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   VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85   

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VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 (https://dejure.org/1991,413)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 (https://dejure.org/1991,413)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Februar 1991 - 12 UE 2583/85 (https://dejure.org/1991,413)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 1 Abs 1 AsylVfG, § 4 Abs 1 AsylVfG, § 7 Abs 1 S 2 AsylVfG, § 12 Abs 6 S 3 AsylVfG
    (Zum Prüfungsumfang eines Asylantrages durch das Gericht - insbesondere im Hinblick auf AuslG § 51 Abs 1nF; syrisch-orthodoxe Christin in der Türkei)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 517
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (86)

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85
    Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.).

    Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.).

    Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

    Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staats für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staats zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1).

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85
    Die tatsächliche Vermutung, wonach Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können -- was z. B. zur Annahme berechtigt, daß der Ehemann einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Frau diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 und 9 C 15.89 --) --, ist hier schon deswegen widerlegt, weil sowohl der Ehemann der Klägerin als auch ihre Eltern und Geschwister, mit denen sie seinerzeit aus der Türkei gekommen war, rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt sind.

    Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich -- in ähnlich schwerer Weise -- in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --).

    Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter -- auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staats kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 -- 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) -- bei der Entführung einer christlichen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --).

    Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neuesten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 -- 9 C 14.89 --) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats für die alleinstehenden Christinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen.

    Insbesondere kann auch auf der Grundlage der im vorangegangenen Absatz und eingangs dieses Absatzes getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Christinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonderes gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --, allerdings auf einer "schmaleren" und nur bis Januar 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage).

    Ebensowenig weicht der Senat -- zumal sich die Erkenntnislage seither verbreitert hat -- von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 und 9 C 16.89 -- ab; auch sieht sich der Senat zur Revisionszulassung nicht dadurch veranlaßt, daß das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 21. Dezember 1990 (9 B 242.90) die Revision in dem bereits genannten Verfahren 12 UE 3002/86 (Urteil vom 18. Juni 1990) hinsichtlich der Klägerin zu 2), einer jetzt 30 Jahre alten syrisch-orthodoxen Christin aus der Türkei, nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat.

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85
    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34).

    Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u. a. --, a.a.O.).

    Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u. a. --, a.a.O.; BVerfG, 08.11.1990 -- 2 BvR 945/90 --).

    Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254; vgl. im übrigen S. 18).

    Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sogenannte inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 vgl. auch S. 16. f.).

    Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85
    Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.).

    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34).

    Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.).

    Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254; vgl. im übrigen S. 18).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85
    Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19).

    Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 -- BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13).

    Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

    Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

    Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sogenannte inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 vgl. auch S. 16. f.).

  • VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86

    Asylrecht Türkei - syrisch-orthodoxe Christen

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85
    a) Der Senat hält an seiner anhand der auch in vorliegendem Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (vgl. Hess. VGH, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrischorthodoxen Minderheit in der Türkei festzustellen ist.

    Allerdings hat der Senat in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 -- 12 UE 2588/85 --, 30.07.1990 -- 12 UE 2572/85 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --).

    b) Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 -- m.w.N.; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89, OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 -- und 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 und 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

    Ebensowenig weicht der Senat -- zumal sich die Erkenntnislage seither verbreitert hat -- von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 und 9 C 16.89 -- ab; auch sieht sich der Senat zur Revisionszulassung nicht dadurch veranlaßt, daß das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 21. Dezember 1990 (9 B 242.90) die Revision in dem bereits genannten Verfahren 12 UE 3002/86 (Urteil vom 18. Juni 1990) hinsichtlich der Klägerin zu 2), einer jetzt 30 Jahre alten syrisch-orthodoxen Christin aus der Türkei, nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat.

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85
    Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 -- BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13).

    Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.).

    Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.).

    Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.03.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86

    Asylrecht für syrisch-orthodoxen Christen aus der Türkei - Zwangsbeschneidung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85
    Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin im Mai 1980 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (aa) als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (bb) (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --).

    Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- , 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 -- , 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- , 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 -- , 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- ).

    Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- u. -- 12 UE 2585/85 -- , 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- , 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- u. -- 12 UE 767/85 -- , 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- ), 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- u. -- 12 UE 2192/86 -- , 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- sowie 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- ).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86

    Kein Asylanspruch syrisch-orthodoxer Christen aus Südostanatolien

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85
    Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin im Mai 1980 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (aa) als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (bb) (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --).

    Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- und 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 und 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa 14.05.1990 -- 12 UE 62/86 -- m.w.N.).

  • VGH Hessen, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84
    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85
    Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin im Mai 1980 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (aa) als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (bb) (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --).

    Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- u. -- 12 UE 2585/85 -- , 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- , 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- u. -- 12 UE 767/85 -- , 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- ), 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- u. -- 12 UE 2192/86 -- , 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- sowie 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- ).

