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   VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16   

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https://dejure.org/2017,12247
VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16 (https://dejure.org/2017,12247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.04.2017 - 10 S 2264/16 (https://dejure.org/2017,12247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. April 2017 - 10 S 2264/16 (https://dejure.org/2017,12247)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verantwortlichkeit des Betreibers für durch nicht bestimmungsgemäße Nutzungen verursachte Immissionen; Unterlassungsanspruch von schädlichen Umwelteinwirkungen gegen den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 22 Abs 1 S 3 BImSchG, § 3 Abs 1 BImSchG
    Unterlassungsanspruch wegen Lärmimmissionen von einem als öffentliche Einrichtung betriebenen Grillplatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 -5
    Verantwortlichkeit des Betreibers für durch nicht bestimmungsgemäße Nutzungen verursachte Immissionen; Unterlassungsanspruch von schädlichen Umwelteinwirkungen gegen den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grillplatzbetreiber haftet nicht für Grillplatznutzer!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Höllenlärm am kommunalen Grillplatz - Gemeinde haftet nicht für Ruhestörung durch Missbrauch ihres Freizeitangebots

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlende Verantwortlichkeit eines Betreibers eines Grillplatzes für Geräuschimmissionen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grillplatzbetreiber haftet nicht für Grillplatznutzer! (IBR 2017, 405)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 653
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1994 - 1 S 1081/93

    Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen von einem gemeindlichen, öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16
    Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Lärmerzeugung durch elektronisch extrem verstärkte Musik folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - (NVwZ 1994, 920).

    An einer Vergleichbarkeit dieses Falles mit dem vorliegenden fehlt es schon angesichts der vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts, die (nächtliche) Lärmerzeugung durch elektronisch extrem verstärkte Musik habe mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grillplatzes überhaupt nichts mehr zu tun; anders als im Verfahren 1 S 1081/93 geht es hier mithin nicht um die bloße Fortsetzung einer regulären und damit von der Gemeinde, wenn auch zeitlich beschränkt, grundsätzlich zugelassenen Grillplatznutzung, sondern um die Ausübung einer zu jeder Zeit von vornherein untersagten Art der Lärmerzeugung.

    Auch ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - (NVwZ 1994, 920) davon ausgegangen ist, bei Grillplätzen sei wegen ihrer Zweckbestimmung des Feierns von Grillfesten für die Frage der Zurechnung von Immissionen keine Differenzierung zwischen bestimmungsgemäßen und missbräuchlichen Störungen geboten.

  • BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11

    Verfahrensmängel; Anordnung und Dauer der aufschiebenden Wirkung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16
    Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es in den auf dem Grillplatz aufgestellten Verbotsschildern keine durch Allgemeinverfügung erlassene und dem Schutz der Anwohner dienende Grillplatzordnung gesehen habe, beanstandet der Kläger lediglich die Richtigkeit eines Teil der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, ohne aber eine Gehörsverletzung darzulegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2012 - 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672 und vom 06.09.2011 - 9 B 48.11 - NVwZ 2012, 376; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2014 - 9 S 279/14 - VBlBW 2015, 292).
  • BVerwG, 13.02.2012 - 9 B 77.11

    Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; Aktenwidrigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16
    Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es in den auf dem Grillplatz aufgestellten Verbotsschildern keine durch Allgemeinverfügung erlassene und dem Schutz der Anwohner dienende Grillplatzordnung gesehen habe, beanstandet der Kläger lediglich die Richtigkeit eines Teil der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, ohne aber eine Gehörsverletzung darzulegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2012 - 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672 und vom 06.09.2011 - 9 B 48.11 - NVwZ 2012, 376; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2014 - 9 S 279/14 - VBlBW 2015, 292).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 10 S 2428/11

    Spielplatzlärm: Bedeutung von § 22 Abs. 1a BImschG; Verantwortlichkeit für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16
    Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Anlagenbetreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469; BayVGH, Beschluss vom 03.08.2015 - 22 CE 15.1140 - ZUR 2015, 691 sowie Urteil vom 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 61 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 9 S 279/14

    Bedeutung der Musterlösung im Prüfungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16
    Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es in den auf dem Grillplatz aufgestellten Verbotsschildern keine durch Allgemeinverfügung erlassene und dem Schutz der Anwohner dienende Grillplatzordnung gesehen habe, beanstandet der Kläger lediglich die Richtigkeit eines Teil der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, ohne aber eine Gehörsverletzung darzulegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2012 - 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672 und vom 06.09.2011 - 9 B 48.11 - NVwZ 2012, 376; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2014 - 9 S 279/14 - VBlBW 2015, 292).
  • VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269

    Von einem Jugendspielplatz mit "Streetballanlage" ausgehende Lärmimmissionen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16
    Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Anlagenbetreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469; BayVGH, Beschluss vom 03.08.2015 - 22 CE 15.1140 - ZUR 2015, 691 sowie Urteil vom 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 61 f.).
  • VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16
    Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Anlagenbetreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469; BayVGH, Beschluss vom 03.08.2015 - 22 CE 15.1140 - ZUR 2015, 691 sowie Urteil vom 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 61 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2016 - 10 S 234/15

    Prüfung der Eignung eines Fahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16
    Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466).
  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 10 ZB 16.804

