11 Abs 2 S 1 Nr 13 ARegV vom 21.08.2009, § 13 Abs 3 ARegV, § 15 Abs 1 ARegV
    Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Regulierung des Entgelts für den Stromnetzzugang: Einordnung der Netzanschlusskosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile; Vergleichsparameter bei der Ermittlung des Effizienzwerts; Umfang der Darlegungslast des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Netzanschlusskostenbeiträge als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile auch nach der bis zum 8. September 2010 geltenden Fassung von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 ARegV

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zu Grundsatzfragen der Anreizregulierung

  • rewis.io

    Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Regulierung des Entgelts für den Stromnetzzugang: Einordnung der Netzanschlusskosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile; Vergleichsparameter bei der Ermittlung des Effizienzwerts; Umfang der Darlegungslast des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ARegV § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 13
    Netzanschlusskostenbeiträge als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile auch nach der bis zum 8. September 2010 geltenden Fassung von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 ARegV

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energierecht - Berechnung von Netzanschlusskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regulierungsbehörde muss Kosten für Höchstspannungseinrichtungen beim Effizienzvergleich nicht berücksichtigen

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH entscheidet Grundsatzfragen der Anreizregulierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 34
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Hinsichtlich des Effizienzvergleichs für Stromverteilernetze hat es der Senat in einer nach dem hier angefochtenen Beschluss ergangenen Entscheidung als nicht zu beanstanden angesehen, dass die Bundesnetzagentur neben den vier in § 13 Abs. 4 Satz 1 ARegV zwingend vorgeschriebenen und sieben weiteren Vergleichsparametern nicht auch das Verhältnis zwischen Zähl- und Anschlusspunkten als weiteren Parameter herangezogen hat (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 47 ff. - SWM Infrastruktur GmbH).

    Hinsichtlich der Stromverteilernetze hat der Senat als ausschlaggebend erachtet, dass das Verhältnis zwischen Zählpunkten (die den Messstellen entsprechen) und Anschlusspunkten (die den Ausspeisepunkten entsprechen) im Verhältnis zu der gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV zwingend als Vergleichsparameter zu berücksichtigenden Zahl der Anschlusspunkte teilweise wiederholend ist (BGH, RdE 2013, 22 Rn. 49 ff.) und dass nach den Ausführungen in der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Ergebnisdokumentation eine ergänzende Berücksichtigung jenes Parameters bei Unternehmen, die insoweit einen besonders hohen Wert aufweisen, nicht zu einer systematischen Verbesserung des Effizienzwerts führen würde, sondern teilweise sogar zu einer Verschlechterung (aaO Rn. 48).

    Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH).

    Der von der Betroffenen als City-Effekt bezeichnete Umstand, dass das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten vergleichsweise hoch ist, kann zwar nach der Rechtsprechung des Senats eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe darstellen (BGH, RdE 2013, 22 Rn. 72 f. - SWM Infrastruktur GmbH).

    Mit der Zielsetzung der Vorschrift ist es nicht vereinbar, die Auswirkungen einzelner Abweichungen, die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen, aufzusummieren (BGH, RdE 2013, 22 Rn. 84 - SWM Infrastruktur GmbH).

  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH, vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 44).

    Dies hat er damit begründet, dass die Anzahl von Zählpunkten ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich genannte Anzahl der Anschlusspunkte in der Regel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beeinflussbar ist (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 70 ff. - SWM Infrastruktur GmbH).

    Die Bedeutung dieses Kriteriums erschöpft sich nach der Rechtsprechung des Senats darin, dass es sich bei der von dem Netzbetreiber geltend gemachten Besonderheit der Versorgungsaufgabe um eine solche - untypische - Besonderheit handeln muss, die in den für den Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern nicht berücksichtigt wird (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 62 - SWM Infrastruktur GmbH).

    Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Messstellen - gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH und vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 57).

    Erforderlich wäre ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl von Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 77 - SWM Infrastruktur GmbH und EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 25).