  • VGH Hessen, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84

    Asyl; zur Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei

  • VGH Hessen, 06.02.1989 - 12 UE 2584/85

    Asylrecht syrisch-orthodoxer Christen aus der Südosttürkei

  • BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85

    Gefahr politischer Verfolgung im Fall politisch motivierter Übergriffe in der

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte - Aussetzung einer Gruppenverfolgung

  • BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89

    Religiöse Minderheit - Jeziden - Schulpflichtige Kinder - Zwang zur Teilnahme am

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • VGH Hessen, 14.05.1990 - 12 UE 62/86

    Syrisch-orthodoxer Christ - Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei - drohende

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84

    Anerkennung als Asylberechtigter: Türkei

  • VGH Hessen, 05.12.1988 - 12 UE 2487/85

    Asylberechtigung einer syrisch-orthodoxen Christin aus der Türkei

  • OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85

    Asylantrag einer türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86
  • OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86
  • BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 412.83

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 5.88

    Bestrafung - Heimatland - Ungarn - Asylbewerber - Illegales Verbleiben im Ausland

  • VG Berlin, 25.01.1991 - 13 A 118.89

    Anpassung eines Bauwerks an neue Vorschriften aus Gründen der Gefahrenabwehr

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 20.88

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe - Ausreichende Begündung -

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 50.87

    Asylverfahren - Flüchtling - Genfer Konventionen - Politische Verfolgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1989 - 14 A 10144/87
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 - 14 A 10258/87
  • VGH Hessen, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85

    Individuelle politische Verfolgung wehrpflichtiger armenischer Christen in der

  • BVerwG, 02.07.1986 - 9 C 2.85

    Verfolgungsmaßnahmen Dritter - Asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates

  • BVerfG, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88
  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 53.88

    Politische Verfolgung - Asyl - Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Latente

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • VGH Hessen, 20.03.1989 - 12 UE 1705/85

    Zur Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei -

  • BVerfG, 08.03.1989 - 2 BvR 1627/87

    Keine Asylerheblichkeit subjektiver, selbstgeschaffener Nachfluchtgründe

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87

    Asylrecht - Fluchtalternative - Syrich-orthodoxe Christen - Türkei

  • VGH Hessen, 17.10.1988 - 12 UE 767/85

    Asylrecht Türkei - syrisch-orthodoxe Christen/Christin

  • VGH Bayern, 21.08.1989 - 11 B 89.31003
  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • VGH Hessen, 30.05.1988 - 12 UE 2514/85

    Asyl: Fluchtalternative Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen; minderjährige

  • BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87

    Asylrecht - Türkei - Religionsfreiheit - Religionsunterrichtszwang

  • VGH Hessen, 04.12.1989 - 12 UE 2652/85

    Asylrecht Türkei: Chaldäische Christen; wirtschaftliche Notlage bei Rückkehr

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 80.87

    Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Subjektive Nachfluchtgründe -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1989 - 14 A 10250/87
  • VGH Hessen, 30.07.1990 - 12 UE 2572/85

    Drohende politische Verfolgung eines syrisch-orthodoxen Christen im Falle der

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81

    Verfolgungssituation der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin und in Istanbul

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 16.89

    Antrag auf Asyl wegen politischer Verfolgung - Anerkennung ausländischer

  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86

    Asylbegehren christlicher Türken syrisch-orthodoxen Glaubens - Situation von

  • BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 189.88

    Asylverfahren - Politische Betätigung - Kontinuität - Nachfluchtgrund

  • BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 65.88

    Asylverfahren - Politische Betätigung - Kontinuität - Nachfluchtgrund

  • VGH Hessen, 29.05.1989 - 12 UE 2586/85

    Asylrecht Türkei: syrisch-orthodoxe Christen - Minderjähriger - alleinstehende

  • VGH Hessen, 20.03.1989 - 12 UE 2192/86

    Asylrecht Türkei: syrisch-orthodoxe Christen; Fehler im Verfahren vor dem

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87

    Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86

    Zeugen Jehovas in der Türkei; zur Verfolgung bei Heranziehung zum Wehrdienst;

  • VGH Hessen, 18.10.1988 - 12 UE 433/85

    Zur Verfolgung armenischer Christen in der Türkei

  • VGH Hessen, 22.02.1988 - 12 UE 2585/85
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Nachfluchtgrund - Latente Gefährdungslage

  • VGH Hessen, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85

    Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft -

  • BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89

    Politische Verfolgungsgründe - Gesamtschau - Wahrscheinlichkeit der Verfolgung -

  • VGH Hessen, 04.07.1988 - 12 UE 25/86

    Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei; nachträgliche

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 91.87

    Entscheidungserhebliche Tatsachen - Wahrunterstellung - Verwaltungsprozess -

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90

    Äthiopien - Verfolgung von EPLF-Mitgliedern - Bedeutung der "Rechtsstellung eines

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87

    Asylantrag - Selbstgeschaffener Nachfluchtgrund - Politische Verfolgung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90
  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • VGH Hessen, 11.08.1981 - X OE 649/81
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • VGH Hessen, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90

    Asylverfahren: Beschwerdeausschluß durch AsylVfG § 10 Abs 3 S 8 - Anwendung auf

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82

    Asylerheblichkeit - Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1990 - 20 A 10014/89
  • VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86

    Zur politischen Verfolgung syrisch-orthodoxer Minderheiten in der Türkei;

    Da die Kläger mit Ausnahme der Klägerin zu 6) erst nach 1941 geboren sind und sämtlich erst 1984 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -).

