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   OVG Berlin, 26.02.1993 - 2 S 1.93   

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OVG Berlin, 26.02.1993 - 2 S 1.93 (https://dejure.org/1993,3739)
OVG Berlin, Entscheidung vom 26.02.1993 - 2 S 1.93 (https://dejure.org/1993,3739)
OVG Berlin, Entscheidung vom 26. Februar 1993 - 2 S 1.93 (https://dejure.org/1993,3739)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbar; Hotelbetrieb; Nutzungsuntersagung; Allgemeines Wohngebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Konferenzhotel im allgemeinen Wohngebiet? (IBR 1994, 124)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 66
  • NVwZ-RR 1993, 458
  • ZfBR 1993, 309
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2023 - 10 N 17.21

    Baugenehmigung für Schulungs- und Fortbildungsstandort der Bundesbank am Wannsee

    Zur Erreichung dieses Zwecks ist als nicht abtrennbarer, städtebaulich untergeordneter Nebenzweck die Übernachtung der Seminarteilnehmer aus dem Bereich Berlin und Brandenburg (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BBankG) bei mehrtägigen Seminaren sachnotwendig und damit vom Hauptzweck mitumfasst; eine selbständige Nutzung als gewerbliches Fremdenheim gemäß § 7 Nr. 8 Satz 1 Buchst. b) Alt. 4 BO 58 liegt damit nicht vor (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 4 BauNVO Rn. 112; OVG Bln, B. v. 26.02.1993 - 2 S 1.93 - juris Rn. 27 f.).

    Maßgeblich für den Bauantrag und damit für die Baugenehmigung sind nämlich grundsätzlich die Angaben des Bauherrn (Dageförde, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 69 Rn. 19; OVG Bln, B. v. 26.02.1993 a.a.O. Rn. 24).

    Es handelt sich auch nicht um ein Vorhaben, wie es in demselben allgemeinen Wohngebiet vor 30 Jahren als möglicherweise "atypischer nichtstörender Hotelbetrieb mit Restaurant und Konferenzbereich" (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - 2 S 1.93 -, juris Rn. 30) mit 12 Suiten und 21 Übernachtungsmöglichkeiten (OVG Berlin, a.a.O., Rn. 25) in Rede stand.

    Es ist hier auch nichts dafür vorgetragen, warum der von dem Vorhaben der Beigeladenen verursachte Verkehr mit dem eines Hotel- und Restaurantbetriebs mit 33 Mitarbeitern und mit 120 bis 160 Sitzplätzen in für den allgemeinen Publikumsverkehr offenen Restaurationsbereichen (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993, a.a.O., Rn. 27 f. und 30) vergleichbar sein soll (vgl. Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 9 und 16).

    Die Kläger machen geltend, das Urteil weiche sowohl von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - juris) als auch von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - 2 S 1.93 - juris) ab (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 4 - 6, 8 - 11, 15 und 18).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin hielt es in dem von ihm entschiedenen Fall eines Luxus-Hotels mit Restaurant für über 120 Gäste und Konferenzbetrieb schon für offensichtlich nicht einschlägig (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993, a.a.O., Rn. 27 letzter Satz: "Da die drei Gebäude auch nicht ... für die öffentliche Verwaltung genutzt werden sollen, kommt eine ausnahmsweise Zulassung nach § 7 Nr. 8 Satz 2 BauO 1958 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB ... nicht in Betracht.").

    Die Nutzung des hier in Rede stehenden Vorhabengrundstücks für das Gästehaus der Beigeladenen, deren Hauptverwaltungen in den Ländern damals jeweils noch unter "Landeszentralbank" firmierten, ordnete es ohne Weiteres der als "Gebäude ... für die öffentliche Verwaltung" nach § 7 Nr. 8 Satz 2 BO 58 zulässigen Ausnahmebebauung zu (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993, a.a.O., Rn. 32).

    Danach ist für die Gebietsverträglichkeit eines bauplanungsrechtlich - wie hier - nur als Ausnahme zugelassenen Vorhabens maßgebend, dass seine Nutzung allgemein - hier für den Hauptzweck der Schulung und Fortbildung und die unselbständigen Nebenzwecke der Beherbergung und Verpflegung der Teilnehmer - nicht typischerweise gebietsunüblich störend wirkt (EA S. 4 i.V.m. Beschluss vom 18. September 2020, S. 8 = juris Rn. 24; vgl. im gleichen Sinne BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., Rn. 11; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993, a.a.O., Rn. 26 und 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 8 S 1528/13

    Nutzungsänderung eines Lehrlingswohnheims in eine Asylbewerberunterkunft;

