Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 14.03.2017

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   BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 11.16   

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BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 11.16 (https://dejure.org/2017,14015)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.2017 - 8 C 11.16 (https://dejure.org/2017,14015)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 8 C 11.16 (https://dejure.org/2017,14015)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    NS-VEntschG § 1 Abs. 1a Satz 1
    Anteilsschädigung; Benennung; Globalanmeldung; Konkretisierung; Präzisierung; Unternehmensschädigung; Unternehmensträger; bestimmter Vermögenswert

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1a S 1 NS-VEntschG, § 1 Abs 6 VermG, § 6 Abs 6 S 4 VermG, § 30a Abs 1 S 1 VermG, § 133 BGB
    Konkretisierung des geschädigten Vermögenswertes; Unternehmensschädigung

  • Wolters Kluwer

    Konkretisierung des geschädigten Vermögenswerts bis zum Ablauf der Ausschlussfristen hinsichtlich Entschädigung; Unternehmen als solches und die Anteile als voneinander zu unterscheidende Vermögenswerte

  • rewis.io

    Konkretisierung des geschädigten Vermögenswertes; Unternehmensschädigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkretisierung des geschädigten Vermögenswerts bis zum Ablauf der Ausschlussfristen hinsichtlich Entschädigung; Unternehmen als solches und die Anteile als voneinander zu unterscheidende Vermögenswerte

  • datenbank.nwb.de

    Konkretisierung des geschädigten Vermögenswertes; Unternehmensschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 614
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.10.2003 - 7 C 62.02

    Globalanmeldungen der JCC; Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung;

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 11.16
    Schon der Wortlaut der Vorschrift gibt damit klar zu erkennen, dass es nicht wie bei der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG genügt, wenn der Vermögenswert aufgrund der Antragsunterlagen "bestimmbar" ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 - BVerwGE 119, 145 = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30 S. 41 ff.).

    Die Vorschrift soll angesichts einer vom Gesetzgeber als zu eng empfundenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an eine Globalanmeldung (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 - BVerwGE 119, 145 = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30 und vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 34) bewirken, dass einem auf Entschädigung begrenzten Anspruch der Klägerin keine Versäumung der Antragsfrist des § 30a Abs. 1 VermG mehr entgegengehalten werden kann.

  • BVerwG, 16.10.2000 - 8 B 208.00

    Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; Anmeldefrist; Bruchteilsgemeinschaft;

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 11.16
    Zu Unrecht verweist das Verwaltungsgericht für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Senats zur Anmeldung von Miteigentumsanteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 8 B 208.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 23 S. 23).
  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07

    Aktien; Schädigung an; Bemessungsgrundlage Entschädigung; Beteiligung an

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 11.16
    Zwar ist als einheitlicher Maßstab für die Bemessung einer Entschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG der Einheitswert anzusetzen (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 - BVerwGE 134, 196 Rn. 18 f.).
  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 11.16
    Der Miteigentumsanteil ist ein ideeller Anteil an einer real ungeteilten Sache (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 29).
  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17

    Anmeldefrist, benennen; Anmeldung; Anteilsschädigung; Anwendungsbereich,

    Dass der zu entschädigende Vermögenswert im Antrag identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden muss, hat der Senat bereits mit Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 10 f.) entschieden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 8 B 7.17 - juris Rn. 1 zu einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz).

    Dazu hätte nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG aus den bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erkennbar sein müssen, auf welche konkreten Vermögensgegenstände sich der Antrag bezieht, sodass ohne weitere behördliche Ermittlungen hierzu über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hätte entschieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 11).

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 5.17

    Anmeldefrist, benennen; Anmeldung; Anteilsschädigung; Anwendungsbereich,

    Dass der zu entschädigende Vermögenswert im Antrag identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden muss, hat der Senat bereits mit Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 10 f.) entschieden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 8 B 7.17 - juris Rn. 1 zu einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz).

    Dazu hätte nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG aus den bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erkennbar sein müssen, auf welche konkreten Vermögensgegenstände sich der Antrag bezieht, sodass ohne weitere behördliche Ermittlungen hierzu über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hätte entschieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 11).

  • BVerwG, 19.12.2017 - 8 B 7.17

    Revisionszulassung; Konkretisierung des Vermögenswertes

    Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6) und wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, das in einem anderen Verfahren der - dort vom selben Prozessbevollmächtigten vertretenen - Klägerin ergangen ist.

    Diese von der Vorinstanz entscheidungstragend verneinte Frage wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 LS 1 und Rn. 11) bejaht.

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 1.17

    Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung für den

    Dass der zu entschädigende Vermögenswert im Antrag identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden muss, hat der Senat bereits mit Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 10 f.) entschieden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 8 B 7.17 - juris Rn. 1 zu einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz).

    Dazu hätte nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG aus den bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erkennbar sein müssen, auf welche konkreten Vermögensgegenstände sich der Antrag bezieht, sodass ohne weitere behördliche Ermittlungen hierzu über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hätte entschieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 11).