    Der Senat hält an seiner anhand der auch in vorliegendem Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (ständige Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -, 15.07.1991 - 12 UE 30/86 - und - 12 UE 4006/88 -) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit festzustellen ist.

    Nach Überzeugung des Senats ist weiter davon auszugehen, daß auch der Klägerin zu 3) bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 - X OE 609/82 -, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -, 15.07.1991 - 12 UE 30/86 - a. A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 - 13 A 118/89 -, OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 - 14 A 10258/87 -, 07.12.1989 - 14 A 10144/87 - und - 14 A 10250/87 -, ferner - jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen - Bay. VGH, 21.08.1989 - 11 B 89.31003 -), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Abgesehen davon ist den Klägern im Beweisaufnahmetermin am 7. Oktober 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der Neuregelung für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon haben sie - in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten bekannten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - und - 12 UE 2106/87 -) - keinen Gebrauch gemacht.

    Insbesondere kann hinsichtlich der beiden Klägerinnen angesichts ihres Alters nicht davon ausgegangen werden, daß ihnen - wie dies der Senat in Bezug auf jüngere Frauen und Frauen mittleren Alters, auch wenn sie verheiratet sind, in ständiger Rechtsprechung annimmt - im Rückkehrfall Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam droht (vgl. Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - siehe auch 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -).

  • VGH Hessen, 30.09.1991 - 12 UE 2333/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 2 J: 1990 im

    Insoweit stellt sich die Situation bei den Armeniern nicht anders dar als bei den Syrisch-Orthodoxen (zu letzteren vgl. etwa Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -).

    Die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens hängt bei aus dem Ausland zurückkehrenden Christinnen jüngeren und mittleren Alters entscheidend davon ab, daß sie über ein funktionierendes wirtschaftliches und gesellschaftliches Netz verfügen, das ihnen Schutz gewähren kann (vgl. z. B. Hess. VGH, 30.07.1990 - 12 UE 2651/85 -, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -).

    Zwar stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Entführung syrisch-orthodoxer Christinnen - und das gilt im gleichen Maße auch für armenische Christinnen - durch muslimische Männer mit anschließender Zwangsverheiratung unter dem Aspekt der Schwere eines solchen Übergriffs asylrelevante politische Verfolgung dar, denn durch die auf zwangsweise Bekehrung gerichtete Einwirkungen wird den Betroffenen ein selbstbestimmtes, an ihrer Religion ausgerichtetes Leben unmöglich gemacht und damit ein vom Glauben geprägtes "Person sein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet (vgl. zuletzt etwa 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - Auffassung bestätigt durch BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - m.w.N.); jedoch hat der Senat jüngeren syrisch-orthodoxen Christinnen die Asylberechtigung dann versagt, wenn im Heimatland noch aufnahmebereite und -fähige Verwandte leben (vgl. etwa 23.04.1990 - 12 UE 2597/85 u. 12 UE 61/86 -, 14.05.1990 - 12 UE 151/86 -, 30.07.1990 - 12 UE 2651/85 -), die das soziale Umfeld bilden, um Entführungen überhaupt zu verhindern oder jedenfalls im Falle erfolgter Entführung staatliche Hilfe anzufordern.

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11, 6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1, sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit inne hat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a.A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 4006/88

    Asylrecht - politische Verfolgung - syrisch-orthodoxer Christ in der Türkei -

    Da die Klägerin 19 geboren ist und erst 1980 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 -- u. -- 12 UE 2106/87 --).

    Der Senat hält an seiner anhand der auch in vorliegendem Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (vgl. z. B. Hess. VGH, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei festzustellen ist.

    Insbesondere kann hinsichtlich der Klägerin angesichts ihres Alters nicht davon ausgegangen werden, daß ihr -- wie dies der Senat in Bezug auf jüngere Frauen und Frauen mittleren Alters, auch wenn sie verheiratet sind, in ständiger Rechtsprechung annimmt -- im Rückkehrfall Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam droht (vgl. zuletzt Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --; siehe auch 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 ff., u., in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 -- 12 TH 1760/90 --, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 -- u. -- 12 UE 2106/87 -- sowie 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --, 22.03.1991 -- 10 UE 2044/86 --).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 3141/88

    Erfolglose Asylverpflichtungsklage eines türkischen Ehepaares kurdischer

    3. In am 1. Januar 1991 rechtshängigen Verfahren hat das Gericht - ungeachtet der Beteiligtenstellung des Asylbewerbers - auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wenn nicht der Asylbewerber sein Rechtsschutz begehren auf die Asylanerkennung beschränkt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -).

    Da die Kläger 1964 und 1968 geboren sind und erst 1987 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. -12 UE 2106/87 -).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 - sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Davon abgesehen ist den Klägern unter dem 8. Mai 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon haben sie - in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten vom Berichterstatter des Senats mündlich zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -) - keinen Gebrauch gemacht.

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 30/86

    Asylrecht - Abschiebungsschutz nach AuslG § 51 - Familienasyl nach AsylVfG § 7a

    Da die Klägerin 1954 geboren ist und erst 1980 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5 bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --).

