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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1991 - 15 A 1518/90   

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https://dejure.org/1991,1686
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1991 - 15 A 1518/90 (https://dejure.org/1991,1686)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.02.1991 - 15 A 1518/90 (https://dejure.org/1991,1686)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 (https://dejure.org/1991,1686)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wahlanfechtungsverfahren; Unregelmäßigkeit bei der Wahlhandlung; Wahlverlauf; Sitzverteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 420
  • DVBl 1991, 1007
  • DÖV 1991, 802
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18

    Ausschlussfrist; Beiladung; Jugendhilfeträger; Kosten, aufgewendete;

    Durch die Beiladung soll vermieden werden, dass ein am streitigen Rechtsverhältnis beteiligter Dritter, auf den sich ohne Beteiligung an dem Prozess die Rechtskraft des Urteils nicht erstrecken würde, die Fragen, über die zwischen den bisherigen Streitbeteiligten rechtskräftig entschieden ist, erneut zur gerichtlichen Prüfung stellen und möglicherweise eine abweichende Entscheidung erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 30.84 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.1991 - 15 A 1518/90 -, juris Rn. 9, 11, jeweils für einen Fall der notwendigen Beiladung; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 121 Rn. 97).
  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Zwar sind sie nicht nur notwendige Beigeladene (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 2 VwGO; vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2008 - AnwZ (B) 16/08, NJW-RR 2008, 1159; BVerwG, NVwZ 1982, 243; OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 420, 421), sondern stehen mit der Beklagten auch in notwendiger Streitgenossenschaft, da das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2002, 39), und sind daher bei Säumnis als durch die nicht säumige Beklagte vertreten anzusehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO).
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2021 - 10 OB 28/21

    Direktwahl; Hauptverwaltungsbeamte; Wahlanfechtung; Wahleinspruch; Wahlprüfung

    Dementsprechend wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Anfechtung einer Wahl in der Regel die Notwendigkeit einer Beiladung des Gewählten bejaht (BVerwG, Urteil vom 25.8.1966 - III C 61.65 -, juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.9.1988 - 7 B 150.88 -, juris Rn. 10, und vom 12.8.1981 - 7 B 195.80 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.1991 - 15 A 1518/90 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.2.1997 - 4 D 96.4282 -, juris Rn. 2; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 65 Rn. 21, 28; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 65 Rn. 18a; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 65 Rn. 122).

    Denn die Ungültigerklärung der Wahl führt unmittelbar und zwangsläufig zum Verlust der Rechtsstellung des Gewählten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.2.1997 - 4 D 96.4282 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.1991 - 15 A 1518/90 -, juris Rn. 11).

    Darüber hinaus gebietet das bundesrechtliche Demokratieprinzip, unabhängig von der Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts, dass gewählte Wahlbewerber ihr Mandat im Wahlprüfungsverfahren verteidigen dürfen (BVerwG, Urteil vom 7.3.2012 - 8 C 7.11 -, juris Rn. 17 f., 24 bis 26; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.10.2017 - 4 L 84/16 -, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.1991 - 15 A 1518/90 -, juris Rn. 5).

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