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   VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546   

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VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546 (https://dejure.org/2014,32586)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.10.2014 - 8 B 12.1546 (https://dejure.org/2014,32586)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 (https://dejure.org/2014,32586)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 242 BGB analog
    Prozessrecht: Zum Umstandsmoment im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung | Einstimmige Entscheidung über die Berufung durch Beschluss; Eintragung im Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege; Klageerhebung mehr als 30 Jahre nach Widerspruchseinlegung; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 242 BGB analog
    Prozessrecht: Zum Umstandsmoment im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung | Einstimmige Entscheidung über die Berufung durch Beschluss; Eintragung im Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege; Klageerhebung mehr als 30 Jahre nach Widerspruchseinlegung; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 277
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546
    Hinzu kommt, dass bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens es rechtfertigen, die Anrufung eines Gerichts nach einer langen Zeit der Untätigkeit als unzulässig anzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305/309).

    Dessen ungeachtet gilt der Rechtsgrundsatz, dass auch ein an sich unbefristeter Antrag nicht nach Belieben hinausgezögert werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305/309 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06

    Rechtsschutz gegen die Durchsuchung von Wohnräumen und Geschäftsräumen auf Grund

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546
    18 Auf der Basis dieser Grundsätze kann von einer Verwirkung auch dann ausgegangen werden, wenn zwar das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der Betroffene eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - BVerfGK 13, 382 Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerfG [Kammer], B.v. 6.3.2006 - 2 BvR 371/06 - juris Rn. 5f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen die Annahme des Entfalls des Rechtsschutzbedürfnisses eines Rechtsbehelfsführers nicht beanstandet, der lediglich knapp fünf Jahre nach Vollzug gegen einen Durchsuchungsbeschluss vorgegangen ist (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 6.3.2006 - 2 BvR 371/06 - juris Rn. 6).

  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 2111/07

    Beschwerde gegen längere Zeit zurückliegende Ermittlungsmaßnahmen (Abfrage von

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546
    Letzteres ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - BVerfGK 13, 382 Rn. 25 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 27.6.2012 - Vf. 17-VII-09 - BayVBl 2013, 45 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 29; B.v. 2.9.2011 - 7 ZB 11.1033 - BayVBl 2012, 181).

    18 Auf der Basis dieser Grundsätze kann von einer Verwirkung auch dann ausgegangen werden, wenn zwar das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der Betroffene eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - BVerfGK 13, 382 Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerfG [Kammer], B.v. 6.3.2006 - 2 BvR 371/06 - juris Rn. 5f.).

  • VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungsbebauungspläne

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546
    Letzteres ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - BVerfGK 13, 382 Rn. 25 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 27.6.2012 - Vf. 17-VII-09 - BayVBl 2013, 45 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 29; B.v. 2.9.2011 - 7 ZB 11.1033 - BayVBl 2012, 181).
  • VGH Bayern, 02.09.2011 - 7 ZB 11.1033

    Untätigkeitsklage; Verwirkung des Klagerechts; Habilitationsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546
    Letzteres ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - BVerfGK 13, 382 Rn. 25 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 27.6.2012 - Vf. 17-VII-09 - BayVBl 2013, 45 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 29; B.v. 2.9.2011 - 7 ZB 11.1033 - BayVBl 2012, 181).
  • VGH Bayern, 26.02.2013 - 8 B 11.1708

    Sperrung eines nicht gewidmeten Fußwegs durch Grundstückseigentümer, tatsächlich

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546
    Letzteres ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - BVerfGK 13, 382 Rn. 25 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 27.6.2012 - Vf. 17-VII-09 - BayVBl 2013, 45 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 29; B.v. 2.9.2011 - 7 ZB 11.1033 - BayVBl 2012, 181).
  • BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16

    Anscheinsvollmacht; Empfangsvollmacht; Vertretungsanzeige; Verwirkung

    Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung in Fällen, in denen der Betroffene einen derart langen Zeitraum abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, das Verstreichen des Zeitraums unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des Rechtsfriedens für die Annahme einer Verwirkung ausreichen lassen (vgl. z.B. VGH München, Urteil vom 26. Februar 2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl. 2013, 629 und Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 - NVwZ-RR 2015, 277 Rn. 18 ).
  • VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen

    Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Rechtsgedanken der Verwirkung (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 11) kann ein Kläger sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr ausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BayVGH, U.v. 9.10.2014 - 8 B 12.1546 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Gera, 12.07.2022 - 5 K 1834/19

    Klage bezüglich eines vermögensrechtlichen Erlösauskehranspruchs;

    Vereinzelt wird unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertreten bzw. erwogen, dass eine Verwirkung des Klagerechts auch eintreten kann, wenn das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der Betreffende eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden der Behörde schlechthin nicht mehr zu rechnen war (Bay. VGH, Beschluss vom 2. September 2011 - 7 ZB 11.1033 - BeckRS 2011, 54425 Rn. 10 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2008 - 2 BvR 2111/07 und 2112/07 - NStZ 2009, 166 [167] sowie Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 - NVwZ-RR 2015, 277; ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2008 - 4 ZKO 462/01 - LKV 2009, 281 [283 f.]).

