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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14   

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https://dejure.org/2014,17126
BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14 (https://dejure.org/2014,17126)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 (https://dejure.org/2014,17126)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 5 B 11.14 (https://dejure.org/2014,17126)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    SächsBVO § 12; VwGO § 101 Abs. 2, § 173; ZPO § 128 Abs. 2 Satz 2 und 3
    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Einverständniserklärung; Zeitraum zwischen Erklärung und Entscheidung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SächsBVO: § 12
    Beihilfeberechtigung; Einverständniserklärung; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Selbstbehalt; Zeitraum zwischen Erklärung und Entscheidung; ausgelaufenes Recht; grundsätzliche Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 BhV SN 2004, § 101 Abs 2 VwGO, § 173 VwGO, § 128 Abs 2 S 2 ZPO, § 128 Abs 2 S 3 ZPO
    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Einverständniserklärung; Zeitraum zwischen Erklärung und Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit oder Verbrauch des Einverständnisses der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein durch den Ablauf eines erheblichen Zeitraums nach Abgabe der Erklärungen

  • doev.de PDF

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

  • rewis.io

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Einverständniserklärung; Zeitraum zwischen Erklärung und Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit oder Verbrauch des Einverständnisses der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein durch den Ablauf eines erheblichen Zeitraums nach Abgabe der Erklärungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung - und der Zeitablauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 740
  • DÖV 2014, 896
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05

    Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

    Er ist deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O.).

    Eine Änderung der Prozesslage führt hingegen im Verwaltungsprozess weder von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung noch - wie in § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen - zu dessen Widerrufbarkeit (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2013 a.a.O. m.w.N.).

    Danach kann etwa die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung notwendig sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung (vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 a.a.O. und vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 09.09.2009 - 4 BN 4.09

    Vereinbarkeit eines zielgerichteten Entzugs der Nahrungsquelle eines Feldhamsters

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Was die Voraussetzungen anbelangt, unter denen im Verwaltungsprozess eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass § 101 Abs. 2 VwGO insoweit eine eigenständige und abschließende Regelung enthält (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 6 BN 3.13 - juris Rn. 10 und vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - juris Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    § 101 Abs. 2 VwGO sieht eine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung nicht vor (vgl. Beschluss vom 9. September 2009 a.a.O. und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 8 B 29.08 - juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).

    § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der eine Drei-Monatsfrist bestimmt, ist nicht entsprechend über § 173 VwGO anwendbar (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2009 a.a.O. und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 B 120.01 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 27 S. 6 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 08.11.2005 - 10 B 45.05

    Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Auslegung und

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Der Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung soll den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör sichern (vgl. Beschluss vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Es muss nach dem Grundsatz der Klarheit einer verfahrensbestimmenden Prozesserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 - juris Rn. 4 und vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 4 B 161.97 - Buchholz 310 § 87a VwGO Nr. 3 S. 4 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 05.06.2013 - 5 B 7.13

    Aufstiegsfortbildung; berufliche Vorqualifikation; grundsätzliche Bedeutung von

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Juni 2013 - BVerwG 5 B 7.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Dies muss vielmehr offensichtlich sein (vgl. Beschlüsse 5. Juni 2013 a.a.O. Rn. 7 und vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 81.05 - Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 1 Rn. 5 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 17.10.1997 - 4 B 161.97

    Mündliche Verhandlung - Schriftliches Verfahren - Einzelrichter -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Es muss nach dem Grundsatz der Klarheit einer verfahrensbestimmenden Prozesserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 - juris Rn. 4 und vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 4 B 161.97 - Buchholz 310 § 87a VwGO Nr. 3 S. 4 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2013 - 6 BN 3.13

    Verzicht auf Entscheidung mit mündlicher Verhandlung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Was die Voraussetzungen anbelangt, unter denen im Verwaltungsprozess eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass § 101 Abs. 2 VwGO insoweit eine eigenständige und abschließende Regelung enthält (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 6 BN 3.13 - juris Rn. 10 und vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - juris Rn. 27 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.07.2008 - 8 B 29.08

