Weitere Entscheidung unten: OVG Hamburg, 20.01.2015

Rechtsprechung
   BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R   

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https://dejure.org/2014,35529
BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R (https://dejure.org/2014,35529)
BSG, Entscheidung vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R (https://dejure.org/2014,35529)
BSG, Entscheidung vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R (https://dejure.org/2014,35529)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger nach dem Tod des Leistungsberechtigten

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Hilfe zur Pflege; Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger; sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis; Schuldbeitritt; kein Erlöschen durch den Tod des Leistungsberechtigten; Anwendungsbereich des § 19 Abs 6 SGB 12; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 61 Abs 1 SGB 12, § 61 Abs 2 S 1 SGB 12, § 75 Abs 1 S 2 SGB 12, § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 75 Abs 5 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger - sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis - Schuldbeitritt - kein Erlöschen durch den Tod des Leistungsberechtigten - Anwendungsbereich des § 19 Abs 6 SGB 12 - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger - sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis - Schuldbeitritt - kein Erlöschen durch den Tod des Leistungsberechtigten - Anwendungsbereich des § 19 Abs 6 SGB 12 - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII; Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger nach dem Tod des Leistungsberechtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 501
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe ist nicht nur im Bereich stationärer Leistungen (vgl BSGE 102, 1 ff, RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) , sondern gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch im Bereich der ambulanten Dienste (vgl Senatsurteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 4) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist.

    S hatte mit der Klägerin am 20.7.2011 wirksam einen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen (Pflegevereinbarung) abgeschlossen, die auszulegen der Senat wegen ihres Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3 S 6 f; zu den Heimverträgen vgl die Senatsentscheidung vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 RdNr 17) .

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Sie schließt, anders als die Beklagte meint, nicht jeglichen Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes gegen den Sozialhilfeträger nach dem Tod des Hilfebedürftigen aus, sondern basiert nur auf der Rechtsprechung zur Unvererblichkeit sozialhilferechtlicher Ansprüche und schafft dafür in bestimmten Konstellationen ein sozialhilferechtliches Korrektiv (vgl: BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2; BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 3).

    Zudem käme die Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII - außerhalb der Leistungsbeziehungen mit ambulanten Diensten - ohnehin nur in Betracht, wenn es, anders als hier, entweder um die Übernahme von Kosten vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid geht (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 27 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) oder wenn die Übernahme von Kosten geltend gemacht wird, die gerade nicht vom Schuldbeitritt erfasst sind (vgl BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2) .

  • BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zulässigkeit des Sozialrechtswegs -

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Dagegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 iVm § 56 SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG) , auch wenn es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine solche handelt, die ihre Grundlage im Zivilrecht findet (vgl: BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 3; Senatsbeschluss vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R) .

    Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass in der Erklärung vom 15.7.2011 abweichend vom Regelfall ein (öffentlich-rechtliches) Schuldanerkenntnis liegt (vgl dazu Senatsbeschluss vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - mwN).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe ist nicht nur im Bereich stationärer Leistungen (vgl BSGE 102, 1 ff, RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) , sondern gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch im Bereich der ambulanten Dienste (vgl Senatsurteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 4) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist.

    Zudem käme die Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII - außerhalb der Leistungsbeziehungen mit ambulanten Diensten - ohnehin nur in Betracht, wenn es, anders als hier, entweder um die Übernahme von Kosten vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid geht (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 27 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) oder wenn die Übernahme von Kosten geltend gemacht wird, die gerade nicht vom Schuldbeitritt erfasst sind (vgl BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2) .

  • BSG, 15.12.1999 - B 9 V 26/98 R

    Keine Abschmelzung bei über 55 Jahre alten Versorgungsberechtigten

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Für den Erlass eines Verwaltungsakts bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, die sich entweder ausdrücklich aus dem Gesetz oder der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des Rechtsverhältnisses der Beteiligten ergeben kann (vgl nur BSG SozR 3-3100 § 62 Nr. 4 mwN).
  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R

    Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe, keine Einkommensanrechnung bei der

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    S hatte mit der Klägerin am 20.7.2011 wirksam einen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen (Pflegevereinbarung) abgeschlossen, die auszulegen der Senat wegen ihres Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3 S 6 f; zu den Heimverträgen vgl die Senatsentscheidung vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 RdNr 17) .
  • BGH, 10.07.1996 - VIII ZR 213/95

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Schuldbeitritt zu

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Diese Kriterien gelten gleichermaßen für die Wirksamkeit des Beitritts zu einer künftigen Schuld (dazu BGHZ 133, 220 ff) .
  • BSG, 24.05.2006 - B 3 P 1/05 R