    Der Senat hält an seiner anhand der auch in vorliegendem Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (vgl. Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit festzustellen ist.

    Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 --, OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 -- u. 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 -- u. -- 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 -- 12 TH 1760/90 --, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 -- u. -- 12 UE 2106/87 --, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 2625/90

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Staatsangehörigen

    3. In am 1. Januar 1991 rechtshängigen Verfahren hat das Gericht - ungeachtet der Beteiligtenstellung des Asylbewerbers - auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wenn nicht der Asylbewerber sein Rechtsschutzbegehren auf die Asylanerkennung beschränkt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -).

    geboren ist und erst 1985 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden(ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5,bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981- X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 - 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 - sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Davon abgesehen ist der Klägerin zu 2) unter dem 13. März 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon hat sie - in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten vom Berichterstatter des Senats mündlich zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -) - keinen Gebrauch gemacht.

  • VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 1990; Gewährung von

    Da die Klägerin zu 2) 1955 geboren ist und erst 1984 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5 bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -).

    Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 - X OE 609/82 -, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 - 13 A 118/89 -, OVG Nordrhein- Westfalen, 19.10.1989 - 14 A 10258/87 - u. 07.12.1989 - 14 A 10144/87 - u. - 14 A 10250/87 -, ferner - jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen - Bay. VGH, 21.08.1989 - 11 B 89.31003 -), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 2964/88

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Familie kurdischer

    Da die Kläger 1953 und später geboren sind und erst 1985 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 - sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Davon abgesehen ist den Klägern unter dem 7. Mai 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon haben sie - in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten vom Berichterstatter des Senats mündlich zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87-) - keinen Gebrauch gemacht.

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 3165/88

    Asylbegehren einer türkischen Familie jezidischer Religionszugehörigkeit -

    Da die Kläger 1956 und später geboren sind und erst 1985 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 --, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 --).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 --, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -- sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 --).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 --; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 --).

    Davon abgesehen ist den Klägern unter dem 28. März 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon haben sie - in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten vom Berichterstatter des Senats mündlich zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 --) - keinen Gebrauch gemacht.

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 3139/88

    Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Staatsangehörigen

    Da die Klägerin 1971 geboren ist und erst 1987 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -).

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 - sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Davon abgesehen ist der Klägerin unter dem 28. März 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon hat sie -- in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten vom Berichterstatter des Senats mündlich zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -) -- keinen Gebrauch gemacht.

  • VGH Hessen, 01.07.1991 - 12 UE 2038/88

    Asylverpflichtungsklage eines türkischen Staatsangehörigen jezidischer

  • VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 28/86

    Asylklage türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens; politische

  • VGH Hessen, 12.08.1991 - 12 UE 149/86

    Asylbegehren eines türkischen Staatsangehörigen syrisch-orthodoxen Glaubens -

  • VGH Hessen, 25.11.1991 - 12 UE 3213/88

    Asylrecht: Situation der Jeziden in der Türkei; Familienasyl nach AsylVfG § 7a

  • VGH Hessen, 02.12.1991 - 12 UE 3485/88

    Politische Verfolgung von Jeziden in der Türkei; Familienasyl

  • VGH Hessen, 28.10.1991 - 12 UE 56/86

    Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten für das Kind eines

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1847/89

    Politisches Asyl für weibliche türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1472/90

    Zur Verfolgungssituation für syrisch-orthodoxe Christinnen in der Türkei -

  • VGH Hessen, 21.09.1992 - 12 UE 1990/91

    Situation eines syrisch-orthodoxen Christen türkischer Staatsangehörigkeit im

  • VGH Hessen, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89

    Zur Situation der Kurden in der Türkei - Gruppenverfolgung verneint - Möglichkeit

  • VGH Hessen, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88

    Zur Situation der Kurden in der Türkei

  • VGH Hessen, 01.11.1993 - 12 UE 680/93

    Christinnen in der Türkei: Beachtung familiären Zusammenlebens im Rahmen der

  • VGH Hessen, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84

    Asylrecht: politische Verfolgung - Anti-Terror-Gesetz in der Türkei

  • VGH Hessen, 06.07.1992 - 12 UE 702/87

    Zur Situation der Kurden in der Türkei

  • VGH Hessen, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86

    Zur Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei - inländische Fluchtalternative

  • VGH Hessen, 19.06.1991 - 12 OE 350/82

    Asylrecht: zur Frage der politischen Verfolgung in der Türkei durch

  • VGH Hessen, 19.12.1991 - 13 UE 4758/88

    Asylrecht: zur Situation zurückkehrender Anhänger der UNITA - Beanstandungsklage

  • VGH Hessen, 18.05.1992 - 12 UE 3905/88

    Bejahung der Voraussetzungen des Familienasyls nach AsylVfG § 7a Abs 3 -

  • OVG Niedersachsen, 27.11.1991 - 4 L 1972/91

    Asylgewährung; Verfolgter; Schutzbereites Land; Längerer Aufenthalt;