    Beurteilung der Verspätung des Vorbringens bei Verzicht der Beteiligten auf eine

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    § 101 Abs. 2 VwGO sieht eine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung nicht vor (vgl. Beschluss vom 9. September 2009 a.a.O. und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 8 B 29.08 - juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 7 B 23.10

    Fragen des auslaufenden Rechts und Zulassung der Grundsatzrevision;

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. Beschluss vom 18. November 2010 - BVerwG 7 B 23.10 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13

    Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel;

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - BVerwG 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.2001 - 1 B 120.01

    Voraussetzungen zeitlich ordnungsgemäßer Mitteilung bei Verzicht auf mündliche

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
    § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der eine Drei-Monatsfrist bestimmt, ist nicht entsprechend über § 173 VwGO anwendbar (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2009 a.a.O. und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 B 120.01 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 27 S. 6 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.06.1994 - 6 B 45.93

    Pflicht zur Einrichtung eines gymnasialen Unterrichts der Klasse 5 - Vorliegen

  • BVerwG, 08.12.2005 - 6 B 81.05

    Wettbewerbsverhältnis auf dem Breitbandkabelmarkt; Anspruch auf Entgelt für die

  • BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13

    Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen Frage bzgl. der

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des

    Eine Ausnahme hiervon käme nur dann in Betracht, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen oder weil die außer Kraft getretene Vorschrift noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener Altfälle hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - NVwZ-RR 2014, 740, Rn. 6, 8).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 41/17

    Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und

    Einen Verbrauch des Verzichts durch Zeitablauf gibt es ebenfalls nicht (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014  5 B 11/14, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report 2014, 740, Rz 12; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Rz 12).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16

    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen -

    Das Einverständnis der Beteiligten wird nicht allein durch den Ablauf eines erheblichen Zeitraums nach Abgabe der Erklärungen verbraucht oder unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 5 B 11/14 -, juris Rn. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.2014 - C-244/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16305
EuGH, 10.07.2014 - C-244/13 (https://dejure.org/2014,16305)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2014 - C-244/13 (https://dejure.org/2014,16305)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - C-244/13 (https://dejure.org/2014,16305)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2 - Daueraufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen - Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - Unmittelbar anschließendes ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ogieriakhi

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2 - Daueraufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen - Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - Unmittelbar anschließendes ...

  • EU-Kommission

    Ewaen Fred Ogieriakhi gegen Minister for Justice and Equality und andere.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court - Irland. Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2 - Daueraufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen - Aufhebung der ehelichen ...

  • Wolters Kluwer

    Daueraufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörigen bei mehrjährigem Aufenthalt im Mitgliedstaat als getrenntlebender Ehegatte; Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/38/EG Art. 16, RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 2
    Vorabentscheidungsverfahren,Ogierakhi, drittstaatsangehöriger Ehegatte, Unionsbürger, Ehegatte, Daueraufenthaltsberechtigte, Recht auf Daueraufenthalt, Aufenthaltsdauer, eheliche Lebensgemeinschaft, familiäre Lebensgemeinschaft, Wohnung, fünfjährige Aufenthaltsdauer

  • rechtsportal.de

    Daueraufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörigen bei mehrjährigem Aufenthalt im Mitgliedstaat als getrenntlebender Ehegatte; Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ogieriakhi

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Ireland - Auslegung von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 740
  • DÖV 2014, 844
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-244/13
    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ogieriakhi auf der einen und dem Minister for Justice and Equality, Irland, dem Attorney General und An Post auf der anderen Seite wegen einer Klage auf Schadensersatz, die der Kläger gestützt auf die mit dem Urteil Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428) begründete Rechtsprechung gegen diesen Mitgliedstaat erhoben hat, weil Irland seinen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 angeblich nicht nachgekommen ist.

    Daraufhin klagte Herr Ogieriakhi gestützt auf die mit dem Urteil Francovich u. a. (EU:C:1991:428) begründete Rechtsprechung vor dem High Court auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 nicht ordnungsgemäß ins nationale Recht umgesetzt worden seien.