  • BGH, 14.04.2015 - EnVR 16/14

    Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bereinigung

    Die Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ergibt sich als rechnerische Folge aus der Änderung der Bemessungsgrundlage und bedarf keines zusätzlichen tatsächlichen Vorbringens seitens des Netzbetreibers (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 19 ff. - SWM Infrastruktur GmbH).

    Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH, vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 38 - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Dies hat er damit begründet, dass die Anzahl von Zählpunkten ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich genannte Anzahl der Anschlusspunkte in der Regel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beeinflussbar ist (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 70 ff. - SWM Infrastruktur GmbH; ebenso für die Anzahl der Zählpunkte eines Gasverteilernetzes Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 40 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Die Bedeutung dieses Kriteriums erschöpft sich nach der Rechtsprechung des Senats darin, dass es sich bei der von dem Netzbetreiber geltend gemachten Besonderheit der Versorgungsaufgabe um eine solche - untypische - Besonderheit handeln muss, die in den für den Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern nicht berücksichtigt wird (Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 62 - SWM Infrastruktur GmbH und vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 42 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Zählpunkten - gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH und vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 44 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Erforderlich wäre ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl von Zählpunkten pro Anschlusspunkt über dem Durchschnitt liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 77 - SWM Infrastruktur GmbH und EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 25 sowie vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 47 - Festlegung Tagesneuwerte II).

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2014 - 3 Kart 49/09

    Berücksichtigung eines hohen Anteils an Transportleitungen und einer hohen Anzahl

    Mit der Zielsetzung der Vorschrift ist es nicht vereinbar, die Auswirkungen einzelner Abweichungen, die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen, aufzusummieren (BGH, Beschlüsse vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 115 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 84).

    Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rdnr. 44, vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 112 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 59).

    Die Regulierungsbehörde hat aber relevantes Vorbingen des Netzbetreibers zu berücksichtigen, diesen bei Bedarf zu Ergänzungen desselben zu veranlassen und für die Beurteilung zusätzlich erforderliche Tatsachen - zum Beispiel Daten anderer Netzbetreiber, soweit diese für die Beurteilung relevant sind - gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 67 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 79).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfte vielmehr dahingehend zu verstehen sein, dass Ausgestaltungen im Verteilernetz nur dann eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe bedingen können, wenn der Netzbetreiber aufgrund von Vorgaben des Betreibers des vorgelagerten Netzes gezwungen ist, gerade die Einrichtungen zu betreiben, für die Mehrkosten geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 49 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 61).

    Nach der Systematik des § 15 ARegV sind die dort aufgeführten Mehrkosten aber nur deshalb dem Effizienzvergleich entzogen, weil sie vom Unternehmen nicht beeinflussbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 68).

    Erforderlich ist hierzu eine Gegenüberstellung der ohnehin für die streitbefangene Einrichtung ermittelten Kosten mit den fiktiven Kosten ohne die geltend gemachte Besonderheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rdnr. 57 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10 Rn. 20, 76 f.).

    Zwar kann dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 114 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 72 f.).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

    Die Regulierungskammer hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof für eine "Besonderheit der Versorgungsaufgabe" im Sinne des § 15 Abs. 1 ARegV zwar den Anwendungsbereich tendenziell erweitert, den Netzbetreibern aber andererseits ganz erhebliche Darlegungspflichten auferlegt hat (BGH, Beschluss vom 09.10.2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 "SWM Infrastruktur GmbH"; Beschluss vom 09.10.2012 - EnVR 86/10, ZNER 2012, 609).
  • BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

    Dies sind, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchst-last, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur GmbH).

    Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur GmbH).

    Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzuzeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 79 - SWM Infrastruktur GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung bereits bei der Bestimmung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten - d.h. an vorgelagerter Stelle - das Ziel eines nicht verzerrten Effizienzvergleichs in den Blick genommen, indem Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen den Erlösen aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen gleichgestellt wurden (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, juris Rn. 27 ff.; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - VI-3 Kart 184/09 [V], juris Rn. 87 ff.), obwohl dies erst seit Inkrafttreten der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 3. September 2010 (BGBl. Teil I Nr. 47, S. 1261) in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV so ausdrücklich vorgesehen ist.
  • BGH, 27.02.2018 - EnVR 1/17

    Einspeisung eines Kraftwerks in das Höchstspannungsnetz als dezentrale

    aa) Der Senat hat den Betrieb von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung durch den Betreiber eines Verteilernetzes unter bestimmten Voraussetzungen als Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV angesehen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 57 ff. - SWM Infrastruktur GmbH).