  • VGH Hessen, 18.03.1991 - 12 OE 166/82

    Asylanspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit -

  • VGH Hessen, 13.01.1992 - 12 UE 161/87

    Asylantrag eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit

  • VGH Hessen, 09.03.1992 - 12 UE 3369/86

    Kurden in der Türkei - exilpolitische Betätigung - Änderung der türkischen

  • VGH Hessen, 28.09.1992 - 13 UE 2301/91

    Keine Gefahr politischer Verfolgung für Mitglieder und Funktionäre der BNP bei

  • VGH Hessen, 25.01.1993 - 13 UE 3907/88

    Einzelfall einer erfolglosen Asylklage eines bulgarischen Staatsangehörigen

  • VGH Hessen, 09.09.1991 - 13 UE 1791/85

    Auswirkungen für einen Asylbewerber, der die in einem Drittland gewährte

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,869
VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90 (https://dejure.org/1991,869)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.02.1991 - 13 TH 2288/90 (https://dejure.org/1991,869)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 (https://dejure.org/1991,869)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1aF AuslG, § 7 Abs 2 S 2aF AuslG, § 21 Abs 3 S 1aF AuslG, § 21 Abs 3 S 3aF AuslG, § 58 Abs 1 Nr 1 AuslG
    (Wegfall des fingierten Bleiberechts durch AuslG § 69 Abs 2 S 2 J: 1990 - vorläufiger Rechtsschutz nach VwGO § 123 - Anwendung auf sogenannte Altfälle)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fiktion der Aufenthaltsgenehmigung nach Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung; Ausschluss eines fingierten Bleiberechts bei Einreise eines Ausländers unter Verstoß gegen Sichtvermerksvorschriften; Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Versagung einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 517 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 14.11.1990 - 13 TH 2904/90

    Asylverfahren: Beschwerdeausschluß durch AsylVfG § 10 Abs 3 S 8 - Anwendung auf

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90
    Hierbei handelt es sich nicht um den Fall einer grundsätzlich verbotenen echten (retroaktiven) Rückwirkung, bei der in vergangene, bereits abgeschlossene Tatbestände eingegriffen wird, sondern vielmehr um eine unechte (retrospektive) Rückwirkung, die verfassungsrechtlich regelmäßig unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluß v. 31. Mai 1960 -- 2 BvL 4/59 --, BVerfGE 11, 139 (145, 146); Beschluß v. 11. Oktober 1962 -- 1 BvL 22/57 --, BVerfGE 14, 288 (297); Beschluß des Senates v. 14. November 1990 -- 13 TH 2904/90 --).

    Ein Vertrauensschutz dahingehend, daß das Prozeßrecht auch in Zukunft unverändert fortbestehen wird, besteht dabei grundsätzlich nicht (Beschluß des Senates v. 14. November 1990 -- 13 TH 2904/90 --, m.w.N.).

  • BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86

    Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis - Einreise ohne Visum - Sichtvermerk -

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90
    Eine unerlaubte Einreise liegt in diesen Fällen entsprechend der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum alten Recht entwickelten Grundsätzen nur dann nicht vor, wenn sich der ohne Sichtvermerk bzw. mit einem für einen anderen Aufenthaltszweck ausgestellten Sichtvermerk eingereiste Ausländer erst während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zu einem längerfristigen Verbleib entschließt (vgl. BVerwG, Urteil v. 4. September 1986 -- BVerwG 1 C 19.86 --, DVBl. 1987, 49).
  • BVerwG, 31.08.1984 - 1 B 99.84

    Sichtvermerk - Aufenthalt - Verstoß - Ausländer - Einreise - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90
    Sonstige Umstände (etwa eine mit der Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung verbundene besondere Härte, vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluß v. 31. August 1984 -- BVerwG 1 B 99.84 --, NJW 1985, 577, 578), auf die wegen der Einschränkung des Rechtsschutzes gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG n.F. der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht (mehr) gestützt werden kann, sondern die allenfalls zu einem Anspruch auf Duldung (§§ 55, 56 AuslG n.F.) führen können, sind nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 18.05.1982 - 1 B 44.82

    Anforderungen an den Vetrauensschutz bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90
    Dieser Gesichtspunkt kann aber vorliegend schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil das fingierte Aufenthaltsrecht gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG als Grundlage für ein über den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde hinausreichendes schutzwürdiges Vertrauen des Ausländers grundsätzlich ausscheidet (BVerwG, Beschluß v. 18. Mai 1982 -- BVerwG 1 B 44.82 --, NVwZ 1982, 559).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90
    Hierbei handelt es sich nicht um den Fall einer grundsätzlich verbotenen echten (retroaktiven) Rückwirkung, bei der in vergangene, bereits abgeschlossene Tatbestände eingegriffen wird, sondern vielmehr um eine unechte (retrospektive) Rückwirkung, die verfassungsrechtlich regelmäßig unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluß v. 31. Mai 1960 -- 2 BvL 4/59 --, BVerfGE 11, 139 (145, 146); Beschluß v. 11. Oktober 1962 -- 1 BvL 22/57 --, BVerfGE 14, 288 (297); Beschluß des Senates v. 14. November 1990 -- 13 TH 2904/90 --).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90
    Überwiegende öffentliche Belange könnten es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, Beschluß v. 21. März 1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 (227, 228)).
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90
    Hierbei handelt es sich nicht um den Fall einer grundsätzlich verbotenen echten (retroaktiven) Rückwirkung, bei der in vergangene, bereits abgeschlossene Tatbestände eingegriffen wird, sondern vielmehr um eine unechte (retrospektive) Rückwirkung, die verfassungsrechtlich regelmäßig unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluß v. 31. Mai 1960 -- 2 BvL 4/59 --, BVerfGE 11, 139 (145, 146); Beschluß v. 11. Oktober 1962 -- 1 BvL 22/57 --, BVerfGE 14, 288 (297); Beschluß des Senates v. 14. November 1990 -- 13 TH 2904/90 --).
  • BVerwG, 18.12.1969 - I C 5.69

