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   BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88   

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https://dejure.org/1990,407
BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88 (https://dejure.org/1990,407)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.1990 - 1 C 41.88 (https://dejure.org/1990,407)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - 1 C 41.88 (https://dejure.org/1990,407)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Restaurator von Steinwerken - Steinbildhauer-Handwerk - Steinmetz

  • denkmalrechtbayern.de PDF

    Restaurator von Steinwerken; Steinbildhauer-Handwerk; Steinmetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 191
  • NVwZ 1991, 1191 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 347
  • DVBl 1991, 959
  • DÖV 1991, 648
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 5.84

    Handwerksordnung - Schuhreparaturen - Schuhmacher

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 [BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 60.67 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 14 ; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 17 ; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 5.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 20 ).

    Es ist zu berücksichtigen, daß Berufsbilder Wandlungen unterworfen sind (Urteil vom 19. August 1986 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk,

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 [BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 60.67 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 14 ; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 17 ; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 5.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 20 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 10/79]; 67, 273 [BVerwG 16.06.1983 - 3 C 66/82]), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen.

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 60.67

    Maßnahmen der Gefahrenabwehr

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 [BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 60.67 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 14 ; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 17 ; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 5.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 20 ).
  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81

    Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 10/79]; 67, 273 [BVerwG 16.06.1983 - 3 C 66/82]), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen.
  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65

    Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 [BVerwG 16.09.1966 - I C 53/65]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 60.67 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 14 ; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 10.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 17 ; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 5.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 20 ).
  • BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 66.82

    Wegnahme landwirtschaftlichen Vermögens - Vertreibungsbedingtheit -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 10/79]; 67, 273 [BVerwG 16.06.1983 - 3 C 66/82]), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen.
  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91

    Handwerk - Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers

    Dies ist der Fall, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen, während Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen (BVerwGE 87, 191 ; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22 S. 12).

    Denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 ; 87, 191 ).

    Sie verdeutlichen nämlich auch das Gewicht des Interesses des Handwerks an der Unterbindung eines nach der Auffassung der Handwerkskammer unerlaubten Handwerksbetriebes (Beschluß vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 C 41.88 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 47).

  • BVerfG, 27.09.2000 - 1 BvR 2176/98

    Zu Handwerksleistungen im Reisegewerbe

    aa) Insbesondere ist in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt worden, welche der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tätigkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 87, 191), die dem Grundrechtsschutz Raum gibt, dem Vollhandwerk unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch 2000, S. 240 ).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2010 - 8 LB 9/08

    Annahme einer wesentlichen Teiltätigkeit des Steinmetzhandwerks und des

    Die Tätigkeit eines Steinmetzen und Steinbildhauers wird essentiell dadurch geprägt, dass der natürliche oder künstliche Stein bearbeitet wird und hierdurch einem Steinrohling durch substanzverändernde Tätigkeiten ein neues Gesicht oder eine neue Gestalt gegeben wird, wie beispielsweise bei der Herstellung eines Grabsteins, einer Grababdeckung oder einer Grabeinfassung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1990 - 1 C 41.88 -, BVerwGE 87, 191, 194 f.).

    Denn für die Herstellung des Werks aus Stein und die handwerkliche gestaltende Arbeit des Steinmetzen oder Steinbildhauers sind diese Tätigkeiten nicht prägend (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1990 - 1 C 41/88 -, BVerwGE 87, 191, 195 f.).

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