    Erbringung ambulanter Pflegeleistungen außerhalb des in einem Versorgungsvertrag

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht nicht entgegen, dass im Bereich der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XII die ambulanten Dienstleister einen unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch in Höhe der gesetzlichen Pflegeleistungen gegen die Pflegekasse besitzen (vgl BSG SozR 4-3300 § 72 Nr. 1) .
  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 48/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fremdrentenrecht - Entgeltpunktekürzung -

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Zum Erlass dieses Bescheids war die Widerspruchsstelle wegen des Fehlens eines Ausgangsbescheids funktional und sachlich unzuständig (vgl BSG, Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 48/01 R) .
  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88

    Überleitung auf den Sozialhilfeträger - Tod des Berechtigten - Hilfeempfänger -

    Auszug aus BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R
    Dies gilt für den Kostenersatzanspruch nach § 102 SGB XII gleichermaßen (zum Verhältnis beider vgl BVerwGE 85, 136, 139) .
  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - selbstbeschaffte Leistung im Rahmen der

  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 235/94

    Formularmäßiger Ausdehnung einer Gesellschafterbürgschaft auf alle späteren

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des

    Das gesetzliche Regelungskonzept geht somit davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm (im Rahmen seiner Sachleistungsverschaffungspflicht/Gewährleistungsverantwortung) obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet (BSG, NVwZ-RR 2015, 501 Rn. 14; vgl. auch BSGE aaO Rn. 19 f).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnrn. 15 ff.; ferner Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99; Jaritz, ebenda, S. 105; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 30 ff.; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85), der sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt etwa Senatsurteile vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnrn. 66 ff.; vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - juris Rdnr. 37; vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - n.v.), ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger, bei ambulanten Leistungen der Dienst ; vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14) geprägt.

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es hinsichtlich der Zeit vom 26. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 bereits an einer Zahlungsverpflichtung des W.I. gegenüber der O.-K. GmbH, einem Dienst i.S. des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe an wesentlich behinderte Menschen erbringt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14; vgl. ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 70).

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die

    Zuständig hierfür, ohne dass der Senat dies im Rechtsmittelverfahren noch zu prüfen hätte (vgl § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz) , sein können nur die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, denn nur diese sind - unabhängig von ihrem Inhalt - berufen, über Widerspruchsbescheide von Jobcentern nach dem SGB II zu entscheiden (vgl ebenso für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 6 RdNr 10) .
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,1428
OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10 (https://dejure.org/2015,1428)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2015 - 3 Bf 155/10 (https://dejure.org/2015,1428)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 3 Bf 155/10 (https://dejure.org/2015,1428)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 18 Abs 3 PrAmtÜbk 1972, § 17 Abs 1 PrAmtÜbk 1972, § 17 Abs 3 PrAmtÜbk 1972
    Inhalt und Form des Zeugnisses über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung für Juristen nach erfolgreicher Prüfungsanfechtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewahrung eines die juristische Staatsprüfung anfechtenden Prüflings vor Benachteiligungen gegenüber seinen Mitkandidaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1; LÜ § 17 Abs. 3
    Bewahrung eines die juristische Staatsprüfung anfechtenden Prüflings vor Benachteiligungen gegenüber seinen Mitkandidaten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 501
  • DÖV 2015, 531
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01

    Abweichensklausel; Aktenvortrag; Bewertung von Prüfungsleistungen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10
    Denn grundsätzlich gebietet die effektive Gewährleistung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG, dass einem Prüfungskandidaten weder ein Vorteil noch ein Nachteil daraus erwachsen darf, dass er eine fehlerfreie Bewertung seiner Leistung mit einem Rechtsbehelf durchsetzen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, juris Rn. 26; Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 9; Beschl. v. 28.10.2004, 6 B 51/04, juris Rn. 20).

    Daraus folgt nicht nur, dass bei der Wiederholung von Prüfungsleistungen möglichst vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien herzustellen sind (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, a. a. O.; Urt. v. 10.10.2002, a. a. O.; Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O.; ebenso BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, juris Rn. 10).

    Zwar hat ein Prüfungskandidat grundsätzlich auch nach der Neubewertung von Klausuren ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass der Prüfungsausschuss sein Abweichungsermessen erneut ausübt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, juris Rn. 32; Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 17; ferner Beschl. v. 11.7.1996, 6 B 22/96, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10
    Denn grundsätzlich gebietet die effektive Gewährleistung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG, dass einem Prüfungskandidaten weder ein Vorteil noch ein Nachteil daraus erwachsen darf, dass er eine fehlerfreie Bewertung seiner Leistung mit einem Rechtsbehelf durchsetzen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, juris Rn. 26; Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 9; Beschl. v. 28.10.2004, 6 B 51/04, juris Rn. 20).