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90
    Während nämlich nach altem Recht -- bestimmt durch die gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG a.F. grundsätzlich als Folge jedes Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eintretende Fiktion des erlaubten Aufenthaltes -- einstweiliger Rechtsschutz regelmäßig über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erlangen war (grundlegend BVerwG, Urteil v. 18. Dezember 1969 -- BVerwG I C 5.69 --, BVerwGE 34, 325 (328)), steht der einstweilige Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls unter den in § 69 Abs. 2 Satz 2 AuslG genannten Voraussetzungen nicht mehr zur Verfügung.
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90
    Zwar hat der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch in Fällen unechter Rückwirkung bei Änderung von Verfahrensrecht auf schützenswerte Rechtspositionen von Beteiligten Rücksicht zu nehmen, die im Rahmen bereits anhängiger Verfahren entstanden sind (BVerfG, Beschluß v. 22. März 1983 -- 2 BvR 475/78 --, BVerfGE 63, 343 (359)).
  • VGH Hessen, 02.06.1992 - 13 TH 2127/91

    Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung nach den Bestimmungen über Familiennachzug

    Der Senat geht dabei in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. grundlegend: Beschluß vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -) davon aus, daß die Antragstellerin hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren allein in Streit stehenden Versagung der Aufenthaltsgenehmigung einstweiligen Rechtsschutz nicht in Form der von ihr beantragten gerichtlichen Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann, sondern nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zum 1. Januar 1991 nur noch in der Form einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

    Ein vorläufiges Bleiberecht kann somit nur im Wege eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erstritten werden (vgl. Beschluß des Senates vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -).

    Dabei kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Anwendung der zitierten Ausnahmeregelung bereits aufgrund der gesetzlichen Einschränkung des Rechtsschutzes in § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausgeschlossen ist, wonach gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den §§ 8 und 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden können, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 1992 - 13 S 385/91 -), oder ob der Begriff "Versagungsgrund" in § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG zugunsten des betroffenen Ausländers auch einen Rückgriff auf die in § 9 Abs. 1 geregelten Ausnahmetatbestände zuläßt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14. März 1991 - 18 B 3239/90 -, InfAuslR 1991, 223 f.; Beschluß des Senates vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -).

  • VGH Hessen, 30.09.1992 - 12 TG 947/92

    Unerlaubte Einreise eines Negativstaaters mit unzureichendem Visum;

    In einem solchen Fall ist die Einreise als unerlaubt nach §§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG anzusehen (Hess.VGH, 14.02.1991 -13 TH 2288/90-, InfAuslR 1990, 272 = EZAR 622 Nr. 9; OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.1991 -13 B 10914/90-, InfAuslR 1991, 186; OVG Hamburg, 04.06.1991 -Bs V 93/91-, EZAR 622 Nr. 12; OVG Schleswig-Holstein, 12.03.1992 -4 M 25/92-, InfAuslR 1992, 125; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1991 -18 B 3239/90-, InfAuslR 1991, 232 = NVwZ 1991, 910; VGH Baden-Württemberg, 04.03.1992 -1 S 241/92-, InfAuslR 1992, 168; Kanein/Renner, AuslR., 5. Aufl., 1992, § 69 AuslG Rdnr.13; a.A. Pfaff, ZAR 1992, 117, und früher schon Hofmann, Anm. in InfAuslR 1991, 351).

    Mit diesem Antrag kann indes nur das Ziel verfolgt werden, der Antragstellerin den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen, indem der Antragsgegner verpflichtet wird, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage die Antragstellerin nicht abzuschieben (OVG Hamburg, 04.06.1991, a.a.O.; Hess.VGH, 14.02.1991, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/90

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - keine Fiktionswirkung bei

    Die Erlaubnisfiktion des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG a.F. beruhte aber nicht auf einer ausländerbehördlichen Maßnahme, sondern unmittelbar auf dem Gesetz (ebenso: Hess. VGH, Beschluß vom 14.2.1991 - 12 TH 1568/90 - NVwZ-RR 1991, 426/427; Beschl. v. 15.2.1991 - 13 TH 2288/90 - OVG NW, Beschluß vom 12.3.1991 - 18 B 333/91 - NVwZ 1991, 910).

