Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 28.05.2013

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12   

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BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12 (https://dejure.org/2013,11797)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2013 - 5 C 10.12 (https://dejure.org/2013,11797)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 (https://dejure.org/2013,11797)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    SGB X § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4, § 50 Abs. 1 Satz 1; BAföG § 1
    Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Bewilligungsbescheid; rechtswidriger Bewilligungsbescheid; Aufhebung; Aufhebungstatbestand; Erstattung; Erstattungstatbestand; Erstattung erbrachter Leistungen; Erstattungsanspruch; Treugut; treuhänderische Bindung; Treuhandabrede; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB X § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4, § 50 Abs. 1 Satz 1
    Aufhebung; Aufhebungstatbestand; Bewilligungsbescheid; Ermessen; Ermessensentscheidung; Erstattung; Erstattung erbrachter Leistungen; Erstattungsanspruch; Erstattungstatbestand; Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung; Nachranggrundsatz; Rechtsmissbrauch; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 45 Abs 4 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10
    Rückforderung von Ausbildungsförderung; intendiertes Ermessen

  • Wolters Kluwer

    Vorzeichnung der Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung hinsichtlich einer Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides

  • rewis.io

    Rückforderung von Ausbildungsförderung; intendiertes Ermessen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorzeichnung der Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung hinsichtlich einer Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung von Ausbildungsförderung; intendiertes Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BAföG-Rückforderung als Ermessensentscheidung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 689
  • FamRZ 2013, 1127
  • DÖV 2013, 699
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 3.09

    Angaben; unrichtige oder unvollständige ~; Ausbildungsförderung;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47).

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

    Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

    Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 16.86

    Rückforderung von Ausbildungsförderung - Teilaufhebung von Bewilligungsbescheiden

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5).

    Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25).

    In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26).

    Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5).

    Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25).

    In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26).

    Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10

    Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt.

    Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2).

  • BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 4.08

    Unternehmen; Unternehmensbeteiligung; Aktien; Wertpapiere; Restitution;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25).
  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 16.05

    Berechtigtenfeststellung; Entschädigungsberechtigung; Beweislast im

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25).
  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 3/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme oder Rückforderung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5).
  • BSG, 11.04.2002 - B 3 P 8/01 R

    Umdeutung eines Aufhebungsbescheids - Ermessensreduzierung auf Null

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.88

    BAföG - Rückforderung von Ausbildungsförderung - Rechtsanwendungsfehler -

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 23.05.1996 - 3 C 13.94

    Recht der Landwirtschaft: Referenzmengenübergang bei Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
    Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 111.08

    Tatsächliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs im Hinblick

  • BVerwG, 26.04.2011 - 7 B 34.11

    Zulässigkeit des Austausches der Begründung eines belastenden Verwaltungsakts

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 22.09

    Schadensersatzanspruch des Einstellungsbewerbers; grundrechtsgleiches Recht;

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80

    Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung

  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 68.86

    Ausbildungsförderung - Grundentscheidung - Rücknahme - Nicht schutzwürdiges

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 23.96

    Recht der Soldatenr - Entlassung wegen Herbeiführung der Ernennung durch

  • BVerwG, 26.06.2007 - 4 BN 24.07

    Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes

  • BVerwG, 02.08.2007 - 8 B 23.07

    Bestehen einer richterlichen Hinweispflicht hinsichtlich der Rechtsauffassung des

  • BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10

    Anforderungen an die Darlegung einer im Revisionsverfahren klärungsfähigen

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen;

  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 15 Rn. 29).

    Der von der Beklagten angeführte haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung allein genügt dafür nicht (Urteile vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 15 Rn. 40), so dass der formelhafte Verweis hierauf die geschuldete Ermessensausübung nicht zu ersetzen vermag.

  • VG Augsburg, 16.12.2014 - Au 3 K 14.921

    Ausbildungsförderung; Rücknahme für die Vergangenheit; Rückforderung; Anrechnung

    Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris Rn. 3 f.; B.v. 30.1.2012 - 12 C 11.114 - juris Rn. 6 f.).

    Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amts für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 22).

    Grund hierfür ist, dass in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden ist, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 23).

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 24 m.w.N.; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 24).

    Die Nichtangabe des Guthabenbetrags von EUR 62.000,-- war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 40; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 25).

    Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 27).

    Eine Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung im Sinne eines intendierten Ermessens in Richtung einer Rücknahme lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen ableiten (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 29-38).

    Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - im Widerspruchsverfahren nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2011 - 7 B 34.11; U.v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 39).

    Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 40).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Dies gilt auch, wenn eine Berufung auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet (vgl. Urteil vom 14. März 2013 - BVerwG 5 C 10.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 29 m.w.N.).

    Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. zuletzt Urteil vom 14. März 2013 a.a.O. Rn. 39 m.w.N.).

    Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. zuletzt Urteil vom 14. März 2013 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 28.05.2013 - 7 CE 13.10105   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 689
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 13.07.2012 - 7 N 11.2996

    Gebührensatzung der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) für

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2013 - 7 CE 13.10105
    Art. 4 Abs. 1 Satz 4 BayHZG und § 59 Satz 2 HZV verlangen jedoch nicht, dass dieser Zwischenschritt der Kapazitätsermittlung durch Erlass einer eigenständigen Rechtsnorm geschehen müsste (BayVGH, B.v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 - juris Rn. 11 f., vgl. auch BayVGH, U.v. 13.7.2012 - 7 N 11.2996 - juris Rn. 24 für die "Festsetzung" der Höhe der Studiengebühren für Gaststudierende).

    Sowohl für die direkte Ermächtigung der Hochschulen zum Satzungserlass durch den Gesetzgeber als auch für die Ermächtigung des Verordnungsgebers, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Hochschulen Regelungen in staatlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise durch Satzung treffen können, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (BayVGH, U.v. 13.7.2012 - 7 N 11.2996 - juris Rn. 20, 24).

  • VGH Bayern, 20.10.2009 - 7 CE 09.10565

    Humanmedizin Würzburg (Sommersemester 2009); Curricularwert;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2013 - 7 CE 13.10105
    9 b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Festsetzung von Curricularwerten durch Satzung weder nach bayerischem Landesrecht noch verfassungsrechtlich geboten (BayVGH, B.v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 - juris Rn. 9 ff., B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - juris Rn. 20 f.).

    Art. 4 Abs. 1 Satz 4 BayHZG und § 59 Satz 2 HZV verlangen jedoch nicht, dass dieser Zwischenschritt der Kapazitätsermittlung durch Erlass einer eigenständigen Rechtsnorm geschehen müsste (BayVGH, B.v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 - juris Rn. 11 f., vgl. auch BayVGH, U.v. 13.7.2012 - 7 N 11.2996 - juris Rn. 24 für die "Festsetzung" der Höhe der Studiengebühren für Gaststudierende).

  • VGH Bayern, 30.09.2010 - 7 CE 10.10381

    Universität Würzburg; Psychologie; Bachelorstudiengang; Sommersemester 2010;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2013 - 7 CE 13.10105
    Der den Hochschulen bei Beachtung dieser Vorgaben verbleibende Spielraum bei der Festsetzung des Curricularwerts (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Satz 6 Halbs. 2 BayHZG) beruht auf der Umstrukturierung des Hochschulsystems in den letzten Jahren (insbesondere der Umstellung auf Bachelor- und Masterabschlüsse), in deren Verlauf den einzelnen Hochschulen und Fakultäten eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität eingeräumt wurde (BayVGH, B.v. 30.9.2010 - 7 CE 10.10381 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 CE 11.10764

    Humanmedizin Regensburg (Wintersemester 2011/2012); Aufnahmekapazität in höheren

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2013 - 7 CE 13.10105
    9 b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Festsetzung von Curricularwerten durch Satzung weder nach bayerischem Landesrecht noch verfassungsrechtlich geboten (BayVGH, B.v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 - juris Rn. 9 ff., B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - juris Rn. 20 f.).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2013 - 7 CE 13.10105
    Anlass zu einem weiter gehenden gesetzgeberischen Eingreifen besteht erst dann, wenn dieser Prozess nicht funktioniert (BVerfGE, B.v. 3.6.1980 - 1 BvR 967.78 u.a. - BVerfGE 54, 173/194).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der "Festsetzung" in deutlichem Gegensatz zum Begriff der "Festlegung" grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten ("...Festsetzung den Hochschulen durch Satzung", "...setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest"; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

    Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der "Festsetzung" in deutlichem Gegensatz zum Begriff der "Festlegung" grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten ("...Festsetzung den Hochschulen durch Satzung", "...setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest"; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 3 M 77/14

    Hochschulzulassung - Anerkennung eines Dienstleistungsexports - Bandbreite von

    Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es nicht geboten, einen Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert bzw. Curricularwert durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt worden ist (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, juris).
  • VG Würzburg, 16.12.2020 - W 7 E 20.20048

    Kapazitätsberechnung für den Vorklinischen Teil des Medizinstudiums

    Eine gesetzliche Verpflichtung, den studiengangspezifischen Ausbildungsaufwand für Dienstleistungsexporte normativ festzusetzen, besteht nicht (mit ausführlicher Begründung: BayVGH, B.v. 28.5.2013 - 7 CE 13.10105 - juris; B.v. 26.10.09 - 7 CE 09.10565 u.a.).
  • VG München, 21.08.2023 - M 3 E Y 22.10037

