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   BVerwG, 28.02.2019 - 5 C 1.18   

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https://dejure.org/2019,3679
BVerwG, 28.02.2019 - 5 C 1.18 (https://dejure.org/2019,3679)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 (https://dejure.org/2019,3679)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 (https://dejure.org/2019,3679)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2, 3 und 4, § 24; SGB V § 223 Abs. 2 Satz 1, § 240; SGB XI § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
    Angemessenheit; Anrechnung; Aufwendungen; Auslegung; Beitragsanteile; Beitragsbemessung; Ehegatte; Einschränkung; Erstattung; Erstattungsanspruch; Erstattungspflicht; Grenzen der Auslegung; Krankenversicherung; Krankheits- und Pflegefall; Kürzung; Lebenspartner; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 SGB 8, § 23 Abs 2 Nr 4 SGB 8, § 23 Abs 2 Nr 2 SGB 8
    Keine Kürzung des Erstattungsanspruchs nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII um auf angerechnete Einnahmen des Ehegatten der Tagespflegeperson zurückzuführende Anteile an den Versicherungsbeiträgen

  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit der Aufwendungen als Voraussetzung für die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung; Höhere Erstattung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung für ...

  • rewis.io

    Keine Kürzung des Erstattungsanspruchs nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII um auf angerechnete Einnahmen des Ehegatten der Tagespflegeperson zurückzuführende Anteile an den Versicherungsbeiträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlich finanzierte Kindertagespflege; laufende Geldleistung; Erstattungsanspruch; Erstattungspflicht; Erstattung; hälftige Erstattung; hälftige Übernahme; Kürzung; Reduzierung; Einschränkung; Tagespflegeperson; selbstständige Tagespflegeperson; angestellte ...

  • rechtsportal.de

    Angemessenheit der Aufwendungen als Voraussetzung für die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung; Höhere Erstattung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung für ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Erstattung der Krankenversicherung für selbständige Tagespflegepersonen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beitragserstattung für eine Tätigkeit als selbstständige Tagesmutter

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Tagesmüttern müssen freiwillige Kassenbeiträge hälftig erstattet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 653
  • FamRZ 2019, 930
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 28.08.2008 - BT-Drs 16/10173
    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 5 C 1.18
    Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Kinderförderungsgesetzes vorgeschlagen, in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort "Pflegeversicherung" die Wörter ", sofern die Beitragszahlungen durch die öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden" einzufügen, um klarzustellen, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultierten, wozu erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einnahmen der Tagespflegeperson - so auch auf der (teilweisen) aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit - beruhten, nicht gehörten (BT-Drs. 16/10173 S. 9).

    Diesem Vorschlag hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht zugestimmt, weil sich aus dem Gesetz ohnehin ergebe, dass sich die "Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge bezieh(t), die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst sind" (BT-Drs. 16/10173 S. 15).

    Den vorstehenden Äußerungen ist insbesondere nicht deshalb die Aussagekraft abzusprechen, weil der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. August 2008 (BT-Drs. 16/10173) aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. September 2008 (BT-Drs. 16/10357 S. 3, 5 und 21) in der Folgezeit für erledigt erklärt hat (Plenarprotokoll 16/180 S. 19259).

  • BVerwG, 25.03.2014 - 5 C 13.13

    Ausbildungsförderung; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 5 C 1.18
    Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14 Rn. 25 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 21).
  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14

    Ausgleichsleistungen; entschädigungslose Enteignung; Gesellschaftsvermögen;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 5 C 1.18
    Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14 Rn. 25 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 21).
  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 5 C 1.18
    Es liegt insoweit anders als bei § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, dessen unbestimmter Rechtsbegriff "Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" aus den Gründen des Urteils des Senats vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - (NVwZ-RR 2018, 529 Rn. 10) der Behörde einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum verleiht.
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 C 9.19

    Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen

    Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14 Rn. 25, vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 21 und vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 4 Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 - 12 S 824/20

    Keine Erstattung von Beitragsanteilen zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen

    Gestützt werde diese Ansicht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2019 (Az. 5 C 1.18).