    Bei der Untersuchung dieses Vorgangs hat das vorlegende Gericht festgestellt, die von Herrn Ogieriakhi auf die mit dem Urteil Francovich u. a. (EU:C:1991:428) begründete Rechtsprechung gestützte Klage wegen fehlerhafter Umsetzung (und Anwendung) des Unionsrechts setze voraus, dass er nachweise, dass er zum Zeitpunkt seiner Kündigung durch An Post im Oktober 2007 über eine ununterbrochene Zeit von mindestens fünf Jahren ein Aufenthaltsrecht gehabt habe (in Gänze oder teilweise vor oder nach dem Jahr 2006) und sich dieses Aufenthaltsrecht aus dem Unionsrecht ergebe.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch die dem Staat zurechenbaren Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteile Francovich u. a., EU:C:1991:428, Rn. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31, sowie British Telecommunications, C-392/93, EU:C:1996:131, Rn. 38).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-244/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch die dem Staat zurechenbaren Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteile Francovich u. a., EU:C:1991:428, Rn. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31, sowie British Telecommunications, C-392/93, EU:C:1996:131, Rn. 38).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Unionsrecht einen Entschädigungsanspruch anerkennt, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und schließlich dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, EU:C:1996:79, Rn. 51).

    Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass das entscheidende Kriterium für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht gegeben ist, wenn ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, und sodann die Kriterien genannt, die die nationalen Gerichte, die allein für die Feststellung des Sachverhalts der Ausgangsverfahren und die Qualifizierung der betreffenden Verstöße gegen das Unionsrecht zuständig sind, berücksichtigen können, z. B. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, EU:C:1996:79, Rn. 55, 56 und 58).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-244/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "vor [der Richtlinie 2004/38] bestehende Rechtsvorschriften der Union" in Rn. 40 des Urteils Lassal (EU:C:2010:592) so zu verstehen ist, dass sie sich auf die Rechtsvorschriften bezieht, die mit dieser Richtlinie kodifiziert, überarbeitet und aufgehoben wurden (Urteil Alarape und Tijani, C-529/11, EU:C:2013:290, Rn. 47).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne dieser Richtlinie durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, berücksichtigt werden können (Urteil Alarape und Tijani, EU:C:2013:290, Rn. 42).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bei der Prüfung von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass der Erwerb des Rechts der Familienangehörigen des Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, auf Daueraufenthalt in jedem Fall davon abhängt, dass der Unionsbürger selbst die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt und dass sie sich im betreffenden Zeitraum im Aufnahmemitgliedstaat mit ihm aufgehalten haben (Urteil Alarape und Tijani, EU:C:2013:290, Rn. 34).

  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-244/13
    Nach dem Urteil Lassal (C-162/09, EU:C:2010:592) jedoch, demzufolge ein Aufenthalt vor dem Jahr 2006 grundsätzlich so aufgefasst werden kann, dass er das Kriterium eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts erfüllt, beantragte er beim Supreme Court eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist, um dort Rechtsmittel einlegen zu können.

    Zunächst ist an die Entscheidung des Gerichtshofs zu erinnern, dass für die Zwecke des Erwerbs des in Art. 16 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Rechts auf Daueraufenthalt ununterbrochene Aufenthaltszeiten von fünf Jahren, die vor dem Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie, also dem 30. April 2006, in Einklang mit vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften der Union zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen sind (Urteil Lassal, EU:C:2010:592, Rn. 40).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "vor [der Richtlinie 2004/38] bestehende Rechtsvorschriften der Union" in Rn. 40 des Urteils Lassal (EU:C:2010:592) so zu verstehen ist, dass sie sich auf die Rechtsvorschriften bezieht, die mit dieser Richtlinie kodifiziert, überarbeitet und aufgehoben wurden (Urteil Alarape und Tijani, C-529/11, EU:C:2013:290, Rn. 47).

  • EuGH, 13.02.1985 - 267/83

    Diatta / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-244/13
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall ist, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen, so dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein (Urteile Diatta, 267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22, sowie Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58).

    In Rn. 18 des Urteils Diatta (EU:C:1985:67) hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass der genannte Artikel, soweit er bestimmt, dass der Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen darf, nicht verlangt, dass der betreffende Familienangehörige dort ständig wohnen muss, sondern nur, dass die Wohnung, über die der Arbeitnehmer verfügt, normalen Anforderungen für die Aufnahme seiner Familie entsprechen muss, und dass somit nicht anerkannt werden kann, dass darin das Erfordernis einer einzigen ständigen Familienwohnung mitenthalten ist.

