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   VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91   

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VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91 (https://dejure.org/1993,2804)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 (https://dejure.org/1993,2804)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. November 1993 - 9 S 2395/91 (https://dejure.org/1993,2804)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zurverfügungstellen von Instrumenten für Pflichtkurse im Zahnmedizinstudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 113
  • NVwZ-RR 1994, 332
  • VBlBW 1994, 101
  • VBlBW 1994, 323
  • DVBl 1994, 651
  • DÖV 1994, 390
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 07.10.1991 - 7 CE 91.1723
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91
    Daher ergebe sich noch eher als in Bayern, für das der Bayerische VGH mit Beschluß vom 7.10.1991, NVwZ-RR 1992, 302 eine Gewohnheitspflicht angenommen habe, daß das Instrumentarium seit jeher selbst habe beschafft werden müssen.

    Damit dürfte indessen nur das personelle Lehrangebot angesprochen sein, wie die Vorschrift des § 12 Abs. 2 HRG zeigt (vgl. Bay.VGH, Beschluß vom 7.10.1991, NVwZ-RR 1992, 302 zu der § 12 HRG entsprechenden Vorschrift des Bayerischen Hochschulgesetzes).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1990 - 9 S 2357/90

    Zurverfügungstellen von Instrumenten für Pflichtkurse im Zahnmedizinstudium

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91
    In den Entscheidungsgründen hat es die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens angesichts des Beschlusses des erkennenden Senats vom 19.7.1990 - 9 S 1505/90 - bejaht und sich in der Sache vollinhaltlich dem Beschluß des erkennenden Senats vom 5.11.1990 - 9 S 2357/90 -, NVwZ-RR 1991, 485 angeschlossen.

    Für einen - hochschulrechtlichen - Anspruch des Studenten gegen die Universität als Träger in der Ausbildung auf Bereithaltung eines vollständig ausgestatteten Ausbildungsplatzes unter Einschluß aller für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlichen sächlichen Ausbildungsmittel gibt es weder im baden-württembergischen Landesrecht noch im Bundesrecht eine Grundlage; an der entgegengesetzten Rechtsansicht im Senatsbeschluß vom 5.11.1990 - 9 S 2357/90 -, NVwZ-RR 1991, 485 wird nicht festgehalten.

  • BVerwG, 15.01.1987 - 3 C 19.85

    Berufsfreiheit - Baden-Württemberg - Arzt - Schwangerschaftsabbrüche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91
    Es soll in dieser Funktion die Freiheit des Individuums schützen und bildet grundsätzlich keine unmittelbare Rechtsgrundlage für Ansprüche auf Leistungen oder auf Gewährung sonstiger Rechtspositionen (BVerwGE 75, 330, 335).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 31.86

    Amtshaftungsprozess - Entschädigungsprozess - Aussichtslosigkeit - Kompensation

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91
    Offensichtlich aussichtslos ist danach die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur, wenn ohne ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, daß der behauptete Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, Urteil vom 28.8.1987, NJW 1988, 926; st.Rspr.).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91
    Ob ein solches öffentliches Interesse, daß im Einzelfall ein Privater für eine Behörde gegen deren mutmaßlichen oder wirklichen Willen handelt, gegeben ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung einander widerstreitender öffentlicher Belange erkennen (BVerwGE 80, 170, 174 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1993 - 9 S 3033/92

    Zum Hochschulzugangsrecht für Ausländer - Auslegung des UniG BW § 85 Abs 1 S 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91
    Art. 11 Abs. 1 LV, wonach jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat, wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und im Schrifttum als landesrechtliches Grundrecht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen verstanden (Senatsbeschluß vom 5.3.1993 - 9 S 3033/92 -, NVwZ-RR 1993, 360 = VBlBW 1993, 264 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91
    § 43 Abs. 2 VwGO greift gegenüber einer Klage gegen den Staat oder andere öffentliche Rechtsträger nicht ein, es sei denn, daß sonst die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen unterlaufen würden (st.Rspr., z.B. BVerwGE 77, 207, 211 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91
    Die Rechtsprechung, wonach das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nicht zugestanden werden kann, damit eine Amtshaftungsklage vorbereitet werden kann (BVerwG, Beschluß vom 20.6.1974, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74; BVerwGE 81, 226, 228), ist auf den Fall des Klägers schon deshalb nicht übertragbar, weil sie Fälle betrifft, in denen die Erledigung der Streitigkeit vor Erhebung der Feststellungsklage eingetreten ist, während hier der Kläger bei Klagerhebung noch im Studium stand und ständig seine Instrumente ergänzen bzw. Verbrauchsmaterialien hinzukaufen mußte.
  • BVerwG, 07.10.1955 - II C 27.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91
    Bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, das gem. § 43 Abs. 1 VwGO Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage ist, grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen in der Gegenwart äußert (BVerwGE 2, 229; BVerwG, Urteil vom 10.5.1984, NJW 1985, 1302, 1303; vgl. auch Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 43 RdNr. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - 9 S 1505/90