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 4.17

    Feststellungsanspruch einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung

    Dass der zu entschädigende Vermögenswert im Antrag identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden muss, hat der Senat bereits mit Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 10 f.) entschieden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 8 B 7.17 - juris Rn. 1 zu einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz).

    Dazu hätte nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG aus den bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erkennbar sein müssen, auf welche konkreten Vermögensgegenstände sich der Antrag bezieht, sodass ohne weitere behördliche Ermittlungen hierzu über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hätte entschieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 11).

  • BVerwG, 09.05.2018 - 8 C 11.17

    Abtretung; Anteilsveräußerung; Anteilsübertragung; Antrag, vermögensrechtlicher;

    Schließlich würde eine Erweiterung der Antragswirkung auf sämtliche materiell Berechtigte auch dem Zweck der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG entgegenwirken, der Behörde mit ihrem Ablauf Klarheit über den Gesamtbestand an Anträgen zu verschaffen und ihr eine zeitnahe Entscheidung über diese zu ermöglichen (vgl. zu § 1 Abs. 1a NS-VEntschG BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 11).
  • VG Berlin, 20.07.2022 - 29 K 368.18

    Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz: Nachsichtgewährung bei

    Der 2007 gewählte Begriff "Betriebsvermögen" lässt sich nicht im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 (8 C 11.16, Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 = juris Rn. 13) dahin gehend auslegen, es seien nur Unternehmen, nicht aber Unternehmensbeteiligungen gemeint.(Rn.59).

    Dies betrifft auch die hier in Rede stehenden Unternehmensbeteiligungen, denn entgegen der Auffassung der Beklagten können diese Schreiben nicht im Lichte der zehn Jahre später erfolgten Klärung der Begrifflichkeit durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 (BVerwG 8 C 11.16, Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 = juris Rn. 13) dahin gehend ausgelegt werden, dass nur Unternehmen, nicht aber Beteiligungen erfasst werden (sollten), sondern müssen so verstanden werden, wie dies die Beteiligten seinerzeit aufgefasst haben.

  • VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 343.18

    NS-Verfolgungsentschädigung: Globalanmeldung ANM-3 unter Bezugnahme auf

    Um der nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG gebotenen abschließenden Konkretisierung des Vermögensverlustes innerhalb der Ausschlussfrist zu genügen, muss die Klägerin demnach angeben, ob sie von einer Schädigung des Unternehmens als solchem oder einer Schädigung von Anteilen an demselben ausgeht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11/16 - juris, Rn. 12 f. = LKV 2017, 362 unter Aufhebung des Urteils der Kammer vom 24. März 2016 - VG 29 K 164.14 - unveröffentlicht, UA S. 5 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 14.03.2017 - 2 U 12/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9879
OLG Brandenburg, 14.03.2017 - 2 U 12/16 (https://dejure.org/2017,9879)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2017 - 2 U 12/16 (https://dejure.org/2017,9879)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2017 - 2 U 12/16 (https://dejure.org/2017,9879)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche eines Luftfahrtunternehmens wegen unentgeltlicher Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BPolG § 62 Abs. 2 Nr. 2
    Ansprüche eines Luftfahrtunternehmens wegen unentgeltlicher Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Kein Kostenersatz für Sky Marshals

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 614
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 08.11.2001 - BT-Drs 14/7386
    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2017 - 2 U 12/16
    Damit wurde nach der Intention des Gesetzgebers den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 20. September 2001 (12156/01, Nummer 8 und 33) Rechnung getragen, wonach neben der Sicherheit an den Flughäfen auch die Sicherheit an Bord der Flugzeuge das höchstmögliche Niveau erreichen soll (BT-Drs. 14/7386 S. 45 ff.).

    Es trifft zwar zu, dass die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucksache 14/7386 Seite 47) für diese Frage unergiebig sind.

  • BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10

    Nichtannahmebeschluss: Pauschalierte Erstattung des Fahrgeldausfalls von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2017 - 2 U 12/16
    Eine Kompensation in vollem Umfang ist dabei nicht vorgesehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -).

    Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Heranziehung zur Mithilfe bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe schon an sich, ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung im Einzelnen einen Anspruch auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz auslösen würde, ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 Rn. 24).

  • LG Potsdam, 17.02.2016 - 11 O 245/14

    Kein Entschädigungsanspruch deutscher Luftverkehrsunternehmen für die Beförderung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2017 - 2 U 12/16
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.2.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 11 O 245/14 - wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.2.2016 (Az. 11 O 245/14) wird geändert:.

  • BVerfG, 04.05.2009 - 1 BvR 2251/08

    Verweigerung der Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2017 - 2 U 12/16
    Auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung (NJW 2009, 2735 ) geht fehl.
  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.03.2017 - 2 U 12/16
    Wie bei der Flugsicherheitsgebühr (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.8.1998 - 1 BvR 1270/94) ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Klägerin durch den Einsatz der Bundespolizisten auch ein Sicherheitsvorteil entsteht.
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