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-244/13
    Allerdings hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft (Urteil Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 64).
  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-244/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch die dem Staat zurechenbaren Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteile Francovich u. a., EU:C:1991:428, Rn. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31, sowie British Telecommunications, C-392/93, EU:C:1996:131, Rn. 38).
  • EuGH, 18.05.1989 - 249/86

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-244/13
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen ist, dass eine angemessene Wohnung nur Voraussetzung für die Aufnahme eines jeden Familienangehörigen bei dem Wanderarbeitnehmer ist (Urteil Kommission/Deutschland, 249/86, EU:C:1989:204, Rn. 12), so dass die Einhaltung dieser Voraussetzung jedenfalls erst zu dem Zeitpunkt beurteilt werden kann, in dem der Drittstaatsangehörige mit dem Ehegatten aus der Union im Aufnahmemitgliedstaat ein gemeinsames Leben angefangen hat, d. h. im vorliegenden Fall im Laufe des Jahres 1999.
  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-244/13
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall ist, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen, so dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein (Urteile Diatta, 267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22, sowie Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58).
  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14

    Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?

    Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass es auf die Frage nach einer eventuellen Haftung des Staates Bundesrepublik Deutschland für Schäden, die dem Einzelnen durch die dem Staat zurechenbaren Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen (vgl. ua. EuGH 10. Juli 2014 - C-244/13 - [Ogieriakhi] Rn. 49; 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - [Brasserie du pêcheur und Factortame] Rn. 31, Slg. 1996, I-1029; 19. November 1991 - C-6/90 und C-9/90 - [Francovich ua.] Rn. 35, Slg. 1991, I-5357) , nicht ankommen wird; für eine diesbezügliche Entscheidung wäre der vorlegende Senat zudem nicht zuständig.
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    b) Speziell in Bezug auf minderjährige Kinder: Verlangt Art. 20 AEUV mehr als eine biologische Verbindung zwischen dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, und dem Kind, das Unionsbürger ist? Ist es insoweit von Bedeutung, dass ein Zusammenwohnen nachgewiesen wird, oder genügen emotionale und finanzielle Bindungen wie eine Aufenthalts- oder Besuchsregelung und Unterhaltszahlungen? Kann hierzu sachdienlich auf die Urteile vom 10. Juli 2014, 0gieriakhi (C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 38 und 39), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 54), und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56), verwiesen werden? Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-218/14

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zusammen zu wohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 39).
  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 C 9.18

    Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger hindert nicht

    Auch in einer Entscheidung zum Daueraufenthaltsrecht, das bei Familienangehörigen nach Art. 16 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG voraussetzt, dass diese sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen "mit" dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, geht der EuGH davon aus, dass ein Ehegatte mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht die Eigenschaft als Ehegatte eines Unionsbürgers, der diesen begleitet oder ihm in den Aufnahmemitgliedstaat nachzieht, verliert (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-244/13 [ECLI:EU:C: 2014:2068], Ogieriakhi - Rn. 36 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

    45 Hierzu hat Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ogieriakhi (C-244/13, EU:C:2014:323, Nr. 42) ausgeführt: "Von den Betroffenen zu verlangen, dass sie dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, stellt meines Erachtens einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben dar, der gegen Art. 7 der [Charta] verstößt.

    50 Urteile vom 13. Februar 1985, Diatta (267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20), und vom 10. Juli 2014, 0gieriakhi (C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 37).

    51 Vgl. in diesem Sinne im Rahmen der Auslegung des Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 Urteil vom 10. Juli 2014, 0gieriakhi (C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 47 und Tenor).

    Vgl. dazu Urteile vom 13. Februar 1985, Diatta (267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20), und vom 10. Juli 2014, 0gieriakhi (C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 37).

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, haben die nationalen Gerichte insoweit ein unbeschränktes Recht zur Befassung des Gerichtshofs, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen aufwirft, die eine Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen erforderlich machen (vgl. insbesondere Urteile Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 64, und Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 52).
  • EuGH, 26.03.2019 - C-129/18

    Ein Minderjähriger, für den ein Unionsbürger nach der Regelung der algerischen

    Angesichts dieser Ziele sind die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38, einschließlich ihres Art. 2 Nr. 2, weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2014, Reyes, C-423/12, EU:C:2014:16, Rn. 23, und vom 10. Juli 2014, 0gieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-82/16

    K.A. u.a.