    Stellung von Lernmittel im Studium der Zahnmedizin - hier: zahnmedizinische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91
    In den Entscheidungsgründen hat es die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens angesichts des Beschlusses des erkennenden Senats vom 19.7.1990 - 9 S 1505/90 - bejaht und sich in der Sache vollinhaltlich dem Beschluß des erkennenden Senats vom 5.11.1990 - 9 S 2357/90 -, NVwZ-RR 1991, 485 angeschlossen.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    145 Auch bei der an öffentlichen Schulen geltenden Unterrichts- und Lernmittelfreiheit nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV handelt es sich nicht nur um einen objektiv-rechtlichen Gesetzgebungsauftrag, sondern um ein subjektiv-öffentliches Recht (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteile vom 22.5.2013 - 9 S 1367/12 -, Juris Rn. 49, und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Dementsprechend ist auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung, die entsprechende Schulen nicht betraf, stets darauf hingewiesen worden, dass im Bereich der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen weitergehende Förderansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV bestehen könnten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 27 m.w.N.; hierzu auch Senatsurteil vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, VBlBW 1994, 323, Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 "Näheres" durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Hat jedoch der Staat öffentliche Erziehungs- oder Ausbildungseinrichtungen geschaffen, ist Art. 11 Abs. 1 LV als landesrechtliches Grundrecht auf - insbesondere im Hinblick auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage - gleichen und der jeweiligen Begabung entsprechenden Zugang zu diesen Einrichtungen zu verstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.3.1993 - 9 S 3033/92 -, Juris Rn. 2, und Urteil vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1860/99

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

    Ebensowenig kann aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf eine besondere Ausstattung vorhandener Ausbildungseinrichtungen oder deren unentgeltliche Zurverfügungstellung hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146ff.; BVerwGE 54, 173, 191; BVerwGE 66, 155, 179; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, NVwZ-RR 1994, 332).
  • VG Lüneburg, 12.11.2014 - 5 A 154/13

    Anspruch auf Einschreiten; Demonstration; Ermessenreduzierung auf Null;

    Unschädlich ist, dass der in Rede stehende Anspruch sich mit der Beendigung der Versammlung des Klägers erledigt hat; auch vergangene Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig (VGH BW, Urt. v. 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, NVwZ-RR 1994, 332; VGH BW, Urt. v. 05.12.1990 - 10 S 2170/89 -, NVwZ-RR 1991, 518; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43, Rn. 18; Sodan/Kluckert, VerwArch 94, 3, 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2004 - 9 S 175/04

    Kein Anspruch auf bestimmte personelle oder sachliche Ausstattung eines

    Die Beklagte ist gegenüber ihren Studierenden - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und §§ 38, 39 UG lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung eines angebotenen Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1996 - 6 C 1/94 -, BVerwGE 102, 142; Urteil des Senats vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, ESVGH 44, 113; vgl. auch Arndt in Hailbronner/Geis, HRG, zu § 12 a.F. Rn. 24 ff., m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1995 - 9 S 3100/95

    Aufnahme eines Schülers in eine Schule - Abweisung wegen Sicherheitsbedenken;

    Diese Vorschrift wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und im Schrifttum als landesrechtliches Grundrecht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen verstanden (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluß vom 5.3.1993 - 9 S 3033/92 -, NVwZ-RR 1993, 360 = VBlBW 1993, 264; ebenso Senatsurteil vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, ESVGH 44, 113 = BWVPr 1994, 88 = DÖV 1994, 390 = NVwZ-RR 1994, 332 = VBlBW 1994, 323), sie verleiht aber keinen Individualanspruch auf die Wahl einer bestimmten Schule; die nähere Ausgestaltung des Zugangsrechts zu staatlichen Ausbildungsstätten ist vielmehr gem. Art. 11 Abs. 4 LV dem Landesgesetzgeber übertragen.
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