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   VG Schleswig, 10.09.2015 - 6 A 190/13   

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https://dejure.org/2015,29123
VG Schleswig, 10.09.2015 - 6 A 190/13 (https://dejure.org/2015,29123)
VG Schleswig, Entscheidung vom 10.09.2015 - 6 A 190/13 (https://dejure.org/2015,29123)
VG Schleswig, Entscheidung vom 10. September 2015 - 6 A 190/13 (https://dejure.org/2015,29123)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorläufige Unzulässigkeit von Windenergieanlagen lässt den Genehmigungsanspruch nicht entfallen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorläufige Unzulässigkeit von Windenergieanlagen lässt den Genehmigungsanspruch nicht entfallen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 212
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Cottbus, 05.03.2015 - 4 K 374/13

    Immissionsschutzrecht

    Auszug aus VG Schleswig, 10.09.2015 - 6 A 190/13
    Die vorläufige Unzulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG lässt den Genehmigungsanspruch nicht untergehen, sondern suspendiert ihn lediglich vorübergehend (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 05. März 2015, Az. 4 K 374/13 mwN.; Spannowsky-Runkel- Goppel, ROG § 14 Rn. 18 ff. mwN.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Auszug aus VG Schleswig, 10.09.2015 - 6 A 190/13
    Die Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG zur Steuerung der Windenergienutzung ist diesbezüglich ein zulässiges Ziel der Raumordnung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2015, Az. 1 KN 6/13).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.04.2013 - 1 LB 7/12

    Veränderungssperre für Bürgerwindpark steht Errichtung von Windenergieanlagen

    Auszug aus VG Schleswig, 10.09.2015 - 6 A 190/13
    Die Beigeladene zu 1. ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vielmehr gehalten, ihren F-Plan an die zukünftigen Ziele der Raumordnung, wie sie zur Zeit von der Landesplanungsbehörde entwickelt werden entsprechend anzupassen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 04. April 2013, Az. 1 LB 7/12 mwN.).
  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

    Auszug aus VG Schleswig, 10.09.2015 - 6 A 190/13
    Sie hat lediglich der privilegierten Windenergienutzung substantiell Raum zu verschaffen, andererseits die Windenergienutzung aber zu kanalisieren und Fehlentwicklungen gegenzusteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, Az. 4 C 5/04 mwN; zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus VG Schleswig, 10.09.2015 - 6 A 190/13
    Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an Planung und Steuerung der Windkraftnutzung von erheblichem Gewicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, Az. 4 C 15.01; BVerwGE 117, 287).
  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus VG Schleswig, 10.09.2015 - 6 A 190/13
    Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil für die Entscheidung eines Gerichts die Rechtsvorschriften maßgeblich sind, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagbegehrens Geltung beimessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. November 1994, Az. 3 C 17.92; BVerwGE in 97, 79).
  • VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 133/14

    Moratorium für Windkraftanlagen

    Vielmehr gilt, dass Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG insbesondere die städtebauliche Planung umfasst, während Raumordnung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG in Abgrenzung hierzu als übergeordnete zusammenfassende Gesamtplanung auf Landesebene zu definieren ist (vgl. Beschl. d. erkennenden Kammer vom 10. September 2015, Az. 6 A 190/13 mwN).

    Zu der Grundrechtsbetroffenheit von Vorhabenträgern für raumbedeutsame Windkraftanlagen durch das Sicherungsmoratorium hat die erkennende Kammer bereits mit Beschluss vom 10. September 2015 in der Sache 6 A 190/13 zur Ursprungsfassung des Gesetzes wie folgt ausgeführt:.

    Zur Ursprungsfassung des Gesetzes hat die erkennende Kammer bereits in dem Beschluss vom 10. September 2015 zum Aktenzeichen 6 A 190/13 wie folgt ausgeführt:.

    Die vorläufige Unzulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaplaG lässt den Genehmigungsanspruch nicht untergehen, sondern suspendiert diesen lediglich vorübergehend (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 10. September 2015 zum Az. 6 A 190/13 mwN).

    Die vorübergehende Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaplaG ist deshalb keine dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehende öffentlich rechtliche Vorschrift iSv § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer v. 10.September 2015, Az.: 6 A 190/13).

  • VG Schleswig, 22.11.2017 - 6 A 599/17

    Moratorium für Windkraftanlagen

    Vielmehr gilt, dass Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG insbesondere die städtebauliche und bodenrechtliche Planung umfasst, während Raumordnung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG in Abgrenzung hierzu als übergeordnete zusammenfassende Gesamtplanung auf Landesebene zu definieren ist (vgl. Beschl. d. erkennenden Kammer vom 10. September 2015, Az. 6 A 190/13 mwN).

    Zu der Grundrechtsbetroffenheit von Vorhabenträgern für raumbedeutsame Windkraftanlagen durch das Sicherungsmoratorium hat die erkennende Kammer bereits mit Beschluss vom 10. September 2015 in der Sache 6 A 190/13 zur Ursprungsfassung des Gesetzes wie folgt ausgeführt:.

    Zur Ursprungsfassung des Gesetzes hat die erkennende Kammer bereits in dem Beschluss vom 10. September 2015 zum Aktenzeichen 6 A 190/13 wie folgt ausgeführt:.

    Die vorläufige Unzulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG lässt den Genehmigungsanspruch jedoch nicht untergehen, sondern suspendiert diesen lediglich vorübergehend (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 10. September 2015 zum Az. 6 A 190/13 mwN).

    Die vorübergehende Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG ist deshalb keine dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehende öffentlich rechtliche Vorschrift iSv § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer v. 10. September 2015, Az.: 6 A 190/13).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2020 - 5 LB 6/19

    Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung des Landes hat Bestand

    Die Rechtsfolge der vorläufigen Unzulässigkeit lässt einen Auslegungsspielraum, ob damit ein materiell-rechtliches Genehmigungshindernis und damit eine anspruchsvernichtende Wirkung angeordnet wird (so Zachow, Windenergieplanungssicherstellungsgesetz, 2018, S. 162; Bringewat, NordÖR 2016, 240 [243]) oder ob lediglich eine verfahrensrechtliche Vorgabe getroffen wird (so VG Schleswig, Beschluss vom 10. September 2015 - 6 A 190/13 -, Rn. 6, juris; wohl auch OVG Schleswig, Urteil vom 29. März 2017 - 1 LB 2/15 -, Rn. 55, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2017 - 1 LB 2/15

    Genehmigungsfähigkeit einer raumbedeutsamen Windenergieanlage; Bestandteil eines

    Der Senat folgt insoweit der rechtlichen Beurteilung, die das Verwaltungsgericht seinem Beschluss vom 10.09.2015 (6 A 190/13; NVwZ-RR 2016, 212/213) zugrunde gelegt hat.
  • VerfG Schleswig-Holstein, 17.06.2016 - LVerfG 3/15

    Kommunale Verfassungsbeschwerde

    Indes kommt weder dieser Stellungnahme noch den Erlassen, sollten sie entsprechend gemeint gewesen sein, und dem in diese Richtung deutbaren Kostenbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. September 2015 - 6 A 190/13 - (SchlHA 2016, 194 ff.) eine unmittelbare Rechtswirkung in Bezug auf eine von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Bauleitplanung zu.
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