    Daraus folgt nicht nur, dass bei der Wiederholung von Prüfungsleistungen möglichst vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien herzustellen sind (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, a. a. O.; Urt. v. 10.10.2002, a. a. O.; Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O.; ebenso BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, juris Rn. 10).

    Zwar hat ein Prüfungskandidat grundsätzlich auch nach der Neubewertung von Klausuren ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass der Prüfungsausschuss sein Abweichungsermessen erneut ausübt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, juris Rn. 32; Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 17; ferner Beschl. v. 11.7.1996, 6 B 22/96, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 6 B 51.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umfang des

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10
    Denn grundsätzlich gebietet die effektive Gewährleistung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG, dass einem Prüfungskandidaten weder ein Vorteil noch ein Nachteil daraus erwachsen darf, dass er eine fehlerfreie Bewertung seiner Leistung mit einem Rechtsbehelf durchsetzen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, juris Rn. 26; Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 9; Beschl. v. 28.10.2004, 6 B 51/04, juris Rn. 20).

    Daraus folgt nicht nur, dass bei der Wiederholung von Prüfungsleistungen möglichst vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien herzustellen sind (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, a. a. O.; Urt. v. 10.10.2002, a. a. O.; Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O.; ebenso BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, juris Rn. 10).

  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98

    Keine Falschbeurkundung im Amt bei wahrheitswidriger Angabe des Beurkundungsortes

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10
    Die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde besteht nur insoweit, als kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH, Urt. v. 27.8.1998, NJW 1998, 3790, 3791; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.5.2001, 2 StR 88/01, juris Rn. 11).

    Sie umfasst deshalb insbesondere nicht den Beurkundungszeitpunkt, wenn dieser nach den für die Errichtung der Urkunde einschlägigen Vorschriften nicht zwingend anzugeben ist, sondern nur angegeben werden "soll" oder darf (BGH, Urt. v. 27.8.1998, a. a. O.).

  • BFH, 28.11.2002 - VII R 27/02

    Verfahren nach Einwendungen gegen Steuerberaterprüfung

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10
    Daraus folgt nicht nur, dass bei der Wiederholung von Prüfungsleistungen möglichst vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien herzustellen sind (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, a. a. O.; Urt. v. 10.10.2002, a. a. O.; Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O.; ebenso BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, juris Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 07.02.2008 - 2 LA 418/07

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Datierung eines Prüfungszeugnisses auf den

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10
    Vielmehr sind auch die übrigen Regelungen des Prüfungsverfahrens bis hin zur Ausstellung des Nachweises über den berufsqualifizierenden Abschluss im Lichte der Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen so zu handhaben, dass der Betroffene vor Benachteiligungen gegenüber seinen Mitkandidaten bewahrt wird, die er ohne den Prüfungsfehler nicht erlitten hätte (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.2.2008, 2 LA 418/07, Rn. 9: Erwägung einer "zeitlich nachwirkende[n] Fürsorgepflicht").
  • BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 509/91

    Zeugnisdatum

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10
    Derartige, in der Regel nicht offen gelegte Erwägungen werden zumindest bei der Entscheidung zwischen zwei im Übrigen gleich geeigneten Bewerbern häufig den Ausschlag geben (vgl. zum Ganzen auch BAG, Urt. v. 9.9.1992, 5 AZR 509/91, juris Rn. 18).
  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01

    Notar; Falschbeurkundung im Amt; Deutsche Sprache; Rechtlich erhebliche Tatsache;

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10
    Die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde besteht nur insoweit, als kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH, Urt. v. 27.8.1998, NJW 1998, 3790, 3791; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.5.2001, 2 StR 88/01, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 11.07.1996 - 6 B 22.96

    Prüfungsrecht: Überprüfung des Zusatzpunktes bei Neubescheidung des

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10
    Zwar hat ein Prüfungskandidat grundsätzlich auch nach der Neubewertung von Klausuren ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass der Prüfungsausschuss sein Abweichungsermessen erneut ausübt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, juris Rn. 32; Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 17; ferner Beschl. v. 11.7.1996, 6 B 22/96, juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.1982 - 5 S 278/82

    Nachbarschutz: Fensterabstandsvorschriften, Zustimmungserklärung

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10
    Ein solcher Verzicht auf das subjektive öffentliche Recht ist grundsätzlich möglich (vgl. zum Baurecht z. B. VGH Mannheim, NVwZ 1983, 229, 230).
  • VG Lüneburg, 12.03.2020 - 6 A 280/18

    Examenszeugnis; Rückdatierung; Unterschrift; Vordatierung

    Dies, so schätzte der Mitarbeiter in dem Vermerk weiter ein, dürfte auch in Anbetracht des von dem Kläger in seinem Antrag angeführten Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes vom 20. Januar 2015 (3 Bf 155/10) gelten.