    Der Rechtsanspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung steht jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII allein der Tagespflegeperson zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 10, und vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.11.2021 - 12 S 4407/18 -, juris Rn. 25, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 46 m.w.N.; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 15, 39).

    Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Aufwendungen mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigt werden (BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 10).

    Die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII setzt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - darüber hinaus nicht die Angemessenheit der Aufwendungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 13, zum vergleichbaren § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2022 - 12 A 2905/21 -, juris Rn. 7; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 45, 55).

    Für diese Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht, dem sich der Senat anschließt, entschieden, dass sich in der Vorschrift kein normativer Anknüpfungspunkt für eine Beschränkung der Erstattungspflicht auf angemessene Aufwendungen findet und die Erstattung daher nicht die Angemessenheit der Aufwendungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 13).

    Es liegt insoweit anders als bei § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, dessen unbestimmter Rechtsbegriff "Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 13, und vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10) der Behörde einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum verleiht (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 09.09.2022 - 12 A 2905/21 -, juris Rn. 23; vgl. nunmehr zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII: kein Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Sachkostenerstattung, siehe Pressemitteilung des BVerwG Nr. 71/2022 vom 24.11.2022 zu den Urteilen vom 24.11.2022 - 5 C 1.21 und 5 C 3.21 -).

    Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    b) Für die vergleichbar aufgebaute - allerdings zeitlich später aufgenommene - Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ist anerkannt, dass sie, soweit sie von der Erstattungspflicht überhaupt keine Ausnahme macht, planwidrig unvollständig ist und im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion ausgehend von Sinn und Zweck des ihr zugedachten Anwendungsbereichs zu beschränken ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 35).

    Der Wortlaut dieser Vorschrift ist überschießend, soweit die Träger der öffentlichen Jugendhilfe danach auch die nachgewiesenen Aufwendungen für solche Versicherungsbeiträge zur Hälfte zu erstatten haben, die aus eigenen Einkünften der Tagespflegeperson außerhalb der öffentlich finanzierten Kindertagespflege herrühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 41).

    Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Erstattungspflicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Beitragsanteile einer Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt, die auf andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als die aus der öffentlich geförderten bzw. finanzierten Kindertagespflege zurückzuführen sind (BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 16).

    Denn dies ist allein im Hinblick auf den zeitlich früher eingereichten Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 27. Mai 2008 (BT-Drs. 16/9299) erfolgt, der in Wortlaut und Begründung mit dem Entwurf der Bundesregierung übereingestimmt hat und die Grundlage des Kinderförderungsgesetzes bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 16).

    Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu erstattenden Beitragsanteilen um solche handeln muss, die auf der Grundlage des aus öffentlichen Mitteln gezahlten "Entgelts" für die Tätigkeit in der Kindertagespflege zu zahlen sind (BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 17).

    Daher ist davon auszugehen, dass sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch nur auf die Beiträge, die aus laufenden Geldleistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe resultieren, erstrecken sollte (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.07.2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 29; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 16; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 23.10.2018 - 4 A 790/16 -, juris Rn. 27 und vom 08.11.2017 - 4 A 890/16 -, juris Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2021 - 12 A 4407/18

    Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen

    Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 - entschiedene Fall sei anders gelagert und daher auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 11 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, a. a. O. Rn. 15 m. w. N. aus seiner ständigen Rechtsprechung.

    BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, a. a. O. Rn. 16 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, a. a. O. Rn. 19.

  • BVerwG, 27.02.2020 - 5 C 5.19

    Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten

    Deren Voraussetzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 - NVwZ-RR 2019, 653 Rn. 14) liegen nicht vor.
  • OLG München, 22.07.2019 - Verg 14/18

    Wettbewerbssituation des öffentlichen Auftraggebers ist keine Voraussetzung des §

    Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011, 2 BvR 2216/06, juris Rn. 57; BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2019, 5 C 1/18, juris Rn. 15; Urt. v. 7. Mai 2014, 4 CN 5/13, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2010, 6 C 12/09, juris Rn. 32).

    Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2019, 5 C 1/18, juris Rn. 15 m. w. N.).

  • VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis

    Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 99/20

    Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums

    Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011, 2 BvR 2216/06, juris Rn. 57; BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2019, 5 C 1/18, juris Rn. 15; Urt. v. 7. Mai 2014, 4 CN 5/13, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2010, 6 C 12/09, juris Rn. 32).

    Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2019, 5 C 1/18, juris Rn. 15 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2022 - 12 A 2905/21

    Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen

    vgl. ausführlich zur entsprechenden Formulierung betreffend die Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 31.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 35 ff.

    Soweit die Beklagte mit Blick auf den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 - zugrunde liegenden Fall darauf verweist, dass sich in der Kranken- und Pflegeversicherung der Beitrag auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids des jeweiligen aktuellen Kalenderjahres berechne und hierzu ggf. eine vorläufige Festsetzung mit nachfolgender endgültiger Festsetzung bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheids für das jeweilige Jahr erfolge, ist dies ohne Belang.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 2716/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs - Mindestabstandsgebot - Privilegien von

    Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, NVwZ-RR 2019, 653 m.w.N.).
  • VG Köln, 25.10.2021 - 19 K 2071/19
    Die Grundsätze des Urteils des BVerwG vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, das zur Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ergangen sei, seien auf die hier streitige Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung übertragbar.

    Während letztgenannte Vorschrift die Erstattung ausdrücklich auf "angemessene Kosten" beschränkt, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, fehlt eine entsprechende Begrenzung in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1/18 -, juris Rn.12, für die Auslegung der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.

    Der Begriff der "nachgewiesenen Aufwendungen" i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erfährt zwar aus Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Gesetzes eine Einschränkung, dass es sich bei den nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu erstattenden Beiträgen zur Alterssicherung um solche handeln muss, die auf der Grundlage des aus öffentlichen Mitteln gezahlten "Entgelts" für die Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege von der Tagespflegeperson für die Alterssicherung zu zahlen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1/18 -, juris, Rn. 16 ff.

  • OLG München, 08.07.2019 - Verg 2/19

    Vergabeverfahren: Kein Rechtsverlust bei verspätetem Hinweis auf gewerbliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2020 - 4 B 2.20

    Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung; Entscheidung des

  • VG Freiburg, 02.03.2022 - 4 K 557/21

    Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Auflage zur Anlage eines Kinderspielplatzes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2023 - 12 A 1659/21

    Erstausbildung; Auslandsausbildung; institutionelle Gleichwertigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 - 12 S 1330/20

    Zu der Frage, ob die Bewilligung von Leistungen nach dem

  • VG Freiburg, 07.10.2021 - A 4 K 937/21

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines unzulässigen Zweitantrags; maßgeblicher

  • VG Stuttgart, 14.07.2020 - 18 K 9300/18

    Verlängerung einer bereits erteilten Spielhallenerlaubnis

  • VG Hamburg, 25.02.2022 - 8 A 1051/21

    Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für den erfolglosen Abschluss eines

  • VG Berlin, 18.01.2022 - 21 K 572.20

    Wohngeld: Unwirksamkeit der Bewilligung wegen Nutzungsaufgabe bei sich

  • VG Stuttgart, 08.09.2021 - 4 K 3455/21

    Gestattung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot

  • VG Würzburg, 12.02.2021 - W 1 K 20.2090

    Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Sonderurlaub und Widerruf des für diesen

  • VG Aachen, 15.11.2022 - 2 K 1512/21

    Unfallversicherung; angemessen; Beurteilungsspielraum

  • VG Aachen, 15.11.2022 - 2 K 1569/21

    Unfallversicherung; angemessen; Beurteilungsspielraum

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