Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 14.02.1992

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.03.1992 - 8 S 77/92   

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VGH Baden-Württemberg, 05.03.1992 - 8 S 77/92 (https://dejure.org/1992,3869)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.03.1992 - 8 S 77/92 (https://dejure.org/1992,3869)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. März 1992 - 8 S 77/92 (https://dejure.org/1992,3869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und Vereinbarkeit mit den Nachbarinteressen; Erschlossensein eines Grundstückes - Herumfahrmöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarschutz bei Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans (IBR 1992, 289)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 67
  • ZfBR 1992, 295
  • ZfBR 1993, 149
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen - Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1992 - 8 S 77/92
    Erfordert das Wohl der Allgemeinheit, beispielsweise dringender Wohnbedarf, eine Befreiung, so indiziert bereits dieses besondere öffentliche Interesse, daß es sich um einen vom Normalfall abweichenden Sonderfall handelt (im Anschluß an den Beschluß des 3. Senats des VGH Bad-Württ vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91).

    Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs darauf hin, daß Baugrenzen grundsätzlich nachbarschützender Charakter zukommt (Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -, 23.7.1991 - 8 S 1606/91 - und 12.6.1991 - 5 S 2433/90 -).

    Vielmehr genügt es, daß es zur Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. den Beschluß des Gerichtshofs vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 8 S 1606/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Baulinien; eine Garage ist keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1992 - 8 S 77/92
    Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs darauf hin, daß Baugrenzen grundsätzlich nachbarschützender Charakter zukommt (Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -, 23.7.1991 - 8 S 1606/91 - und 12.6.1991 - 5 S 2433/90 -).

    Die vom Verwaltungsgericht vermißte Atypik kann hier zum einen in dem auch vom Antragsteller selbst in anderem Zusammenhang hervorgehobenen ungewöhnlichen Grundstückszuschnitt gesehen werden; ein Fall, in dem die Gründe, die für eine Befreiung streiten, ebenso für jedes oder nahezu jedes andere Grundstück im Planbereich gegeben sind (vgl. hierzu u.a. den Senatsbeschluß vom 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -), liegt hier nach Auffassung des Senats nicht vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.1991 - 8 S 1170/91

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels im Falle des BauGBMaßnG §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1992 - 8 S 77/92
    Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, daß nach dem Inhalt der Akten und der gewechselten Schriftsätze keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen und daß im übrigen das Interesse der Beigeladenen an der Errichtung eines Wohnhauses das entgegenstehende Interesse des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung der Überlegung, daß nicht ohne weiteres vollendete Tatsachen geschaffen werden sollen, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind - deutlich überwiegt (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 3.6.1991 - 8 S 1170/91 - NVwZ 1991, 1004).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1991 - 8 S 2016/90

    Gesicherte wegemäßige Erschließung - Lage des Baugrundstücks

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1992 - 8 S 77/92
    Dies gilt auch hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks, wobei anzumerken ist, daß zum einen ein Grundstück grundsätzlich auch dann hinreichend erschlossen ist, wenn man an es heranfahren kann (vgl. den Senatsbeschluß vom 16.1.1991 - 8 S 2016/90 - sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.1991 - 8 S 105.89 -), und zum anderen insoweit keine nachbarschützenden Rechte betroffen sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 5 S 2433/90

    Zur nachbarschützenden Wirkung von Baulinien und Baugrenzen zum Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1992 - 8 S 77/92
    Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs darauf hin, daß Baugrenzen grundsätzlich nachbarschützender Charakter zukommt (Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -, 23.7.1991 - 8 S 1606/91 - und 12.6.1991 - 5 S 2433/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91

    Kleines Wohnheim für Aussiedler im reinen Wohngebiet

    Erfordert das Wohl der Allgemeinheit, beispielsweise dringender Wohnbedarf, eine Befreiung, so wird durch dieses besondere öffentliche Interesse indiziert, daß es sich um einen vom Normalfall abweichenden Sonderfall handelt (im Anschluß an die Beschlüsse des 3. Senats und 8. Senats des VGH Bad-Württ vom 20.01.1992 - 3 S 2677/91 und 05.03.1992 - 8 S 77/92).

    Dies kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann gegeben sein, wenn andere Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.1992 - 3 S 2677/91 - m.w.N.; Beschl. v. 05.03.1992 - 8 S 77/92 -).

    Das Erfordernis der vorübergehenden Unterbringung der Aussiedler im Interesse der Allgemeinheit indiziert damit eine atypische Sondersituation, die grundsätzlich die Erteilung einer Befreiung rechtfertigt (vgl. nochmals Beschl.v. 05.03.1992, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94

    Baugenehmigung: Befreiung nach BauGB § 31 Abs 2 Nr 1 - dringender Wohnbedarf

    Nach der Rechtsprechung des Senats und der übrigen mit Bausachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg indiziert das Vorliegen dringenden Wohnbedarfs den vom Normalfall abweichenden Sonderfall (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 25.05.1992 - 5 S 2775/91 - Beschl.v. 05.03.1992 - 8 S 77/92 - u. Beschl.v. 20.01.1991 - 3 S 2677/91 -); dies allerdings nur, wenn der dringende Wohnbedarf die Befreiung "erfordert".
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1993 - 8 S 2378/93