    Zulassung der Berufung gegen Ausweisung abgelehnt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16
    Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.08.2016 - 10 ZB 16.804 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerfG, 15.02.2017 - 2 BvR 395/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels Verstoß gegen den Anspruch auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten folgt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15.02.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VG Freiburg, 10.10.2018 - 4 K 805/16

    Leistungsklage der Anwohner eines öffentlichen Platzes auf Einschreiten gegen

    Die Entscheidung der Beklagten, gegen nächtliche Lärmstörungen nicht mit eigenen Mitteln weiter vorzugehen, erweist sich damit als ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.2017 - 10 S 2264/16 -, juris, RdNr. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22

    Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei

    Entgegen der Auffassung der Kläger sei der Rechtsbegriff der nachbarschützenden Wirkung auf Regelungen in Polizeiverordnungen übertragbar, wie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.04.2017 - 10 S 2264/16 - ergebe.

    Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.09.2016 - 4 K 2152/14 -, das nach Ablehnung des vom dort unterlegenen Kläger eingelegten Zulassungsantrags durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.04.2017 - 10 S 2264/16 - NVwZ-RR 2017, 653 rechtskräftig geworden ist.

    Daher besteht im Hinblick auf solche nicht zurechenbaren Immissionen kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen den Betreiber der Einrichtung aus §§ 1004, 906 BGB analog, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012, a.a.O. Rn. 14; Beschl. v. 19.04.2017 - 10 S 2264/16 - NVwZ-RR 2017, 653, juris Rn. 7; Bay. VGH, Urt. v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - NVwZ 1989, 269, 272; HessVGH, Urt. v. 25.07.2011 - 9 A 125/11 - NVwZ-RR 2012, 21, juris Rn. 48; Urt. v. 10.04.2014, a.a.O. Rn. 37; im Einzelfall strenger zur Zurechnung Senat, Urt. v. 11.04.1994, a.a.O. Rn. 24).

  • VG Neustadt, 18.09.2017 - 5 K 60/17

    Lärm von Schulsportanlage des Leibniz-Gymnasiums in Neustadt/Wstr. ist von

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Fall missbräuchlicher Benutzung der Sportanlage - außerhalb des Schulbetriebs - eine Verantwortlichkeit der Beklagten nur anzuerkennen wäre, wenn der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2017, 10 S 2264/16, juris, Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2020 - 10 S 2012/19

    Zurechnung von Immissionen durch den Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft

    Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Anlagenbetreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.04.2017 - 10 S 2264/16 - juris Rn. 7, vom 07.07.2016 - 10 S 579/16 - juris Rn. 15 und vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - juris Rn. 14; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.1994 a. a. O. Rn. 30 ff.).

    Ist - wie hier - ein immissionsschutzrechtlicher Abwehranspruch im Streit, so hält der Senat es in der Regel für angebracht, entsprechend den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) den Streitwert auf 15.000,-- EUR festzusetzen (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 19.04.2017 a. a. O. Rn. 21, vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - juris Rn. 80 und vom 06.03.2012 a. a. O. Rn. 21; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14.04.2014 - 7 B 1.14 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 22 C 14.1462, 22 C 14.1464 - juris Rn. 7 ff.).

  • VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20

    Kein Grillverbot im Volkspark Mainz

    Eine nahtlose Überwachung des Grillplatzes rund um die Uhr oder zu den Nutzungszeiten insbesondere an den Wochenenden kann aber auch der Beklagten unter Berücksichtigung eines angemessenen Personal- und Kostenaufwands sowie der sonst von ihr zu erledigenden Aufgaben u.a. der Kontrolle auch anderer Freizeitschwerpunkte an den Wochenenden im Stadtgebiet nicht zugemutet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 -, a.a.O. und juris, Rn. 27; VGH BW, Beschluss vom 19.4.2017 - 10 S 2264/16 -, NVwZ-RR 2017, 653 und juris, Rn. 11).
  • VGH Bayern, 01.02.2022 - 4 N 21.757

    Rechtmäßigkeit eines nachträglichen nächtlichen Betretungsverbots für

    Ob die Antragsgegnerin als Einrichtungsbetreiberin für diese unbestritten vorliegende Immissionsbelastung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG rechtlich verantwortlich ist (dazu VGH BW, B.v. 19.4.2017 - 10 S 2264/16 - NVwZ-RR 2017, 653 Rn. 7 ff. m.w.N.), kann hier offenbleiben.
  • VG München, 19.07.2023 - M 28 K 22.414

    Unterlassung von Nutzungen, Schulgelände, Öffentlich-rechtlicher

    Dem betroffenen Nachbarn steht ferner ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch unmittelbar gegen den hoheitlichen Anlagenbetreiber zu, der sich hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung am Maßstab des § 22 Abs. 1 BImSchG ausrichtet (BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - NJW 1988, 2396; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 - ZUR 2015, 691; VGH BW, B.v. 19.4.2017 - 10 S 2264/16 - juris; Jarass, BImSchG, 14. Auflage 2022, § 22 Rn. 76).
  • VG München, 04.12.2019 - M 28 K 19.5408

    Abwehr von Beeinträchtigungen durch gemeindlichen Bolzplatz

    Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Betreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (VGH BW, B.v. 19.4.2017 - 10 S 2264/16 - juris Rn. 7).
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