    Der gegenteiligen Auffassung, die Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache für gerechtfertigt sieht (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.08.1995 - 3 S 1078/95 - ESVGH 46, 29 und vom 22.10.2007 - 6 S 2237/07 - nicht veröffentlicht; OVG Berlin, Beschluss vom 26.02.1993 - 2 S 1/93 - NVwZ-RR 1993, 458; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.07.1993 - 1 EO 1/93 - LKV 1994, 110 (113)), vermag sich der Senat jedenfalls für den Fall nicht anzuschließen, dass bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ergangen ist.
  • VG Berlin, 05.05.2009 - 19 A 91.07

    "Salon Prestige" darf weiter betrieben werden

    Entsprechend und im Interesse einer Harmonisierung der Regelungen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 -2 S 1.93 -, BRS 55 Nr. 161; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007- 2 N 249.05 -, zitiert nach Juris, Rdn.15, m.w.N.) ist auch die Einschränkung bezüglich des nicht mehr zulässigen Störungspotenzials ("keine Nachteile oder Belästigungen") im Sinne eines Ausschlusses der das Wohnen wesentlicher Störungen zu verstehen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2015 - 10 B 7.13

    Vergnügungsstätte; Spielhalle; Nutzungsuntersagung; materielle Illegalität;

    aa) Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung der baulichen Anlage hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB nach den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087) (BauO 1958) in Verbindung mit den Festsetzungen des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) als übergeleiteter Bebauungsplan richtet (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. Januar 2015 - OVG 2 B 1.14 -, juris Rn. 52; Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 N 249.05 -, LKV 2007, 471, juris Rn. 8; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - OVG 2 S 1.93 -, juris Rn. 25).

    Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung schließt aber die vorgenannte Rechtslage nicht aus, dass im Rahmen des in § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 enthaltenen landesrechtlichen Rücksichtnahmegebots in gemischten Gebieten die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360, juris Rn. 25; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - OVG 2 S 1.93 -, NVwZ-RR 1993, 458, juris Rn. 28) in Form eines gedanklichen Ausgangspunktes und normative Bewertungshilfe für die gebotene Gesamtschau der von dem Vorhaben und seiner Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen sowie die Würdigung und Bewertung, ob diese im Einzelfall für die nähere Umgebung zumutbar sind, berücksichtigt werden kann.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

    Entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung schließt aber die vorgenannte Rechtslage nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Ls. 2 u. Rn. 32) nicht aus, im Rahmen des in § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 enthaltenen landesrechtlichen Rücksichtnahmegebots im allgemeinen Wohngebiet die Regelung des § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO 1990, wonach in einem allgemeinen Wohngebiet Vergnügungsstätten unzulässig sind, als sachverständige Konkretisierung allgemeiner (moderner) städtebaulicher Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93, NVwZ 1995, 698, juris Rn. 18; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 32; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - OVG 2 S 1.93 -, NVwZ-RR 1993, 458, juris Rn. 28) als Auslegungs- und Anwendungshilfe in Form eines gedanklichen Ausgangspunktes und normative Bewertungshilfe für die gebotene Gesamtschau der von dem Vorhaben und seiner Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen sowie die Würdigung und Bewertung, ob diese im Einzelfall für die nähere Umgebung zumutbar sind, mit zu berücksichtigen.
  • VG Berlin, 03.06.2021 - 13 L 149.21
    Unter die nach dem übergeleiteten Recht im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Gaststätten, die keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können, fallen die üblichen Esslokale (Restaurants), Konditoreien (Cafes) und die normalen Bierlokale nach Art der "Kneipe an der Ecke" (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - 2 S 1/93 - juris Rn. 27).

    Erforderlich ist eine enge Beziehung der Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung zu der Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - 2 S 1/93 - juris Rn. 27).

    Bei der Interpretation der planungsrechtlichen Begriffe des übergeleiteten Rechts in Berlin ist die Rechtsprechung von jeher bemüht gewesen, die Auslegung des übergeleiteten Rechts an die Vorschriften der Baunutzungsverordnung anzunähern (OVG Berlin, Beschluss vom 28. August 1997 - 2 B 3/96 -ZMR 1998, 250 ; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - 2 S 1/93 - OVGE 21, 116, juris Rn. 26).

    Durch die jetzt in Rede stehende Einrichtung eines Wellnessbereichs und Schwimmbades sowie die bestandskräftig genehmigten, aber wegen des Neuaufwerfens der Genehmigungsfrage mit zu berücksichtigenden zusätzlichen Balkone und die Terrasse an der Vorderseite des Hotels wird die Nutzung des Hotels des Beigeladenen insbesondere in Hinblick auf den Besucherverkehr (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - 2 S 1/93 - OVGE 21, 116, juris Rn. 26) nicht wesentlich intensiviert.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2023 - 8 A 10433/23

    Gebietsverträglichkeit eines Moscheeneubaus in besonderem Wohngebiet?