    Er hat aber auch dort ausdrücklich offengelassen, ob Höchstspannungsnetze auch dann als Übertragungsnetze anzusehen sind, wenn sie nicht Teil eines Verbundnetzes sind, oder ob insoweit eine Regelungslücke vorliegt (BGH RdE 2013, 22 Rn. 44 - SWM Infrastruktur GmbH), und den Betrieb der dort in Rede stehenden Komponenten unabhängig von deren Einordnung als Übertragungs- oder Verteilernetz als Teil der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers angesehen, um dessen Erlösobergrenzen es ging.

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2014 - 3 Kart 181/09

    Gerichtliche Überprüfung der Festsetzung der Erlösobergrenzen durch die

    Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (vgl. BGH, Beschl. v. 09.12.2012, EnVR 88/10, Rdn. 59).

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine über dem Durchschnitt der Netzbetreiber liegende Zahl von Zählpunkten eine nach § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV relevante Besonderheit darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2012, EnVR 88/10).

    Eine Besonderheit im Sinne des § 15 setzt zwar kein Alleinstellungsmerkmal voraus, aber doch eine Konfrontation mit einer exogenen Anforderung an die Versorgungsaufgabe, die den Netzbetreiber in einem außergewöhnlich großen Umfang trifft (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2012, EnVR 88/10).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 769/19
    Vergleichsparameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, § 13 Abs. 1 S. 2 und S. 3 ARegV (vgl. BGH, Beschluss v. 09.10.2012, EnVR 88/10 Rn. 40 "SWM Infrastruktur" - juris).

    Gleichzeitig soll § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV grundsätzlich nur in "wirtschaftlich bedeutsamen Einzelfällen" zur Anwendung kommen (BR-Drs. 417/07, S. 60), wobei der Ausnahmecharakter durch den Schwellenwert von zwischenzeitlich 5 % sichergestellt wird (BGH, Beschluss v. 09.10.2012, EnVR 88/10 Rn. 73 "SWM Infrastruktur" - juris zu § 15 Abs. 1 S. 1 a.F., der noch einen Schwellenwert von 3 % vorsah).

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 53/16

    Einbeziehen aller Netzbetreiber in den Effizienzvergleich als Betreiber von

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2013 - 3 Kart 101/09

    Begriff der Besonderheiten der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1

  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 1/15

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Ermittlung der proportional

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2014 - 3 Kart 180/09

    Berücksichtigung einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Zählpunkten bei der

  • OLG Stuttgart, 04.07.2013 - 2 U 157/12

    Wettbewerbs- und Markenrechtsverstoß: Dringlichkeitsvermutung im Eilverfahren und

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 5 Kart 33/14

    Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter des Betreibers

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16

    Klage gegen die Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 6/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Betrieb von

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 2/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

  • OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 201 Kart 12/14

    Energierecht: Darlegungs- und Beweislast im Verfahren der Überprüfung der

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Kart 121/14

    Plausibilität des dem Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber zugrunde

  • BGH, 27.10.2020 - EnVR 70/19

    Kraftwerk Westfalen

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 6/18

    Anwendbarkeit des § 23 Abs. 7 ARegV auf Investitionen in die Ebenen der

  • BGH, 26.02.2013 - EnVR 92/10

    Notwendigkeit der Berücksichtigung von Plankosten für die Beschaffung von

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2013 - 3 Kart 92/09

    Berücksichtigung der Kosten für die Vorhaltung eines Netzpuffers durch ein

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2017 - 3 Kart 215/15

    Genehmigungsfähigkeit von Investitionsmaßnahmen eines Verteilernetzbetreibers in

  • BGH, 12.10.2021 - EnVR 76/20

    Erweiterungsfaktor IV

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 145/14
  • OLG Düsseldorf, 10.01.2018 - 3 Kart 125/16
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