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   BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88   

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BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88 (https://dejure.org/1989,171)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 (https://dejure.org/1989,171)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 (https://dejure.org/1989,171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat - Kapazitätserschöpfungsgebot - Aufnahmekapazität - Studiengang - Absolute Zulassungsbeschränkung - Lehreinheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 349
  • DVBl 1990, 526
 
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Wird zitiert von ... (216)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Numerus-clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 ) - noch vor der Erörterung des Kapazitätserschöpfungsgebotes, das als zwingende Vorbedingung für die mit dem Numerus clausus verbundenen Einschränkungen des Zulassungsrechts der Bewerber entwickelt wird - ausgeführt, der Staat sei nicht verpflichtet, für jeden Bewerber zu jeder Zeit einen Studienplatz bereitzustellen.

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Eine im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung getroffene kapazitätsmindernde Stellenentscheidung genügt nur dann dem Kapazitätserschöpfungsgebot, wenn die Belange der Studienbewerber auf der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten Sachverhalts gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abgewogen worden sind (im Anschluß an das Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34).

    Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - (Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 35 f.) zu den kapazitätsrechtlichen Anforderungen an Maßnahmen der Stellenzuordnung und -umwidmung geäußert, die - wie hier - im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung getroffen werden und nicht dem gezielten Um- oder Abbau von Ausbildungskapazitäten dienen.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 80.82

    Begründung der Prüfungsentscheidung - Notenwerte einzelner Prüfungsleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Aus diesem Grund haben Fehler bei der Entscheidungsfindung mit Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis dessen Rechtswidrigkeit zur Folge, ohne daß es noch darauf ankäme, ob das Entscheidungsergebnis für sich allein genommen der Rechtsordnung entspricht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202 S. 207).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 16.84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121).
  • BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88

    Hochschule - Regelstudienzeit - Überschreitung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch.

    c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 - Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 7 CE 08.10596 u.a. -).

    Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

    (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).

    Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.).

    Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.).

    Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.12.1989 - 7 B 82.89   

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BVerwG, 22.12.1989 - 7 B 82.89 (https://dejure.org/1989,1124)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1989 - 7 B 82.89 (https://dejure.org/1989,1124)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 1989 - 7 B 82.89 (https://dejure.org/1989,1124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kapazitätserschöpfungsgebot bei der Studienplatzvergabe - Ermittlung der Aufnahmekapazität - Jahresaufnahmekapazität - Semesterweise Studienplatzvergabe - Unterschiedlich hohe Zulassungszahlen

  • rechtsportal.de

    BGB § 677, § 683; FernmAnlG § 24

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 349
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1989 - 7 B 82.89
    Wegen dieser ausschlaggebenden Bedeutung der Jahresaufnahmekapazität hat es der Senat in seinem ebenfalls die Universität Hamburg betreffenden Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u.a. - (Buchholz a.a.O. Nr. 35 S. 47) unbeanstandet gelassen, daß das Oberverwaltungsgericht die Aufnahmequote für den zweiten Vergabetermin des Studienjahrs (Sommersemester) durch Abzug der zum ersten Vergabetermin (Wintersemester) vergebenen Studienplätze von der Jahresaufnahmequote ermittelt hatte; diese Berechnungsweise des Oberverwaltungsgerichts gab dem Senat lediglich Anlaß zu der Bemerkung, daß die so ermittelte Semesteraufnahmequote nicht unverhältnismäßig von der Aufnahmequote des vorangegangenen Wintersemesters abweiche und infolgedessen ein die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs gefährdendes Ungleichgewicht der Semesteraufnahmequoten nicht zu besorgen sei.
  • BVerwG, 19.03.1985 - 7 B 1.85

    Auslegung des Kapazitätsrechts - Änderung kapazitätsrelevanter Daten -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1989 - 7 B 82.89
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 19. März 1985 - BVerwG 7 B 1.85 - (Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 23) entschieden, daß das Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) einer das ganze Studienjahr erfassenden Berechnung der Aufnahmekapazität nicht entgegensteht; eine semesterbezogene Berechnung sei verfassungs- und hochschulrahmenrechtlich auch dann nicht gefordert, wenn die Studienplätze semesterweise vergeben würden.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 5 S 2525/89

    Abwehr einer verkehrsbehördlichen Anordnung durch Anwohner einer Straße -

    Unter diesen Umständen billigt es einen öffentlich-rechtlichen Individualanspruch zu (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 4.6.1986 -- 7 C 76.84 -- E 74, 234; Beschl. v. 3.7.1986 -- 7 B 141.85 -- Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 17; Beschl. v. 2.8.1989 -- 7 B 82.89 -- DÖV 1989, 1040).

    Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, daß Art. 14 GG, genauer das aus dieser Vorschrift abgeleitete Recht des Anliegers auf gesteigerten Gemeingebrauch (Anliegergebrauch), lediglich die Zufahrtsmöglichkeit zu einem Grundstück im Interesse seiner angemessenen Nutzung sichert, nicht aber ein Recht des Anliegers begründet, daß Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum in der Nähe seines Grundstück eingerichtet werden oder -- was hier im Streit ist -- erhalten bleiben (dazu ausführlich BVerwG Urt. v. 6.8.1982 -- 4 C 58.80 -- DÖV 1983, 122 = NJW 1983, 770; ferner Beschl. v. 13.7.1988 -- 7 B 128/88 -- NJW 1989, 729 und Beschl. v. 2.8.1989 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung

    Nur wenn sich erst zum letzten Vergabetermin eine bisher ungenutzte (Jahres-) Restkapazität gerichtlich feststellen lässt, kann mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot eine unterschiedlich hohe Annahme der Zulassungszahlen gerechtfertigt und auch geboten sein, solange die bis zur vollen Ausschöpfung der Jahresaufnahmekapazität ermittelte Semesteraufnahmequote nicht unverhältnismäßig von der vorangegangenen Aufnahmequote abweicht und infolgedessen ein die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs gefährdende Ungleichgewicht der Semesteraufnahmequoten nicht zu besorgen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 44 = NVwZ-RR 1990, 349; Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 35 = NVwZ-RR 1989, 184).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.12.2000 - 3 N 28/00

    Pharmazie, Wintersemester 2000/2001, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,

    Bereits im Vorjahr ist ausführlich dargelegt worden, dass der diese Rechtsansicht maßgeblich begründende Umstand ist, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) einer das ganze Studienjahr erfassenden Berechnung der Aufnahmekapazität nicht entgegensteht (so auch ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -, NVwZ-RR 1990, 349).

    Bedenken könnten sich insoweit - dann allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt des Kapazitäterschöpfungsgebotes aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit der Universität (Art. 5 Abs. 3 GG) - nur dann ergeben, wenn eine unterschiedliche Kapazitätsausnutzung der beiden Semester eine ordnungsgemäße Abwicklung des Lehrbetriebes nicht mehr erlauben würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, aaO).

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