    Der Bauantragsteller bestimmt mit seinem Genehmigungsantrag und den beigefügten erforderlichen Unterlagen das " Vorhaben " und damit den von der Bauaufsichtsbehörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstand; maßgebend ist die Konzeption des Bauherrn, wie sie objektiv den vorgelegten Bauunterlagen zu entnehmen ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - IV C 99.77 und Beschluss vom 12. November 1987 - 4 B 219/87; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 1993 - 2 S 1.93).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1995 - 3 S 1078/95

    Gerichtliche Maßnahmen bei Mißachtung der aufschiebenden Wirkung des

    Nach der Systematik der aufeinander bezogenen neuen und neugefaßten Vorschriften der §§ 80 Abs. 1, 80a sowie § 123 Abs. 5 VwGO gilt nunmehr bei Anfechtung von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung auch für Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter ausschließlich § 80a VwGO (vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 30.1.1991, NVwZ 1991, 592; OVG Berlin, Beschluß vom 26.2.1993, NVwZ-RR 1993, 458; Bay VGH, Beschluß vom 19.4.1993, BayVBl. 1993, 565; OVG Koblenz, Beschluß vom 7.2.1994, NVwZ-RR 1995, 124; ferner Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 80a RdNr. 4, Dürr, Baurecht, 7. Aufl., RdNr. 313; differenzierend: OVG Saarlouis, Beschluß vom 24.2.1992, Baurecht 1992, 609: Vorrangig § 80a VwGO, jedoch kein Ausschluß einer einstweiligen Anordnung durch § 123 Abs. 5 VwGO).

    Insoweit enthält das Gesetz jedoch eine Regelungslücke, die im Hinblick darauf, daß der vorläufige Rechtsschutz einschließlich einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach dem Willen des Gesetzgebers allein im Rahmen der §§ 80a, 80 VwGO gewährt werden soll, durch eine analoge Anwendung von § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 auf die Fälle des faktischen Vollzugs zu schließen ist (so auch OVG Berlin, Beschluß vom 26.2.1993, a.a.O. und OVG Koblenz, Beschluß vom 7.2.1994, a.a.O.).

  • VG Berlin, 10.07.2014 - 4 L 142.14

    Weinfest am Rüdesheimer Platz bleibt

    Das kann offen bleiben (vgl. aber OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - OVG 2 S 1.93 -, NVwZ-RR 1993, 458; von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 1998, Rn. 93; Dürr/Korbmacher, Baurecht für Berlin, 2. Auflage, 2001, Rn. 194).

    Davon, dass hier ein Gaststättenbetrieb vorläge, der keinen nennenswerten Bezug zu der Wohnnutzung der Umgebung aufweist (OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993, aaO.), kann keine Rede sein.

  • VG Berlin, 26.07.2016 - 19 K 192.14

    Umspannwerk kann im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein

    (2) Das danach als Hauptanlage einzuordnende Umspannwerk erfüllt als nicht störender gewerblicher Kleinbetrieb die Voraussetzungen aus § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b Var. 3 BO 58. Der anzulegende Prüfungsmaßstab des § 7 Nr. 8 BO 58 ist dabei im Interesse der Harmonisierung des übergeleiteten Rechts mit dem neuen Recht als sachverständige Konkretisierung (moderner) städtebaulicher Grundsätze soweit möglich in derselben Weise auszulegen, wie die Baugebietsregelungen des neuen Rechts (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - OVG 2 S 1.91 -, MDR 1994, 66; vgl. zum Hamburger Planungsrecht BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 9/98 -, juris Rn. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 8 S 1528/138

    Aufschiebende Wirkung; Baugenehmigung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber;

  • VG Berlin, 18.09.2020 - 13 L 149.20

    Nachbarstreit um Errichtung eines Veranstaltungs-, Schulungs- und

  • VG Berlin, 18.02.2009 - 19 A 355.04

    Islamisches Kulturhaus mit Moschee im allgemeinen Wohngebiet zulässig

  • VG Berlin, 15.07.2016 - 19 K 192.14

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Umspannwerkes

  • OVG Berlin, 29.04.1994 - 2 B 18.92

    Bauplanungsrecht, Restaurant im allgemeinen Wohngebiet, Ausflugsgebiet,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2023 - 10 N 51.19

    Bauvorbescheid für ein Wettbüro ; Bestimmung der näheren Umgebung i.S.d. § 6 Abs.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2022 - 2 S 44.22

    Was ist ein "Fremdenheim"?

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2013 - 3 M 122/13

    Zumutbarkeit von Parkplatzlärm einer Gaststätte mit Gastraum zu den Nachbarn

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22

    Nachbarklage gegen den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses; Einstufung der

  • VG Cottbus, 20.01.2021 - 3 L 535/20
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