    Ist somit das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der gegebene Rechtsbehelf des vorläufigen Rechtsschutz in den Fällen, in denen ein Ausländer, dessen Aufenthaltsgenehmigungsantrag abgelehnt worden ist, geltend macht, sein Aufenthalt habe bis zur Antragsablehnung durch die Ausländerbehörde als erlaubt oder geduldet gegolten, ist insoweit nach § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.1991 - 1 S 2601/91 - a.A.: Hess.VGH, Beschluß vom 14.2.1991 - 13 TH 2288/90 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1993 - 18 B 628/93

    Rechtsfolge; Unerlaubte Einreise

    Die Ast. hätte ein Visum zu dem in Wahrheit beabsichtigten Aufenthaltszweck Ehegattennachzug benötigt, zu dem gemäß § 11 I Nr. 1 DVAusIG die förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich gewesen wäre (zum Vorstehenden: OVG Münster, Beschl. v. 12.03.1991 - 18 B 333/91 = NVwZ 1991, 910; v. 15.03.1991 - 18 B 3239/90 = InfAusIR 1991, 232; v. 15.10.1991 - 17 B 2633/91 = NVwZ 1992, 704; v. 12.09.1991 - 17 B 1067/91; v. 19.02.1992 - 17 B 576/92; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.1991 - Bs V 93/91 = EZAR 622 Nr. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 12.03.1992 - 4 M 25/92 = InfAusIR 1992, 125; VGH Kassel, Beschl. v. 14.02.1991 - 13 TH 2288/90 = InfAusIR 1991, 272, 275, v. 21.10.1992 - 12 TH 1499/92 = InfAusIR 1993, 71, und v. 16.03.1993 - 12TH 2542/92 = DVBI.

    Damit kann mit der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Ast., die gemäß § 72 I AusIG kraft Gesetzes ausgeschlossen war, keine Fiktionswirkung gemäß § 69 AusIG wiederhergestellt werden, damit kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 80 V VwGO gewährt werden (so OVG Münster, Beschl. v. 12.03.1991 - 18 B 333/91 = NVwZ 1991, 910; VGH Kassel, Beschl. v. 14.02.1991 - 13 TH 2288/90 = InfAusIR 1991, 272; OVG Koblenz, Beschl. v. 18.02.1991 - 13 B 10914/90 = InfAusIR 1991, 186; OVG Schleswig, Beschl. v. 12.03.1992 - 4 M 25/92 = InfAusIR 1992, 125, 126; a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 18.02.1992 - 13 S 2608/91 = InfAusIR 1992, 352, 353).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - 8 B 158/05

    Nachbarschaftsrechtlicher Streit über die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 401; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -, InfAuslR 1991, 272; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 1994 - 1 S 633/93 -, LKV 1995, 119; BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 15 CS 98.2858 -, BayVBl. 1999, 373.
  • VGH Hessen, 10.05.1993 - 13 TH 373/93

    Ausländerrecht: Eilrechtsschutz bei Ablehnung einer Aufenthaltserlaubniserteilung

    Eine andere Beurteilung ist entsprechend der von der Rechtsprechung unter der Geltung des zum 31. Dezember 1990 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes entwickelten Grundsätzen (vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 4. September 1986 - BVerwG 1 C 19.86 -, DVBl. 1987, 49) nur dann angezeigt, wenn sich der ohne Visum eingereiste Ausländer erst während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zu einem längerfristigen Verbleib entschließt (Beschluß des Senats vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -).

    An der im bereits zitierten Beschluß vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 - zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2005 - 8 B 96/05

    Windkraftanlagen: Hat Widerspruch aufschiebende Wirkung?

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 401; Hess. VGH, Beschluss vom 14.2.1991 - 13 TH 2288/90 -, InfAuslR 1991, 272; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.3.1994 - 1 S 633/93 -, LKV 1995, 119; BayVGH, Beschluss vom 17.12.1998 - 15 CS 98.2858 -, BayVBl. 1999, 373.
  • VGH Hessen, 05.01.1996 - 13 TH 3277/94

    Weitergeltung der Fiktionswirkung nach AuslG § 21 Abs 3 (F: 1965-04-28) im Rahmen

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß ein Ausländer gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung dann vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann, wenn durch die gerichtliche Aussetzungsentscheidung ein durch die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde beendetes fiktives Bleiberecht des Ausländers gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 AuslG wieder hergestellt werden kann (vgl. grundlegend: Beschluß des Senats vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 - InfAuslR 1991, 272).

    Diese generelle Fiktionswirkung von Anträgen, die unter Geltung des - günstigeren - alten Rechts gestellt wurden, kann zwar nach der Rechtsänderung nicht mehr in dieser einschränkungslosen, nur an die Antragstellung anknüpfenden Form weiterbestehen, da eine Übergangsvorschrift, die eine solche Aufrechterhaltung der generellen Fiktion gebieten könnte, nicht vorhanden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1991 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 27.07.1995 - 12 TG 2342/95