    Ungeachtet der Frage, nach welcher zeitlichen Grenze sich die Verwirkung bemisst, ist das Verstreichenlassen von mehreren Jahrzehnten bis zur Erhebung einer Untätigkeitsklage ohne erkennbare besondere Umstände im Einzelfall regelmäßig als nicht mehr hinnehmbar zu qualifizieren (vgl. auch: Bay. VGH, Beschluss vom 2. September 2011, a. a. O.: Klageerhebung mehr als 18 Jahre seit Erlass des angefochtenen Bescheids und der Einlegung eines Widerspruchs und mehr als 13 Jahre seit der letzten Korrespondenz mit der Beklagten; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 - NVwZ-RR 2015, 277: Klageerhebung etwa 31 Jahre nach Erhalt einer Abgabenachricht in einem Widerspruchsverfahren in einer wegerechtlichen Sache; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2003 - RO 2 K 03.933 - BeckRS 2003, 29987: Geltendmachung eines Beseitigungsanspruches des Nachbarn im öffentlichen Baurecht nach ca. 30 Jahren nach Errichtung des Bauwerks).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2020 - 2 A 560/17
    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 8 B 12.1546 -, NVwZ-RR 2015, 277 = juris Rn. 18 m. w. N.; zustimmend: Charnitzky/Rung, Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte im Baurecht, BauR 2016, 1406 (1414).
  • VG Bayreuth, 12.09.2019 - B 1 K 17.850

    Ausgestaltung der polizeilichen Generalklausel in Bezug auf die

    Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Rechtsgedanken der Verwirkung (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 11) kann ein Kläger sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr ausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BayVGH, U.v. 9.10.2014 - 8 B 12.1546 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.12.2017 - 8 ZB 17.979

    Feststellung der Nichtigkeit der Eintragung eines Fußwegs im

    Letzteres ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG, B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - BVerfGE 13, 382 Rn. 25 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 9.6.2015 - Vf. 17-VII-13 - BayVBl 2015, 770 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.10.2014 - 8 B 12.1546 - NVwZ-RR 2015, 277 m.w.N.; U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 29; B.v. 2.9.2011 - 7 ZB 11.1033 - BayVBl 2012, 181).
  • VG München, 22.11.2016 - M 2 K 16.1166

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

    Von einer Verwirkung des Klagerechts (dazu BayVGH, U. v. 9.10.2014 - 8 B 12.1546 - juris Rn. 17 ff.; U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 29) und/oder des materiellen Anspruchs (dazu BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - juris Rn. 13 f.) kann entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rede sein.
  • VG München, 22.10.2019 - M 1 K 18.1276

    Erfolgreiche Klage einer Nachbargemeinde gegen ein "gewachsenes" Einkaufszentrum

    Letzteres ist anzunehmen, wenn ein Kläger unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2014 - 8 B 12.1546 - NVwZ-RR 2015, 277).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2023 - 2 A 1303/22

    Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel; Hinreichende

    Die Klägerin übersieht insoweit, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Urteils im rechtlichen Ansatz zutreffend unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 2 A 560/17 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 65 ff., und die dort genannten weiteren Nachweise, vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 -, NVwZ-RR 2015, 277 = juris Rn. 18; zustimmend: Charnitzky / Rung, Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte im Öffentlichen Baurecht - Teil 2, BauR 2016, 1407 (1414); BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 BvR 2011/07 u.a. -, juris Rn. 30 m. w. N.; vgl. darüber hinaus auch: VG Aachen, Urteil vom 1. April 2020 - 3 K 1357/16 -, juris Rn. 91, sowie BayVGH, Beschluss vom 28. März 1990 - 20 B 89.3055 -, BauR 1990, 593 = juris Rn. 25 f., davon ausgegangen ist, dass im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung dem "Umstandsmoment" nach dem Verstreichenlassen eines Zeitraums, nach dem mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, gegenüber dem "Zeitmoment" kein maßgebliches Gewicht mehr zukommt; von einer Verwirkung kann daher z. B. auszugehen sein, wenn das "Umstandsmoment" in den Hintergrund tritt, weil ein Kläger eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war.
  • VG Cottbus, 01.10.2021 - 3 K 1632/19

    Baugenehmigung für Gartenhaus mit Überdachung

    Im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung kommt dem Umstandsmoment nach dem Verstreichenlassen eines Zeitraums, nach dem mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, gegenüber dem Zeitmoment kein maßgebliches Gewicht mehr zu (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014  8 B 12.1546 juris Rn. 18 m.w.N.; zustimmend: Charnitzky/Rung, Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte im Baurecht, BauR 2016, 1406 [1414]).
  • VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.1736

    Widmung, Bescheid, Flurbereinigungsplan, Eintragung, Feststellung,

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