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang, Psychologie zum

    (5) Eine gesetzliche Verpflichtung, den studiengangspezifischen Ausbildungsaufwand für Dienstleistungsexporte normativ festzusetzen, besteht nicht (mit ausführlicher Begründung: BayVGH, B.v. 28.5.2013 - 7 CE 13.10105 - juris; B.v. 26.10.09 - 7 CE 09.10565 u.a.).
  • VG Würzburg, 28.06.2018 - W 7 E 18.20006

    Erfolglose Anträge auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Eine gesetzliche Verpflichtung, den studiengangspezifischen Ausbildungsaufwand für Dienstleistungsexporte normativ festzusetzen, besteht nicht (mit ausführlicher Begründung: BayVGH, B.v. 28.5.2013 - 7 CE 13.10105 - juris; B.v. 26.10.09 - 7 CE 09.10565 u.a.).
  • VG München, 12.09.2016 - M 3 E 16.1007

    Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium (Bachelorstudiengang

    Zwar verbleibt den Hochschulen bei der inhaltlichen Ausgestaltung der - infolge der Umstrukturierung des Ausbildungssystems - zu konzipierenden Bachelor- und Masterstudiengänge ebenso wie bei der Bestimmung der Betreuungsintensität jedes Studiengangs ein Spielraum, solange die festgesetzten Normwerte eine erschöpfende Auslastung der Hochschulen gewährleisten (BayVGH, B. v. 28.5.2013 - 7 CE 13.10105 - juris Rn 17); auch hat ein Studienbewerber keinen Anspruch darauf, dass die Hochschule die Betreuungsrelation in der Weise zu Grunde legt, dass eine maximale Kapazität erreicht wird.
  • VG München, 15.03.2016 - M 3 E 15.4182

    Keine außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft

    Zwar verbleibt den Hochschulen bei der inhaltlichen Ausgestaltung der - infolge der Umstrukturierung des Ausbildungssystems - zu konzipierenden Bachelor- und Masterstudiengänge ebenso wie bei der Bestimmung der Betreuungsintensität jedes Studiengangs ein Spielraum, solange die festgesetzten Normwerte eine erschöpfende Auslastung der Hochschulen gewährleisten (BayVGH, B. v. 28.5.2013 - 7 CE 13.10105 - juris Rn. 17); auch hat ein Studienbewerber keinen Anspruch darauf, dass die Hochschule die Betreuungsrelation in der Weise zugrunde legt, dass eine maximale Kapazität erreicht wird.
  • VG München, 15.03.2016 - M 3 E 15.4356

    Antrag auf vorläufige Studiumszulassung außerhalb der festgesetzten

    Zwar verbleibt den Hochschulen bei der inhaltlichen Ausgestaltung der - infolge der Umstrukturierung des Ausbildungssystems - zu konzipierenden Bachelor- und Masterstudiengänge ebenso wie bei der Bestimmung der Betreuungsintensität jedes Studiengangs ein Spielraum, solange die festgesetzten Normwerte eine erschöpfende Auslastung der Hochschulen gewährleisten (BayVGH, B. v. 28.5.2013 - 7 CE 13.10105 - juris Rn. 17); auch hat ein Studienbewerber keinen Anspruch darauf, dass die Hochschule die Betreuungsrelation in der Weise zugrunde legt, dass eine maximale Kapazität erreicht wird.
  • VG München, 15.03.2016 - M 3 E 15.3784

    Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Zwar verbleibt den Hochschulen bei der inhaltlichen Ausgestaltung der - infolge der Umstrukturierung des Ausbildungssystems - zu konzipierenden Bachelor- und Masterstudiengänge ebenso wie bei der Bestimmung der Betreuungsintensität jedes Studiengangs ein Spielraum, solange die festgesetzten Normwerte eine erschöpfende Auslastung der Hochschulen gewährleisten (BayVGH, B. v. 28.5.2013 - 7 CE 13.10105 - juris Rn. 17); auch hat ein Studienbewerber keinen Anspruch darauf, dass die Hochschule die Betreuungsrelation in der Weise zugrunde legt, dass eine maximale Kapazität erreicht wird.
  • VG München, 15.03.2016 - M 3 E 15.4100

    Hochschulzulassungsanspruch; Deputatsverminderungen

  • VG München, 15.03.2016 - M 3 E 15.4075

    Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre

  • VG Ansbach, 17.02.2014 - AN 2 E 13.10640

    Zulassung zum Studiengang Psychologie Master (MSc) Universität Erlangen-Nürnberg

  • VG Würzburg, 16.12.2020 - W 7 E 20.20038

    Wintersemester 2020/2021, Medizin Vorklinik

  • VG Würzburg, 20.02.2019 - W 7 E 18.20050

    Ablehnung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin wegen Auslastung des

  • VG Würzburg, 30.01.2020 - W 7 E 19.20092

    Keine Aufnahmekapazität der Universität für Zulassung zum Studium der Psychologie

  • VG Würzburg, 26.02.2018 - W 7 E 17.20120

    Studienplatzklage im Fach Humanmedizin an der JMU

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