    Vielmehr verpflichtet es die Prüfungsbehörde auch, durch Ausschöpfung der ihr rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden Maßnahmen einen von einem Prüfungsmangel betroffenen Kandidaten gegenüber seinen Mitkandidaten davor zu schützen, Nachteile zu erleiden, denen er ohne den Prüfungsmangel nicht ausgesetzt gewesen wäre (vgl. Hambg. OVG, Urt. v. 20.1.2015 - 3 Bf 155/10 -, juris, Rn. 39; Nds. OVG, Beschl. v. 7.2.2008 - 2 LA 418/07 -, juris, Rn. 9; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 509; ebenso für eine dienstliche Beurteilung: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.7.2019 - 4 S 672/19 -, juris, Rn. 9).

    Aber auch wenn ein potenzieller Arbeitgeber aus einem von dem Kläger geführten Prüfungsrechtsstreit keine die Erfolgsaussichten des Klägers im Bewerbungsverfahren unmittelbar schmälernden Schlüsse zieht, bleibt die ernsthafte Möglichkeit, dass er dem aktuellen - nach Durchführung des Prüfungsrechtsstreits ausgestellten - Zeugnis vor dem Hintergrund sowohl der Einwirkungen des Rechtsstreits als auch des zeitlichen Abstandes zur Prüfung eine geringere Aussagekraft beimisst als einem mit oder kurz nach dem Abschluss der Prüfung ausgestellten Zeugnis (vgl. Hambg. OVG, Urt. v. 20.1.2015 - 3 Bf 155/10 -, juris, Rn. 40; Nds. OVG, Beschl. v. 7.2.2008 - 2 LA 418/07 -, juris, Rn. 9).

    Das Zeugnis über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO dar; um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 417 ZPO handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers und der von ihm zitierten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.1.2015 - 3 Bf 155/10 -, juris, Rn. 41) nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 - 4 S 672/19

    Rückdatierung einer im Klageweg erstrittenen dienstlichen Beurteilung zum Schutz

    Stellt aber ein derartiges mehrjähriges zeitliches Auseinanderfallen von Ausstellungsdatum und Ende des Beurteilungszeitraums eine mögliche erhebliche Benachteiligung des Beurteilten in seinem beruflichen Fortkommen dar, spricht dies - ungeachtet der für Dienstzeugnisse unstreitig geltenden Wahrheitspflicht und der im Rechtsverkehr mit gutem Grund geübten Praxis, schriftliche Erklärungen regelmäßig unter demjenigen Datum auszustellen, an dem sie tatsächlich abgegeben wurden - dafür, jedenfalls in Fällen, in denen, wie vorliegend, der Grund für die verspätete Ausstellung der Beurteilung nicht in der Sphäre des Beurteilten liegt, eine Pflicht des Dienstherrn zu statuieren, die neu erstellte Beurteilung mit dem Datum der ursprünglichen Beurteilung auszufertigen (vgl. hierzu grundlegend BAG, Urteil vom 09.09.1992 - 5 AZR 509/91 -, Juris Rn. 18 [zu einem Arbeitszeugnis im Rahmen eines zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses]; ihm folgend etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018 - 2 Sa 332/17 -, Juris Rn. 132; Hamb. OVG, Urteil vom 20.01.2015 - 3 Bf 155/10 -, Juris Rn. 40 f.; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 630 Rn. 29; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB Bd. 2, 8. Aufl. 2017, § 630 BGB Rn. 19; a.A. für den Fall eines Prüfungszeugnisses, das aufgrund einer neuen Tatsachengrundlage [Wiederholung der mündlichen Prüfung] ergangen ist, Nds. OVG, Beschluss vom 07.02.2008 - 2 LA 418/07 -, Juris Rn. 10, 15).
  • VG Berlin, 13.08.2021 - 12 K 308.19
    Ist die vom neuen Prüfer festzusetzende Note besser als 3, 00, wird aus ihr und der von der Zweitprüferin vergebenen Note 2, 00 gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 VSLVO das arithmetische Mittel gebildet und dies zur Bildung der Gesamtnote gemäß § 23 Abs. 1, 3 VSLVO herangezogen und der Klägerin nach § 27 Abs. 2 VSLVO ein neues Zeugnis unter dem Datum des bisherigen Zeugnisses (1. Februar 2019) ausgehändigt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2015 - 3 Bf 155/10 - juris Rn. 38 f.).
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