    Voraussetzungen des AuslG 1990 § 100 Abs 1: Berechnung der Aufenthaltsdauer -

    Der gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis (§ 72 Abs. 1 AuslG) gerichtete Rechtsschutzantrag ist unzulässig, weil mit dem angegriffenen Bescheid in kein Aufenthaltsrecht oder Bleiberecht des Antragstellers eingegriffen wurde, dessen Wiederherstellung er mit dem Stoppantrag erreichen könnte (vgl. dazu grundlegend Hess. VGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426; Hess. VGH, 14.02.1991 - 13 TH 2280/90 -, EZAR 622 Nr. 9 = InfAuslR 1991, 272; ebenso zB VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/89 -, EZAR 622 Nr. 13; OVG Hamburg, 04.06.1991 - Bs V 93/91 -, EZAR 622 Nr. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1992 - 18 B 628/93 -, EZAR 622 Nr. 21 = InfAuslR 1994, 138).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2005 - 8 B 1074/05

    Aufschiebende Wirkung bei Zulassung von Windkraftanlagen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 401; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -, InfAuslR 1991, 272; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 1994 - 1 S 633/93 -, LKV 1995, 119; BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 15 CS 98.2858 -, BayVBl. 1999, 373.
  • VG Minden, 26.10.2011 - 11 K 606/10

    "Kampfdörfer" auf dem Truppenübungsplatz Senne rechtens

  • VGH Hessen, 24.06.2002 - 9 TG 1064/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AuslG 1990 § 21 Abs 1 S 1

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2005 - 8 B 823/05

    Eigentümerin eines im Außenbereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücks ;

  • VGH Hessen, 22.05.1996 - 10 TG 4207/95

    Kein Eintritt der Fiktionswirkung des AuslG 1990 § 69 Abs 2 S 1 bei verspätet

  • VGH Hessen, 31.01.1996 - 13 TG 3227/95

    Kindernachzug: zur sachgerechten Ermessensausübung nach AuslG 1990 § 20 Abs 3 S

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1992 - 1 S 241/92

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung bei formell

  • VGH Hessen, 27.02.1996 - 13 TG 3964/95

    Aussetzungsentscheidung der Behörde nach VwGO § 80 Abs 4 S 1 wirkt grundsätzlich

  • VGH Hessen, 24.04.1995 - 13 TH 2717/94

    Zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990 § 100 Abs 1

  • VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93

    Keine erweiternde Anwendung der Vorschriften über den Familiennachzug von

  • VGH Hessen, 12.03.1993 - 13 TH 2742/92

    Erlöschen fiktiver Duldung bei Ausreise des Ausländers; Einreise eines sog

  • VGH Hessen, 04.04.1991 - 12 TH 2694/90

    Keine Weitergeltung der Fiktion nach AuslG § 21 Abs 3 bei unerlaubt eingereistem

  • VGH Hessen, 25.01.1996 - 13 TH 2860/94

    Zur Zustimmung iSd AuslG 1990 § 69 Abs 3 S 1 Nr 1 - Fiktionswirkung des erlaubten

  • VGH Hessen, 21.10.1992 - 12 TH 1250/92

    AUFENTHALTSGENEHMIGUNG; ERTEILUNG; VERLÄNGERUNG

  • VGH Hessen, 27.07.1998 - 13 TG 2789/96

    Begehren eines minderjährigen Ausländers auf Erteilung oder Verlängerung einer

  • VGH Hessen, 27.05.1993 - 13 TH 1549/92

    Ausländerrecht: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Ehegatten nach Ablauf

  • VGH Hessen, 05.10.1995 - 12 TG 3176/95

    Verbindung einer Untätigkeitsklage mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

  • VGH Hessen, 04.02.1993 - 13 TH 2186/91

    Wirkungen der zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts eines vom Erfordernis einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1992 - 13 B 11583/92

    Ausländerbehörde ; Aufenthaltsgenehmigung; Versagungsgrund;

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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 23.04.1991 - 1 B 66/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,7530
OVG Bremen, 23.04.1991 - 1 B 66/90 (https://dejure.org/1991,7530)
OVG Bremen, Entscheidung vom 23.04.1991 - 1 B 66/90 (https://dejure.org/1991,7530)
OVG Bremen, Entscheidung vom 23. April 1991 - 1 B 66/90 (https://dejure.org/1991,7530)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausländer ; Aufenthaltsgenehmigung; Einreise ohne Visum; Visumspflicht; Portugiesischer Staatsangehöriger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 517 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Bremen, 04.06.1991 - 1 BA 6/91

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; Rückkehrhilfe ; Sozialhilfe;

    Ist dies der Fall, liegt die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden nach § 7 Abs. 1 AuslG nF (vgl. Beschluß vom 23.4.1991, 1 B 66/90).
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1991 - 17 A 1932/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,9475
OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1991 - 17 A 1932/89 (https://dejure.org/1991,9475)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.02.1991 - 17 A 1932/89 (https://dejure.org/1991,9475)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Februar 1991 - 17 A 1932/89 (https://dejure.org/1991,9475)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besitz der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 517 (Ls.)
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1989 - 20 AK 17/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,10774
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1989 - 20 AK 17/89 (https://dejure.org/1989,10774)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.12.1989 - 20 AK 17/89 (https://dejure.org/1989,10774)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Dezember 1989 - 20 AK 17/89 (https://dejure.org/1989,10774)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 517
  • NVwZ-RR 1991, 517
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