    Nachbarschutz gewährende Festsetzungen im Bebauungsplan; Aufrechterhaltung einer

    Erfordert das Wohl der Allgemeinheit, beispielsweise dringender Wohnbedarf, eine Befreiung, so indiziert grundsätzlich bereits dieses besondere öffentliche Interesse, daß es sich insoweit um einen vom Normalfall abweichenden Sonderfall handelt (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 05.03.1992 - 8 S 77/92 -, BWVPr 1992, 281 = NVwZ-RR 1993, 67).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93

    Befreiung nach BauGB § 31 nur bei Erforderlichkeit der Abweichung vom

    Wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit es erfordern, ein Vorhaben im öffentlichen Interesse abweichend von den für einen bestimmten Bereich getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verwirklichen, so indiziert dieses Sonderinteresse zugleich die Atypik (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 5.3.1992 - 8 S 77/92 -, Urteil v. 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - ferner Schlichter, Berliner Komm. zum BauGB, § 31 RdNr. 24 und Gaentzsch, BauGB § 31 RdNr. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1992 - 8 S 1621/92

    Asylbewerberunterkunft in einem Gewerbegebiet

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 21.3.1989 - 3 S 536/89 - = VBlBW 1989, 309 = NVwZ 1989, 977, Beschl. v. 20.2.1992 - 8 S 124/92 - und Beschl. v. 5.3.1992 - 8 S 77/92 -) erkannt, daß durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Aufstellen von 40 Wohncontainern, vier Küchencontainern und acht Wasch- bzw. WC-Containern zur Unterbringung von Asylbewerbern sowie zur Herstellung von 13 Stellplätzen Rechte des Antragstellers nicht verletzt werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1993 - 8 S 2851/92

    Denkmalschutz: Berücksichtigung einer sich bereits abzeichnenden zulässigen

    Daher bedarf es keiner weiteren Erörterung, welcher Stellenwert dem - in Ballungsräumen wie M ohne Zweifel anzunehmenden - Wohnraummangel (vgl. hierzu beispielsweise das Senatsurteil v. 5.3.1992 - 8 S 77/92 -, NVwZ-RR 1993, 67) beizumessen wäre.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.02.1992 - 8 S 2695/91   

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https://dejure.org/1992,3058
VGH Baden-Württemberg, 14.02.1992 - 8 S 2695/91 (https://dejure.org/1992,3058)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.02.1992 - 8 S 2695/91 (https://dejure.org/1992,3058)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Februar 1992 - 8 S 2695/91 (https://dejure.org/1992,3058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Abwägungsgebot - wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzung des Baugrunds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 6
    Bauplanungsrecht: Zulassung mehrgeschossiger Bebauung zur Bekämpfung der Wohnungsnot

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Dringender Wohnbedarf: Verdichtete Bebauung zulässig? (IBR 1992, 286)

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 315
  • NVwZ-RR 1993, 67
  • VBlBW 1992, 260
  • BauR 1992, 591
  • ZfBR 1992, 294
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.10.1979 - 5 C 40.79

    Ausgleichszahlung auf Grund einer Flurbereinigung - Ermächtigung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.1992 - 8 S 2695/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit BVerwGE 59, 79 ff), der sich der Senat - wie auch alle anderen Oberverwaltungsgerichte - angeschlossen hat, setzt die Antragsbefugnis einen Nachteil von  e i n i g e m  G e w i c h t  voraus.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1991 - 8 S 1382/91

    Gebot der Rücksichtnahme - Abwägung - gesetzlich nicht geschützte Interessen des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.1992 - 8 S 2695/91
    Richtig ist dagegen, daß der bisher freie Blick beeinträchtigt wird, auf dessen Fortbestand haben die Antragsteller jedoch keinen Rechtsanspruch (vgl. BVerwG a.a.O. u. ständ. Rechtspr. aller Bausenate des VGH Bad.-Württ., vgl. Urt. des Senats v. 13.9.1991 - 8 S 1382/91 - m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 14.03.2012 - 1 KO 261/07

    Gebäudegleiche Wirkung von Stützmauer und Aufschüttung

    Bei Höhen unter 2 m ist vielmehr für die Annahme einer gebäudegleichen Wirkung darauf abzustellen, ob im Einzelfall die durch das Abstandsflächenerfordernis besonders geschützten nachbarlichen Belange betroffen sind (vgl.BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - Az. 26 ZB 99.3754 - zit. nach Juris - gebäudegleiche Wirkung für eine 1, 85 m hohe Grenzmauer mit aufgesetzten Maschendrahtzaun verneint; gebäudegleiche Wirkung bejaht: Aufschüttung über 2 m Höhe OVG Saarland, Urteil vom 28. September 1993 - Az: 2 R 25/92 - BRS 55 Nr. 113; 1,90 m hohe Dunglege mit 6 m langer Mauer - NiedersOVG, Urteil vom 18. Februar 1993 - Az: 1 L 246/89 - BRS 55 Nr. 84; OVG Berlin, Urteil vom 31. Juli 1992 - Az: 2 B 3.91 - BRS 54 Nr. 19 bei einem 1, 80 - 1, 90 m hohen Holzflechtzaun).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1993 - 5 S 1773/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Abwägungsgebot: Festsetzung einer

    Die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen besonders zu berücksichtigen, ist den Gemeinden durch die Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB ausdrücklich aufgetragen (vgl. auch § 1 Abs. 1 BauG-MaßnahmenG; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.02.1992 - 8 S 2695/91 - VBlBW 1992, 260).
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