    29 Urteil vom 10. Juli 2014 (C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 38 und 39).

    60 In seinem Urteil vom 10. Juli 2014, 0gieriakhi (C-244/13, EU:C:2014:2068), verwies der Gerichtshof insbesondere auf die Art. 7 Abs. 2 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    67 - Vgl. u. a. Urteil Ogieriakhi (C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2021 - 11 S 41/20

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Bestehen familiärer

    Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angesprochenen Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 - C-244/13 -, und vom 8. November 2012 - C-40/11 -.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15

    NA

  • VG Freiburg, 28.07.2016 - 6 K 1047/16

    Aufenthaltsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2020 - L 15 AS 47/20
  • EGMR, 30.04.2019 - 57551/17

    OGIERIAKHI v. IRELAND

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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 22.07.2014 - 2 A 325/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,18173
OVG Saarland, 22.07.2014 - 2 A 325/14 (https://dejure.org/2014,18173)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22.07.2014 - 2 A 325/14 (https://dejure.org/2014,18173)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22. Juli 2014 - 2 A 325/14 (https://dejure.org/2014,18173)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ASYLVERFAHREN, BERUFUNG, DARLEGUNGSGEBOT, GRUNDSATZRÜGE, SACHVERHALTSBEURTEILUNG, ZULASSUNG

  • rechtsportal.de

    AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
    Grundsätzliche Bdeutung einer Asylsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 740
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Sachsen, 13.03.2015 - 1 A 349/13

    Vorabentscheidungsersuchen, Europäischer Gerichtshof, Asylverfahren, Pakistan,

    Auszug aus OVG Saarland, 22.07.2014 - 2 A 325/14
    Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.1.2014 - 1 A 349/13 -).
  • OVG Saarland, 19.12.2014 - 2 A 406/14

    Asylverfahren - Verletzung der Sachaufklärungspflicht kein Verfahrensmangel

    Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 22.7.2014 - 2 A 325/14 - und vom 8.5.2014 - 2 A 230/14 -).

    Die dortige, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 - 3 AsylVfG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtschutz im Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.7.2014 - 2 A 325/14 -).

  • OVG Saarland, 12.09.2014 - 2 A 191/14

    Herstellung der Spruchreife in Dublin-Verfahren

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2014 - 2 A 325/14 - und vom 21.12.2012 - 3 A 245/10 -) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da sich die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage,.
  • OVG Saarland, 27.11.2017 - 2 A 542/17

    Gehörsrüge bei angeblicher Willkürentscheidung; Ergebnisrichtigkeit

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2014 - 2 A 325/14 -, SKZ 2015, 38, Leitsatz Nr. 61, und zuletzt vom 16.3.2015 - 2 A 40/15 -, ständige Rechtsprechung zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) Die abstrakte Rechtsfrage der Bedeutung eines (allgemein) "fehlgeschlagenen" Abschiebungsversuchs lässt sich - so auch hier - nur unter Würdigung der den jeweiligen Fall kennzeichnenden, denkbar sehr unterschiedlichen Gründe für das Fehlschlagen beurteilen.
  • OVG Saarland, 16.03.2015 - 2 A 40/15

    Zulassung der Berufung im Asylverfahren

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2014 - 2 A 325/14 -, SKZ 2015, 38, Leitsatz Nr. 61, ständige Rechtsprechung zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).
  • OVG Saarland, 07.01.2015 - 2 A 411/14

    Asylverfahren - fehlende Begründung des Urteils als Verfahrensfehler

    Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 22.7.2014 - 2 A 325/14 - und vom 8.5.2014 - 2 A 230/14 -).
  • OVG Saarland, 04.09.2015 - 2 A 162/15

    Zulassungsantrag im Asylverfahren -hier: Kosovo

    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2014 - 2 A 325/14 -, SKZ 2015, 38, Leitsatz Nr. 61, vom 16.3.2015 - 2 A 40/15 -, und zuletzt vom 28.4.2015 - 2 A 77/15 -, ständige Rechtsprechung zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).
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